OGH 5Ob266/02g; 3Ob12/09z; 9Ob31/15x; 10Ob31/16f; 9Ob68/24a (RS0117366)

OGH5Ob266/02g; 3Ob12/09z; 9Ob31/15x; 10Ob31/16f; 9Ob68/24a23.10.2024

Rechtssatz

§ 6 Abs 2 Z 1 KSchG untersagt die - nicht ausgehandelte - Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes des Unternehmers ohne sachliche Rechtfertigung, insbesondere ohne Leistungsstörung des Verbrauchers.

Normen

KSchG §6 Abs2 Z1

5 Ob 266/02gOGH20.11.2002

Veröff: SZ 2002/154

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

Auch; Beisatz: Eine Klausel, die dem Leasinggeber bei Diebstahl oder Verlust ein sofort ausübbares Vertragsauflösungsrecht zubilligt, ohne dass eine angemessene Frist zur Beurteilung der Möglichkeit der Wiedererlangung der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug abgewartet werden müsste, ist mangels sachlicher Rechtfertigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG unwirksam. (T1)

9 Ob 31/15xOGH21.04.2016

Auch; Beisatz: Ob der nicht individuell vereinbarte Auflösungsgrund sachlich gerechtfertigt ist, ist danach zu beurteilen, ob ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers an der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu bejahen ist. Dafür kommen zum einen Gründe in Betracht, die die Vertrauenswürdigkeit des Verbrauchers in Frage stellen, aber auch, dass dem Unternehmer aus anderen Gründen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Darunter sind unter anderem auch Hindernisse zu verstehen, die, jedenfalls wenn sie vom Unternehmer nicht zu vertreten sind, einer weiteren Vertragsabwicklung nachhaltig entgegenstehen. (T2)

10 Ob 31/16fOGH11.10.2016

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Unternehmer soll nicht die Möglichkeit haben, sich jederzeit (durch Rücktritt) willkürlich vom Vertrag zu lösen und so dem Verbraucher von Vornherein das für eine sinnvolle Nutzung des Vertrags notwendige Vertrauen auf seine Erfüllung durch den Unternehmer zu nehmen. (T3)<br/>Beisatz: Die Rechtsprechung hat den Begriff „Rücktritt“ für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin ausgedehnt, dass darunter auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Kreditvertrag: (T5)

9 Ob 68/24aOGH23.10.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_20021120_OGH0002_0050OB00266_02G0000_002

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