European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00018.24F.0416.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Rekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht sprach aus, dass der Beschluss vom 23. Jänner 2023 in Erinnerung gerufen und erneut aufgetragen werde, den darin genannten Kostenvorschuss in Höhe von 24.000 EUR binnen 14 Tagen zu erlegen, widrigenfalls die vom Beklagten vorgelegten Fragen keine Berücksichtigung bei der neuerlichen Befundaufnahme samt Ergänzungsgutachten finden würden.
[2] Das Rekursgericht wies den gegen diesen Beschluss vom Beklagten erhobenen Rekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
[4] 1. Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs „über den Kostenpunkt“ jedenfalls unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die zweite Instanz über den Rekurs nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RS0044206; RS0044288 [T4]). Der Auftrag des Gerichts zum Erlag eines Kostenvorschusses ist eine Entscheidung „über den Kostenpunkt“ im Sinn des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (RS0044288 [T3, T6]).
[5] 2. Entgegen der Behauptung des Beklagten handelt es sich bei dem in den Spruch des erstinstanzlichen Beschlusses aufgenommenen Hinweis, gegen den sich der Beklagte im Rechtsmittel wendet, nicht um einen „zweiten Teil“ des angefochtenen Beschlusses. Dieser in § 365 iVm § 332 Abs 2 ZPO Deckung findende Hinweis auf die bei Unterbleiben des Erlags des Kostenvorschusses eintretenden Folgen steht vielmehr nach seinem klaren Inhalt im untrennbaren Zusammenhang mit diesem Auftrag (vgl auch § 247 Geo). Ungeachtet der gegenteiligen Auffassung des Beklagten handelt es sich somit um einen Revisionsrekurs über den Kostenpunkt.
[6] 3. In der Konstellation des nach § 528 Abs 2 ZPO „jedenfalls“ unzulässigen Rechtsmittels kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).
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