Normen
AbkSozSi allg
10 ObS 209/91 | OGH | 17.09.1991 |
Veröff: SSV-NF 5/87 |
10 ObS 228/99y | OGH | 05.10.1999 |
Vgl; Beisatz: Hier: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien vom 6. 11. 1981 (BGBl 1983/305), wonach Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben, insbesondere in Drittstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten, nicht zu berücksichtigen sind. (T1) |
10 ObS 357/99v | OGH | 25.01.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 16 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien vom 6. 11. 1981 (BGBl 1983/305). (T2) Beisatz: Wenn ein zwischenstaatliches Abkommen hier Abkommen mit Spanien - keine Begriffsbestimmung enthält, wird von Beitragszeiten dann gesprochen werden können, wenn Zeiten in einem auf Beiträgen beruhenden System der sozialen Sicherheit erworben wurden, d.h. wenn die Gewährung der Leistungen aus dem System im Vertragsstaat entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Person oder ihres Arbeitgebers oder von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt. Hier: Erfüllung der Wartezeit nach § 120 Abs 3 und Abs 6 GSVG. (T3); Veröff: SZ 73/18 |
Dokumentnummer
JJR_19910917_OGH0002_010OBS00209_9100000_003
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