OGH 10ObS111/90 (RS0084819)

OGH10ObS111/9024.4.1990

Rechtssatz

Auch während einer Dienstreise ist zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen zu unterscheiden, die der privaten Sphäre des Reisenden angehören. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Reisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen Belangen widmet.

Normen

ASVG §175 Abs2

10 ObS 111/90OGH24.04.1990

Veröff: RZ 1993/49 S 148 = SSV-NF 4/65

10 ObS 316/91OGH07.04.1992

Auch; Beisatz: Bei Unfällen während einer Dienstreise ist ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen (dienstlichen) Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im allgemeinen eher anzunehmen als am Wohnort oder Betriebsort. (T1) Veröff: SZ 65/53 = SSV-NF 6/39

10 ObS 70/92OGH12.05.1992

Beis wie T1

10 ObS 120/01xOGH10.07.2001

Beis wie T1

10 ObS 105/02tOGH29.04.2003

Beis wie T1; Beisatz: Der Versicherungsschutz während einer Dienstreise kann sich daher auch auf solche Tätigkeiten erstrecken, die sonst dem privaten Bereich zuzuordnen sind. (T2)<br/>Beisatz: Handelt es sich um eine Tätigkeit des persönlichen Bereichs, wird der notwendige innere Zusammenhang nur dann angenommen werden können, wenn diese mit dem Aufenthalt an dem fremden Ort notwendigerweise verbunden ist. Hier: Aufsuchen eines schattigen Platzes auf dem Gelände des einschulenden Unternehmens während der Mittagspause im unmittelbaren Anschluss an die Vormittagsveranstaltung in sehr heißen Vortragsräumlichkeiten steht noch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (T3)

10 ObS 9/06fOGH22.05.2006

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 129/09gOGH10.11.2009

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ungeachtet des privaten Charakters der Verrichtung und des Weges während der Dienstreise innerhalb des Hotels kann ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Reisenden bei einer dem privaten unversicherten Bereich zuzurechnenden Verrichtung gegeben sein, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Unfallversicherungsschutz verneint. (T5)

10 ObS 63/11dOGH21.06.2011

Auch; Beisatz: Als dienstreisebedingt und damit in einem inneren Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit stehend sind nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Verletzung beim Duschen. (T7)

10 ObS 97/12fOGH24.07.2012

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Schluck aus einer am Arbeitsweg erworbenen Mineralwasserflasche, in der sich eine ätzende Flüssigkeit (Industrielauge) befand. (T8)

10 ObS 151/15aOGH22.02.2016

Beis wie T1

10 ObS 75/20gOGH28.07.2020
10 ObS 126/21hOGH13.09.2021

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_010OBS00111_9000000_004

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