Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Zahlung einer Alterspension gerichtete Klagebegehren mangels Erfüllung der Wartezeit nach § 236 ASVG ab. Die Klägerin habe in Österreich nur 92 Versicherungsmonate (davon 81 Beitragsmonate) und in Spanien nur 2 Versicherungsmonate erworben, also weder mindestens 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate noch insgesamt 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner näheren Begründung (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
Soweit die Revisionswerberin geltend macht, ihr wären nicht nur die in Spanien (originär) erworbenen Versicherungsmonate, sondern auch die von ihr in den Jahren 1965 bis 1970 in Uruguay durch Ausüben einer Tätigkeit als Schneiderin erworbenen, jedoch von den Vorinstanzen nicht festgestellten Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit anzurechnen, macht sie inhaltlich einen Feststellungsmangel geltend, also den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Die unrichtige Benennung eines Rechtsmittels oder von Gründen ist unerheblich, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (§ 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO). Auch dieser Rechtsrüge kann aber kein Erfolg beschieden sein.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß mit Uruguay kein Sozialversicherungsabkommen bestehe, weshalb allfällige dort erworbene Versicherungszeiten in Österreich nicht zu berücksichtigen seien, mit den in Österreich und Spanien erworbenen Versicherungszeiten allein aber die Wartezeit nicht erfüllt werde, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Die Klägerin hält dem entgegen, daß es zwischen Spanien und Uruguay ein Sozialversicherungsabkommen gebe, nach welchem die in Uruguay zurückgelegten Versicherungsmonate in Spanien zu berücksichtigen bzw anzurechnen seien; auf Grund des zwischen Spanien und Österreich bestehenden Sozialversicherungsabkommens wären die in Uruguay erworbenen Versicherungszeiten - über deren Anrechnung in Spanien - auch in Österreich zu berücksichtigen bzw anzurechnen. Damit hätte die Klägerin unter Berücksichtigung sämtlicher in Österreich, Spanien und Uruguay erworbenen Versicherungszeiten die Mindestanzahl von 180 Versicherungsmonaten erreicht oder sogar überschrittten.
Diese Argumentation ist verfehlt. Die Revisionswerberin übersieht offenbar die Bestimmung des Art 2 Abs 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien vom 6. 11. 1981, BGBl 1983/305, wonach Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben, bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen sind. Ausgenommen sind nach Punkt 1 Z 2 des Schlußprotokolls lediglich Versicherungslastregelungen. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, welche Versicherungszeiten die Klägerin in Uruguay zurückgelegt hat bzw ob überhaupt und inwieweit in Uruguay zurückgelegte Versicherungszeiten in Spanien angerechnet würden, weil dies für den österreichischen Rechtsbereich mangels Möglichkeit einer mehrseitigen Zusammenrechnung dieser Zeiten ohne Bedeutung wäre (vgl SSV-NF 6/16; zu den jetzt in deutschen bilateralen Sozialversicherungsabkommen regelmäßig enthaltenen "Abwehrklauseln", durch welche die gleichzeitige Anwendung anderer Abkommen ausgeschlossen wird, siehe BSG 21. 1. 1993, 13 RJ 7/91 = NZS 1993, 316). Abgesehen davon, daß die Vorlage der Bestätigung des spanischen Versicherungsträgers über die dort erworbenen Versicherungszeiten gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot verstößt, ergibt sich auch aus dieser Urkunde nicht der Erwerb von Versicherungszeiten in Spanien in einem Ausmaß, daß zusammen mit den österreichischen Zeiten die Wartezeit für die begehrte Leistung erfüllt wäre.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.
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