Normen
10 ObS 111/90 | OGH | 24.04.1990 |
Veröff: RZ 1993/49 S 148 = SSV-NF 4/65 |
10 ObS 316/91 | OGH | 07.04.1992 |
Auch; Beisatz: Bei Unfällen während einer Dienstreise ist ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen (dienstlichen) Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im allgemeinen eher anzunehmen als am Wohnort oder Betriebsort. (T1) Veröff: SZ 65/53 = SSV-NF 6/39 |
10 ObS 70/92 | OGH | 12.05.1992 |
Beis wie T1 |
10 ObS 120/01x | OGH | 10.07.2001 |
Beis wie T1 |
10 ObS 105/02t | OGH | 29.04.2003 |
Beis wie T1; Beisatz: Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind. (T2)<br/>Beisatz: Handelt es sich um eine Tätigkeit des persönlichen Bereichs, wird der notwendige innere Zusammenhang nur dann angenommen werden können, wenn diese mit dem Aufenthalt an dem fremden Ort notwendigerweise verbunden ist. Hier: Aufsuchen eines schattigen Platzes auf dem Gelände des einschulenden Unternehmens während der Mittagspause im unmittelbaren Anschluss an die Vormittagsveranstaltung in sehr heißen Vortragsräumlichkeiten steht noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (T3) |
10 ObS 9/06f | OGH | 22.05.2006 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 |
10 ObS 129/09g | OGH | 10.11.2009 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ungeachtet des privaten Charakters der Verrichtung und des Weges während der Dienstreise innerhalb des Hotels kann ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Reisenden bei einer dem privaten unversicherten Bereich zuzurechnenden Verrichtung gegeben sein, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Unfallversicherungsschutz verneint. (T5) |
10 ObS 63/11d | OGH | 21.06.2011 |
Auch; Beisatz: Als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit stehend sind nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Verletzung beim Duschen. (T7) |
10 ObS 97/12f | OGH | 24.07.2012 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schluck aus einer am Arbeitsweg erworbenen Mineralwasserflasche, in der sich eine ätzende Flüssigkeit (Industrielauge) befand. (T8) |
10 ObS 151/15a | OGH | 22.02.2016 |
Beis wie T1 |
10 ObS 75/20g | OGH | 28.07.2020 |
10 ObS 126/21h | OGH | 13.09.2021 |
Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_010OBS00111_9000000_004
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