StbG §58c Abs1
StbG §58c Abs3
StbG §58c Abs7
VwGVG §28 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.152.099.8098.2023
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Hofstätter über die Beschwerde des Herrn A. B., geboren am …1974, und des mj. C. B., geboren am …2015, beide vertreten durch RA, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 23.3.2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.11.2023,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und gemäß § 58c Abs. 3 iVm. Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 - StbG, BGBl. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 221/2022 festgestellt, dass A. B., geboren am ...1974, und der mj. C. B., geboren am ...2015, die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 7 StbG mit 18.11.2020 erworben haben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang
1. Am 18.11.2020 langte bei der Wiener Landesregierung (im Folgenden die belangte Behörde) ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular ein, mit dem der Erstbeschwerdeführer, A. B., geboren am ...1974, unter Anführung näherer Angaben und Vorlage von Unterlagen sowie unter Bezugnahme auf § 58c Abs. 1a StbG anzeigte, Nachkomme in direkter absteigender Linie eines Vorfahren zu sein, der sich als österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser mit Hauptwohnsitz in Österreich vor dem 15.5.1955 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten oder erlitten hatte bzw. weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Gleichzeitig legte der Erstbeschwerdeführer eine entsprechende Anzeige für seine zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen beiden Kinder, D. B., geboren am ...2005, und den Zweitbeschwerdeführer C. B., geboren am ...2015.
2. Mit Bescheid vom 23.3.2023 stellte die belangte Behörde gemäß § 39 StbG fest, dass der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft aufgrund ihrer Anzeige vom 18.11.2020 gemäß § 58c Abs. 1a StbG nicht erworben haben. Dies wurde zusammenfassend damit begründet, dass jener in der Anzeige genannte verfolgte Vorfahre, der Großvater des Erstbeschwerdeführers bzw. der Urgroßvater des Zweitbeschwerdeführers, bereits 1929 in die USA emigrierte und sich keine individuelle Verfolgung durch NS-Organe nachweisen lasse.
3. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe die vorliegenden Beweise mangelhaft gewürdigt, der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, denn eine individuelle Diskriminierung des verfolgten Vorfahren sei gegeben, der Bescheid sei mangelhaft begründet und stütze sich auf ein nicht hinreichend schlüssiges Sachverständigengutachten. Zudem sei der verfolgte Vorfahre österreichischer Staatsbürger gewesen, weshalb auch § 58c Abs. 2 Z 1 StbG einschlägig sei.
4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor.
5. Das Verwaltungsgericht Wien forderte den im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Amtssachverständigen zur Konkretisierung seines geschichtswissenschaftlichen Gutachtens vom 1.4.2022 auf, die am 15.9.2023 einlangte.
6. Vor dem Hintergrund des konkretisierten Gutachtens des Amtssachverständigen gewährte das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 20.9.2023 den Verfahrensparteien dahingehend Parteiengehör, wonach nunmehr davon auszugehen sei, dass der verfolgte Vorfahre, der Großvater bzw. Urgroßvater der Beschwerdeführer*innen, sich als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15.5.1955 in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP bereits im Jahr 1929 mit Grund zu befürchten hatte.
Das Verwaltungsgericht Wien führte weiter wie folgt aus:
„Vor diesem Hintergrund und nach Rücksprache mit dem Vertreter der Beschwerdeführer*innen geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten wird und auf eine ebensolche verzichtet wird. Die belangte Behörde hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Ihr steht es frei in der Replik auf dieses Parteiengehör eine ebensolche zu beantragen. Sollte das Verwaltungsgericht Wien kein weiterer Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erreichen, wird das Verwaltungsgericht Wien jedenfalls ohne Abhaltung einer ebensolchen erkennen und den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Beschwerdeführer*innen mit dem Zeitpunkt der Antragstellung feststellen.“
7. Mit E-Mail vom 28.9.2023 langte schließlich folgende Stellungnahme der belangten Behörde ein:
„Die Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 nimmt im Rahmen des Parteiengehörs Stellung wie folgt:
Gemäß § 58c Abs. 3 StbG idgF erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.
Gemäß § 58c Abs. 1 StbG idgF erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
Der Bundesgesetzgeber hat sich mit der Bestimmung des § 58c StbG entschieden, dass nur eine Verfolgung oder Befürchtung der Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches zu einem Staatsbürgerschaftserwerb führen kann.
Laut historischen Meldeunterlagen war die Ankerperson E. B., geboren am ...1909 in …, von Jänner 1927 bis September 1929 (Abgemeldet: Amerika) in Wien gemeldet. Es ist daher davon auszugehen, dass sich E. B. im Herbst 1929 ins Ausland begab.
Im Zeitpunkt der Emigration 1929 - vor Existenz des Deutschen Reiches - kommt eine mit Grund zu befürchtende Verfolgung durch Organe der NSDAP in Betracht.
Laut Judikatur des VwGH zum AsylG und zu §§ 500 ff ASVG kann eine Furcht nur dann begründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation unter Berücksichtigung der staatlichen Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen.
Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Staates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
Einer nicht vom Staat ausgehenden Verfolgung kommt dann Relevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob von dritter Seite trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Die Gefahr der Verfolgung kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (vgl. VwGH vom 12. März 2013, Ra 2020/19/0315, zum AsylG; VwGH vom 24. Oktober 1985, 84/08/0030, zu § 500 ASVG und zum staatlichen Schutz vor Verfolgungshandlungen durch eine nationalsozialistisch gesinnte Studentenvereinigung vor dem 13. März 1938, VwGH vom 16.01.1990, 88/08/0099).
Im Jahr 1929 war die NSDAP nicht Trägerin staatlicher Macht. Einer Verfolgung, welche nicht vom Staat ausgeht, kommt aber auch dann rechtliche Relevanz - im Zusammenhang mit § 58c StbG jedenfalls - zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten.
Die Beschwerde hängt von der Lösung folgender grundsätzlicher Rechtsfrage ab:
Liegt bei der Emigration im Herbst 1929, somit vor dem 30.01.1933, eine mit Grund zu befürchtende Verfolgung vor und ist diese den Organen der NSDAP oder dem fehlenden Schutz des Staates vor Verfolgungen durch Organe der NSDAP zuzurechnen?
Bezüglich der gegenständlichen Emigration im Herbst 1929 geht der Wille des Gesetzgebers nicht eindeutig hervor:
Laut 1421 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP normieren die geltenden Bestimmungen des § 58c Sondererwerbstatbestände für die damaligen Verfolgten des Nationalsozialismus sowie deren Nachkommen als Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit im Staatsbürgerschaftsrecht. (…) Im Oktober 2019 wurde mit dem Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 96/2019, neben dem Sondererwerbstatbestand für die Verfolgten selbst durch Einfügung eines neuen Abs. 1a in § 58c ein weiterer Sondererwerbstatbestand für deren Nachkommen eingeführt, bei denen anzunehmen ist, dass sie ohne das erlittene Unrecht ihrer Vorfahren während der NS-Zeit oder des Ständestaates heute im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft wären. Seit dieser Änderung können auch Nachkommen in direkter absteigender Linie einer Person, die als Verfolgter gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, unter erleichterten Bedingungen die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben. (…) Die vorgeschlagene Z 1 des Abs. 2 sieht einen erleichterten Erwerb der Staatsbürgerschaft für jene Fremden vor, die als Staatsbürger zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt haben, weil sie im Falle einer Rückkehr in das Bundesgebiet Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätten. Dieser Tatbestand soll sohin jene ehemaligen Österreicher umfassen, denen es aufgrund zu befürchtender Verfolgung verwehrt war, zwischen der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler und damit der Machtübernahme Adolf Hitlers im Deutschen Reich sowie dem Ende des Zweiten Weltkrieges am 9. Mai 1945 in das Bundesgebiet zurückzukehren und hier ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Die Festlegung des Stichtages mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Jänner 1933 erweist sich dabei insofern als sachgerecht, als ab diesem Zeitpunkt berechtigter Weise stets mit einer potentiellen Machtergreifung der Nationalsozialisten auch in Österreich gerechnet und damit verbunden die Verfolgung durch diese befürchtet werden konnte bzw. musste.
Erläuterungen zu einem Initiativantrag können im Rahmen der Interpretation des bezughabenden Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten (vgl. VwGH 18. Dezember 2019, Ro 2015/15/0021), sofern sie nicht in eindeutigem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes stehen (vgl. VwGH 20. Oktober 2021, Ra 2019/13/0104). Erläuterungen kommt keine normative Bedeutung zu (vgl. VwGH 23.September 2020, 2010/15/0112).
Die Erläuterungen stehen im Widerspruch zum Wortlaut des § 58c Abs. 1 StbG, welcher einen früheren Zeitpunkt der Emigration offen lässt.
Aus dem historischen Gutachten und dessen Ergänzung geht hervor, dass die nationalsozialistische Publizistik schon ab Beginn der 1920er Jahren gegen Juden und Jüdinnen stochastisch gehetzt hat. Ebenfalls verdichteten sich im Laufe der 20-Jahre gewaltsame Übergriffe und Anschläge auf Juden und Jüdinnen durch Nationalsozialisten.
Es ist nachvollziehbar, dass E. B. aufgrund des Antisemitismus und der Übergriffe eine Verfolgung befürchtete.
Da der Gesetzgeber eine (mit Grund zu befürchtende) Verfolgung durch Organe der NSDAP verlangt, erscheint eine Abgrenzung von sonstiger antisemitischer Verfolgung bzw. Diskriminierung erforderlich.
Da E. B. bereits im Herbst 1929 emigrierte, möge erörtert werden, ob und bejahendenfalls wodurch die Furcht vor Verfolgung den Organen der NSDAP oder dem fehlenden staatlichen Schutz des Staates vor Verfolgungen durch Organe der NSDAP zuzurechnen ist; ob diese Furcht objektiv nachvollziehbar erscheint; ob für eine Zuordnung zu Organen der NSDAP die Feststellung etwa schochastischen Terrors durch Organe der NSDAP genügt ( - dafür spricht der Wortlaut des Abs. 1) oder es zusätzlich des fehlenden staatlichen Schutzes bedarf (bejahendenfalls, wie hoch die Schwelle des fehlenden staatlichen Schutzes sein müsste); ob es einer besonderen Exponiertheit etwa beruflicher Art oder durch Sichtbarkeit als Jude/Jüdin bedarf oder ob sich im Herbst 1929 Gewaltaufrufe und Gewaltakte durch Nationalsozialisten bereits derart gehäuft hatten, dass eine besondere Exponiertheit oder Sichtbarkeit als Jude/Jüdin entfallen kann; ob somit E. B. im Herbst 1929 Verfolgungshandlungen durch Organe der NSDAP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohten.
