OGH 10ObS23/97y

OGH10ObS23/97y28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann und Dr.Peter Krüger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Adalbert Sch*****, vertreten durch Dr.Christian Herbst, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.November 1996, GZ 9 Rs 228/96g-50, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.Oktober 1995, GZ 19 Cgs 143/93w-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der im Revisionsschriftsatz geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stellt sich richtigerweise inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) als Wiederholung der Rüge jenes Verfahrensmangels erster Instanz dar, welcher bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch als nicht gegeben erachtet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung können jedoch Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Nichtdurchführung einer schriftlichen Anfrage an die Landesversicherungsanstalt Oberbayern wegen allfälliger, in die deutsche Versicherungslast fallender Zeiten), im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16, 1992/57, SZ 60/157, 62/88 uva), und zwar - jedenfalls dann, wenn es sich (wie hier) um Stoffsammlungsmängel handelt - auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO (Fasching, Lehrbuch**2 RZ 1917; 10 ObS 30/96, 10 ObS 38/96 uam). Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, konnte eine solche in der Revision auch nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10 ObS 30/96, 10 ObS 2031/96s).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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