Rechtssatz
Gemäß Art 2 Abs 1 des Übereinkommens ist dieses anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat") in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat") gebracht worden ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahmestaat. Dabei geht es um eine grenzüberschreitende Bewegung des Kindes im Zusammenhang mit einem Adoptionsvorgang.
Normen
Übk int Adoption Art2 Abs1
10 Ob 83/05m | OGH | 06.09.2005 |
Beisatz: Das dem Übereinkommen zugrunde liegende Schutzbedürfnis des Kindes ergibt sich bereits aus dem Wechsel der Lebensumwelt im Zuge der Adoption, nicht aus einem „Verbringen". (T1) |
8 Ob 2/24p | OGH | 26.08.2024 |
Beisatz: Hier: Kein Zusammenhang zwischen begehrten Adoption und Jahre zuvor erfolgten Übersiedlung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20050906_OGH0002_0100OB00083_05M0000_001
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