Die belangte Behörde ersucht um Erörterung dieser Fragen in der Begründung des Erkenntnisses, ggf. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.“
8. Am 2.11.2023 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters samt Beilagen ein, die im Wesentlichen weiterführende Literaturrecherchen, weitere Hinweise auf die damalige Furcht vor Verfolgung und auf die österreichische Staatsbürgerschaft des verfolgten Vorfahren enthielt. Der Name des Lehrmeisters des verfolgten Vorfahren wurde entgegen der Aufforderung vom 9.10.2023 nicht bekanntgegeben.
9. Am 16.11.2023 hielt das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an welcher der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter, eine informierte Vertreterin der belangten Behörde sowie der Amtssachverständige der MA 35, Mag. F., teilnahmen. Für den Beschwerdeführer wurde ein Dolmetscher für die englische Sprache bereitgestellt.
10. Am 18.4.2024 wurde ein Strafregisterauszug der Vereinigten Staaten betreffend den Erstbeschwerdeführer vorgelegt.
Sachverhalt
1. A. B., geboren am ...1974 in …, …, USA, ist der Sohn von G. B., geboren am …1948 in …, …, USA, der wiederum der Sohn von H. B. (= entspricht E. B.), dem angegebenen verfolgten Vorfahren, ist (AS 16, 40, 41). C. B., geboren am ...2015 in …, …, USA, ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Urenkel des verfolgten Vorfahren H. B. (AS 16 Akt Sohn).
2. H. B. wurde am …1909 in …, Rumänien, geboren. Er war rumänischer Staatsbürger, seine Religion mosaisch. H. B. war ab 1927 bis 1929 mit kurzen Unterbrechungen in Wien gemeldet und hatte er dort seinen Hauptwohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt. Zuletzt war er vom 22.10.1928 bis zum 15.9.1929 in der I.‑gasse, Wien, gemeldet. Diese Meldung ist mit dem Vermerk „Abgemeldet: Amerika“ versehen. Der Geburtsort des verfolgten Vorfahrens war zugehörig zu Czernowitz, damals Bukowina, dann Rumänien, heute Ukraine. H. B. scheint nicht im Archiv der hiesigen Evidenz (Heimatrolle, Ausgeschiedenenkartei, Einwohnerkartei, Suchkartei und Staatsbürgerschaftsevidenz) auf. Er war zu diesem Zeitpunkt rumänischer Staatsangehöriger. Es ist nicht davon auszugehen, dass er jemals Staatsbürger der Republik Österreich war. Die Eltern von E. B., J. B. und K. B., waren von 07.01.1910 bis 15.02.1910 mit ihren Kindern E. und L. im zweiten Bezirk gemeldet, zugereist aus der Bukowina, abgemeldet nach Czernowitz. Als Heimatzuständigkeit ist Toporoutz (Toporiwzi nahe Czernowitz) angegeben. Nach allem Dafürhalten waren die Eltern zeitlebens ebenfalls nie österreichische Staatsbürger.
3. H. B. war Ende der 1920er Jahre in Wien als Berufsfotograf tätig. Sein Lehrmeister war ebenfalls Jude und riet ihm aufgrund des antisemitischen Klimas dazu, das Land zu verlassen. Sein Lehrmeister erfuhr zudem zumindest antisemitische Diskriminierung durch die Genossenschaft der Fotografen in Wien. Nachdem im Jahr 1928 die Mutter des verfolgten Vorfahren starb und auch der Vater bereits 1923 in die USA ausgewandert war und insbesondere aufgrund des antisemitischen Klimas im Land sah der verfolgte Vorfahre bald keine Zukunft in Wien. Im Jahr 1929 wurde zudem der jüngere Bruder des verfolgten Vorfahren, M., der in Wien studierte, Opfer einer gewalttätigen antisemitischen Attacke. Zudem wurde er im Rahmen des Studiums diskriminiert. Für den verfolgten Vorfahren stellte es sich letztlich als einzige Möglichkeit dar, Österreich zu verlassen, um seine Sicherheit und die Sicherheit seiner Familie wiederherzustellen und nationalsozialistischer Repression zu entgehen (AS 51 f, 55 f).
4. Am 20.9.1929 stieg der verfolgte Vorfahre an Bord der MS St. Louis und begab sich von Hamburg nach New York (Ellis Island) (AS 57). Dort hatte er großen beruflichen Erfolg als Fotograf und gründete eine Familie.
5. Selbst wenn sich keine Belege für eine tatsächliche, individuelle nationalsozialistische Repression zu Lasten des verfolgten Vorfahren finden und auch „Arisierungen“ in der Branche der Berufsfotografen erst nach dem „Anschluss“ 1938 stattfanden, hatte der verfolgte Vorfahre im Jahr seiner Emigration, das ist 1929, ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre durch Organe der NSDAP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, weil er Teil der jüdischen Bevölkerung und noch dazu „Ostjude“ war (ON 13).
