Spruch:
Der Antrag der klagenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen.
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision geltend gemachten Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung decken sich inhaltlich (großteils sogar wörtlich) mit den bereits in der Berufung geltend gemachten Berufungsgründen. Hat aber das Berufungsgericht - wie hier - einen in der Berufung geltend gemachten (oder auch von Amts wegen aufgegriffenen) Nichtigkeitsgrund verneint, und die Nichtigkeitsberufung diesbezüglich verworfen, so ist dieser Beschluß gemäß § 519 ZPO unanfechtbar (EvBl 1996/135, SZ 59/104, 10 ObS 2135/96k; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 519). Wurde ein Mangel erster Instanz vom Berufungsgericht für nicht gegeben erachtet, dann kann dieser in der Revision ebenfalls nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, RZ 1989/16 uva). Die erneut geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
Die Ausführungen zum Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stellen ebenfalls eine bloße (wörtliche) Wiederholung der schon vom Berufungsgericht als, soweit von den Feststellungen abweichend, nicht gesetzmäßig ausgeführt qualifizierten Rechtsrüge dar. Die Klägerin war zuletzt als kaufmännische Angestellte ausschließlich mit "Schreibtischtätigkeiten" beschäftigt; nach dem maßgeblichen medizinischen Leistungskalkül kann sie weiterhin alle leichten Arbeiten in allen Körperhaltungen zu den üblichen Zeiten und mit den üblichen Pausen verrichten; fallweise ist auch überdurchschnittlicher Zeitdruck möglich. Die Krankenstandserwartung übersteigt nicht die 7-Wochengrenze. Dieses festgestellte Leistungskalkül steht damit der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit nicht entgegen; daß mit ihrer Tätigkeit kalkülüberschreitende Verrichtungen verbunden wären, behauptet sie im Rechtsmittel selbst nicht und wurde derartiges von der von Anfang an qualifiziert durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägerin auch im gesamten Verfahren erster Instanz nie behauptet. Feststellungsmängel liegen damit ebenfalls nicht vor.
Der in allen Punkten unbegründeten Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Damit war auch der Antrag auf Anordnung einer mündlichen Verhandlung über die Revision abzuweisen, zumal schon angesichts des Inhaltes der Revision die Anberaumung einer solchen jedenfalls entbehrlich ist (SSV-NF 8/60, 10 ObS 362/97a, 1 Ob 48/98k).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht behauptet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)