OGH 10ObS138/09f (RS0125422)

OGH10ObS138/09f29.9.2009

Rechtssatz

§ 8 Abs 3 AlVG wendet sich nur an das AMS und die SozVTr; die im Rahmen der sukzessiven Kompetenz ebenfalls mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit befassten Arbeits- und Sozialgerichte werden von dieser Bestimmung nicht erfasst.

Normen

AlVG §8 Abs3
ASVG §351b

10 ObS 138/09fOGH29.09.2009
10 ObS 157/10aOGH09.11.2010

Auch; Beisatz: § 8 Abs 3 AlVG wurde durch das SRÄG 2010, BGBl I 2010/62, mit Wirkung ab 1. 7. 2010 dahin abgeändert, dass (nur noch) das Arbeitsmarktservice die vom Pensionsversicherungsträger erstellten ärztlichen Gutachten nach § 351b ASVG anzuerkennen und der weiteren Tätigkeit und Betreuung der arbeitslosen Person zugrunde zu legen hat. (T1)

10 ObS 104/11hOGH08.11.2011

Auch

10 ObS 196/21bOGH22.02.2022

Vgl; Beisatz: Gutachten des BBRZ stellen der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegende Beweismittel dar und entfalten auch keine Bindungswirkung im sozialgerichtlichen Verfahren (siehe schon 10 ObS 138/09f). (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090929_OGH0002_010OBS00138_09F0000_001

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