6. Der Erstbeschwerdeführer ist unbescholten (AS 33 ff, ON 6, 7, 8, 9, 28) und hat in den letzten zwanzig Jahren in den USA gelebt und sich in den letzten zwanzig Jahren in keinem anderen Land länger als acht Monate aufgehalten. Es konnte weiters kein Verhalten festgestellt werden, das seinem Antrag abträglich erscheint. Dasselbe gilt für den noch strafunmündigen Zweitbeschwerdeführer.
7. Sowohl die Anzeige des Erstbeschwerdeführers als auch des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 58c StbG langte am 18.11.2020 bei der belangten Behörde ein.
Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien stützt seine Feststellungen auf den gesamten Akteninhalt (Verwaltungsakt und verwaltungsgerichtlicher Akt), an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, auf das Beschwerdevorbringen und auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise. Im Rahmen der einzelnen Sachverhaltsfeststellungen sind die entsprechenden Aktenseiten (AS Vater bzw. Tochter) und Ordnungsnummern (ON Vater bzw. Tochter) in Klammer angegeben.
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verwandtschaftsverhältnissen konnten auf Grund der vorgelegten Urkunden unzweifelhaft getroffen werden.
2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des verfolgten Vorfahrens und zum Hauptwohnsitz des verfolgten Vorfahrens vor dessen Emigration stützen sich auf eine Auskunft des Wiener Stadt- und Landesarchivs (AS 59) sowie auf das historische Gutachten des Amtssachverständigen Mag. F. vom 1.4.2022 und insbesondere auf der Ergänzung des historischen Gutachtens vom 15.9.2023 (ON 13) sowie die Angaben des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der verfolgte Vorfahre jemals Staatsbürger der Republik Österreich war, auch wenn dies etwa in einer vorgelegten Heiratsurkunde (Beilage./C zur Beschwerde) und einem Wikipedia-Artikel (Beilage./F zur Beschwerde) so dargestellt wird. Die Eltern von E. B., J. B. und K. B., scheinen ebenfalls nicht im Archiv der hiesigen Evidenz auf. Sie waren von 07.01.1910 bis 15.02.1910 mit ihren Kindern E. und L. im zweiten Bezirk gemeldet, zugereist aus der Bukowina, abgemeldet nach Czernowitz. Als Heimatzuständigkeit ist Toporoutz (Toporiwzi nahe Czernowitz) angegeben. Aus diesem Grund ist anzunehmen, dass die Eltern zeitlebens nie österreichische Staatsbürger waren.
3. Die Feststellung der vom verfolgten Vorfahren zu befürchtenden Verfolgung durch Organe der NSDAP beruhen im Wesentlichen auf dem historischen Gutachten des Amtssachverständigen Mag. F. vom 1.4.2022 und insbesondere auf der Ergänzung des historischen Gutachtens vom 15.9.2023, den Angaben des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und ihres Vaters in der mündlichen Verhandlung. Die Ergänzung des historischen Gutachtens vom 15.9.2023 deckt sich auch mit dem Resümee des im Akt einliegenden „Kurzgutachten bzgl. der möglichen Festsetzung des Beginns des Verfolgungszeitraums für österreichische Jüdinnen und Juden vor 1938“ (AS 164 Akt Vater), in dem angegeben wird, dass die österreichischen Juden spätestens 1933 eine Verfolgung durch die Nationalsozialisten bzw. Organe der NSDAP zu befürchten hatten und dass Juden dem NS-Terror bereits vor dem Jänner 1933 ausgesetzt waren, wobei eine Einzelfallprüfung vorgeschlagen wird.
Dass sich der verfolgte Vorfahre wegen der zu befürchtenden Verfolgung ins Ausland begeben hat, ergibt sich aus den insoweit glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben seines Enkels.
4. Die Feststellungen zur Flucht nach New York (AS 57) und zum Leben des verfolgten Vorfahren in den Vereinigten Staaten (zB Beilagen E und F zur Beschwerde) werden durch im Akt einliegende Dokumente unzweifelhaft gestützt.
