OGH 10ObS157/97d

OGH10ObS157/97d4.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dragotin S*****, vertreten durch Dr.Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Februar 1997, GZ 25 Rs 6/97m-17, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6.August 1996, GZ 34 Cgs 105/96t-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (SSV-NF 6/87, 10 ObS 2107/96t uam), daß allgemeinkundige Tatsachen (§ 269 ZPO) auch ohne Beweisaufnahme und ohne vorherige Erörterung mit den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung zugrundegelegt werden können. Um solche offenkundige Tatsachen handelt es sich bei den Anforderungen in Verweisungsberufen, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden und bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung daher als bekannt vorauszusetzen sind. Bei den Tätigkeiten eines Portiers oder Boten(Büro)dieners handelt es sich um solche Berufe (10 ObS 2107/96t, 10 Obs 2385/96z, 10 ObS 2050/96k, 10 ObS 2442/96g). Es sind damit keine kalkülüberschreitenden Tätigkeiten verbunden. Daß sich beim Kläger und Revisionswerber die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG richten, wird von ihm nicht in Abrede gestellt; in diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56, 10 ObS 2385/96z uva).

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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