Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausfürungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß angebliche (sekundäre) Feststellungsmängel hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem angelernten Beruf der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind.
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie befindet sich auch in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Berufsschutz eines angelernten Berufskraftfahrers (SSV-NF 2/66 = SZ 61/147; SSV-NF 2/98; 4/80; 8/17; 8/103; 9/35; 9/63; zuletzt 10 ObS 130/97h, 10 ObS 435/97m, 10 ObS 65/99b, 10 ObS 80/99h; RIS-Justiz RS0084792). Es genügt nicht, daß der Versicherte die Kenntnisse und Fähigkeiten für einen angelernten Beruf besitzt, diese müssen vielmehr für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit auch erforderlich gewesen sein. Da der Kläger aber nach eigenen Angaben niemals im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wurde, waren damit zusammenhängende Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht erforderlich. Selbst eine allenfalls im Heimatstaat erworbene Berufsausbildung würde dem Kläger - mangels Gleichstellung - keinen Berufsschutz verschaffen (SSV-NF 5/99; 10 ObS 456/97z). Entgegen den Revisionsausführungen reicht die bloße Einsatzmöglichkeit in einem angelernten Beruf nicht aus. Die Entscheidung über die Invalidität eines Versicherten in einem anderen Staat bewirkt keine Bindung für den innerstaatlichen (österreichischen) Rechtsbereich (SSV-NF 11/18; 11/50 ua; zuletzt 10 ObS 65/99b). Gegen eine Verweisung des Klägers auf dem gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen keine Bedenken.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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