5. Im Ersuchen um Gutachtensergänzung des Verwaltungsgerichts Wien vom 12.7.2023 (ON 10 Akt Vater) wurden zudem unter 2. folgende Fragen gestellt: „Bestand bereits im Jahr 1929 kein staatlicher Schutz vor Verfolgungshandlungen der Organe der NSDAP in Wien, sodass man als jüdischer Staatsbürger in jedem Fall eine Verfolgung durch die Organe der NSDAP zu befürchten hatte? Wäre es allenfalls möglich gewesen, sich räumlich im Bundesgebiet zu verändern und dadurch einer Verfolgung durch Organe der NSDAP zu entgehen?“
Dazu führte die Ergänzung des historischen Gutachtens vom 1.4.2022 (ON 13 Akt Vater) wie folgt aus:
„Historisch betrachtet kann eine begründete Furcht vor NS-Gewalt auf Seiten der jüdischen Bevölkerung de facto für die gesamte Erste Republik (einschließlich Austrofaschismus) festgestellt werden. Die österreichische NSDAP und ihre Organe richteten ihre auf völkischem Antisemitismus und Rassismus basierende Angriffe von Anbeginn an gegen Jüdinnen und bedrohten dadurch deren Leib, Leben und Eigentum. Gewalttätige antisemitische Ausschreitungen durch Parteigänger der NSDAP sind bereits für 1919 dokumentiert: Nach einer von 600 Personen besuchten Veranstaltung, auf der Parteiführer N. O. antisemitische Brandreden führte, kam es zu Angriffen auf ein von Jüdinnen besuchtes Wiener Kaffeehaus. Bereits 1923 wurde in der NS-Publizistik offen zur Gewalt gegen Manschen jüdischer Herkunft aufgerufen. Im Jahr 1925 fiel eine Eskalation antijüdischer NS-Gewalt mit einem fehlenden staatlichen Willen zum Schutz der Jüdinnen in Österreich zusammen. Die Ermordung des jüdischen Schriftstellers P. Q. am 25.3.1925 durch den Nationalsozialisten R. S. führte einer weiten Öffentlichkeit, die auch die jüdische Bevölkerung inkludierte, vor Augen, dass der stochastische Terrorismus der Nationalsozialisten eine reale Gefahr darstellte. Wie ernst es den Nationalsozialisten mit der Gewalt gegen Jüdinnen war, bewiesen auch die massiven Ausschreitungen rund um den Zionistischen Weltkongress im selben Jahr. Rund um den Prozess gegen Bettauers Mörder wurde der jüdischen Bevölkerung des Landes klar, dass auf die österreichische Justiz ob ihrer Nazifizierung und des weit verbreiteten Antisemitismus kein Verlass im Hinblick auf den Schutz der Jüdinnen in Österreich zu erwarten war. Der Schutz des Staates vor NS-Verfolgung war im Hinblick auf die jüdische Bevölkerung in Österreich somit bereits 1925 wesentlich unterhöhlt und das Vertrauen von Jüdinnen in diese Schutzfunktion soweit zusammengebrochen, dass von einer mit Grund befürchteten NS-Verfolgung gesprochen werden kann.
Aus historischer Sicht hätte eine räumliche Veränderung innerhalb des Bundesgebiets letztlich keine Rolle gespielt, da auch für die Bundesländer NS-Verfolgung bzw. antisemitische Gewalttaten durch die österreichische NSDAP in der Ersten Republik dokumentiert sind.“
In der mündlichen Verhandlung bekräftigte der Amtssachverständige seine Ausführungen und fügte hinzu, dass sowohl Justiz als auch Polizei zumindest seit 1925 nationalsozialistisch unterwandert und nicht schutzwillig gegenüber Juden waren. Auf Nachfrage, ob der jüdischen Bevölkerung im Jahr 1929 eine Verfolgung durch Organe der NSDAP mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gedroht habe, bejahte dies der Amtssachverständige.
6. Die Feststellung der Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers ergibt sich auf Grund der vom Verwaltungsgericht getätigten Ermittlungsmaßnahmen (Anfragen an LPD, BFA, MA 63, Finanzstrafregister, Strafregisterauszug) und der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Die Strafunmündigkeit des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Geburtsurkunde.
7. Das Einlangen der Anzeige bei der belangten Behörde am 18.11.2020 blieb im Verfahrensverlauf unbestritten und ist im Verwaltungsakt eindeutig dokumentiert.
Rechtslage
1. Die §§ 58c und 64a Abs. 35 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. I Nr. 221/2022, lauten wie folgt:
§ 58c. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.
(1a) Abs. 1 gilt auch für einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft in zeitlicher Nähe zu seiner Ausreise verloren hat, weil er aufgrund einer Eheschließung eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.
(2) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er
- 1. Staatsbürger war und zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 9. Mai 1945 über keinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt hat, weil er im Falle einer Rückkehr oder erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet zur Begründung eines Hauptwohnsitzes Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich zu befürchten gehabt hätte,
- 2. als Staatsbürger von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland deportiert wurde, oder
- 3. als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 von Organen der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich in das Ausland deportiert wurde,
und er dies der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt.
(3) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 oder 2 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können, wobei die Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 hinsichtlich des Vorfahren entfällt.
(4) Weiters erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie
- 1. einer Person ist, die als Staatsbürger aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist, oder
- 2. einer Person ist, die als Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder als Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 9. Mai 1945 aufgrund von Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches oder wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich im Bundesgebiet oder im Ausland ums Leben gekommen ist.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzt, weil er eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 27), es sei denn, der Fremde wusste zum Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit nicht, dass er im Besitz der Staatsbürgerschaft ist. Die Abs. 3 und 4 gelten weiters nicht, wenn der Fremde die Staatsbürgerschaft nach §§ 32 bis 34 oder 37 verloren hat.
(6) Als Nachkommen gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.
(7) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, 2, 3 oder 4 vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass der Einschreiter die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) erworben hat.
(8) Die Anzeige kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.
(9) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.
(10) Die Behörde kann in Verfahren nach Abs. 1 bis 4 den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO dem Einschreiter und der Behörde zu übermitteln.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 64a.
(35) Die §§ 46 Abs. 1, 58c und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 treten mit dem Monatsersten nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 in Kraft. § 58c Abs. 5 ist auf Sachverhalte anzuwenden, in denen die Staatsbürgerschaft ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verloren wurde.
Erwägungen
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat im vorliegenden Fall auf Grund der Rechtslage gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2022 und auf Grund der Sachlage mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) zu entscheiden.
