OGH 10Ob62/08b

OGH10Ob62/08b9.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika A*****, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde N*****, vertreten durch Mag. Manfred Sommerbauer und MMag. Dr. Michael Dohr, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen 50.495,04 EUR und Feststellung (1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. April 2008, GZ 12 R 127/07w-28, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin erlitt am 12. 8. 2003 in Griechenland einen Ermüdungsbruch des rechten Fersenbeines und wurde nach ihrer Rückkehr nach Österreich im Krankenhaus der beklagten Partei behandelt. Sie begehrt von der beklagten Partei mit der Behauptung einer ärztlichen Fehlbehandlung Schadenersatz (Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Verdienstentgang und diverse Nebenkosten) sowie die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Ereignis vom 12. 8. 2003.

Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts hat die Behandlung der Verletzung der Klägerin von Anfang an (14. 8. 2003) den Regeln der ärztlichen Kunst und Wissenschaft entsprochen, allerdings mit einer Ausnahme: Beim Anlegen eines Gipsverbandes wurde der Wadenbeinnerv rechts im Bereich des Wadenbeinköpfchens geschädigt. Die Wadenbeinnervschädigung wurde erstmals am 14. 12. 2004 festgestellt und in der Folge kunstgerecht behandelt. Ein Erkennen des Fersenbeinbruchs mittels Röntgen oder anderer bildgebender Verfahren wäre vor dem 24. 9. 2003 nicht möglich gewesen. Die Klägerin hat ihren Arbeitsplatz nicht wegen der Wadenbeinnervschädigung verloren.

Das Erstgericht sprach der Klägerin zur Abgeltung der Folgen der Wadenbeinnervschädigung Schmerzengeld und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 7.936,82 EUR zu und stellte die Haftung der beklagten Partei für alle zukünftigen Schäden aus der Schädigung des Wadenbeinnervs fest; insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und ließ die Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin, die sich in ihrer Zulassungsbeschwerde auf die Bemessung des Schmerzengeldes und auf die geringeren Anforderungen an den Kausalitätsbeweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern bezieht, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes ist eine Frage des Einzelfalls, die in aller Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS-Justiz RS0042887). Ausgehend davon, dass nach den Feststellungen ein Behandlungsfehler nur in Form der Schädigung des Wadenbeinnervs rechts vorliegt, liegt eine eklatante Fehlbemessung des Schmerzengeldes, die aus dem Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung fiele (RIS-Justiz RS0031075, RS0044088 [T19]), nicht vor.

Die Rechtsprechung stellt bei möglicherweise mit ärztlichen Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen, zumal ein festgestellter schuldhafter Behandlungsfehler auf einen nachteiligen Kausalverlauf geradezu hinweist (RIS-Justiz RS0038222). Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt es, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Zuletzt hat der Oberste Gerichtshof für den Fall, dass ein ärztlicher Kunstfehler feststeht und unzweifelhaft die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, ausgesprochen, dass der belangte Arzt oder Krankenversicherungsträger zu beweisen hat, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für den Schaden des Patienten war (1 Ob 138/07m = RIS-Justiz RS0026209 [T6]).

Im vorliegenden Fall liegen allerdings ausdrückliche Feststellungen darüber vor, welche Schäden durch den Behandlungsfehler beim Anlegen des Gipsverbandes hervorgerufen wurden und für welche behauptete Schäden dieser Behandlungsfehler nicht kausal war. Ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Behandlungsfehler und behaupteten Gesundheitsschäden aber nicht erwiesen, geht das zu Lasten des Geschädigten (RIS-Justiz RS0026209).

Dass aufgrund des festgestellten Behandlungsfehlers Spätfolgen nicht ausgeschlossen sind, wurde vom Erstgericht festgestellt; dem Feststellungsbegehren wurde insoweit (in eingeschränktem Umfang) auch stattgegeben. In der Revision wird nicht schlüssig dargestellt, welche darüber hinausgehenden Ansprüche sich aus den - in der Berufung erfolglos bekämpften - erstgerichtlichen Feststellungen ableiten ließen.

Mangels eines tauglichen Zulassungsgrundes im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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