LVwG Salzburg 405-11/395/1/7-2023

LVwG Salzburg405-11/395/1/7-202328.12.2023

StbG 1985 §7a
StbG 1985 §57

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2023:405.11.395.1.7.2023

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Julia Graupner über die Beschwerde von AB AA, AD, vertreten durch AE, AF, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung, (belangte Behörde) vom 06.06.2023, Zahl AL,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid vom 06.06.2023 zur Zahl AL wurde von der belangten Behörde wie folgt festgestellt:

„Gemäß § 42 Abs. 3 StbG wird von Amts wegen festgestellt, dass AB AA, männlich, geb. am xxx in Salzburg als eheliches Kind der BB AA, geb. CC, geb. xxxx in DD, Türkei, und des AJ AA, geb. xxx in EE, Türkei, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Legitimation gemäß § 7 a StbG in der damals geltenden Stammfassung BGBl Nr 311/1985 mit erneuter Eheschließung der BB FF und des AJ FF am **.**.2013 nicht erworben hat.

1. Gemäß § 57 Abs. 1 StbG wird festgestellt, dass AB AA, männlich, geb. am xxx in Salzburg, die österreichische Staatsbürgerschaft durch die am 27.10.2021 bei der Salzburger Landesregierung eingebrachte Anzeige gemäß § 57 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 StbG nicht erworben hat.“

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und darum ersucht, beim VfGH im Rahmen eines Vorlageantrages zu beantragen, die Wortfolge „unehelich geboren wurde“ des § 7a Abs 1 StbG als verfassungs- und unionsrechtswidrig aufzuheben, da hier in unsachlicher Weise zwischen ehelichen und unehelichen Kindern differenziert werde. Zudem sei entsprechend der Judikatur des EugH zu prüfen, ob der Verlust der Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sei. Eine Rücknahme der Staatsbürgerschaft sei nach Ansicht des Beschwerdeführers mit den einhergehenden Folgen bzw Rechtsverlusten absolut unverhältnismäßig und rechtswidrig. Zudem würde dies einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz bedeuten.

Weiter wird ausgeführt, dass die Mitarbeiterin des Magistrates den Staatsbürgerschaftsnachweis für den Beschwerdeführer versehentlich ausgestellt hat und es zu keiner bewussten Täuschung seitens des Vaters des Beschwerdeführers gekommen ist. Es bestehe daher kein Rechtfertigungsgrund für die Rücknahme der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers. Zudem hätte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als ihm der Staatsbürgerschaftsnachweis durch Legitimation gemäß § 7a StbG am 11.02.2014 ausgestellt wurde, aufgrund seiner Geburt am xxx und eines über zehn Jahre andauernden rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes in Österreich auch Anspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs 1 StbG gehabt.

Der Beschwerdeführer hat bereits jahrelang auf das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft vertraut und auch in Österreich den Zivildienst abgeleistet. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass er die Staatsbürgerschaft rechtmäßig erworben hat, wird betreffend § 57 Abs 1 iVm mit Abs 3 StbG vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises zum 11.02.2014 als österreichischer Staatsbürger behandelt wurde. Zudem hat er den ordentlichen Zivildienst in Österreich vom 01.11.2021 bis 31.07.2022 abgeleistet. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sofern er nicht ohnehin die Staatsbürgerschaft rechtmäßig erworben hat, diese durch Anzeige gemäß § 57 Abs 1 StbG erworben hat. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2023 hinsichtlich Spruchpunkt 1. dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft durch Legitimation gemäß § 7a StbG erworben hat, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2023 hinsichtlich Spruchpunkt 2. dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft durch die am 27.10.2021 bei der Salzburger Landesregierung eingebrachte Anzeige gemäß § 57 StbG erworben hat, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2023 dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2023 ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2023 ersatzlos zu beheben.

 

Mit Schreiben vom 24.07.2023 wurde der Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Am 08.11.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt und wurde in dieser Verhandlung der Vater des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen.

 

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

 

Der Beschwerdeführer wurde am xxxwährend aufrechter Ehe der BB AA und des AJAAin Salzburg geboren.

Die Ehe der Eltern wurde am **.**.1999 in der Türkei geschlossen. Die Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet und beide Staatsangehörige der Türkei.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19.02.2003, Zahl xxx, wurde dem Vater auf seinen eigenen Antrag gemäß § 10 Abs 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Während des anhängigen Verleihungsverfahrens wurde die Geburt des Beschwerdeführers nicht mitgeteilt und weder die Erstreckung auf den Sohn noch auf die Mutter beantragt.

Am 14.01.2004 hat der Vater des Beschwerdeführers gemäß § 34 StbG die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband nachgewiesen.

Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Zivilgerichtes DD Nr xxx am **.**.2007rechtskräftig geschieden.

Die Eltern heirateten danach wieder und zwar am **.**.2013 in der Türkei.