Dem liegt folgende Überlegung zugrunde:
Nach allgemeiner Regel, die der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037 ausgeführt hat, hat das Verwaltungsgericht – wenn es in der Sache selbst entscheidet – seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Nur in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen, kommt es hingegen nicht auf die Rechts- und Sachlage im Entscheidungszeitpunkt an (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/11/0072, mwN).
Soweit der Erwerb der Staatsbürgerschaft (sowohl gemäß § 58c Abs. 7 StbG als auch nach der im Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige geltenden Rechtslage) mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) festzustellen ist, spricht die oben referierte allgemeine Regel dafür, auf die Sachlage in eben diesem Zeitpunkt abzustellen (vgl. auch VwSlg. 18.837 A/2014). Dasselbe wäre auch für die Rechtslage anzunehmen, zumal Sach- und Rechtslage grundsätzlich nach dem selben Zeitpunkt zu bestimmen sind. Diese allgemeine systematische Auslegung wird allerdings hinsichtlich der Rechtslage durch ein subjektiv-historisches Interpretationselement durchbrochen. Aus den Gesetzesmaterialien, und hierbei insbesondere aus dem Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (eindeutig zur Frage des anwendbaren Rechts AB 1421 BlgNR 27. GP 10, widersprüchlich dagegen AB 1421 BlgNR 27. GP 8, siehe auch IA 2146/A 27. GP 6) lässt sich letztlich der Wille der Gesetzgebung ableiten, im Zeitpunkt der Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 anhängige Verfahren bereits den – aus Sicht der Anzeigenleger günstigeren – Regelungen dieses Bundesgesetzes zu unterwerfen. Wenngleich sich dieser Wille insbesondere auch in § 64a Abs. 35 StbG nicht ausdrücklich sprachlich niedergeschlagen hat – ist doch auch dessen zweiter Satz einer Auslegung zugänglich, die nicht voraussetzt, dass § 58c StbG mit Ausnahme des Abs. 5 auf bereits anhängige Verfahren zur Anwendung kommt, zumal davon allein auch Fälle erfasst sein könnten, in denen die Anzeigenlegung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 erfolgt, der Verlust der Staatsbürgerschaft aber bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 eingetreten ist –, vermag der Hinweis in den Gesetzesmaterialien in der vorliegenden Konstellation die vertretene, mit dem Wortlaut in Einklang zu bringende, Auslegung zu tragen. Für eine Anwendung der Regelungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2022 sprechen zudem auch teleologische Gründe, wird doch die angestrebte Wiedergutmachung (vgl. AB 1421 BlgNR 27. GP 5 f) durch die Anwendung der günstigeren neueren Regelung auch in bereits anhängigen Verfahren effektiver erreicht und der allenfalls notwendige Umweg über eine neue Anzeigenlegung vermieden, wodurch die Vollziehung entlastet wird.
Im vorliegenden Fall ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerde bei Anwendung der am Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde (§ 39) geltenden Rechtslage inhaltlich gleich zu beurteilen gewesen wäre.
2. H. B. war rumänischer Staatsbürger (stammend aus der Bukowina) und damit Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie. Er hatte im Zeitraum von 1927 bis zu seiner Emigration in die USA im Herbst 1929 einen Hauptwohnsitz in Wien und damit im Bundesgebiet. Kausal dafür, dass er sich vor dem 15.5.1955 ins Ausland begeben hat, war die für die jüdische Bevölkerung angespannte Sicherheitslage zur damaligen Zeit.
3. Darauf aufbauend gilt zu prüfen, ob es bereits im Jahr 1929 zu Verfolgungen iSd. § 58c Abs. 1 StbG von jüdischen Personen im Bundesgebiet gekommen sein kann bzw. ob diese mit Grund zu befürchten waren.
3.1. § 58c Abs. 1 StbG setzt den Begriff der „Verfolgungen“ voraus, definiert ihn aber nicht. Die Regelung geht – soweit ersichtlich – zurück auf das Bundesgesetz vom 18. Jänner 1946, womit das Gesetz vom 10. Juli 1945, St. G.Bl. Nr. 59, über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz) in der Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Jänner 1946, B. G. Bl. Nr. 51 abgeändert wird (2. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle), BGBl. Nr. 52/1946. Darin ist bereits der im vorliegenden Fall relevante Beweggrund für das Verlassen des Bundesgebiets – „weil sie […] Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatten oder erlitten haben“ – enthalten, der zweite Beweggrund betrifft die im vorliegenden Fall nicht einschlägige Zeit des Ständestaates (Austrofaschismus). In leicht abgewandelter Form finden sich die beiden Beweggründe in § 2 Abs. 3 des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949 (Kundmachung der Bundesregierung vom 4. November 1949 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Staatsbürgerschaftsrechtes, BGBl. Nr. 276/1949) wieder, woran wiederum § 58c StbG bis zur Neufassung durch das Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (StbG-Novelle 1993), BGBl. Nr. 521/1993, anknüpft. § 58c Abs. 1 StbG idF BGBl. Nr. 521/1993 inkorporiert legistisch erstmals die beiden Beweggründe, woran bei nachfolgenden Novellen nicht mehr gerüttelt wird.
