Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die von der Revisionswerberin bereits in der Berufung erfolglos gerügten angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz, wie eine unterlassene Parteienvernehmung oder ein nicht durchgeführter Sachverständigenbeweis, betreffen die vom Berufungsgericht als ausreichend geklärte Tatfrage und zielen daher unzulässiger Weise darauf ab, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen auch noch im Revisionsverfahren zu bekämpfen. Im übrigen sind die Anforderungen in den gerügten Verweisungsberufen offenkundig, weshalb es weder einer Beweisaufnahme noch einer vorherigen Erörterung mit den Parteien bedurfte (SSV-NF 6/87; 10 ObS 2385/96z, 10 ObS 157/97d).
Die rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen ist richtig (§ 48 ASGG). Ergänzend ist noch auszuführen:
Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme hinsichtlich der in der Revision behaupteten Krankenstände hätte nur dann bestanden, wenn sich aus dem Vorbringen, den Beweisergebnissen oder dem Akteninhalt Hinweise für die in der Zukunft zu erwartenden Krankenstände ergeben hätten (10 ObS 118/95 mwN). In der Vergangenheit angefallene Krankenstände sind kein Hinweis für zukünftige Krankenstände (10 ObS 267/94). Nur mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen jährlich schließen nämlich den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (SSV-NF 6/82; 10 ObS 2442/96g).
Da die Klägerin in den Verweisungsberufen voll eingesetzt werden kann, ist anzunehmen, daß sie zumindest den kollektivvertraglichen Lohn erhält, sodaß sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (SSV-NF 9/46 mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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