European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0100OB00031.16F.1011.000
Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
1. Die Urteile der Vorinstanzen werden in den Aussprüchen über die Klauseln a.), b.), c.), d.) und f.) laut Punkt 1. des Ersturteils sowie im Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung (Punkt 2. des Ersturteils) bestätigt.
2. Im Übrigen, also im Ausspruch über die Klausel e.) laut Punkt 1. des Ersturteils, werden die Urteile der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass die Entscheidung insoweit zu lauten hat:
„Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern, die Verwendung (auch) folgender oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen, sowie es weiters zu unterlassen, sich auf diese Klauseln zu berufen, soweit diese Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen geworden sind,
'Einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 6.000'
wird abgewiesen.“
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.351,67 EUR (darin 533,08 EUR Umsatzsteuer und 1.157,03 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit 1.814,22 EUR (darin 302,73 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.463,73 EUR (darin 244,25 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 453,81 EUR (anteilige Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 339,23 EUR (anteilige Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei, ein nach § 29 Abs 1 KSchG klagebefugter Verband, nimmt die beklagte Partei, ein Kreditunternehmen, auf Unterlassung der Verwendung von sechs Einzelbestimmungen in Vertragsformblättern in Anspruch, die sie von ihr im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern geschlossenen Verträgen zugrunde legt. Auf den Wortlaut der einzelnen Klauseln, das dazu erstattete Parteienvorbringen sowie die Erwägungen der Vorinstanzen wird bei den einzelnen Klauseln – soweit erforderlich –jeweils gesondert eingegangen.
Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, bestimmte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Vertragsformblättern zu verwenden und sich auf diese zu berufen. Soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, begehrt sie außerdem, ihr die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe der „Kronen-Zeitung“, Regionalausgabe für das Bundesland Niederösterreich, auf Kosten der beklagten Partei zu erteilen. Die Klauseln verstießen gegen gesetzliche Verbote und gegen die guten Sitten; einige Klauseln seien nicht ausreichend transparent.
Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung und bestritt die Unzulässigkeit der Klauseln. Sie wendete ein, die beanstandeten Klauseln seien ausreichend klar formuliert, nicht gröblich benachteiligend und stünden mit dem Gesetz und den guten Sitten im Einklang. Das Unterlassungsbegehren sei überschießend; für den Fall der Klagestattgebung sei die Unterlassungspflicht auf den gesetzlichen Umfang gemäß § 28 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 KSchG zu beschränken, es sei also der Einschub „ soweit die Klauseln unzulässigerweise vereinbart worden sind “ in den Unterlassungsbefehl aufzunehmen.
Hinsichtlich eines klageabweisenden Teils des Urteilsspruchs stellte die beklagte Partei ein Gegenveröffentlichungsbegehren und beantragte, sie binnen 6 Monaten ab Rechtskraft des Urteils zu ermächtigen, den klageabweisenden Spruch oder den klageabweisenden Teil des Spruchs samt Ermächtigung zu seiner Veröffentlichung im redaktionellen Teil der Samstagsausgabe der Kronen-Zeitung (bundesweite Ausgabe) auf Kosten der klagenden Partei zu veröffentlichen, in eventu sie zur Veröffentlichung in angemessenem Umfang zu ermächtigen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich aller sechs beanstandeten Klauseln statt und legte für die Unterlassung eine Leistungsfrist von drei Monaten fest. Es erkannte die beklagte Partei schuldig, die Verwendung der im Einzelnen aufgezählten Klauseln oder sinngleichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese zu berufen, soweit diese Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern angeschlossenen Verträge geworden sind. Weiters erteilte das Erstgericht der klagenden Partei die Ermächtigung, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs einmal in der Samstagsausgabe der Kronen-Zeitung, Regionalausgabe Niederösterreich, auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen.
Der Gegenveröffentlichungsantrag der beklagten Partei wurde im Hinblick auf das vollständige Obsiegen der klagenden Partei abgewiesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nur insoweit Folge, als die Leistungsfrist mit vier (statt mit drei) Monaten festgesetzt wurde, und ließ die Revision mit der Begründung zu, dass es an höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung der hier beanstandeten AGB-Klauseln fehle.
Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer gänzlichen Klageabweisung. Hilfsweise wird für den Fall einer Klagestattgebung die Einschränkung der Unterlassungspflicht durch den Einschub „soweit sie (= die Klauseln) unzulässigerweise vereinbart worden sind“ sowie die Einräumung einer sechsmonatigen Leistungsfrist beantragt.
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die klagende Partei, die Revision der beklagten Partei mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und hinsichtlich einer Klausel (Klausel 5: „Einmalige Bearbeitungsgebühr in der Höhe von EUR 6.000“) auch berechtigt.
Zu den Klauseln:
Die beklagte Partei verwendete bis zum Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) in ihren Vertragsformblättern mit dem Titel „Einmalkredit“ beim Abschluss von Kreditverträgen mit Verbrauchern unter anderem die nachstehenden Klauseln, die entsprechend dem Spruch des Urteils des Erstgerichts mit a.), b.), c.), d.), e.) und f.) bezeichnet werden. Diese Klauseln sind auch auf laufende Verträge noch anwendbar.
1. Klausel a.) (= Klausel 1 laut Klagevorbringen):
„ Die Rückführung erfolgt ab […] in […] monatlichen Pauschalraten von EUR […] bei Terminsverlust. “
1.1 Das Erstgericht traf die Feststellung, dass den bei Geschäftsabschlüssen verwendeten Vertragsformblättern die „Allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen für Verbraucher“ (Stand 09/2009) zugrunde liegen, deren Punkt 8 auszugsweise lautet:
„... Sollte der Kreditnehmer mit der Zahlung einer fälligen Leistung mindestens sechs Wochen ab Fälligkeit in Verzug sein und die Bank ihn unter Androhung des Terminsverlusts unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben, so ist die Bank berechtigt, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).“
1.2 Die klagende Partei machte – soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich – geltend, mangels einer Definition des Begriffs „Terminsverlust“ im Vertragsformblatt bzw (zumindest) mangels eines Hinweises auf die in Punkt 8 der „Allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen für Verbraucher“ enthaltene Definition dieses Begriffs sei die Klausel intransparent.
1.3 Die beklagte Partei wendete ein, es handle sich um einen eindeutigen und geläufigen Begriff, den der typische Verbraucher kenne oder der leicht erforschbar sei, so etwa aus den einen Vertragsbestandteil bildenden „Allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen für Verbraucher“.
