OGH 10ObS131/98g (RS0109683)

OGH10ObS131/98g14.4.1998

Rechtssatz

Die Aufgabe der die Pflichtversicherung (§ 122c Abs 2 in Verbindung mit § 122 Abs 1 Z 4 BSVG) begründenden Beschäftigung war keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 122c Abs 1 ASVG, Diese Pension fiel jedoch mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. Wird also zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach § 122c Abs 2 BSVG zu trennen.

Entscheidung ergangen zu § 122c Abs 1 BSVG idF 18.BSVGNov BGBl 1993/337 — zu § 122c Abs1 Z 4 BSVG idF BGBl 1995/297 — zu § 122c Abs2 BSVG idF BGBl 1995/297.

 

Normen

ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §253d Abs2
BSVG §122c Abs1
BSVG §122c Abs1 Z4
BSVG §122c Abs2

10 ObS 131/98gOGH14.04.1998
10 ObS 129/99iOGH09.11.1999

Beisatz: Hier: § 253d Abs 2 ASVG. (T1) Beisatz: Nur über Einwendung der beklagten Partei ist der Umstand wahrzunehmen, daß die Pension nach § 253d Abs 2 ASVG mit dem Stichtag wegfällt, weil die Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. (T2)

10 ObS 69/00wOGH03.10.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 254 Abs 1 ASVG. (T3)

10 ObS 84/01bOGH22.05.2001

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3

10 ObS 127/01aOGH12.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 253d Abs 1 ASVG. (T4)

10 ObS 24/02fOGH29.01.2002

Auch

10 ObS 145/01yOGH16.04.2002

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 147/01tOGH16.04.2002

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 65/02kOGH18.06.2002

Vgl auch; nur: Wird zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach § 122c Abs 2 BSVG zu trennen. (T5); Beis wie T1; Beisatz: Der Umstand, dass die Pension nach §253d Abs2 ASVG mit dem Stichtag auch wieder wegfällt, weil der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte, ist lediglich ein die Pensionsauszahlung hemmender, nicht von Amts wegen, sondern grundsätzlich nur über Einwendung des beklagten Trägers der Pensionsversicherung wahrzunehmender Umstand. (T6)

10 ObS 277/02mOGH12.11.2002

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 24/02fOGH26.11.2002

Auch; nur: Die Aufgabe der die Pflichtversicherung (§ 122c Abs 2 in Verbindung mit § 122 Abs 1 Z 4 BSVG) begründenden Beschäftigung war keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 122c Abs 1 ASVG. Wird zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach § 122c Abs 2 BSVG zu trennen. (T8)

10 ObS 365/02bOGH26.11.2002

Auch; nur: Die Aufgabe der die Pflichtversicherung (§ 122c Abs 2 in Verbindung mit § 122 Abs 1 Z 4 BSVG) begründenden Beschäftigung war keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 122c Abs 1 ASVG, Diese Pension fiel jedoch mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. Wird also zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). (T7); Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19980414_OGH0002_010OBS00131_98G0000_001

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