10 Ob 11/12h | OGH | 13.03.2012 |
10 Ob 18/17w | OGH | 25.04.2017 |
Beisatz: Diese Kriterien gelten unabhängig von der Art des vorangegangenen Unterhaltstitels wenn auf dessen Basis Titelvorschüsse gewährt werden können. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf Basis einer Unterhaltsfestsetzung nach Rückstand mit der Leistung zuvor festgesetzten vorläufigen Unterhalts. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20120313_OGH0002_0100OB00011_12H0000_001
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