1.4 Das Erstgericht hielt die Klausel für intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Die beklagte Partei habe nicht eine möglichst verständliche Formulierung gewählt, sondern die AGB für den Durchschnittskunden unnötig schwer verständlich formuliert. Ein Verweis auf die in den AGB der beklagten Partei enthaltene Definition des Begriffs „Terminsverlust“ hätte genügt, ohne dass die Gefahr gegeben gewesen wäre, dass die Kommunikationsfähigkeit der gesamten Branche zum Erliegen komme. Dem Kunden sei es nicht möglich, sich aus der inkriminierten Klausel zuverlässig über seine Rechte und Pflichten zu informieren. § 6 Abs 3 KSchG statuiere keine Nachforschungspflichten.
1.5 Das Berufungsgericht teilte diese Rechtsansicht. Es führte ergänzend aus, im Hinblick auf den nach § 6 Abs 3 KSchG anzuwendenden Maßstab sei davon auszugehen, dass der durchschnittliche Bankkunde mit dem Begriff „Terminsverlust“ keine so konkrete Vorstellung verbinde, die für ihn den Inhalt und die Tragweite seiner Pflichten ausreichend klar erkennen lasse. Auch vom Gesetzgeber werde die Kenntnis dieses Begriffs gerade nicht vorausgesetzt; vielmehr fänden sich in gesetzlichen Bestimmungen, in denen der Begriff verwendet werde, durchwegs entsprechende Definitionen (so etwa in § 14 Abs 3 VKrG, § 13 KSchG, § 9 Abs 1 GEG, § 230 Abs 5 BAO und § 33 Abs 1 UVG). Der beklagten Partei wäre eine Umschreibung des Begriffs leicht möglich gewesen. In der Klausel werde auch nicht dargelegt, unter welchen Voraussetzungen der Terminsverlust eintrete (ob automatisch oder nach vorangegangener Mahnung samt Androhung des Terminsverlusts unter Setzung einer Nachfrist – siehe § 13 KSchG). Infolge der Intransparenz der Klausel müsse auf die Frage, ob diese zugleich gröblich benachteiligend sei, nicht mehr eingegangen werden.
1.6 In ihrer Revision vertritt die beklagte Partei weiterhin den Standpunkt, der Begriff „Terminsverlust“ sei ein eindeutiger, über das Bankwesen hinaus geläufiger Begriff, der vom Gesetzgeber selbst bereits seit Langem verwendet werde. Um zu verhindern, dass gesamte Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren, sei dem Verbraucher eine gewisse Mindestkundigkeit zu unterstellen. Bei ordnungsgemäßem Studium der Vertragsunterlagen hätte ein Kreditnehmer zudem selbst eine Definition des Begriffs in Punkt 8 der „Allgemeinen Kredit‑ und Darlehensbedingungen für Verbraucher“ finden können.
1.7 Der Oberste Gerichtshof schließt sich den Ausführungen der Vorinstanzen an. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass, von der Qualifikation der Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG abzugehen.
Den Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
1.7.1 Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sichergestellt werden. Der typische Verbraucher soll nicht von der Durchsetzung seiner Rechte dadurch abgehalten werden, dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (vgl RIS-Justiz RS0115217 [T3]) oder ihm unberechtigte Pflichten auferlegt werden (RIS-Justiz RS0115217 [T8]). Das Transparenzgebot erfasst die Erkennbarkeit und Verständlichkeit einer Klausel ebenso wie die Verpflichtung, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen (RIS-Justiz RS0115217 [T6]). Der betroffene Verbraucher muss in der Lage sein, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen. Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich nur die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung von einem typischen Verbraucher jedenfalls (leicht) festgestellt werden kann.
1.7.2 Diesen Anforderungen entspricht die Klausel a.) nicht. Sie enthält weder eine Definition des Begriffs noch einen – ohne weiteres möglichen – Verweis auf die in Punkt 8 der „Allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen für Verbraucher“ enthaltene Definition. Wie bereits die Vorinstanzen erkannt haben, wurde nicht eine möglichst verständliche Formulierung gewählt, sondern die Klausel für den Durchschnittskunden unnötig schwer verständlich formuliert (7 Ob 15/10x).
1.7.3 Der Hinweis auf die Entscheidung 9 Ob 69/11d führt zu keiner anderen Beurteilung, weil Gegenstand dieser Entscheidung ausschließlich die Frage war, ob die dort beanstandete Klausel gegen § 13 KSchG bzw gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoße (was bejaht wurde). Dem Argument, selbst wenn der Begriff „Terminsverlust“ intransparent sein sollte, dürfe nicht die Verwendung der gesamten Klausel verboten werden, da diese jedenfalls auch die zulässige Regelung der Rückführungsmodalität enthalte, ist entgegenzuhalten, dass im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG nach ständiger Rechtsprechung keine Rücksicht auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen genommen werden kann. Für intransparente Klauseln gibt es keine geltungserhaltende Reduktion (RIS‑Justiz RS0038205).
1.7.4 Der Revision ist daher in diesem Punkt nicht Folge zu geben.
2. Klausel b.) (= Klausel 2 laut Klagevorbringen):
„ Beide Vertragspartner sind berechtigt, ohne Angabe von Gründen das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vorzeitig aufzukündigen. “
2.1 Die klagende Partei machte geltend, die Klausel verstoße gegen § 990 ABGB bzw (nach der Rechtslage vor dem DaKRÄG) gegen § 879 Abs 3 ABGB und weiters gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, weil dem Unternehmer ein vorzeitiges Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen eingeräumt werde.
2.2 Die beklagte Partei wendete ein, es liege keine gröbliche Benachteiligung vor, weil nicht nur dem Bankunternehmen, sondern auch dem Kreditnehmer das Recht zur vorzeitigen Kündigung eingeräumt werde und dadurch ein Gleichgewicht der Rechtspositionen geschaffen sei. § 6 Abs 2 Z 1 KSchG regle außerdem ausschließlich das Rücktrittsrecht, nicht aber die Kündigung. Selbst wenn man § 6 Abs 2 Z 1 KSchG dennoch – analog – auf die Klausel für anwendbar erachten wollte, stehe sie bei genauer Betrachtung im Einklang mit der von § 6 Abs 2 Z 1 KSchG verfolgten Zielsetzung.
