OGH 10ObS19/97k

OGH10ObS19/97k11.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Walter Kraft (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Gerald Mezriczky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dorothea R*****, Rentnerin, ***** vertreten durch Dr.Kurt Zangerl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 2, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Oktober 1996, GZ 25 Rs 97/96t-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 31. Jänner 1996, GZ 45 Cgs 195/95f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 12.9.1942 geborene Klägerin erlernte den Beruf einer Damenschneiderin und arbeitete in diesem Beruf sowie als Kellnerin. Sie erwarb Versicherungszeiten sowohl in Österreich wie auch in der Bundesrepublik Deutschland. Innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1.4.1995) weist sie allerdings in Österreich keine Beitragsmonate auf. Mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Oberbayern in München vom 17.1.1995 wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 20.9.1992 eine mit 1.9.1992 beginnende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (damals monatlich DM 1.401,-) zuerkannt. Die Rente wurde unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über soziale Sicherheit vom 22.12.1966 festgestellt.

Auf Grund verschiedener krankhafter, den orthopädischen wie auch den neurologischen Bereich betreffenden Leidenszustände kann die Klägerin unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch leichte und bis zu einem Drittel der Arbeitszeit mittelschwere Arbeiten im unregelmäßigen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, vorwiegend in geschlossenen Räumen, aber gelegentlich auch im Freien verrichten. Den einzelnen Anteilen des Gehens, Stehens und Sitzens kommt hiebei keine fixe zeitliche Zuordnung an der Gesamtarbeitszeit zu. Nach etwa einer halbstündigen sitzenden Tätigkeit soll ein - wenn auch nur kurzfristiger - Haltungswechsel möglich sein, um Zwangshaltungen zu vermeiden; danach kann wieder die ursprüngliche Haltung eingenommen werden. Die Klägerin kann ganztägig ohne weitere als die üblichen Unterbrechungen arbeiten. Häufiges Heben und Tragen von Lasten über 12 kg, Arbeiten an exponierten Stellen wie auf Leitern und Gerüsten, bei denen es auf die Trittsicherheit beider Beine ankommt, Arbeiten im Akkord oder am Fließband sowie in häufig gebückter, hockender oder vorgebeugter Körperhaltung sowie schließlich häufige Kälte-, Nässe- oder Zugluftexpositionen sollen vermieden werden. Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte sollte 1,2 km nicht wesentlich überschreiten; einen Fußmarsch zwischen 500 m und 1.000 m kann die Klägerin in einem Zuge bewältigen, sie kann auch ein öffentliches Verkehrsmittel benützen.

Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 30.5.1995 wurde der Antrag der Klägerin vom 13.3.1995 auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab 1.4.1995 gerichtete Klagebegehren ab. Es verneinte einen Berufsschutz der Klägerin, weil sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in Österreich keine Beschäftigung ausgeübt und keine Beitragsmonate erworben habe. Da sie auch das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei die Frage der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Danach sei invalide, wer infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande sei, durch eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertete und ihr zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten zu erzielen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gebe es eine Reihe von Tätigkeiten, die von ihr noch ausgeübt werden könnten und die ihr zumutbar seien, etwa die Tätigkeiten einer Portierin, aber auch Verpackungs-, Adjustier-, Montage- und Bestückungsarbeiten. Diese Tätigkeiten würden leichtem Kalkül entsprechen, die Körperhaltung könne dabei beliebig verändert werden. Ob die Klägerin einen entsprechenden Arbeitsplatz finde, sei nicht entscheidend. Die Unmöglichkeit, einen bestimmten zumutbaren Posten zu erlangen, bewirke Arbeitslosigkeit, nicht aber Invalidität.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sah die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen Beweiswürdigung als nicht gegeben an und übernahm die Feststellung des Erstgerichtes. Zur Rechtsrüge führte das Berufungsgericht folgendes aus:

