Rechtssatz
Während die Möglichkeit der Ratengewährung (§ 76 Abs 3 Z 2 GSVG) durch § 89 Abs 4 ASGG ausdrücklich auch den Sozialgerichten eingeräumt (und damit ältere gegenteilige Judikatur überholt) ist, hat es der Gesetzgeber des ASGG unterlassen, den Gerichten die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht zu übertragen; es muss daher davon ausgegangen werden, dass ihnen eine solche Kompetenz nicht zusteht.
10 ObS 43/09k | OGH | 21.04.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld. (T2) |
10 ObS 91/09v | OGH | 16.06.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld. (T3) |
10 ObS 136/09m | OGH | 10.11.2009 |
Auch; Beis: Hier: Rückforderung des Zuschusses zum Karenzgeld (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19910611_OGH0002_010OBS00158_9100000_001
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