Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO und Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN).
Unrichtige Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung zählen nicht zu den im § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen und können daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1902; Kodek aaO Rz 1 zu § 503; 10 ObS 131/95; 10 ObS 53/96; 10 ObS 165/97f ua).
Der Revisionswerber stützt seine Rechtsrüge ausschließlich darauf, daß ihm im Jahre 1993 die Lenkerberechtigung entzogen worden und eine Prognose, ob sie ihm wieder erteilt werde, nicht möglich sei.
Dem ist zu erwidern, daß nach den Ergebnissen des vorliegenden Verfahrens keine gesundheitlichen Gründe dagegen sprechen, daß der Kläger in der Lage ist, einen Führerschein zu erwerben. Unter Zugrundelegung der bindenden Tatsachenfeststellungen ist der Kläger nämlich gesundheitlich in der Lage, den von ihn im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Beruf des Taxifahrers weiterhin auszuführen. Allfällige Verweisungsprobleme stellen sich daher nicht. Der Entzug des Führerscheines begründet nicht per se die Invalidität bzw geminderte Arbeitsfähigkeit (Wachter, ZAS 1989, 18; SSV-NF 6/28; SVSlg 40.710, 29.472; vgl auch RIS-Justiz RS0105187).
Der unbegründeten Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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