Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei, zur Frage der Wirksamkeit der Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EG-V einzuleiten, wird zurückgewiesen.
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Beklagten vom 10. 1. 1995 wurde der Anspruch des am 30. 1. 1933 geborenen Klägers auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 270 iVm § 253b ASVG ab 1. 1. 1995 anerkannt und mit S 16.102,60 monatlich brutto festgestellt. Als Rechtsgrundlagen für die Entscheidung über das Ausmaß der Leistung wurden § 261 ASVG, das EWR-Abkommen vom 2. 5. 1992, BGBl 1993/909 idF des Anpassungsprotokolls vom 17. 3. 1993, BGBl 1993/910, und die Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 herangezogen. Der Pensionsberechnung lag zu Grunde, daß der Kläger insgesamt 485 Versicherungsmonate erworben hatte, davon 312 in Österreich und 173 in der Bundesrepublik Deutschland. Als Bemessungsgrundlage gemäß § 238 ASVG wurde ein Betrag von S 33.131 ermittelt. Der zwischenstaatliche Kürzungsfaktor wurde mit 64,329 % angenommen. Ausgehend von einer fiktiven Vollpension von S 25.027,70 errechnete sich danach die österreichische Teilpension mit S 16.102,60.
Mit Rentenbescheid der (deutschen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin vom 2. 4. 1996 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 12. 10. 1995 ab 1. 2. 1996 eine Altersrente für langjährig Versicherte in der Höhe von DM 595,30 brutto gewährt. Da ein Rentenanspruch allein aus den nach deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nicht bestand, wurde die Rente unter Berücksichtigung der in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten und der Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 berechnet. Durch die Rentenanpassung vom 1. 7. 1996 wurde diese Leistung auf DM 600,96 monatlich erhöht.
Die Beklagte führte gemäß Art 49 der Verordnung (EWG) 1408/71 mit dem Zeitpunkt des Hinzutritts einer ausländischen Rente per 1. 2. 1996 eine Neuberechnung durch. Mit Bescheid vom 22. 7. 1996 sprach sie aus, daß die Alterspension ab 1. 2. 1996 in unveränderter Höhe gebühre und ab 1. 2. 1996 - aufgewertet - monatlich brutto S 16.473 betrage. Als Rechtsgrundlage für die Höhe der Leistung wurde Art 46 der genannten Verordnung angegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren, dem Kläger anstelle der derzeitigen Alterspension seit Antragstellung eine solche von S 21.402,33 brutto zu zahlen. Die Beklagte habe die Pensionshöhe unrichtig berechnet. Auch die Berechnung der in Deutschland verbrachten Zeiten sei von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin falsch vorgenommen worden, weil sie bei Errechnung der sogenannten Entgeltpunkte auf die fiktiv eintretenden Steigerungen seines Einkommens nicht Bedacht genommen habe. Diese unrichtige Berechnung sei nunmehr dem vorliegenden Bescheid zu Grunde gelegt. Da ihm kein Nachteil daraus erwachsen dürfe, daß er die Versicherungszeiten in zwei EU-Staaten erworben habe, müsse ihm die von der Beklagten auf Grund aller Versicherungszeiten errechnete (fiktive) Pension ungekürzt zukommen, also im Jahr 1995 S 25.027,70, im Jahr 1996 auf Grund des Aufwertungsfaktors von 1,023 S 25.603,34. Die deutsche Rente für 1996 von DM 600,97 entspreche einem Betrag von S 4.200, der vom fiktiven Pensionsanspruch abzuziehen sei. Daraus errechne sich eine inländische Pension von S 21.403,33; der Kläger erhalte daher tatsächlich eine um S 4.930,33 brutto zu niedrige Pension. Im Verlaufe des Verfahrens stellte der Kläger überdies den Antrag, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes darüber einzuholen, ob die Bestimmungen der Verordnungen 1408/71 und 574/72 hinsichtlich der Art der Leistungsberechtigung (gemeint wohl Leistungsberechnung) mit dem Gemeinschaftsrecht (Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Inländergleichbehandlung) in Einklang stehe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Berechnung der Rentenhöhe entspreche den angeführten Rechtsvorschriften. Der Kläger habe keinen inländischen Alleinpensionsanspruch, weil er die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nur mit den in Österreich erworbenen 312 Versicherungsmonaten nicht erfülle. Daher habe Art 46 der genannten Verordnung angewendet werden müssen. Soweit der Kläger die Unrichtigkeit des deutschen Rentenbescheides geltend mache, falle dies nicht in die Kompetenz der Beklagten oder der österreichischen Gerichte.