In den ErlRV 1093 BlgNR 18. GP 3 zur StbG-Novelle 1993 heißt es zudem:
„In Entsprechung einer im Begutachtungsverfahren erhobenen Forderung werden nunmehr die Beweggründe, die ein Verlassen des Staatsgebietes in jenen Jahren bewirkten, angeführt. Im Sinne einer möglichst weitgehenden Wiedergutmachung sollen dabei sämtliche Fälle politischer, rassischer und sonstiger Verfolgung bis 9. Mai 1945 erfaßt werden.“
Mit der StbG-Novelle 1993 entfiel in der Folge auch ein konkreter Zeitpunkt, ab dem Verfolgungen durch Organe der NSDAP staatsbürgerschaftsrechtlich relevant sind.
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Symbole-Gesetz geändert werden, BGBl. I Nr. 162/2021, wurde lediglich der belastete Begriff des „Dritten Reichs“ durch jenen des „Deutschen Reichs“ ersetzt, wobei mit dieser terminologischen Anpassung ausweislich der Gesetzesmaterialien (ErlRV 854 BlgNR 27. GP 3) eine inhaltliche Änderung nicht verbunden sein soll, wodurch klargestellt ist, dass Verfolgungshandlungen durch Behörden der Weimarer Republik (vgl. Art. 1 Abs. 1 Verfassung des Deutschen Reichs ["Weimarer Reichsverfassung"] vom 11. August 1919) weiterhin nicht von § 58c StbG erfasst sein sollen.
Tiefgreifende Veränderungen hat das Regime des § 58c StbG durch das Bundesgesetz mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018), BGBl. I Nr. 96/2019 und durch das Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. I Nr. 48/2022 erfahren. Ein konkreter Zeitpunkt, ab dem Verfolgungen durch Organe der NSDAP staatsbürgerschaftsrechtlich relevant sind, wurde allerdings im Bereich des § 58c Abs. 1 StbG weiterhin nicht festgelegt, sondern das offene System fortgeschrieben. Daran können auch allgemeine Aussagen im Gesetzgebungsprozess (vgl. AB 1421 BlgNR 27. GP 7: „Als Ausdruck des Bekenntnisses Österreichs zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit im Staatsbürgerschaftsrecht normieren die geltenden Bestimmungen des § 58c Sondererwerbstatbestände für die damaligen Verfolgten des Nationalsozialismus sowie deren Nachkommen.“ [Hervorhebung nicht im Original]) nichts ändern.
Anderes gilt nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2022 für neu hinzu gekommene Erwerbstatbestände wie § 58c Abs. 2 Z 1 StbG. Dieser Tatbestand, der auf die nicht erfolgte Rückkehr aus Furcht vor Verfolgungen abstellt, legt als Zeitraum den 30.1.1933 bis zum 9.5.1945 fest. In den Gesetzesmaterialien (AB 1421 BlgNR 27. GP 7, der eine Weiterentwicklung des ursprünglichen IA 2146/A vom 15.12.2021, 27. GP enthält) wird zu diesem Zeitraum ausgeführt:
„Die in Abs. 2 Z 1 vorgenommene Festlegung des Stichtages mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Jänner 1933 erweist sich insofern als sachgerecht, als ab diesem Zeitpunkt berechtigterweise stets mit einer potentiellen Machtergreifung der Nationalsozialisten auch in Österreich gerechnet und damit verbunden die Verfolgung durch diese befürchtet werden konnte bzw. musste.“
Diese im AB 1421 BlgNR 27. GP enthaltene Einschätzung ist allerdings nicht dazu geeignet, auch den weiterhin offen formulierten § 58c Abs. 1 StbG einzuschränken. Vielmehr zeigt sie an, welche historische Tatsachengrundlage die Gesetzgebung bei der Erlassung des § 58c Abs. 2 Z 1 StbG herangezogen hat. Die Tatsachenebene bleibt freilich einer abweichenden Feststellung im Einzelfall zugänglich, sodass nach dem Tatbestand des § 58c Abs. 1 StbG nicht ausgeschlossen ist, dass bereits vor dem 30.1.1933 Verfolgungen durch Organe der NSDAP zu befürchten gewesen sein oder erlitten worden sein könnten.
3.2. Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen. Es ist zunächst nach dem Wortsinn zu fragen (VwGH 23.8.2012, 2010/05/0204, mwN).
Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen (zB VwGH 10.9.2020, Ro 2020/15/0016).
„Verfolgung“ iSd. § 58c Abs. 1 StbG steht in Zusammenhang mit der Flucht der Betroffenen und weist dementsprechend eine mit dem Asylrecht vergleichbare Stoßrichtung auf. Im Asylrecht war im Zeitpunkt der Erlassung der letzten Novelle des § 58c Abs. 1 StbG bereits ein hinreichend klar umrissener Verfolgungsbegriff etabliert. Dies gilt – ausweislich der in Art. 1 Abschnitt A Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (in der Folge: GFK) genannten Dokumente – wohl auch bereits im Zeitpunkt der Erlassung der 2. Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetznovelle im Jahre 1946.
Im Rahmen einer Auslegung nach dem Wortsinn im systematischen Zusammenhang wird dementsprechend am Verfolgungsbegriff des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuknüpfen sein. § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG definiert dabei als Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9), § 3 Abs. 1 AsylG verweist auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang etwa in VwGH 12.3.2021, Ra 2020/19/0315 ausgesprochen:
13 Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0342, mwN).
14 Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0228, mwN).
15 Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. etwa VwGH 7.2.2020, Ra 2019/18/0400, mwN).
