VwGH Ra 2019/01/0281

VwGHRa 2019/01/028130.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des O C in W, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Mai 2019, Zl. VGW- 152/058/2016/2019-46, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
MRK Art8
StbG 1985 §27
StbG 1985 §28
62008CJ0135 Janko Rottman VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010281.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Sache nach das mit (Verleihungs‑)Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 2004 abgeschlossene Staatsbürgerschaftsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 1 AVG wieder aufgenommen und der Antrag des Revisionswerbers, ein zum Zeitpunkt des Bescheides der Behörde nigerianischer Staatsangehöriger, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 13. September 2002 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen. 2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe im Verleihungsverfahren der Behörde die beiden unter falscher Identität erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen wegen des versuchten Verstoßes gegen das Suchtgiftgesetz 1951 (§§ 15 StGB, 16 Abs. 1 und 2 Z 2 SGG) sowie des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach den §§ 28 Abs. 2 und 3 erster Fall Suchtmittelgesetz (SMG) und 15 StGB und jeweils des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB jeweils durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu Freiheitsstrafen von letztlich insgesamt drei Jahren und sechs Monaten verschwiegen. Diese Angaben seien für die Entscheidung der Behörde zur Beurteilung des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 2 und 6 StbG wesentlich gewesen. Somit liege eine Erschleichung iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor.

3 Im Weiteren begründete das Verwaltungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 2. März 2010 in der Rechtssache C-135/08 , Rottmann, seine Ermessensübung nach § 69 Abs. 3 AVG. Zwischen der rechtskräftigen Verleihung der Staatsbürgerschaft und der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens lägen zwar 14 Jahre und 7 Monate. Demgegenüber seien die Schwere der vom Revisionswerber begangenen Suchtgiftdelikte, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als besonders schwerwiegend anzusehen seien, ebenso wie die jahrelange Verwendung einer falschen Identität im Asylverfahren sowie in den beiden Strafverfahren, die eine negative Einstellung gegenüber den zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Gesetzen aufzeige, zu berücksichtigen. Überdies habe der Revisionswerber auch später unter seiner wahren Identität eine schwerwiegende gerichtliche Straftat, und zwar Geldwäsche im Zusammenhang mit Suchtgifthandel, sowie vielfache verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen begangen. Die beiden Kinder aus der zweiten Ehe des Revisionswerbers mit einer nigerianischen Staatsangehörigen verfügten über die nigerianische Staatsangehörigkeit, weshalb ihnen keine Staatenlosigkeit drohe. Die Tochter aus erster Ehe leite ihre österreichische Staatsbürgerschaft von ihrer Mutter ab. Schließlich könne sich der Revisionswerber weiterhin in Österreich aufhalten und habe freien Zugang zum Arbeitsmarkt, weil durch die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens der zuvor bestandene unbefristete Aufenthaltstitel wiederauflebe. Selbst im Falle des Verlusts des Aufenthaltsrechts käme die Erteilung eines "humanitären" Aufenthaltstitels gemäß §§ 55ff AsylG 2005 im Hinblick auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet in Frage. Somit hätten auch seine Ehefrau und seine Kinder weiterhin ein Aufenthaltsrecht. Die Staatenlosigkeit des Revisionswerbers stehe der Wiederaufnahme ebenfalls nicht entgegen.

4 Der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stehe gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG die zuletzt wegen des Verbrechens der Geldwäsche nach § 165 Abs. 1, Abs. 2 1., 2. und 7. Fall sowie Abs. 4 1. Fall StGB erfolgte rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten entgegen.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung der Wiederaufnahme nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Rottmann außer Acht gelassen, dass dem Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 1 NAG iVm § 52 Abs. 5 FPG die Rückstufung des unbefristeten Aufenthaltstitels auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" drohe. Diese würde er jedoch gemäß § 41a Abs. 5 NAG nur unter der Voraussetzung erhalten, dass er die Bedingungen des ersten Teils des NAG erfülle. Ebenso sei die Erteilung eines "humanitären" Aufenthaltstitels nach den §§ 55 ff AsylG 2005 aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers, die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG zu berücksichtigen seien, "nicht sicher". Insofern habe das Verwaltungsgericht seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung unrichtige rechtliche Überlegungen zugrunde gelegt.

10 Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C- 135/08 , Rottmann, ist, wenn eine Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung zur Folge hat, dass der Betroffene neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft verliert, "zu prüfen, ob die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt" (Rn. 54, 55 und 59). Bei der Prüfung einer Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung sind - so der EuGH weiter - "die möglichen Folgen zu berücksichtigen, die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt, mit sich bringt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen" (Rn. 56). Ein Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit durch Täuschung erschlichen wurde, kann nicht nach Art. 17 EG verpflichtet sein, von der Rücknahme der Einbürgerung allein deshalb abzusehen, weil der Betroffene die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats nicht wiedererlangt hat (Rn. 57).