Der Kläger stellte unter Annahme der Gültigkeit der Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 die Richtigkeit der Pensionsberechnung durch die Beklagte außer Streit. Unbestritten ist auch, daß er seit dem alten Stichtag 1. 1. 1995 und dem Stichtag der Neuberechnung 1. 2. 1996 keine weiteren in- oder ausländischen Versicherungszeiten erworben hat. Der Kläger hat gegen den Bescheid der deutschen Rentenversicherungsanstalt bereits ein Widerspruchsverfahren eingeleitet, das noch nicht beendet ist.
Das Erstgericht wies mit Beschluß den Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof und in der Sache selbst mit Urteil das Klagebegehren ab. Es beurteilte den unstrittigen Sachverhalt dahin, daß die Berechnung der Höhe der deutschen Altersrente in die ausschließliche Kompetenz des deutschen Versicherungsträgers falle. Die Meinung des Klägers, er müsse seine Beschwerde gegen jene Anstalt richten, bei der er zuletzt Versicherungsbeiträge geleistet habe, sei unzutreffend, weil nicht die Beklagte die von ihm behauptete Minderung seiner Pension zu verantworten habe.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nur dahin Folge, daß es in teilweiser Abänderung des Ersturteils die dem angefochtenen, durch die Klage zur Gänze außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Leistung (S 16.473 monatlich ab 1. 2. 1996) unter Abweisung des Mehrbegehrens neuerlich zuerkannte. Den Antrag des Klägers auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof wies es mangels Antragsberechtigung einer Partei zurück. In rechtlicher Hinsicht führte es aus:
Der Kläger könne seinen Einwand, der deutsche Rentenversicherungsträger hätte bei Berechnung des fiktiven Rentenanspruchs für die in Deutschland erworbenen Beitragszeiten ein dem tatsächlichen Lebenseinkommen und nicht nur dem in Deutschland verbrachten Zeitraum entsprechendes Berufseinkommen heranziehen müssen, nicht der Beklagten entgegenhalten, die ohnehin von einer fiktiven Pensionshöhe von S 25.027,70 ausgegangen sei. Der Kläger könne sich daher gegenüber dem österreichischen Pensionsversicherungsträger nicht als beschwert erachten. Es sei unstrittig, daß von den insgesamt 485 Versicherungsmonaten des Klägers 312 auf den österreichischen und 173 auf den deutschen Träger entfallen und daß die in Österreich allein erworbenen Zeiten allein keinen Anspruch auf die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer ergeben würden. Die Aufteilung des fiktiven Pensionsanspruchs nach dem Prinzip "pro-rata-temporis" entspreche dem hier anzuwendenden Art 46 Abs 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 . Wenn auch im Rahmen der EU das Ziel verfolgt werde, Versicherte, die in mehreren Mitgliedsstaaten Versicherungszeiten erworben haben, so zu stellen, als ob diese Zeiten in einem Vertragsstaat erworben worden wären, gehe doch weder aus dem EG-Vertrag noch aus einer sonstigen Vorschrift hervor, daß ein Mitgliedstaat, der eine anteilige Pensionsleistung zu erbringen habe, eine seinen Anteil übersteigende Zahlung zu leisten hätte, wenn behauptet werde, ein anderer Vertragsstaat bemesse seine Leistung zu niedrig. Der Zusammenrechnungsgrundsatz gelte nur für die Anwartschaftszeiten, nicht jedoch für die Pensionsberechnung als solche. Beachtet werden müsse nur, daß autonome Ansprüche, also Leistungen, die ausschließlich nach innerstaatlichem Recht erworben wurden, durch Anwendung von Gemeinschaftsrechtsnormen nicht gekürzt oder geschmälert werden dürften. Die Frage, ob die deutsche Rente zu niedrig bemessen worden sei, könne nicht im österreichischen Sozialrechtsverfahren beantwortet werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, nach Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer vollen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, daß der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; das gleiche muß auch für die Anrufung des Europäischen Gerichtshofes nach Art 177 EG-V gelten. Auch hier hat allein das Gericht von Amts wegen darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vorliegen; der darauf abzielende Antrag des Klägers war daher zurückzuweisen (EvBl 1995/121; SZ 69/5; 10 ObS 304/97x mwN; RIS-Justiz RS0058452).