Am 11.04.2014 wurde dem Vater für den Beschwerdeführer ein Staatsbürgerschaftsnachweis von der zuständigen Behörde ausgestellt. Vor der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises hat der Vater des Beschwerdeführers die Heiratsurkunde aus 2013 vorgelegt.Es wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass die Eheleute bereits 1999 geheiratet hatten und diese Ehe in weiterer Folge geschieden wurde.

Am 27.10.2021 wurde vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Salzburg die Feststellung der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers angeregt. An diesem Tag erschien auch der Beschwerdeführer mit seinem Vater bei der belangten Behörde zur Abgabe einer Anzeige gemäß § 57 StbG.

Der Beschwerdeführer besitzt seit 11.02.2014 einen Staatsbürgerschaftsnachweis und wurde ihm am 30.05.2014 ein Reisepass der Republik Österreich ausgestellt.

In der Zeit vom 01.11.2021 bis 31.07.2022 hat der Beschwerdeführer den ordentlichen Zivildienst geleistet.

Aufgrund der Begehung einer Geschwindigkeitsübertretung wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 15.09.2022, Zahl VStV/922301402221/2022, gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zu einer Geldstrafe von € 1.000,00 verurteilt. Zudem gibt es eine weitere verwaltungspolizeiliche Vormerkung (VStV/9223018551916/2022, § 134 Abs 3 d Z 1 iVm § 106 Abs 2 KFG, Geldstrafe von € 70,00).

Als für das Verfahren relevant zusammengefasster Sachverhalt kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Geburt türkischer Staatsbürger war und auch seine Eltern zu diesem Zeitpunkt türkische Staatsbürger waren. Zum Zeitpunkt der neuerlichen Eheschließung der Eltern, war der Vater Österreicher und die Mutter türkische Staatsbürgerin. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde kein Antrag auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Verleihungsverfahren des Vaters gestellt. Im Zuge der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises für den Beschwerdeführer, wurde die Heiratsurkunde der Eltern aus dem Jahr 2013 vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war – wie bereits ausgeführt – der Vater Österreicher und die Mutter Türkin. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass – im Zuge der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises – lediglich die Heiratsurkunde aus 2013 vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie auch der Einvernahme des Vaters im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Es erscheint jedenfalls denkbar, dass der Vater aufgrund seiner Rechtsunkenntnis nicht anführte, dass er und seine Ehegattin bereits im Jahr 1999 geheiratet hatten.

 

3. Erwägungen und Ergebnis:

 

Zu Spruchpunkt 1 des beschwerdegegenständlichen Bescheides:

Die maßgebliche Bestimmung aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG lautet wie folgt:

Legitimation

§ 7a. (1) Ein minderjähriger, lediger Fremder, der unehelich geboren wurde und die Staatsbürgerschaft nicht bereits gemäß § 7 erworben hat, erwirbt die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Eheschließung seiner Eltern oder im Zeitpunkt der Ehelicherklärung, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder, falls er vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

(2) Hat der minderjährige, ledige Fremde das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gilt Abs. 1 nur, wenn

Die Zustimmung ist der Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) schriftlich zu erklären.

(3) Wird die Zustimmung gemäß Abs. 2 verweigert, so kann sie durch das Gericht ersetzt werden, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft aus erzieherischen, beruflichen oder anderen wichtigen Gründen dem Wohl des mündigen Minderjährigen dient. Gleiches gilt, wenn der mündige Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat oder sein gesetzlicher Vertreter nicht erreichbar ist und die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auf unüberwindliche Hindernisse stößt; gleiches gilt ferner, wenn der mündige Minderjährige unbekannten Aufenthaltes oder sonst nicht erreichbar ist. Zuständig ist jenes inländische Gericht, das als Pflegschaftsgericht einzuschreiten hätte, wenn der mündige Minderjährige die Staatsbürgerschaft besäße. Die Frist für die Abgabe der Zustimmung gilt als gewahrt, sofern das Gericht vor ihrem Ablauf angerufen wurde und der mündige Minderjährige noch ledig ist, wenn der Evidenzstelle die Entscheidung des Gerichtes zukommt.

(4) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 erstreckt sich auf uneheliche Kinder

Haben sie das 14. Lebensjahr bereits vollendet, so gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.

 

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt wurde der Beschwerdeführer ehelich geboren und ist die Voraussetzung des § 7a StbG nicht erfüllt.

Verfassungsrechtliche Bedenken an § 7a StbG bestehen im Hinblick auf die Ungleichbehandlung nicht, da im Falle der ehelichen Geburt eines Kindes zweier Fremder und späterer Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an einen der Elternteile das Rechtsinstrument der Erstreckung im Sinn des § 17 StbG zur Verfügung steht.