2.3 Die Vorinstanzen teilten diese Rechtsansicht übereinstimmend nicht. Sie führten zusammengefasst aus, die Klausel widerspreche jedenfalls dem mit dem DaKRÄG BGBl I 2010/28 eingeführten § 990 ABGB. Da § 990 ABGB nur auf Kreditverträge anzuwenden sei, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, und die beanstandete Klausel in einem Vertragsformblatt aus dem Jahr 2009 enthalten sei, sei noch die Rechtslage vor Inkrafttreten des DaKRÄG anwendbar und die Zulässigkeit der Klausel nach § 6 Abs 2 Z 1 KSchG zu beurteilen. Um gerade bei Dauerschuldverhältnissen einer allzu leichten Umgehung dieser Bestimmung vorzubeugen, umfasse das Rücktrittsrecht nach § 6 Abs 2 Z 1 KSchG auch ähnliche Rechtsinstitute wie beispielsweise die außerordentliche Kündigung. Eine sachliche Rechtfertigung des Rechts zur vorzeitigen Kündigung sei aus der bekämpften Klausel nicht ableitbar. Ungeachtet dessen, dass das Recht zur vorzeitigen Kündigung eines befristeten Kreditvertrags typischerweise nur aus wichtigem Grund zulässig sei, ermögliche die Klausel dem Unternehmer eine Vertragsauflösung ohne jede sachliche Rechtfertigung. Dass dem Verbraucher ein inhaltsgleiches Beendigungsrecht (Kündigungsrecht) eingeräumt werde, stehe der Geltung des Verbots des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG nicht entgegen, weil in Bezug auf eine vorzeitige Beendigung des Kreditverhältnisses die Interessenlage von Kreditnehmer und Kreditgeber völlig unterschiedlich sei. Das Interesse des Verbrauchers am Fortbestand eines befristeten Kreditvertrags sei regelmäßig höher anzusetzen als das entsprechende Interesse des Kreditunternehmens am Fortbestand des Kreditvertrags und am weiteren Erhalt der Kreditzinsen. Da die Rückzahlung des gesamten offenen Kreditbetrags auf einmal zu erfolgen habe, laufe die vorzeitige Vertragsbeendigung den Dispositionen des Verbrauchers in gravierender Weise zuwider und könne zu schweren Beeinträchtigungen bis hin zu dessen Insolvenz führen. Diese Schutzwürdigkeit des Verbrauchers entfalle nicht bereits dadurch, dass sich auch der Verbraucher ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag lösen könne. Die Klausel verstoße daher gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.
2.4 Die Revisionswerberin vertritt in ihrem Rechtsmittel zusammengefasst weiterhin den Standpunkt, § 6 Abs 2 Z 1 KSchG sei auf die vorliegende Klausel – wenn überhaupt – nur analog anwendbar. Im Fall einer analogen Anwendung sei infolge der Vereinbarung eines nicht nur einseitigen, sondern eines zweiseitigen Rücktrittsrechts eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer nicht gegeben. Das Interesse des Verbrauchers am Fortbestand des Vertrags sei nicht höher einzustufen als jenes des Unternehmers, der den Anspruch auf künftige Zinsen verliere.
2.5 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, das von den Vorinstanzen erzielte Ergebnis in Frage zu stellen.
2.5.1 Nach § 6 Abs 2 Z 1 KSchG sind Vertragsbestimmungen für den Verbraucher nicht verbindlich, nach denen der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann, es sei denn, der Unternehmer beweist, dass die Vertragsbestimmung im Einzelnen ausgehandelt wurde. Der Unternehmer soll nicht die Möglichkeit haben, sich jederzeit (durch Rücktritt) willkürlich vom Vertrag zu lösen und so dem Verbraucher von Vornherein das für eine sinnvolle Nutzung des Vertrags notwendige Vertrauen auf seine Erfüllung durch den Unternehmer zu nehmen (RIS‑Justiz RS0117366; Krejci in Rummel , ABGB 3 § 6 KSchG Rz 155; Apathy in Schwimann/Kodek , ABGB 4 § 6 KSchG Rz 64).
2.5.2 Dem Rücktrittsvorbehalt nach § 6 Abs 2 Z 1 KSchG verwandt sind in dieser Bestimmung nicht genannten Fälle der außerordentlichen Kündigung. Auch die Vereinbarung insbesondere eines jederzeit ausübbaren Kündigungsrechts mit sofortiger Lösungswirkung ohne wichtigen Grund kann eine ungebührliche Lockerung der Vertragstreue darstellen ( Krejci in Rummel , ABGB 3 § 6 KSchG Rz 159). Die Rechtsprechung hat daher den Begriff „Rücktritt“ für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin ausgedehnt, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist (3 Ob 12/09z; 9 Ob 31/15x). Die sachliche Rechtfertigung für diesen „wichtigen Grund“ ist daher nach § 6 Abs 2 Z 1 KSchG überprüfbar.
2.5.3 Der Oberste Gerichtshof hatte bereits mehrfach Klauseln in den AGB einer Bank unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG zu beurteilen, mit denen sich die Bank das Recht zur Fälligstellung von Krediten einräumen ließ. Als maßgeblich wurde stets angesehen, ob ein anerkennenswertes Interesse der Bank an der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu bejahen ist, also der Bank die Fortsetzung des Schuldverhältnisses – insbesondere wegen Gefährdung ihrer Rechtsstellung (etwa wegen Insolvenz des Kreditnehmers oder dessen wesentlicher unrichtiger Angaben) – unzumutbar ist (RIS-Justiz RS0117366 [T2]). Es kommt also auf die tatsächliche erhebliche Gefährdung der Vertragsposition der Bank an ( Langer in Kosesnik-Wehrle , KSchG 4 § 6 Rz 87a). Mangelt es an einer solchen erheblichen Gefährdung der Vertragsposition des Unternehmers und wird zu dessen Gunsten dennoch ein jederzeit ausübbares Kündigungsrecht mit sofortiger Lösungswirkung vereinbart, liegt ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG vor.
2.5.4 Die inkriminierte Klausel stellt auf eine solche Gefährdung bzw auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Kreditverhältnisses nicht ab, sondern gewährt ein Kündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung für die Kündigung gegeben sein muss („... ohne Angaben von Gründen ...“). Sie nimmt auf diese Weise dem Verbraucher von Vornherein das Vertrauen auf eine dauerhafte Gewährung des Kredits, weshalb ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG zu bejahen ist. An diesem Ergebnis ändert die Einräumung eines inhaltsgleichen außerordentlichen Kündigungsrechts des Verbrauchers nichts: Wie bereits in der (zu § 879 Abs 3 ABGB ergangenen) Entscheidung 7 Ob 154/13t eingehend dargestellt wurde, ist die Interessenlage von Kreditgeber und Kreditnehmer völlig unterschiedlich: Dem Kreditnehmer ist regelmäßig in besonderer Weise daran gelegen, dass das Kreditverhältnis zu den vereinbarten Konditionen über die vereinbarte Laufzeit aufrecht bleibt, sofern er keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Beendigung setzt. Dem steht das nicht besonders gewichtige Interesse des Kreditgebers gegenüber, eine grundlose Kündigung einfacher und schnell durchsetzen zu können als eine außerordentliche, einen gewichtigen Grund voraussetzende Kündigung.
