Normen
BPGG §1
BPGG §4 Abs3
EinstV §4 Abs1
KrntPGG §4a
oöPGG §1
oöPGG §4 Abs3
TirPGG §1
WPGG §1
stmkPGG §4 Abs5a
10 ObS 2305/96k | OGH | 12.09.1996 |
Veröff: SZ 69/210 |
10 ObS 374/97s | OGH | 09.02.1998 |
Ähnlich; nur: Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 3 Abs 3 WrEinstV. (T2) |
10 ObS 449/97w | OGH | 14.04.1998 |
nur: Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern ist nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: § 1 Tir PGG. (T4) |
6 Ob 141/98y | OGH | 27.05.1998 |
nur: Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. (T5) |
6 Ob 145/98m | OGH | 29.10.1998 |
nur T5 |
10 ObS 158/99d | OGH | 31.08.1999 |
Auch; Beisatz: Eine Peritonealdialyse kann auch ein gesundes Kind im Alter von 4 Jahren nicht selbständig durchführen. (T6) |
10 ObS 121/99p | OGH | 30.11.1999 |
Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze sind für die Einstufung von sehbehinderten, blinden und taubblinden Kindern nicht maßgebend. (T7) |
10 ObS 61/00v | OGH | 23.05.2000 |
nur T1 |
1 Ob 161/00h | OGH | 06.10.2000 |
nur T5 |
10 ObS 66/01f | OGH | 24.04.2001 |
nur T3; Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 nöPGG. (T8) |
10 ObS 329/01g | OGH | 13.11.2001 |
Auch; nur T3; Beisatz: Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. (T9) Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 oöPGG. (T10) |
10 ObS 172/01v | OGH | 04.09.2001 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Die Bestimmung des § 4 Abs 3 BPGG wurde durch die Novelle BGBl I 1998/111 in das BPGG aufgenommen. (T11)<br/>Beisatz: Seit den Novellierungen im Jahre 1999 enthalten nunmehr alle Landespflegegeldgesetze mit Ausnahme Tirols eine dem § 4 Abs 3 BPGG mehr oder minder wortgleich entsprechende Bestimmung. (T12)<br/>Beisatz: Es ist ein Vergleich zwischen behinderten Minderjährigen mit gleichaltrigen nicht behinderten Kindern beziehungsweise Jugendlichen anzustellen und nur der bei behinderten Minderjährigen auftretende "pflegebedingte Mehraufwand" durch Gewährung von Pflegegeld auszugleichen; der altersbedingte Pflegeaufwand ist demgegenüber bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruchs auszuscheiden. (T13) |
10 ObS 403/01i | OGH | 15.01.2002 |
nur: Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Da Kinder Hilfe und Betreuung im Sinne des BPGG und der Landespflegegeldgesetze auch ohne Zusammenhang mit einer Behinderung benötigen, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei Kindern nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, welches über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T14) <br/>Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Dies gilt auch für die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem TPGG. (T15) |
10 ObS 102/01z | OGH | 26.03.2002 |
Auch; nur T14; Beisatz: Da Kinder und Jugendliche auch ohne Behinderung bestimmte Verrichtungen nicht selbständig durchführen können, ist bei der Beurteilung des Pflegebedarfs nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, das über das altersmäßig erforderliche Ausmaß hinausgeht. (T16)<br/>Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 WrPGG. (T17)<br/>Beisatz: Ein pflegebedingter Mehraufwand ist auch dann zu bejahen, wenn zwar ein gesundes Kind im Alter des Klägers bestimmte Verrichtungen nicht selbst vornehmen kann, aber dieser Verrichtungen gar nicht bedarf, weil es gesund ist. (T18)<br/>Beisatz: Auch bei der Beurteilung des Vorliegens eines außergewöhnlichen Pflegeaufwands ist ein Vergleich mit einem gesunden gleichaltrigen Kind anzustellen. (T19) <br/>Beisatz: Bei der erforderlichen Feststellung des tatsächlichen pflegebedingten (Mehr-)Aufwands handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung. (T20) |
10 ObS 324/02y | OGH | 22.10.2002 |
Auch; nur T3 |
10 ObS 412/02i | OGH | 14.01.2003 |
Ähnlich; nur T3; Beisatz: Die in § 4a Abs 1 BPGG (und den Landes-Pflegegeldgesetze mit Ausnahme des KrntPGG) enthaltene Wertung ist verallgemeinerungsfähig, dass eine diagnosebezogene Einstufung aufgrund der Angewiesenheit auf den Gebrauch eines Rollstuhls bei einer Person im Alter der Betroffenen (11 Jahre) noch nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch für das KrntPGG, welches in seinem § 4a Abs 1 bis 3 keine altersmäßige Untergrenze in der Form, dass nur Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, für dort angeführten diagnosebezogenen Mindesteinstufungen in Betracht kommen, enthält. (T21) |
10 ObS 30/03i | OGH | 18.02.2003 |
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: KrntPGG. (T22) |
10 ObS 53/03x | OGH | 18.02.2003 |
Auch; nur T14 |
10 ObS 195/03d | OGH | 16.12.2003 |
Auch; Beisatz: Zum pflegegeldrelevanten Bereich der Einnahme von Medikamenten sind auch notwendige Inhalationen zu zählen, weshalb auch der für die Durchführung von Inhalationen sowie für die damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Reinigung des Inhalationsgeräts notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. (T23)<br/>Beisatz: Pflegebedingte Mehraufwendungen liegen insoweit vor, als eine Person aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes nicht mehr in der Lage ist, die unter "Betreuung" und "Hilfe" zu subsumierenden Verrichtungen selbständig zu verrichten, sondern hiefür fremder Betreuung bzw Hilfe bedarf. (T24)<br/>Beisatz: Hier: TirPGG. (T25) |
10 ObS 142/04m | OGH | 23.11.2004 |
nur T3; Beis wie T8; Beisatz: Bei der Hilfe für das Einnehmen von Medikamenten handelt es sich um eine pflegegeldrelevante Betreuungsleistung. Eine Berücksichtigung dieses Betreuungsaufwandes ist gerechtfertigt, weil ein gesundes Kind nicht regelmäßig Medikamente einnehmen muss. (T26)<br/>Beisatz: Da ein behindertes Kind krankheits- oder therapiebedingt viel häufiger zu Untersuchungen, Behandlungen, Therapien und ärztlichen Kontrollen gebracht werden muss als ein nichtbehindertes Kind besteht insoweit ein pflegebedingter Mehraufwand. (T27) |
10 ObS 68/05f | OGH | 18.10.2005 |
nur T14; Beis wie T10; Beis wie T27<br/>Veröff: SZ 2005/148 |
2 Ob 190/07s | OGH | 15.11.2007 |
Veröff: SZ 2007/178 |
10 ObS 10/08f | OGH | 05.02.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 WPGG. (T28)<br/>Veröff: SZ 2008/19 |
10 ObS 23/09v | OGH | 12.05.2009 |
Auch; Beis wie T13; Beisatz: Hier: § 4 Abs 5a stmkPGG. (T29) |
10 ObS 33/09i | OGH | 21.07.2009 |
nur T1 |
10 ObS 123/13f | OGH | 12.09.2013 |
nur T5 |
10 ObS 33/16z | OGH | 10.05.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19960912_OGH0002_010OBS02305_96K0000_001
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