Normen
ASVG §175 Abs2 Z1
10 ObS 24/88 | OGH | 08.03.1988 |
Veröff: SSV-NF 2/23 |
10 ObS 75/88 | OGH | 12.04.1988 |
Beisatz: Dass dort der Ehepartner und/oder ein oder mehrere Kinder des Versicherten leben, macht einen solchen Ort für sich allein noch nicht zum ständigen Aufenthaltsort eines verheirateten Versicherten. (T1) Veröff: SSV-NF 2/38 |
10 ObS 83/88 | OGH | 12.04.1988 |
Beis wie T1 |
10 ObS 153/88 | OGH | 14.06.1988 |
Auch; Beis wie T1 |
10 ObS 210/89 | OGH | 07.11.1989 |
Beisatz: § 48 ASGG (T2) |
10 ObS 254/92 | OGH | 15.12.1992 |
Auch; Veröff: SSV-NF 6/144 |
10 ObS 60/93 | OGH | 30.03.1993 |
Vgl aber; Beisatz: Versicherungsschutz, wenn das Nichtantreten des Arbeitsweges von der "ständigen Wohnung" objektiv begründet ist und mit der versicherten Beschäftigung auch in einem inneren Zusammenhang steht. (T3) Veröff: SZ 66/44 |
10 ObS 204/93 | OGH | 14.10.1993 |
Vgl aber; Beis wie T3 |
10 ObS 209/95 | OGH | 14.11.1995 |
nur: Als "ständiger Aufenthalt" im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG kommt nur ein Ort in Betracht, der als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen des Arbeitnehmers angesehen werden kann. (T4); Beis wie T1; Beisatz: Erleidet ein Versicherter auf der Fahrt von Wien, wo er arbeitete und wohnte, in seinen bosnischen Heimatort, an dem er sich nur an zwei Wochenenden pro Monat - und damit bloß vorübergehend - bei seiner Mutter aufhielt, einen Unfall, so ereignete sich dieser Unfall nicht auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg von der Arbeitsstätte zum ständigen Aufenthaltsort und ist daher kein Arbeitsunfall im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG. (T5) Veröff: SZ 68/216 |
10 ObS 225/97d | OGH | 09.09.1997 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 |
10 ObS 212/00z | OGH | 25.07.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Bei ausländischen Versicherten, die in Österreich arbeiten und wohnen und ihren Heimatort im Ausland wegen der Entfernung nur gelegentlich während des Jahres aufsuchen können, kann der Heimatort im Ausland nicht als ständiger Aufenthaltsort im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG angesehen werden. Starb der Versicherte in einem Flughafen in Ankara, als er im Begriffe war, nach Verbringung seines Urlaubs mit seiner Familie in der Türkei wieder an seinen Arbeitsplatz nach Wien zurückzukehren, ereignete sich der Tod des Versicherten nicht auf dem Weg vom ständigen Aufenthaltsort zum Unterkunftsort beziehungsweise zur Arbeitsstätte des Versicherten. (T6) |
10 ObS 17/07h | OGH | 27.02.2007 |
Auch; nur T4; Beis wie T1 |
10 ObS 47/07w | OGH | 11.05.2007 |
Auch; nur T4; Beisatz: Verfügt der Versicherte - ausnahmsweise - über zwei gleichwertige „ständige" Aufenthaltsorte, so ist gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG der Weg von jedem dieser beiden ständigen Aufenthaltsorte zur Arbeitsstätte geschützt. (T7) |
10 ObS 71/07z | OGH | 26.06.2007 |
Auch; nur T4; Beisatz: Ob eine Wohnung als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen der betreffenden Person bezeichnet werden kann, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab. (T8); Beisatz: Im vorliegenden Fall hat die Klägerin schon unter rein quantitativen Gesichtspunkten überwiegend im Haus ihrer Eltern genächtigt und in der Wohnung des Freundes nur in einem beschränkten Ausmaß Wohnfunktionen wahrgenommen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19880308_OGH0002_010OBS00024_8800000_001
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