Soweit die Klägerin auf den Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Oberbayern verweise und meine, daß auf Grund der in der Bundesrepublik Deutschland festgestellten Beschwerden und deren seither eingetretenen Verschlechterungen auch in Österreich von einer Erwerbsunfähigkeit ausgegangen hätte werden müssen, könne dem nicht beigepflichtet werden. Ungeachtet der mittlerweile zur Anwendung gelangenden Verordnung (EWG) Nr.1408/71 (allenfalls des Artikels 26 des Abkommens Österreichs-BRD) hätten Träger des Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Eintrittes von Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität anzuwenden waren, nach diesen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch zu prüfen und festzustellen (Artikel 39 Abs 1 der Verordnung). Die Frage der Invalidität sei daher ausschließlich nach österreichischen Rechtsvorschriften zu prüfen, im vorliegenden Fall also nach § 255 Abs 3 ASVG. Der Nachweis einer Tätigkeit während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag sei von der Klägerin nicht erbracht worden: In Österreich weise sie im maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt keine Versicherungszeiten auf, in der Bundesrepublik Deutschland lediglich Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die aber gleichfalls keinen Berufsschutz begründen könnten. Mangels eines solchen Berufsschutzes habe das Erstgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen. Die vom Erstgericht aufgezählten Tätigkeiten würden dem Gesundheitskalkül entsprechen, sodaß das Erstgericht zutreffend "Berufsunfähigkeit" verneint habe.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil von der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahren und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß ihr ab 1.4.1995 eine Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe zugesprochen werde, ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Es trifft auch nicht zu, daß sich das Berufungsgericht mit der in der Berufung enthaltenen Mängelrüge nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Der Hinweis auf angebliche Widersprüche eines privaten Gutachtens zu dem Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen betrifft Fragen der freien richterlichen Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache macht die Klägerin geltend, nach der inzwischen anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr.1408/71 und des einschlägigen bilateralen Abkommens zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland sei die Frage des Leistungsanspruches nicht nach nationalem Recht, sondern prinzipiell nach dem für die Klägerin günstigeren Recht zu beurteilen. Dies bedeute, daß ihr Anspruch nach den Bestimmungen des Deutschen Sozialgesetzbuches zu beurteilen gewesen wäre. Da der deutsche Versicherungsträger nach eingehenden ärztlichen Untersuchungen zum Ergebnis gelangt sei, daß bei der Klägerin sehr wohl eine Invalidität vorliege, die eine Erwerbsunfähigkeit nach sich ziehe, hätte auch das österreichische Gericht zum Schluß kommen müssen, daß die Klägerin Anspruch auf Gewährung der Invaliditätspension habe.

Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Eine Bestimmung des Inhaltes, daß österreichische Versicherungsträger das Vorliegen von Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften zu prüfen hätten, ist in dem genannten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit vom 22.12.1966, BGBl 1969/382 in der geltenden Fassung nicht enthalten.

Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so werden sie für das Recht auf freiwillige Versicherung sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß Versicherungszeiten zurückgelegt und für welche der genannten Tatsachen sie zusammenzurechnen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt sind (Artikel 26 Abs 1 des Abkommens). Beansprucht ein Versicherter, für den die Voraussetzungen des Aritkel 26 Abs 1 zutreffen, eine Pension oder Rente, so stellt nach Artikel 27 Abs 1 der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der vorgesehenen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Pension oder Rente hat. Die Feststellung der Leistung erfolgt also durch den leistungszuständigen Versicherungsträger, der die für ihn maßgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften anzuwenden hat. Die Bindung eines Vertragsstaates an die Feststellung eines anderen Vertragsstaates, daß Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt, ist auch im zitierten Abkommen nicht vorgesehen (so auch Ivansits, Die Auswirkungen der EG-Verordnungen über soziale Sicherheit auf das österreichische Sozialversicherungsrecht, DRdA 1989, 16 ff, 20).

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 bestimmt, daß diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle der bilateralen und multilateralen Abkommen über soziale Sicherheit tritt. Sie sind damit nicht außer Kraft getreten, sondern werden durch die Verordnung nur verdrängt. Ob das Abkommen Österreich - BRD nun im Einzelfall günstiger ist und daher weiterhin angewendet werden könne (vgl Egger, EWG-Übereinkommen - wichtige Auswirkungen auf das österreichische Sozialrecht, WBl 1992, 147 ff), kann hier dahingestellt bleiben, weil das bilaterale Abkommen keine günstigeren Bestimmungen enthält (vgl dazu auch Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, MGA Lieferung 27 Allgemeiner Teil 139 f).