In der Sache selbst beschwert sich der Kläger darüber, daß die Vorinstanzen trotz der bescheidmäßigen Ermittlung der fiktiven Pensionshöhe von S 25.603,40 brutto durch Teilung der Anwartschaftszeiten und die Zuordnung dieser Zeiten an den deutschen und den österreichischen Sozialversicherungsträger eine für ihn nachteilige Pensionshöhe errechnet hätten.
Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, daß der Kläger schon in erster Instanz die Richtigkeit der Berechnung der Höhe seiner inländischen Pension unter der Annahme der Gültigkeit der Verordnung (EWG) 1408/71 , aber auch die Anzahl der dieser Berechnung zu Grunde gelegten Versicherungsmonate und die Höhe der Bemessungsgrundlage nach dem ASVG außer Streit gestellt hat. Da der Anspruch des Klägers auf die hier in Rede stehende vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG unter anderem am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erforderte, er in Österreich jedoch nur 312 Versicherungsmonate erworben hat, war dieser Anspruch nur nach Zusammenrechnung aller mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten gegeben; die Pensionsberechnung hatte nicht nach § 46 Abs 1, sondern im Sinne des Art 46 Abs 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 nach der Pro-rata-temporis-Methode (Berechnung im Zeitenverhältnis) zu erfolgen (vgl EuGH 11. 6. 1992, Rs C-90/91 ua, veröff. in Oetker/Preis, EAS, Teil C, VO (EWG) 1408/71 Art 46 Nr 27). Die im Art 45 der Verordnung normierten Regelungen über die Berücksichtigung von Versicherungszeiten erfüllen den Auftrag von Art 51 des EWG-Vertrages, Wanderarbeitnehmern die Zusammenrechnung aller in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches sowie für die Berechnung der Leistungen zu sichern. Sinn und Zweck dieses fundamentalen Grundsatzes stehen außer Frage: Durch die Zusammenfassung der gesamten Versicherungskarriere bei der Berechnung des fiktiven Betrages sollen Nachteile für die soziale Sicherheit eines Berechtigten ausgeschlossen werden, der in mehreren Mitgliedstaaten Zeiten zurückgelegt hat. Die anschließende Berechnung im Zeitenverhältnis bewirkt, daß ihm der Anteil des fiktiven Betrages zukommt, der den im jeweiligen Mitgliedstaat zurückgelegten Zeiten entspricht. Der Vorteil dieser Methode liegt darin, daß eine Verknpüfung der in mehreren Staaten erworbenen Gesamtanwartschaftszeiten mit der jeweils nationalen Pensionsberechnungsformel erfolgen kann und durch die verhältnismäßige Aufteilung der sich danach ergebenden fiktiven Pensionshöhe entsprechend dem Zeitenverhältnis ein zufriedenstellendes Ergebnis erzielt werden kann (vgl dazu Wetscherek, Soziale Sicherheit in Europa, Tomandl-FS, 1998, 713 ff, bes. 722 ff).
