Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger kein Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer iSd § 255 Abs 2 ASVG zukommt, weil er im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausschließlich im Inland als LKW-Fahrer tätig war, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl 10 ObS 234/99f = SSV-NF 13/107 mwN uva; RIS-Justiz RS0084792 [T15]). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung, dass es für die Annahme eines angelernten Berufs nicht genügt, dass der Versicherte die Kenntnisse besitzt, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, sondern es müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit auch erforderlich sein (RIS-Justiz RS0084616; zuletzt 10 ObS 121/10g). Die Vorlage des ärztlichen Befundes vom 3. 12. 2009 in der Berufung verstößt gegen das auch im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (10 ObS 78/04z mwN). Bereits in der Berufung geltend gemachte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung auch im Verfahren nach dem ASGG im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061 uva). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt somit im Hinblick auf die einheitliche Rechtsprechung - von der abzugehen kein Anlass besteht - nicht vor.
Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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