Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelwerber versucht, eine erhebliche Rechtsfrage aus der erstmals behaupteten Verletzung der Anleitungspflicht im Zusammenhang mit der Abweisung des in erster Instanz hilfsweise (arg. allenfalls) gestellten Antrages auf "Ermächtigung zur Prozessführung" gegen die Ehegattin des Betroffenen anzuleiten. Bei der Frage der Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht handelt es sich, wie auch der Revisionsrekurswerber erkennt, um eine Frage der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS-Justiz RS0007245, RS0037095), und zwar im vorliegenden Fall hinsichtlich der allfälligen Vorlage einer Klage zur Genehmigung - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - um eine Frage des erstinstanzlichen, nicht des zweitinstanzlichen Verfahrens (vgl 10 ObS 100/92). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungs- bzw Rekursgericht verneint wurden, in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind (RIS-Justiz RS043111); dies hat auch für den inhaltlich völlig gleichen § 15 Z 2 AußStrG zu gelten (RIS-Justiz RS0030748; 3 Ob 96/98h, 8 Ob 150/99p, 10 Ob 208/00m ua). Selbst behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht zugleich dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, können auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden (RIS-Justiz RS0007232). Dies hat aber um so mehr zu gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der genannten Frage beim Rekursgericht gar nicht beanstandet wurde (vgl SSV-NF 1/68, 5/120; RIS-Justiz RS0043111/T16 und T17). Im Rekurs an die zweite Instanz wurde nämlich die Abweisung des Eventualantrages und der Umstand, dass der Sachwalter vom Gericht im Rahmen seiner Anleitungspflicht aufzufordern gewesen wäre, einen Klageentwurf vorzulegen, nicht näher gerügt.
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