BVwG W224 2126810-1

BVwGW224 2126810-18.6.2016

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §19 Abs6 Z1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §19 Abs6 Z1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2126810.1.00

 

Spruch:

W224 2126810-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 14.04.2016, Zl. 354436901, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 19 Abs. 6 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2015, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 26.02.2016 bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer (Zusatzsemester) für ihr Masterstudium Bildungswissenschaft an der Universität Wien, das sie im Wintersemester 2013 begann. Ihren Antrag begründete sie mit einer zeitaufwendigen Masterarbeit. Das Thema der Masterarbeit habe sie am 25.09.2015 übernommen. Es fehle noch die Masterprüfung und der geplante Abschlusstermin sei der 13.10.2016. Beigelegt wurde unter anderem eine Bestätigung des Betreuers der Mastarbeit, aus der sich ergibt, dass die Masterarbeit überdurchschnittlich aufwendig sei.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 03.03.2016, Zl. 352287601, wurde der Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß § 6 Z 3, § 16 Z 2, § 18 und § 19 Abs. 6 Z 1 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der am Tag der Antragstellung gültigen Fassung abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Beginn des Sommersemesters 2016 die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe überschritten habe. Voraussetzung für eine Verlängerung der Anspruchsdauer sei unter anderem, dass auf Grund der bisherigen Studienleistungen ein Studienabschluss innerhalb des Verlängerungssemesters zu erwarten sei. Der zu erwartende Studienabschluss müsse daher spätestens im August 2016 gelegen sein. Eine günstige Prognose sei jedoch nicht möglich, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie ihre Masterprüfung voraussichtlich erst Mitte Oktober 2016 absolvieren werde. Der Antrag sei daher abzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der sie ausführte, dass an ihrem Institut Masterprüfungen im Juli, August und September nicht angeboten würden. Die für ihre Masterarbeit notwendigen Interviews könne sie erst im April/Mai 2016 führen. In Anbetracht der zweimonatigen Frist für die Beurteilung der Masterarbeit sei daher der frühestmöglich Termin für die Ablegung der Masterprüfung im Oktober 2016. Aber auch wenn sie die Masterprüfung erst im Oktober 2016 ablege, würde diese noch zum Sommersemester zählen. Dies sei auch auf der Seite des Student Points ersichtlich, wo die Nachfrist des Sommersemesters mit 30.11.2016 datiert sei. Sie würde daher ihr Studium im Verlängerungssemester abschließen.

4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 14.03.2016, Zl. 353005601 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Vorstellung nicht stattgegeben und der Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe abgewiesen.

Begründend wurde wie im Bescheid vom 03.03.2016 ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe nicht vorlägen. Der Umstand, dass auf der Universität Wien die Nachfrist für das Sommersemester 2016 mit 30.11.2016 ende, sei nicht maßgeblich, da laut Studienförderungsgesetz das Sommersemester am 31.08.2016 ende und die Fristen mit jenen der Universität Wien nicht übereinstimmen würden. Da ein rechtzeitiger Studienabschluss nicht möglich sei, sei die Vorstellung abzuweisen.

5. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde und führte wie bereits zuvor aus, dass auf Grund des Zeitaufwands für ihre Masterarbeit ein Studienabschluss im Juni 2016 nicht möglich sei. Der frühestmögliche Zeitpunkt sei daher Oktober 2016. Das Verlängerungssemester sei für sie besonders bedeutend, da sie ihr Studium mit Hilfe des Selbsterhalterstipendiums finanziere.

6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.04.2016, Zl. 354436901, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es an der Grundvoraussetzung des rechtzeitigen Studienabschlusses im Verlängerungssemester mangle.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin - wie schon zuvor - aus, dass ein Studienabschluss im August 2016 nicht möglich sei, da die Universität Wien keine Prüfungstermine im Juli und August zur Verfügung stelle. Sie sei auf eine finanzielle Unterstützung der Stipendienstelle angewiesen und eine solche stehe ihr auf Grund ihrer Lage auch zu. Abgesehen vom Zeitpunkt des Studienabschlusses - auf den sie keinen Einfluss habe - erfülle sie alle Kriterien für ein Verlängerungssemester.