11 In der Rechtssache C-221/17 , Tjebbes u. a., legt der EuGH im Urteil vom 12. März 2019 im Zusammenhang mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes unter Hinweis auf seine Rechtsprechung in der Rechtssache C-135/08 , Rottmann, dar, dass die zuständige nationale Behörde und das nationale Gericht zu prüfen haben, ob mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er zum Verlust des Unionsbürgerstatus und der damit verbundenen Rechte führt, hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen, der Grundsatz der Verhaltnismäßigkeit gewahrt wird (Rn. 40). Eine solche Prüfung erfordert eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person sowie der ihrer Familie, um zu bestimmen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er den Verlust des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, Folgen hat, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens - gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel - aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln (Rn. 44).

12 Der Verwaltungsgerichtshof geht - dem EuGH folgend - in Fällen, in denen die Verleihung der Staatsbürgerschaft erschlichen wurde, von der Erwägung aus, dass die Rücknahme der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 3) AVG grundsätzlich zulässig ist. Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat in derartigen Fällen jedoch zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der

österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise

unverhältnismäßig ist; bei dieser Prüfung ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, wobei es Sache des Verleihungswerbers ist, konkret darzulegen, dass die Behörde diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat (vgl. zuletzt etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0045, Rn. 11, mwN).

13 Mit dem Vorwurf unrichtiger rechtlicher Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines Aufenthaltstitels macht die Revision lediglich pauschal ohne weitere Konkretisierung von Nachteilen eine Gefährdung des Aufenthaltsrechts des Revisionswerbers in Österreich im Sinne einer Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch den mit der Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens verbundenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft und in weiterer Folge der Unionsbürgerschaft geltend (arg.: "nicht sicher").

14 Der VfGH hat in Zusammenhang mit der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 StbG auf diese unionsrechtlich gebotene Abwägung hingewiesen und ausgesprochen, dass die Behörde (in diesem Zusammenhang) aus grundrechtlichen Erwägungen die Folgen eines allfälligen Verlustes der Staatsbürgerschaft auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 8 EMRK prüfen kann und muss (VfGH 17.6.2019, E 1832/2019, mit Verweis auf EGMR 21.6.2016, Ramadan, Appl. 76.136/12, Z. 90ff). 15 Diese grundrechtlichen Erwägungen des VfGH sind (im Rahmen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung) auch auf § 27 StbG zu übertragen, sodass auch die in diesem Bereich unionsrechtlich gebotene Abwägung vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK zu betrachten ist.

16 Daher ist die nach den dargelegten Grundsätzen des EuGH vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu sehen, wonach der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nicht dazu berufen ist, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern - diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze und Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten hat oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat bzw. die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte (vgl. zuletzt VwGH 5.7.2019, Ra 2019/01/0227, Rn. 21, mwN). Unter diesen Umständen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. für viele VwGH 19.6.2019, Ra 2019/01/0051, Rn. 12, mwN).

17 Eine solche Überschreitung des Beurteilungsspielraumes des Verwaltungsgerichts legt die Revision konkret nicht dar. Zu Recht misst das Verwaltungsgericht den (verschwiegenen) Verurteilungen des Revisionswerbers zu einer mehrmonatigen bzw. mehrjährigen Freiheitsstrafe jeweils wegen gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Ordnung bzw. der Gefahr der Verwendung von Suchtgift für die Gesellschaft als besonders schwerwiegend anzusehen sind, besondere Bedeutung zu. Es liegt ein besonderes öffentliches Interesse vor, dass ein in dieser Hinsicht verurteilter Verleihungswerber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erlangt (vgl. VwGH 20.9.2011, 2008/01/0611). Der Revisionswerber hatte angesichts der (verschwiegenen) Verurteilungen auch nie Anspruch auf Erlangung der (erschlichenen) österreichischen Staatsbürgerschaft. Ebenso nimmt das Verwaltungsgericht zu Recht Bezug auf die vorsätzliche Verwendung einer falschen Identität in behördlichen Verfahren, wodurch der Revisionswerber ein Verhalten gesetzt hat, in dem eine negative Einstellung gegenüber den - im vorliegenden Zusammenhang - zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417, Rn. 68, mwN). Demgegenüber werden durch den bloßen Hinweis auf die Gefährdung des Aufenthaltsrechts in Österreich keine konkreten Nachteile des Revisionswerbers aufgezeigt (vgl. VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0002). Die in der Revision im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Bestehens eines Aufenthaltstitels durch das Verwaltungsgericht im Raum gestellte Gefährdung des Aufenthaltsrechts kann im Hinblick auf die massive (verschwiegene) Suchtgiftkriminalität des Revisionswerbers und sein mehrjähriges Auftreten gegenüber Behörden unter falscher Identität nicht die Unverhältnismäßigkeit der Rücknahme der Staatsbürgerschaft nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 Z 1 (iVm Abs. 3) AVG bewirken, zumal die behauptete Gefährdung des Aufenthaltsrechts in der Suchtgiftkriminalität des Revisionswerbers selbst begründet ist.

18 Die Revision zeigt somit im Zulässigkeitsvorbringen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet bzw. eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat.

19 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

20 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 30. September 2019

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