Auch in der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 findet sich keine Norm, wonach das Vorliegen von Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach einer anderen als einer inländischen Norm zu prüfen ist. Grundsätzlich soll europäisches Sozialrecht ja nicht ein einheitliches europäisches sozialrechtliches Sachrecht hervorbringen:

Das Gemeinschaftsrecht läßt das sozialrechtliche Sachrecht der Mitgliedstaaten - jedenfalls grundsätzlich - unberührt. Der Gemeinschaft steht auch keine allgemeine Rechtsetzungsbefugnis für das sozialrechtliche Sachrecht zu, weshalb sie auch nicht eine Harmonisierung der Sozialleistungssysteme schaffen kann (Eichenhofer, Sozialrecht als Gegenstand des Gemeinschaftsrechts, in Oetker/Preis, EAS 8.ErgLfg B 1200 Rz 50). Die Artikel 13 bis 17 der Verordnung enthalten daher auch im wesentlichen internationale Kollisionsnormen, die den Rechtsanwender jeweils nur dazu berechtigen, das eigene Sachrecht auf die ihm zur Gestaltung oder Entscheidung überantworteten Sachverhalte anzuwenden. Die Kollisionsnormen des Europäischen Sozialrechts erlauben dem Rechtsanwender dagegen nicht, sein Handeln auf ein anderes Recht als das Recht des Staates zu stützen, der diese Behörden ausgestaltet und gebildet hat (Eichenhofer aaO Rz 81). Sozialrechtliche Regelungen verbleiben daher grundsätzlich - das heißt unter Beachtung des Gebots der Gleichbehandlung unter den EU-Bürgern - in der Regelungsmacht der einzelnen Mitgliedstaaten (Eichenhofer aaO Rz 93). Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 über die Leistungen bei Invalidität (Artikeln 37 bis 43) regeln die Leistungsberechtigung hinsichtlich einer Invaliditätsleistung bei Zurücklegung von Zeiten in mehreren Mitgliedstaaten (Artikel 37 bis 40), die Auswirkung der Verschlimmerung des Invaliditätszustandes auf den Leistungsanspruch (Artikel 41) sowie die sich bei Wiederaufnahme unterbrochener oder entzogener Invaliditätsleistungen sowie bei Umwandlung einer Invaliditätsrente in ein Altersruhegeld stellenden Folgeprobleme, falls die Rente auf Grund von Anwartschaften mehrerer Mitgliedstaaten erbracht und berechnet wird. Im Mittelpunkt der Regelungen steht die Sicherung der internationalen Wirkungen nationalen Rechts durch Zusammenrechnung der unter verschiedenen Mitgliedstaaten verbrachten Wohn-, Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten. Dagegen ist für die Ermittlung der Leistungshöhe der Träger jedes einzelnen Mitgliedstaates allein berufen (Artikel 39); dieser errechnet auch die Höhe der Leistungen nur aus den unter seinem Recht zurückgelegten Anwartschaften (Eichenhofer aaO Rz 135, 136; Ivansits aaO 24; Egger aaO 153; Wiegand, Das europäische Gemeinschaftsrecht in der Sozialversicherung2 Rz 64 ff, 73 ff; Wetscherek, Der Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum, ZAS 1993, 15 ff; Spiegel, Soziale Sicherheit, in Hellmer (Herausgeber), Arbeitsrecht, Gesundheitsschutz und Sozialpolitik in der EU und im EWR, Textband C 2.3.3.2.3).

Artikel 40 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 eröffnet allerdings den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf Grund der Vereinbarung einer hinreichenden Konkordanz in der Umschreibung der Invalidität als Versicherungsfall zu bestimmen, daß die Entscheidung des Trägers eines Mitgliedstaats über das Bestehen der Invalidität auch die beteiligten anderen Mitgliedstaaten bindet. Von dieser Möglichkeit haben aber nur Frankreich, Italien, Luxemburg und Belgien Gebrauch gemacht (Anhang V zur Verordnung; Eichenhofer aaO Rz 137; Spiegel aaO bei FN 224; Linka/Spiegel, Welche Auswirkungen hätte das EG-Recht auf das österreichische System der sozialen Sicherheit, SozSi 1991, 51 ff, besonders 67; Pompe, Leistungen der sozialen Sicherheit bei Alter und Invalidität für Wanderarbeitnehmer nach Europ.Gemeinschaftsrecht [1986], 55).

Daraus folgt, daß die Auffassung der Revisionswerberin, ihr Anspruch auf Invaliditätspension sei nach deutschem Recht und allenfalls sogar unter Bindung an die Entscheidung der Deutschen Landesversicherungsanstalt zu prüfen, unzutreffend ist. Daß die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach dem also hier anzuwendenden § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt sind, wird von der Klägerin selbst nicht in Zweifel gezogen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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