8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.05.2016, eingelangt am 27.05.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 2013/14 das Masterstudium Bildungswissenschaft an der Universität Wien. Ab dem Wintersemester 2014/15 bezog sie dafür Studienbeihilfe. Der Anspruch auf Studienbeihilfe endete am 29.02.2016. Am 26.02.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe wegen einer zeitaufwendigen Masterarbeit.

Die Beschwerdeführerin übernahm das Thema der Masterarbeit am 25.09.2015. Zum Abschluss ihres Studiums ist noch die Masterprüfung ausständig. Der geplante Abschlusstermin ist der 13.10.2016.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 47/2015, lauten:

"1. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

Anspruchsdauer

§ 18. (1) Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen, Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- oder Ausbildungsjahres (§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19).

(2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird.

(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.

(4) Für Studierende an Universitäten und Kunsthochschulen, die die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) in der vorgesehenen Studienzeit abgelegt haben, verlängert sich in dieser Studienrichtung die Anspruchsdauer im zweiten Studienabschnitt um ein Semester. Entsprechendes gilt bei Studienrichtungen, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für die zweite Diplomprüfung (das zweite Rigorosum).

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung für einzelne Studienrichtungen und Studienzweige an jenen Universitäten die Anspruchsdauer um ein Semester je Studienabschnitt verlängern, an denen

1. infolge Platzmangels generelle Zugangsbeschränkungen zu Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 4 AHStG) bestehen,

2. die Frist über die Begutachtung von Diplomarbeiten oder Dissertationen (§ 26 Abs. 9 AHStG) generell nicht eingehalten wird oder

3. mehr als die Hälfte der Studienbeihilfenbezieher die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 überschreiten, wobei die Gründe für diese Überschreitung im Bereich der Universitäten gelegen sein müssen.

(6) Bei der Berechnung der Studienzeit ist davon auszugehen, dass 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen.

(7) Die Regelungen hinsichtlich der Studienabschnitte gelten nur für Diplomstudien.

Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen

§ 19. (1) Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, daß die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde.

(2) Wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1 sind:

1. Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

2. Schwangerschaft der Studierenden und

3. jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

(3) Die Anspruchsdauer ist ohne weiteren Nachweis über die Verursachung der Studienverzögerung in folgendem Ausmaß zu verlängern:

1. bei Schwangerschaft um ein Semester,

2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,

3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, um zwei Semester,

4. bei Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes während der Anspruchdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Studierende im Sinne des Abs. 3 Z 3 durch Verordnung die Anspruchsdauer unter Berücksichtigung von spezifisch den Studienfortgang betreffenden Behinderungen um bis zu 50% der vorgesehenen Studienzeit verlängern.

(5) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bewirkt nur die Verlängerung der Anspruchsdauer, ohne von der Verpflichtung zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges im Sinne der §§ 20 bis 25 zu entheben.

(6) Auf Antrag der Studierenden ist

1. bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

2. bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2013)

(8) Ein mit rechtskräftigem Bescheid abgeschlossenes Verfahren über die Gewährung von Studienbeihilfe ist nach einer stattgebenden Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 6 wiederaufzunehmen.

(9) Anträge gemäß Abs. 6 Z 1 sind in der Antragsfrist auf Studienbeihilfe in dem auf die Anspruchsdauer unmittelbar folgenden Semester zu stellen. Verspätet eingebrachte Anträge sind zurückzuweisen.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Das Vorbringen der Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

1.1. Gemäß § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG ist (unter anderem) bei überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten auf Antrag des Studierenden die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern, wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf diese überdurchschnittlich umfangreiche und zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeit zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird.

1.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Studienbeihilfe endete am 29.02.2016. Am 26.02.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester (Sommersemester 2016).