2.5.5 Auch die für beide Vertragsteile geltende Kündigungsfrist von drei Monaten berücksichtigt die genannte Interessenlage nicht, wonach der Kreditnehmer das Kreditverhältnis über die vereinbarte Laufzeit aufrecht erhalten will. Entzieht der Kreditgeber durch eine vorzeitige (ordentliche) Kündigung die Kreditmittel, läuft dies in aller Regel den wirtschaftlichen Dispositionen des Kreditnehmers zuwider, weil er – selbst bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist – unter Zeitdruck zu einer Umschuldung gezwungen wird.
2.5.6 Der Revision ist daher auch in diesem Punkt nicht Folge zu geben.
3. Klausel c.) (= Klausel 3 laut Klagevorbringen) und Klausel d.) (= Klausel 4 laut Klagevorbringen):
[c.)] „ Für diesen Kredit stellt die Bank Kreditkosten in der von ihr jeweils festgesetzten Höhe […] in Rechnung, und zwar derzeit b.a.w. bei vierteljährlichem Abschluss im Nachhinein: […] p.a. Sollzinsen. “
[d.)] „ 5,0000 % p.a. zusätzliche Verzugszinsen vom rückständigen Betrag. “
3.1 Die klagende Partei bringt vor, die Klauseln 3 und 4 stünden in einem untrennbaren Zusammenhang; es liege ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 13 KSchG vor, weil durch die vierteljährliche Kapitalisierung (siehe Klausel c.) und den damit entstehenden Zinseszinseneffekt die Verzugszinsen aus Klausel d.) den Wert von 5 Prozentpunkten über den normalen Zinssatz übersteigen können. Dieser Effekt sei einem durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar, sodass ein Hinweis auf die vierteljährliche Verrechnung erforderlich wäre. Es liege daher auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vor. Die Klausel c.) verstoße aber auch für sich allein gesehen gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil die Möglichkeit unterjähriger Zinseszinsen infolge der vierteljährlichen Kapitalisierung für den Verbraucher mangels Darlegung des Zusammenhangs nicht ohne weiteres ersichtlich sei. Weiters sei das wirtschaftliche Ergebnis des Zusammenwirkens der Klauseln a.), c.) und d.) im Verzugsfall gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Der Verzugszinssatz von 5 % gelange zeitlich unbefristet bereits im Fall des qualifizierten Verzugs mit nur einer Kreditrate zur Anwendung. Schließlich sei die Klausel d.) gemäß § 879 Abs 3 ABGB unwirksam, weil in ihr ein pauschalierter Schadenersatzanspruch der beklagten Partei vereinbart werde, der als Vertragsstrafe für die Nichteinhaltung der Erfüllungszeit anzusehen sei.
3.2 Die beklagte Partei machte zusammengefasst geltend, die Klauseln c.) und d.) seien isoliert voneinander zu sehen, weil sie materiell eigenständige Regelungsbereiche umfassen (die Klausel c.) die Höhe der Kreditzinsen und deren vierteljährige Kapitalisierung, die Klausel d.) die Vereinbarung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % pa). Da allgemein bekannt sei, dass ein vierteljährlicher Abschluss der Sollzinsen über den Zeitraum eines Jahres betrachtet einen Zinseszinseneffekt erzeuge, sei die Klausel c.) nicht intransparent. Infolge der Wendung „vom rückständigen Betrag“ in der Klausel d.) sei offengelegt, dass die Bemessungsgrundlage des Verzugszinssatzes sämtliche, seit der Fälligkeit angelaufenen Verbindlichkeiten umfasse, ua auch die Zinseszinsen. Auch die Klausel d.) verstoße daher nicht gegen das Transparenzgebot. Eine gröbliche Benachteiligung liege nicht vor.
3.3 Das Erstgericht ging davon aus, dass eine isolierte Betrachtung der Klauseln 3 und 4 nicht möglich sei, weil lediglich ein (einziger) materiell‑rechtlicher Regelungsbereich vorliege und sich erst in einer Zusammenschau der Klauseln a.) und c.) bzw d.) ergebe, welcher Betrag als „rückständiger“ Betrag iSd Klausel d.) anzusehen sei. Bei gemeinsamer Betrachtung verstießen die Klauseln c.) und d.) gegen § 6 Abs 1 Z 13 KSchG. Bei verbraucherfeindlichster Auslegung ergebe sich, dass auch die Verzugszinsen in Höhe von 5 % des rückständigen Betrags vierteljährlich kapitalisiert würden, sodass die dadurch entstehende Verzugszinsenbelastung aufgrund des Zinseszinseneffekts § 6 Abs 1 Z 13 KSchG zuwiderlaufe. Zudem seien beide Klauseln intransparent. Aus der Sicht eines Verbrauchers sei nicht klar, dass aufgrund des vierteljährlichen Abschlusses Zinseszinsen auch für die Verzugszinsen anfallen. Durch die in der Klausel d.) verwendete Abkürzung „p.a.“ (pro Jahr) entstehe bei einem Verbraucher zudem der Eindruck, dass maximal eine fünfprozentige Verzinsung (auf ein Jahr gesehen) erfolge. Da eine isolierte Betrachtung nicht möglich sei, sei nicht nur die Klausel d.), sondern auch die Klausel c.) als intransparent anzusehen.
3.4 Das Berufungsgericht ging davon aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klauseln c.) und d.) gegen § 6 Abs 1 Z 13 KSchG verstoßen, weil sie jedenfalls intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG seien. In der Klausel d.) finde sich keine ausdrückliche Regelung der Abrechnungsperioden; auch ein Verweis auf den quartalsweisen Zinsabschluss bei den Kreditzinsen fehle. Unabhängig davon, ob für einen durchschnittlichen Bankkunden aufgrund der Formulierung der Klausel c.) erkennbar sei, dass die jeweils vierteljährlich abgerechneten Zinsen selbst zu verzinsen und daher Zinseszinsen zu zahlen seien, sei dieser Umstand jedenfalls für die in der Klausel d.) geregelten Verzugszinsen nicht klar erkennbar. Auch die Klausel c.) sei intransparent. Wie sich aus der Entscheidung 4 Ob 179/02f ergebe, sei ein Hinweis auf das mit dem Quartalsabschluss verbundene Recht der Bank erforderlich, Zinseszinsen zu fordern. Dieser Hinweis sei in der Klausel c.) nicht enthalten.
