Rechtssatz
Bei der Erbschaftsklage sind passiv legitimiert jene Personen, die den Nachlass aufgrund der Einantwortung erworben haben, also die Erben und Erbschaftskäufer; ferner ihre Universalsukzessoren, vor allem ihre Erben; nicht aber Personen, die keine Erbeneigenschaft in Anspruch nehmen; daher nicht Vermächtnisnehmer oder wer aufgrund eines Übereinkommens mit dem Erben etwas aus dem Nachlass erworben hat. Der Inhaber solcher Nachlasswerte ist nicht in den rechtlichen Besitz der Verlassenschaft als solcher eingewiesen, er ist daher nicht mit der Erbschaftsklage als Universalklage, sondern mit der Singularklage zu belangen. Wurden daher beispielsweise einzelne Erbschaftsstücke vom Scheinerben in der Zwischenzeit weiter veräußert oder verpfändet, so kann der wahre Erbe sein Eigentumsrecht nur mehr mit Singularklagen, wie etwa der Eigentumsklage oder der Eigentums-Freiheitsklage verfolgen.
3 Ob 1/13p | OGH | 15.05.2013 |
Auch; Beisatz: Die Erbschaftsklage ist gegen diejenige Person zu richten, die die Erbschaft (zu Unrecht) erbrechtlich erworben hat. (T1) |
2 Ob 212/19v | OGH | 26.05.2020 |
nur: Bei der Erbschaftsklage sind passiv legitimiert jene Personen, die den Nachlass aufgrund der Einantwortung erworben haben, also die Erben und Erbschaftskäufer; ferner ihre Universalsukzessoren, vor allem ihre Erben; nicht aber Personen, die keine Erbeneigenschaft in Anspruch nehmen; daher nicht Vermächtnisnehmer oder wer aufgrund eines Übereinkommens mit dem Erben etwas aus dem Nachlass erworben hat. Der Inhaber solcher Nachlasswerte ist mit der Singularklage zu belangen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20080310_OGH0002_0100OB00008_08M0000_001
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