Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall ist die Neuregelung der Revisionszulässigkeit im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76, anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. 12. 2002 liegt (Art XI Abs 6 ZVN 2002). Demnach ist gegen das Urteil des Berufungsgerichts die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Berufungsgericht - wie hier - im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, so kann in Streitigkeiten in Sozialrechtssachen außerordentliche Revision erhoben werden (§ 505 Abs 4 ZPO). Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelswerbers, der unzutreffend von einer Anwendbarkeit des aufgehobenen § 46 ASGG (Art III Z 6 ZVN 2002) ausgeht, ist sein Rechtsmittel nicht eine ordentliche, sondern eine außerordentliche Revision und als solche zu behandeln. Bei einer außerordentlichen Revision muss die Revisonsschrift gesondert die Gründe enthalten, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO). Das Rechtsmittel enthält keine gesonderten Ausführungen in diesem Sinn. Das Gesetz spricht zwar von einer gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe, es reicht aber zweifellos aus, wenn sich diese Gründe insgesamt aus dem Revisionsvorbringen ergeben. Dies folgt notwendig aus der im § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO enthaltenen Regel, wonach die unrichtige Benenung der Gründe unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist. Das Fehlen der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgesehenen besonderen Bezeichnung der für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Gründe gibt daher dann nicht zu einem Verbesserungsauftrag Anlass, wenn in der Revision überhaupt die Gründe der Anfechtung bezeichnet sind. Sind die Gründe im Sinn des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO nicht gesondert ausgeführt, so ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf der Grundlage der übrigen Rechtsmittelausführungen zu prüfen (SSV-NF 10/22; RZ 1994/45; 10 ObS 125/03k mwN).
Eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage wird aber vom Rechtsmittelwerber nicht aufgezeigt.
Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte daher nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7 und T9]; 10 ObS 94/03a). Im vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt. Die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist dem Obersten Gerichtshof entzogen, weil unrichtige Beweiswürdigung unter keinen der im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründe fällt (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 1). Ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, ist eine Frage der Beweiswürdigung (SSV-NF 6/28). Auch eine sogenannte vorgreifende Beweiswürdigung ist in dritter Instanz nicht überprüfbar (MGA, ZPO15 E 83 zu § 503). Eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts wird nicht ausgeführt.
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