Der Beschwerdeführer hat somit die österreichische Staatsangehörigkeit nicht im Wege des § 7a StbG erworben.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 2. März 2010, C-135/08, Rottmann, eine individuelle konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen hat, bevor einer Person die Unionsbürgerschaft „entzogen“ wird, ist Folgendes auszuführen:

Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 2.3.2010, C-135/08, Rottmann; 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes, Koopman ua) erfordert der Verlust der Staatsbürgerschaft, der gleichzeitig den Verlust der Unionsbürgerschaft und der damit verbundenen Rechte nach sich zieht, eine individuelle konkrete Prüfung der Auswirkungen des Verlustes der Unionsbürgerschaft, wobei zu prüfen ist, welche Folgen sich hieraus für das Familien- und Berufsleben und im Falle einer minderjährigen Person für das Kindeswohl ergeben würden.

Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH hat der VwGH in seiner Judikatur mittlerweile festgehalten, dass auch in jenen Fallkonstellationen, in denen festgestellt wird, dass eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft bereits besessen hat und diese gemäß § 27 StbG ex lege durch die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit verloren hat, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung über die Auswirkungen der Feststellung dieses Verlustes vorzunehmen ist (VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477).

Des weiteren hat der VwGH die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung in jenen Fällen für notwendig erachtet, in denen es zu einer Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – etwa auf Grundlage des § 69 Abs 1 Z 1 AVG – gekommen ist (VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0045; 30.9.2019, Ra 2019/01/0281). Gleiches hat der VwGH in Zusammenhang mit der Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgesprochen (VwGH 26.1.2012, 2009/01/0060; 16.8.2016, Ra 2016/01/0146).

Der gegenständliche Fall unterscheidet sich aber nach Auffassung desLandesverwaltungsgerichtes Salzburg von jenen Sachverhalten, die den zitierten Urteilen des EuGH und VwGH zu Grunde gelegen sind.

In den Fällen, die der EuGH zu beurteilen hatte, ging es um Sachverhalte, in denen Personen, die zuvor bereits im Besitz der Unionsbürgerschaft waren, diese entweder aufgrund einer behördlichen Entscheidung entzogen wurde, diese aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung wiederum ex lege verloren haben. Im vorliegenden Beschwerdefall ist hingegen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft – und sohin auch die Unionsbürgerschaft – im Wege der Legitimation gemäß § 7a StbG erworben hat, was mit der oben dargelegten Begründung verneint wurde. Insoweit ist im vorliegenden Fall nicht der Verlust der Unionsbürgerschaft zu beurteilen, sondern die Frage, ob diese überhaupt jemals erworben wurde. Somit wurde im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft weder entzogen, noch wurde festgestellt, dass er diese nach erfolgtem Erwerb ex lege verloren hat.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht gemäß § 7a StbG erworben hat und auf Grund der Tatsache, dass niemals ein „Erwerb“ stattgefunden hat, auch eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Verlustes der Unionsbürgerschaft nicht stattzufinden hat.

 

 

 

Zu Spruchpunkt 2 des beschwerdegegenständlichen Bescheides:

Die maßgebliche Bestimmung aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG lautet wie folgt:

 

Verleihung

§ 10. (...)

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

(...)

 

Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige

§ 57. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behörde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger dem Fremden schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ihn über die Frist zur Anzeige gemäß Abs. 2 zu belehren. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung gemäß Abs. 1 einzubringen.

(3) Die Frist gemäß Abs. 1 entfällt, wenn der Fremde den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder den ordentlichen Zivildienst geleistet hat.

(4) Eine Anzeige gemäß Abs. 1 kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (§ 41 Abs. 2) eingebracht werden. Diese hat die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

(5) Anzeigen und Bescheide gemäß Abs. 1 und im Verfahren beizubringende Dokumente, insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen, sind gebührenfrei.

 

Wie sich aus dem Sachverhalt und Verfahrensgang ergibt, hat der Beschwerdeführer erst nach Erstattung der Anzeige gemäß § 57 Abs 1 StbG den Zivildienst abgeleistet. Auf Grund des Gesetzeswortlautes des § 57 Abs 1 StbG geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für den Fristentfall gemäß § 57 Abs 3 StbG bereits im Zeitpunkt der Anzeigenerstattung vorliegen müssen, denn es ist anzuzeigen, dass „er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat“. Ein nach Anzeige und somit in Kenntnis der fälschlichen Behandlung als Staatsbürger abgeleisteter Zivildienst erscheint für den Fristentfall nicht wesentlich.

 

Da der Beschwerdeführer im Anzeigezeitpunkt nicht zumindest in den letzten 15 Jahren fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, hat er die Staatsbürgerschaft nicht durch Anzeige am 27.10.2021 erworben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich mangelt es an höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage, ob ein nach Anzeigenerstattung gemäß § 57 StbG abgeleisteter Zivildienst zum Fristentfall gemäß § 57 Abs 3 StbG führt. Zudem fehlt es an höchstgerichtlicher Judikatur dahingehend, ob bei einer Feststellung, dass die Staatsbürgerschaft nach § 7a StbG nicht erworben wurde – nach vorheriger Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises – eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist.

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