3.5 In ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Klauseln c.) und d.) seien infolge ihres unterschiedlichen materiellen Regelungsbereichs (Vertragszinsen bzw Verzugszinsen) eigenständig. Die Klausel c.) sei nicht intransparent, weil einem typischen Verbraucher bekannt sei, dass bei unterjähriger Kapitalisierung ein Zinseszinseneffekt entstehe. Eine vierteljährige Kapitalisierung von Zinsen sei grundsätzlich zulässig. Gegenteiliges lasse sich auch aus der Entscheidung 4 Ob 179/02f nicht ableiten, die einen Girokontovertrag – und keinen Kreditvertrag – betreffe und daher nicht einschlägig sei. Auch die Klausel d.) genüge dem Transparenzgebot, weil die Verzugszinsen jeweils auf den rückständigen Betrag berechnet werden. Die in der Klausel c.) festgelegte vierteljährige Abrechnung gelte auch für die Verzugszinsen, was sich für den Verbraucher leicht erkennbar schon daraus ergebe, dass es sich nur um ein einziges Kreditkonto handle und eine unterschiedliche Periodisierung der Verrechnung und Saldierung nicht möglich sei. Der Zusatz „p.a.“ erwecke nicht den Eindruck, es gebe keinen Zinseszinseneffekt bzw die Gesamtkosten beliefen sich maximal auf 5 % pa. Infolge des Hinweises auf den vierteljährlichen Abschluss, den Sollzinssatz und den an späterer Stelle enthaltenen Effektivzinssatz werde eine Irreführung eines durchschnittlich verständigen Verbrauchers ausgeschlossen.
3.6 Dazu ist Folgendes auszuführen:
Grundsätzlich betreffen die beiden Klauseln unterschiedliche Regelungsbereiche: Die Klausel c.) regelt die Kreditzinsen, die Klausel d.) regelt die Höhe der Verzugszinsen, die zusätzlich anfallen, wenn ein Kreditnehmer mit den Raten im Rückstand ist. Inhaltlich knüpft die in der Klausel d.) festgesetzte Höhe des Verzugszinssatzes an die Höhe des in der Klausel c.) geregelten Kreditzinssatzes an („5,0000 % p.a. zusätzliche Verzugszinsen“) und ist daher im Licht der Klausel c.) zu verstehen, die einen vierteljährlichen Abschluss vorsieht. Der Schluss liegt auch insofern nahe, als der Kredit auf einem Kreditkonto abgerechnet wird, weshalb eine unterschiedliche Periodisierung der Verrechnung gar nicht möglich wäre.
3.7 Beide Klauseln verstoßen jeweils gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG:
Zur Klausel c.):
Die von der beklagten Partei gegebene Information, die einen vierteljährlichen Abschluss mit der Angabe eines Jahreszinssatzes kombiniert („ bei vierteljährlichem Abschluss im Nachhinein: […] p.a. Sollzinsen “), reicht nicht aus, um dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG zu genügen. Für den Verbraucher ist nämlich nicht offenkundig, dass die Bank zufolge des vorgesehenen vierteljährlichen Kontoabschlusses nicht nur den angegebenen Jahreszinssatz, sondern auch Zinseszinsen in Anschlag bringt. Damit bleibt der Bankkunde über die Auswirkungen der für ihn nachteiligen Klausel im Ungewissen. Notwendig wäre – dem Transparenzgebot entsprechend – ein Hinweis auf das mit dem Quartalsabschluss verbundene Recht der beklagten Partei, über den angegebenen Jahreszinssatz hinaus auch Zinseszinsen zu fordern (siehe 4 Ob 179/02f; SZ 2002/153; dazu Iro , OGH: Unwirksame Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, RdW 2003/50, 66 [68]), nach dem es nur auf den fehlenden Hinweis auf die Zinsesverzinsung ankommen kann).
4. Zur Klausel d.):
Umso mehr gelten die Ausführungen unter Punkt 3.7 auch für die Klausel d.), die nicht einmal einen Hinweis auf den aus Klausel c.) hervorgehenden quartalsmäßigen Abschluss (und die daraus resultierende Zinsesverzinsung auch bei den „zusätzlichen Verzugszinsen“) enthält. Die Ansicht der beklagten Partei, trotz Fehlens eines entsprechenden Hinweises sei diese Konsequenz für den Verbraucher schon daraus leicht erkennbar, dass es sich nur um ein einziges Kreditkonto handle und eine unterschiedliche Periodisierung der Verrechnung und Saldierung nicht möglich sei, widerspricht der aus dem Transparenzgebot folgenden Pflicht zur Vollständigkeit, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden unklar bleiben (RIS‑Justiz RS0115219).
Demnach ist die Klausel d.) – ebenso wie die Klausel c.) – intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Darauf, ob weiters ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 13 KSchG vorliegt, weil durch die vierteljährliche Kapitalisierung und den dadurch entstehenden Zinseszinseneffekt die Verzugszinsen aus Klausel d.) mehr als 5 Prozentpunkte über dem Zinssatz bei vertragsgemäßer Rückführung liegen, sowie darauf, ob die Klausel gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist, muss nicht mehr eingegangen werden.
Auch hinsichtlich der Klauseln c.) und d.) bleibt die Revision demnach erfolglos.
5. Klausel e.) (= Klausel 5 laut Klagevorbringen):
„ Einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 6.000.“
5.1 Voranzustellen ist, dass es sich nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien bei dem in der Klausel genannten Betrag von 6.000 EUR nicht um einen absoluten Betrag handelt, der jedem Verbraucher unabhängig von der Höhe des von ihm in Anspruch genommenen Kreditbetrags in Rechnung gestellt wird, sondern dass dieser Geldbetrag gleichbedeutend mit einem fixen Prozentsatz des Kreditbetrags ist. Im konkreten Kreditvertrag wurde dem Verbraucher ein Kreditbetrag von 300.000 EUR zugezählt, sodass es sich bei den 6.000 EUR um 2 % des Kreditbetrags handelt.
5.2 Die klagende Partei bringt vor, die einmalige Verrechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr zu Beginn des Vertrags sei eine Umgehung des § 33 Abs 8 BWG (bzw nun des § 16 Abs 1 VKrG). Der Kunde werde vor allem bei vorzeitiger Rückzahlung gröblich benachteiligt (§ 897 Abs 3 ABGB), weil eine aliquote Abrechnung verhindert werde. Zudem sei die Klausel intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG).
5.3 Die beklagte Partei wendete ein, die Klausel betreffe eine Hauptleistung, die nicht der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 879 Abs 3 ABGB unterliege. Es sei gerechtfertigt, die Kreditbearbeitungs-gebühr von der Höhe des Kreditbetrags abhängig zu machen. Die Klausel sei auch nicht intransparent.
