Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses mit dem entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnis setzt gemäß § 27a BAG voraus, dass eine solche Gleichstellung in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten oder durch einen individuellen Gleichstellungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegt worden ist. Da beim Kläger keine dieser drei genannten Voraussetzungen vorliegt, haben die Vorinstanzen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates einen Berufsschutz des Klägers nach § 255 Abs 1 ASVG (erlernter Beruf) zutreffend verneint (10 ObS 139/02t; SSV-NF 14/127 mwN ua).
Ein angelernter Beruf liegt gemäß § 255 Abs 2 ASVG vor, wenn für seine Ausübung qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, welche jenen in einem erlernten österreichischen Lehrberuf gleichzuhalten sind. Die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers sind am Berufsbild des Lehrberufes "Berufskraftfahrer" (BGBl II Nr 152/1998 idF BGBl II Nr 102/2001) zu messen (10 ObS 294/02m; SSV-NF 13/107 ua). Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass dem Kläger kein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer zukommt und der Kläger daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nicht erfüllt, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der sich in den letzten Jahren in zahlreichen Entscheidungen mit dem Berufsbild des Berufskraftfahrers auseinandergesetzt hat (SSV-NF 2/66; 4/80; 8/17; 9/63; 13/107; 13/129; 14/19; 14/36 uva; RIS-Justiz RS0084792).
Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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