Die Argumentation des Klägers, aus dem Grundsatz der Freizügigkeit insbesondere nach Art 51 des EG-Vertrages sei zwingend abzuleiten, daß seine inländische Teilpension auf keinen Fall niedriger sein dürfe als wenn er sämtliche 485 Versicherungsmonate in Österreich erworben hätte, ist vom Ansatz her verfehlt. Sie beruht letztlich auf dem Gedanken, daß Wanderarbeitnehmer unabhängig von der Zahl und der Lagerung der in den einzelnen Mitgliedstaaten erworbenen Versicherungszeiten immer eine gleich hohe Pension erhalten müßten, daß etwa auch der Kläger, hätte er sämtliche Versicherungszeiten nicht in Österreich, sondern in der Bundesrepublik Deutschland erworben, nach dortigen Rechtsvorschriften eine gleich hohe Altersrente beziehen müßte. Dabei würde übersehen, daß das europäische Sozialrecht nicht ein einheitliches sozialrechtliches Sachrecht hervorbringen soll: Das Gemeinschaftsrecht läßt vielmehr das sozialrechtliche Sachrecht der Mitgliedstaaten - jedenfalls grundsätzlich - unberührt. Der Gemeinschaft steht auch keine allgemeine Rechtssetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu, weshalb sie auch nicht eine Harmonisierung der Sozialleistungssysteme schaffen kann (10 ObS 19/97k = SSV-NF 11/18; Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EG und die österr. Rechtsordnung, 1998, 184 ff mwN). Das Primärrecht verpflichtet keinen Mitgliedstaat, bestimmte Sozialleistungen vorzusehen oder etwa - auf den vorliegenden Fall bezogen - gleiche Rechtsvorschriften für die Feststellung der Bemessungsgrundlage zu erlassen. Daß es hinsichtlich der sich aus verschiedenen Bemessungsgrundlagen resultierenden Rentenhöhen zu Unterschieden zugunsten, aber auch zu Lasten der Wanderarbeitnehmer kommen kann, folgt aus dem Fehlen eines gemeinschaftlichen Sozialversicherungssystems in allen Mitgliedstaaten oder dem Fehlen einer Vereinheitlichung der bestehenden nationalen Systeme (vgl EuGH 13. 10. 1977, Rs 22/77 - Mura, Slg 1977, 1699).
Der Revisionswerber verweist schließlich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 9. 8. 1994, Rs C-406/93 - Reichling (veröff. in Oetker/Preis aaO Nr 32). Nach diesem Urteil ist Art 46 Abs 2 lit a der Verordnung dahin auszulegen, daß, wenn die Höhe der Leistung bei Invalidität von dem Arbeitsentgelt abhängt, über das der Arbeitnehmer bei Eintritt seiner Invalidität verfügte, und wenn für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht das Sozialsystem dieses Staates galt, weil er in einem anderen Mitgliedstaat arbeitete, der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung auf der Grundlage des zuletzt in diesem anderen Staat bezogenen Arbeitsentgelts zu berechnen hat. Selbst wenn man diesen Rechtsgrundsatz auch auf die Berechnungsgrundlage von vorzeitigen Alterspensionen bei langer Versicherungsdauer anwendete, ergäbe sich kein für den Kläger günstigeres Ergebnis: wie er nämlich weiter darlegt, habe er in seinen jüngeren Jahren in Deutschland weniger verdient, wäre aber dort später seiner auch in Österreich erbrachten Leistung entsprechend höher entlohnt worden. Dieses Argument richtet sich allenfalls gegen die Berechnung der deutschen Altersrente, die aber, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, von österreichischen Gerichten nicht zu überprüfen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat keinen Zweifel, daß die hier, wie der Kläger selbst zugab, richtig angewendeten Bestimmungen der Verordnung (EWG) 1408/71 mit Art 51 des EG-Vertrages in Einklang stehen; einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes bedarf es daher nicht. Welche Bestimmung der Verordnung (EWG) 574/72 zu einem anderen Ergebnis führen könnten, führt der Kläger nicht an, weshalb sich Ausführungen hierzu erübrigen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen auch nur teilweisen Zuspruch der Kosten aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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