5.4 Das Erstgericht traf zu dieser Klausel folgende Feststellungen:
„Durch die Bearbeitung eines jeden Kreditvertrags entsteht der Beklagten ein Aufwand, weil sie Abfragen auf der Warnliste, KSV-Obligo, der Blacklist, der Vertriebsdatenbank, beim Grundbuch durchführt, die Werthaltigkeit der angebotenen Sicherheiten prüft, eine Bonitätsprüfung durchführt, das Angebot und den Kreditantrag erstellt, dieser durch den Pouvoirträger genehmigt wird, die Kreditunterlagen erstellt werden, eine Zuzählkontrolle durchgeführt sowie eine Kontoanlage durchgeführt wird. Weiters entstehen Unkosten durch die Überweisung der Kreditvaluta, durch die Effektierung der Sicherheiten und die Evidenzbearbeitung.“
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, die Bearbeitungsgebühr sei als Hauptleistung zu qualifizieren, sodass eine Inhaltskontrolle entfalle. Die Klausel verstoße aber im Hinblick auf § 33 Abs 6 BWG bzw § 16 VKrG gegen § 6 Abs 3 KSchG.
5.5 Das Berufungsgericht vertrat demgegenüber die Rechtsansicht, es handle sich um eine Klausel über die Bestimmung eines Zusatzentgelts, die das eigentliche Leistungsversprechen der Bank einschränke und verändere, weshalb die Klausel der Inhaltskontrolle unterworfen sei. Da mit der Bearbeitungsgebühr Aufwendungen in Rechnung gestellt werden, die typischerweise mit der Abwicklung eines Kreditverhältnisses einhergehen und zu deren Erbringung die Bank jedenfalls zum Teil gesetzlich verpflichtet sei, sei dies unabhängig von der Höhe der geforderten Bearbeitungsgebühr gröblich benachteiligend. Ob die Klausel darüber hinaus auch intransparent sei, könne dahingestellt bleiben.
5.6 Die Revision der beklagten Partei ist hinsichtlich dieser Klausel berechtigt:
5.6.1 Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in der zwischen der (hier) klagenden Partei und einem anderen Bankunternehmen ergangenen Entscheidung 6 Ob 13/16d vom 30. März 2016 zu einer ähnlichen Klausel („ 1. Konsumkredit Bearbeitungsentgelt 2,50 %, 2. Hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite: Bearbeitungsentgelt 1 % “) mit ausführlicher Begründung Stellung genommen. Diese Entscheidung wurde im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts am 26. April 2016 veröffentlicht, somit erst nach Einbringung der Revision.
Die wesentlichen Aussagen dieser Entscheidung lassen sich dahin zusammenfassen, dass es sich bei einer laufzeitunabhängigen einmaligen Bearbeitungsgebühr um kontrollfreies Entgelt für die Kapitalüberlassung handle. Nach österreichischem Recht (im Unterschied von der deutschen Rechtslage) bestehe das Entgelt für ein Darlehen nur „in der Regel“ in der Zahlung von Zinsen. Da die Parteien bei der Gestaltung des Entgelts grundsätzlich freie Hand haben, sei alles, was der Kreditnehmer über die Rückgabe der Valuta hinaus für den Erhalt der Leistung des Kreditgebers zu geben habe, Entgelt im Sinne dieser Bestimmung (RIS‑Justiz RS0130662). Selbst wenn man der Auffassung, die Bearbeitungsgebühr unterliege als Teil der kontrollfreien Hauptleistung nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, nicht folgen wollte, sei eine gröbliche Benachteiligung nicht gegeben. Die Klausel sei auch nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
5.6.2 Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Neue Argumente, die Anlass zu Zweifeln an dieser Rechtsansicht geben, führt die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nicht ins Treffen. Ihren Argumenten ist mit der Entscheidung 6 Ob 13/16d daher nur Folgendes entgegenzuhalten, wobei im Einzelnen auf die jeweils in dieser Entscheidung enthaltene ausführliche Begründung verwiesen wird:
a) Wenn § 16 Abs 1 VKrG (früher § 33 Abs 8 BWG) die Kürzung des Entgelts bei vorzeitiger Rückzahlung ausdrücklich nur für Zinsen und andere laufzeitabhängige Kosten vorsehe, muss dies in einem Umkehrschluss bedeuten, dass andere, nämlich laufzeitunabhängige Entgelte bei vorzeitiger Tilgung nicht aliquot zu reduzieren sind. Nach österreichischem Recht sind laufzeitunabhängige Entgelte für die Kreditgewährung zulässig. Da über die Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung des § 16 Abs 1 VKrG im Wege der Analogie erweiternd auf gewisse Einmalzahlungen zu erstrecken ist, noch nichts ausgesagt ist, geht der Einwand, es handle sich bei der Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr um eine Umgehung des § 16 VKrG ins Leere.
b) Da die Höhe der Bearbeitungsgebühr von Vornherein festgelegt ist und bereits bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlen ist, besteht nicht die Gefahr, dass das eigentliche Leistungsversprechen dadurch eingeschränkt verändert oder ausgehöhlt wird.
c) Die Funktion der entsprechenden Information der Kreditnehmer erfüllt der effektive Jahreszinssatz, der auch Einmalkosten durch Einrechnung in den Zinssatz abbildet. Der gesonderte Ausweis einer Bearbeitungsgebühr dient der erhöhten Preistransparenz.
d) Nicht entscheidend ist, ob die Bearbeitungsgebühr im Interesse einer oder beider Parteien liegt.
e) Die prozentuelle Gebührengestaltung ist nicht zu beanstanden, weil sich vergleichbare Gebührengestaltungen in der österreichischen Rechtsordnung vielfach finden.
f) Es ist auch nicht erforderlich, dass die Höhe der Einmalgebühr mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers exakt korreliert.
g) Der Begriff „Bearbeitungsgebühr“ ist nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
5.6.3 Im Hinblick auf diese in der Entscheidung 6 Ob 13/16d getroffenen Aussagen, die auch auf die vorliegende Klausel e.) zutreffen, ist der Revision teilweise Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen sind hinsichtlich der Klausel e.) im klageabweisenden Sinn abzuändern.
6. Klausel f.) (= Klausel 6 laut Klagevorbringen):
„ Bei einer vorzeitigen Abdeckung des gegenständlichen Kredits durch ein anderes Kreditinstitut ist die Bank berechtigt, eine Vorfälligkeitsentschädigung in der Höhe von 4 % des Rückzahlungsbetrages/Rahmens in Rechnung zu stellen. “
6.1 Die klagende Partei macht geltend, die Klausel sei unwirksam, weil darin eine Kündigungsfrist nach § 33 Abs 8 Z 1 BWG nicht enthalten sei. Außerdem sei die Klausel intransparent. Ferner sei sie aufgrund der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung von 4 % gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
6.2 Die beklagte Partei wendete ein, die Kündigungsfrist und die Vorfälligkeitsentschädigung müssten nicht in einer einzigen Klausel geregelt sein. Die Anführung einer Kündigungsfrist an anderer Stelle im Vertrag sei zulässig und auch nicht intransparent. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung mit 4 % sei angemessen.
