Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung gelten - für Anspruchsüberprüfungen der Kalenderjahre 2002 bis 2007 (§ 49 Abs 15 KBGG) - nur Fälle einer geringfügigen und zugleich unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze als Härtefälle. Die Beurteilung der Vorinstanzen, es liege eine geringfügige, nicht jedoch unvorhersehbare Überschreitung der Zuverdienstgrenze vor, weil kein Umstand dargetan worden sei, wonach es der Klägerin bei objektiv zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, die Höhe ihrer Einkünfte verlässlich zu beurteilen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0124751).
Die Fragen der Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und des zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs könne nach ständiger Rechtsprechung nur einzelfallbezogen gelöst werden (RIS-Justiz RS0124751 [T2]) und bilden daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (10 ObS 16/12v mwN). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in vielen - im Berufungsurteil auch zitierten - Entscheidungen Leitlinien für die Beurteilung der Unvorhersehbarkeit iSd § 1 lit a KBGG-Härtefälle-Verordnung dargelegt, denen das Berufungsgericht gefolgt ist.
Nach diesen Grundsätzen liegt das Kriterium der Unvorhersehbarkeit vor, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Dabei trifft den Leistungsbezieher eine Überprüfungspflicht hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Einkünfte (RIS-Justiz RS0124751 [T3]). Daher können typischerweise auftretende Einkommensschwankungen für sich allein keine Unvorhersehbarkeit begründen; dies wäre nur bei außergewöhnlichen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwartenden Vorgängen zu bejahen (10 ObS 16/12v mwN).
Wenn die Zulassungsbeschwerde geltend macht, eine unvorhersehbare Überschreitung liege insofern vor, als der Betrieb der von der Klägerin gepachteten Gastwirtschaft vom Wetter und von den Straßenverhältnissen abhängig sei, das Gastlokal nur bei Schönwetter frequentiert werde und das Wetter sich nicht für 12 Monate prognostizieren lasse, genügt es zu erwidern, dass nicht einmal behauptet wurde, es habe im relevanten Zeitraum außergewöhnlich oft Schönwetter geherrscht.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe im Gastgewerbe bis dato keine berufliche Erfahrung gehabt, ist das Vorbringen inhaltlich auf mangelndes Verschulden gerichtet, weil - wie sie meint - auch dieser Umstand das Kriterium der Unvorhersehbarkeit der Überschreitung der Zuverdienstgrenze begründe. Dabei wird jedoch übersehen, dass sie gemäß § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist, wenn sich ohne ihr Verschulden aufgrund des von der Abgabenbehörde an die Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat (10 ObS 9/12i mwN).
Der Klägerin bleibt es unbenommen, im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren nach § 1 lit b der KBGG-Härtefälle-Verordnung nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils die Gewährung von Zahlungserleichterungen beim Versicherungsträger zu beantragen (vgl RIS-Justiz RS0124750).
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