Soweit § 58c Abs. 1 StbG den Begriff der „Verfolgungen“ voraussetzt, ihn aber nicht definiert, und auch die Gesetzesmaterialien nicht mit aufschlussreichen Hinweisen versehen sind, wird die Auslegung im Wege der Anknüpfung an den im Asylrecht etablierten Verfolgungsbegriff im Lichte der gerade wiedergegebenen Rechtsprechung vorzunehmen sein. Eine zu enge Auslegung verbietet sich bereits auf Grund des Zwecks der Regelung, auch auf dem Gebiet der Staatsbürgerschaft das der jüdischen Bevölkerung in den dunkelsten Jahren des 20. Jahrhunderts widerfahrene Unrecht wiedergutzumachen (vgl. zB ErlRV 1093 BlgNR 18. GP 3; StenProtNR 26. GP 88. Sitzung 328).
3.3. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.9.2023 ist festzuhalten: Zu prüfen ist gemäß § 58c Abs. 1 StbG dementsprechend, ob ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen mit Grund zu befürchten war. Eine solche Furcht wird nur dann objektiv nachvollziehbar begründet sein, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit gedroht hat, etwa auch, weil der Staat die wiederholten Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe (hier: die jüdische Bevölkerung) im Tatsächlichen nicht wirksam hintangehalten hat. Im Tatsachenbereich ist einerseits auch zu klären, ob eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung nur hinsichtlich Personen jüdischer Abstammung zu bejahen ist, die besonders exponiert waren, andererseits, ob die Furcht vor Verfolgung den Organen der NSDAP objektiv nachvollziehbar zuzurechnen ist. Den Begriff der „Organe der NSDAP“, einer Partei und damit einer nicht-staatlichen Organisation, wird man zumindest dahingehend auslegen müssen, dass von den Mitgliedern dieser Partei begangene und von der Parteispitze propagandistisch befeuerte oder überhaupt angeordnete Verbrechen den Organen der NSDAP iSd. § 58c Abs. 1 StbG zuzurechnen sind.
4. Vor dem Hintergrund der gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen Mag. F. getroffenen Feststellungen hatte H. B. als Jude bereits 1929 mit Grund und maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, durch Organe der NSDAP ohne hinreichenden Schutz durch die staatlichen Organe der Ersten Republik verfolgt zu werden, wenngleich eine individuelle tatsächliche Verfolgung nicht festgestellt werden konnte.
Der Amtssachverständige hat überzeugend herausgearbeitet, dass die Organe der NSDAP im Rahmen ihrer Angriffe auf die jüdische Bevölkerung deren Leib, Leben und Eigentum bedrohten und ein hinreichender staatlicher Schutz vor diesen regelmäßig vorkommenden Angriffen im Zeitpunkt der Emigration von H. B. nicht gegeben war, zumal auf die Justiz, und damit zumindest auf eine Staatsgewalt (aber auch auf die Polizei), wegen des dort vorherrschenden Antisemitismus kein Verlass war. Der Amtssachverständige nimmt in seiner Beurteilung auch nicht auf die Exponiertheit von einzelnen Angehörigen der jüdischen Bevölkerung Bezug, sondern belegt deren allgemeine Verfolgung im Zeitpunkt der Emigration von H. B. im gesamten Bundesgebiet. Soweit die Verfolgung nationalsozialistisch motiviert war – der Amtssachverständige spricht etwa von „NS-Gewalt“ und stellt auch die historische Entwicklung der NSDAP und deren Rolle im Zeitpunkt der Emigration des H. B. dar – ist auch die Furcht vor Verfolgung den Organen der NSDAP objektiv nachvollziehbar zurechenbar.
Soweit in § 58c Abs. 1 StbG keine Zeitspanne, sondern mit dem 15.5.1955 nur ein Endzeitpunkt für die Emigration angegeben ist, gereicht unter den oben festgestellten Umständen bereits das Verlassen des Bundesgebiets lange vor der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten aus, um bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft im Wege des § 58c StbG zu erlangen.
5. Die Beschwerdeführer haben der belangten Behörde unter Bezugnahme auf eine mittlerweile novellierte Bestimmung des StbG schriftlich angezeigt und unzweifelhaft nachgewiesen, dass sie Nachkommen in direkter absteigender Linie von H. B. sind.
6. Die Beschwerdeführer erfüllen auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 StbG, sind doch keine dort aufgezählten Erwerbshindernisse im Ermittlungsverfahren hervorgekommen. Hinsichtlich des verfolgten Vorfahrens waren diese Voraussetzungen dagegen nicht zu prüfen.
7. § 58c Abs. 5 StbG ist im vorliegenden Fall nach den Beweisergebnissen ebenfalls nicht einschlägig.
8. Die Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG iVm. § 58c Abs. 3 StbG sind dementsprechend im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb gemäß § 58c Abs. 7 StbG festzustellen war, dass die Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der schriftlichen Anzeige bei der Behörde (§ 39 StbG), das ist der 18.11.2020, erworben haben.
9. Insoweit war entgegen dem Beschwerdevorbringen eine auf § 58c Abs. 2 Z 1 StbG gestützte Feststellung nicht mehr zu prüfen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum in der österreichischen Rechtsordnung vorherrschenden Verfolgungsbegriff. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