6.3 Das Erstgericht ging von der Unzulässigkeit der Klausel aus, weil sie keine Einschränkung auf die in § 33 Abs 8 Z 1 und Z 2 BWG geregelten Ausnahmefälle enthalte. Auch nach der neuen Rechtslage (§ 16 VKrG) sei die Klausel unzulässig, weil ebenfalls ein Hinweis auf die gesetzlichen Ausnahmen fehle und keine objektive Rechtfertigung für eine Vorfälligkeitsentschädigung enthalten sei.
6.4 Das Berufungsgericht erachtete die Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Die Klausel sei – wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichts ergebe – nur bis zum Inkrafttreten des VKrG am 11. 6. 2010 verwendet worden, sodass § 16 Abs 2 VKrG nicht zur Anwendung komme. Die Klausel sei aber auch nach der zuvor geltenden Rechtslage (§ 33 Abs 8 BWG) intransparent. Nach § 33 Abs 8 BWG in der damals geltenden Fassung sei der Verbraucher berechtigt gewesen, seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkreditvertrag ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall habe das Kreditinstitut die Gesamtbelastung um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten zu vermindern gehabt, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht angefallen sei. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte für den Fall vorzeitiger Rückzahlung sei außer in den Fällen des § 33 Abs 8 Z 1 und Z 2 BWG nicht zulässig gewesen, soweit nicht gemäß Z 1 bei bestimmten Wohnraum- oder Hypothekarkrediten eine Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten oder gemäß Z 2 im Ausmaß einer allfälligen Festzinsperiode vereinbart worden sei. Die beanstandete Klausel betreffe einen hypothekarisch gesicherten Kredit (was sich aus der von der klagenden Partei vorgelegten Krediturkunde ergebe, zu der die beklagte Partei die Urkundenerklärung „echt und richtig“ abgegeben habe). Bei Krediten zur Schaffung und Sanierung von Gebäuden mit einer Laufzeit von zumindest zehn Jahren und hypothekarisch gesicherten Krediten sei die Vereinbarung eines besonderen Entgelts für die vorzeitige Rückzahlung möglich gewesen. Eine derartige Vereinbarung sei aber nur für den Fall zulässig und wirksam gewesen, dass der Verbraucher die nach § 33 Abs 8 Z 1 oder 2 BWG vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten habe. Die Vorfälligkeitsentschädigung habe dann eine Gegenleistung dafür dargestellt, das die Bank nicht auf Einhaltung der Frist bestanden habe. Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verrechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ließen sich aus der beanstandeten Klausel nicht entnehmen. Es werde auch kein Bezug zu derjenigen Klausel hergestellt, die eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorsehe. Für einen durchschnittlichen Verbraucher sei daher nicht erkennbar, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nur dann zu zahlen sei, wenn die an anderer Stelle vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten werde. Da die Klausel dem Verbraucher ein unzutreffendes, jedenfalls aber ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittle, sei die Klausel intransparent.
6.5 In der Revision stellt die beklagte Partei nicht in Frage, dass die Parteien bei hypothekarisch gesicherten Krediten (§ 33 Abs 8 Z 1 BWG) ein besonderes Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung vereinbaren können, diese Vereinbarung aber nur für den Fall zulässig und wirksam ist, dass der Verbraucher eine nach § 33 Abs 8 Z 1 oder 2 BWG (idF BGBl I 2000/33) vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält (in diesem Sinn auch 4 Ob 60/06m; RIS-Justiz RS0120824). Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klausel sei intransparent, wird (lediglich) ins Treffen geführt, eine an anderer Stelle im Vertragswerk enthaltene Regelung über die Kündigungsfrist führe nicht automatisch zur Intransparenz der Klausel. Es bestehe ein ausreichender Bezug zur Kündigungsbestimmung, sodass die Rechte und Pflichten des Kreditnehmers entsprechend deutlich dargelegt seien.
6.6 Dem ist nicht zu folgen:
Wie sich aus der Entscheidung 4 Ob 60/06m ergibt, kann im Regelfall nicht unterstellt werden, dass ein Verbraucher § 33 Abs 8 BWG (idF BGBl I 2000/33) kennt und – noch dazu – richtig auslegt. Wie für den Verbraucher dennoch ohne entsprechenden Hinweis klar sein soll, dass bei Einhaltung der an anderer Stelle vereinbarten Kündigungsfrist die Vorfälligkeitsentschädigung nicht anfällt, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Klausel sei wegen Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG unzulässig, ist nicht korrekturbedürftig.
Hinsichtlich dieser Klausel ist der Revision daher nicht Folge zu geben.
7. Zur Fassung des Unterlassungsbegehrens:
7.1 Die beklagte Partei vertritt auch in ihrer Revision den Standpunkt, das Unterlassungsbegehren der klagenden Partei sei zu weit gefasst, weil es Fälle geben könnte, in denen die Verwendung einer beanstandeten Klausel zulässig sei (etwa wenn eine Klausel, die der spruchmäßig verbotenen Klausel wort- oder doch zumindest sinngleich sei, gleichwohl aber zulässig sei, weil zur Zeit ihrer Vereinbarung das inzwischen in Kraft getretene gesetzliche Verbot noch gar nicht in Kraft gestanden sei). Die Einschränkung „soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurden“ wäre daher nach Ansicht der beklagten Partei in die Unterlassungsbegehren aufzunehmen gewesen.
7.2 Diese Auffassung teilten die Vorinstanzen nicht, sondern gingen übereinstimmend davon aus, § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG nehme nur darauf Bezug, dass unter besonderen Umständen im Individualprozess ein anderes Ergebnis als im Verbandsprozess denkbar sei. Dies erfordere keine Einschränkung des Unterlassungsgebots im Sinne des Gesetzestextes, weil vom Spruch abweichende und nicht unzulässige Vereinbarungen ohnedies nicht erfasst seien.
7.3 Den Revisionsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung geklagt werden (§ 28 Abs 1 Satz 1 KSchG). Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde (§ 28 Abs 1 Satz 2 KSchG). Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 9 Ob 26/15m vom 24. September 2015 unter Hinweis auf die Entscheidung 2 Ob 131/12x neuerlich mit der gegenständlichen Rechtsfrage ausführlich auseinandergesetzt. Zusammengefasst ist der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln auch im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft nicht mehr in Frage komme. Ob deshalb die im zweiten Satz des § 28 Abs 1 KSchG normierte Einschränkung jeglichen Anwendungsbereich beraubt sei, könne dahingestellt bleiben. Selbst wenn man einen möglichen Anwendungsbereich bejahen würde, weil dem Verbraucher trotz Untersagung der Klausel im Verbandsprozess im Einzelfall eine für ihn günstigere Auslegung erhalten bleiben solle, bliebe die Aufnahme des Gesetzeswortlauts in den Spruch entbehrlich, weil die insoweit intendierte Geltung der Norm von ihrer dortigen Anführung unabhängig sei (vgl auch 1 Ob 210/12g und RIS‑Justiz RS0111641). § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG nehme nur darauf Bezug, dass unter besonderen Umständen im Individualprozess ein anderes Ergebnis als im Verbandsprozess denkbar sei. Dies erfordere keine Einschränkung des Unterlassungsgebots im Sinne des Gesetzestextes, weil vom Spruch abweichende und nicht unzulässige Vereinbarungen ohnedies nicht erfasst seien (RIS-Justiz RS0129105; vgl auch Langer in Kosesnik-Wehrle , KSchG 4 §§ 28–30 Rz 8). Im Übrigen hat die beklagte Partei gar nicht konkret behauptet, dass den beanstandeten Klauseln wort- oder zumindest sinngleiche Klauseln vereinbart worden wären und deshalb zulässig seien, weil zur Zeit ihrer Vereinbarung das (nach § 41 Abs 3 KSchG mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretene) Transparenzgebot noch nicht in Geltung gestanden sei bzw § 6 Abs 2 Z 1 KSchG noch nicht anwendbar gewesen sei.
8. Zum Urteilsveröffentlichungsbegehren:
In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung (§ 30 Abs 1 KSchG iVm § 25 Abs 4 UWG) in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RIS‑Justiz RS0121963 [T9]). Die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Urteils in einer Regionalausgabe einer Zeitung entspricht diesen Kriterien. Dem Interesse an der Veröffentlichung in diesem Printmedium tut es keinen Abbruch, dass die Öffentlichkeit die Entscheidung auch im Rechtsinformationssystem des Bundes oder auf den Webseiten des Klägers aufrufen kann (1 Ob 210/12g mwN).
9. Zum Gegenveröffentlichungsbegehren der beklagten Partei:
Im Einzelfall kann auch dem Unternehmer ein Anspruch auf Veröffentlichung (des klagsabweisenden Teils der Entscheidung) zustehen, sofern er daran ein berechtigtes Interesse iSd § 25 Abs 3 UWG hat. Ein solches Interesse kann etwa darin liegen, einen beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen, dass der bekannt gewordene Wettbewerbsstreit zur Gänze zugunsten des Klägers ausgegangen ist (RIS-Justiz RS0079624; 10 Ob 70/07b; zust Kathrein in KBB 4 § 30 KSchG Rz 2; aA Langer in Kosesnik‑Wehrle , KSchG 4 §§ 28–30 Rz 10b) oder weil gerade die betroffenen Klauseln zu den gesetzlich zwingenden Angaben in Verbraucherverträgen gehören (6 Ob 24/11i). Der Schutz des wirtschaftlichen Rufs der obsiegenden beklagten Partei kann eine Veröffentlichung auch dann rechtfertigen, wenn das Infragestellen ihrer Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist. Im Fall eines nur geringfügigen Obsiegens muss der beklagten Partei aber nicht generell die gleiche Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit geboten werden wie dem Kläger (1 Ob 244/11f). Es entspricht einer selbstverständlichen allgemeinen Rechtspflicht, dass Klauseln und Geschäftspraktiken rechtskonform gestaltet werden (10 Ob 28/14m), die mit der Erwartungshaltung der Verbraucher einhergeht, im Regelfall gültige Klauseln vorzufinden. Die Gegenveröffentlichung ist demnach an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Urteilsveröffentlichung (6 Ob 17/16t).
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei mit einer von sechs Klauseln obsiegt. Die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Kreditbearbeitungsgebühr ergibt sich aus der mittlerweile ergangenen Entscheidung 6 Ob 13/16d, die ein breites mediales Echo gefunden hat (siehe etwa Bollenberger in ÖBA 2016, 446 [448]). Dass (besondere) berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, die die Veröffentlichung des klageabweisenden Teils des Urteilsspruchs hinsichtlich der Klausel d.) zum Schutz des wirtschaftlichen Rufs der beklagten Partei erforderlich machen könnten, wurde nicht konkret geltend gemacht (RIS‑Justiz RS0079624 [T8]). Auch ein sonstiger Bedarf an der Information, dass die Vereinbarung einer Kreditbearbeitungsgebühr nicht gesetz- oder sittenwidrig sei, ist nicht zu erkennen. Die Revision ist somit hinsichtlich des Veröffentlichungsbegehrens der beklagten Partei nicht erfolgreich.
10. Zur Leistungsfrist:
Das in der Revision vorgetragene Argument, auch die vom Berufungsgericht von drei auf vier Monaten verlängerte Leistungsfrist sei zu kurz bemessen, weil die Bearbeitungsgebühr nach langjähriger Branchenpraxis ein bedeutender Bestandteil interner Kalkulation sei und ein Entfall eine zeitaufwändige Anpassung des Kalkulationsmodells, eine aktive Ausarbeitung neuer Arbeitsabläufe und eine umfassende strategische Neuausrichtung des Geschäftsmodells erfordern würde, ist im Hinblick auf die mit der vorliegenden Entscheidung vorgenommenen Abänderung des Berufungsurteils überholt. Die Revision erweist sich daher auch in diesem Punkt als nicht erfolgreich.
11. Zusammenfassend ist der Revision der beklagten Partei lediglich hinsichtlich der Klausel e.) („Einmalige Bearbeitungsgebühr“) Folge zu geben; hinsichtlich der übrigen Klauseln ist ihr hingegen nicht Folge zu geben; insoweit sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.
12. Zur Kostenentscheidung:
Die neu zu fassende Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat mit fünf von sechs Klauseln obsiegt, sie war daher zu 83,34 % erfolgreich. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei demnach 66,68 % ihrer Kosten und 83,34 % der von ihr getragenen Barauslagen (Pauschalgebühren für die Klage) zu ersetzen. Die beklagte Partei wiederum hat im Ausmaß von 16,66 % Anspruch auf Ersatz der im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren allein von ihr getragenen Barauslagen (jeweils Pauschalgebühren).
Das Obsiegen der beklagten Partei mit ihrem Begehren auf Verlängerung der Leistungsfrist (um ein Monat) ist kostenmäßig nicht von Relevanz.
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