Die belangte Behörde wies den Antrag auf ein weiteres Semester mit der Begründung ab, dass eine günstige Prognose hinsichtlich eines rechtzeitigen Studienabschlusses nicht möglich sei, da die Beschwerdeführerin angegeben habe, ihre Masterprüfung voraussichtlich erst Mitte Oktober 2016 zu absolvieren. Für eine günstige Prognose wäre ein Studienabschluss bis Ende August 2016 nötig.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass die Ablegung der Prüfung im Oktober 2016 nicht schade, da diese Prüfung auf Grund der bis zum 30.11.2016 geltenden Nachfrist noch zum Sommersemester zähle und somit kein weiteres Semester angebrochen würde. Selbst mit Absolvierung der Prüfung im Oktober 2016 würde sie daher ihr Masterstudium im Verlängerungssemester abschließen.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer (Zusatzsemester) angegeben, dass sie ihr Studium voraussichtlich am 13.10.2016 mit der Masterprüfung abschließen werde.

Bei der nach § 19 Abs. 6 letzter Halbsatz StudFG 1992 (sowohl für die Z 1 als auch die Z 2) anzustellenden Prognoseentscheidung über den weiteren Studienverlauf kann sich die Behörde auch nur auf die eigene Einschätzung des Studierenden über den Zeitpunkt der Ablegung der fehlenden Diplomprüfung, die dieser im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nach besten Wissen und Gewissen gemacht hat, stützen (VwGH 29.06.2006, 2006/10/0112; 21.11.2001, 96/12/0318; 11.11.1998, 96/12/0239; 07.10.1998, 96/12/0036; 07.10.1998, 96/12/0049; jeweils unter Hinweis auf VwGH 28.02.1996, 94/12/0222).

Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin, der voraussichtliche Abschlusstermin sei der 13.10.2016, war daher die Prognoseentscheidung der belangten Behörde, dass eine Ablegung der Masterprüfung innerhalb der verlängerten Anspruchsdauer (Sommersemester 2016) nicht zu erwarten sei, nicht rechtswidrig (vgl. dazu VwGH 29.06.2006, 2006/10/0112: In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall beantragte die dortige Beschwerdeführerin eine Verlängerung betreffend das Wintersemesters 2005/06 und gab in ihrem Antrag an, ihr Studium bis 14.03.2006 zu beenden. Der VwGH erkannte keine Rechtswidrigkeit in der Prognoseentscheidung der Erstbehörde, wonach eine Ablegung der Diplomprüfung innerhalb der [verlängerten] Anspruchsdauer nicht zu erwarten sei.).

1.4. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass trotz Ablegung der Masterprüfung im Oktober 2016 diese noch zum Sommersemester zählen würde (und damit ein Studienabschluss im Verlängerungssemester erfolge), da laut Homepage der Universität Wien die Nachfrist bis 30.11.2016 laufe, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden. Die Angaben auf der Homepage der Universität Wien hinsichtlich einer Nachfrist bis 30.11.2016 beziehen sich nämlich auf die Zulassungsfristen gemäß § 61 Universitätsgesetz 2002 - UG. Die allgemeine Zulassungsfrist, innerhalb der Studierende ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten haben, endet im Wintersemester am 5. September. Danach beginnt gemäß § 61 Abs. 2 UG die Nachfrist, die am 30. November endet. Innerhalb der Nachfrist sind die Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, wenn der dann erhöhte Studienbeitrag einbezahlt wird.

Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Entscheidungen vom 24.01.2001, 2000/12/0214 und vom 08.01.2001, 99/12/0287 ausgesprochen, dass sich dem StudFG 1992 nicht entnehmen lasse, dass die Ablegung der Diplomprüfung innerhalb der Inskriptionsfrist des laufenden Semesters zur Zurechnung zum Vorsemester führe.

1.5. Gemäß § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG ist vor Erlassung des Bescheides innerhalb von sechs Wochen an Universitäten dem Studiendekan Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.

Diese Bestimmung wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 76/2000 in das Studienförderungsgesetz eingeführt. Aus den Erläuterungen zu § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG geht hervor, dass durch die Einholung dieser Stellungnahme die Frage beurteilt werden soll, ob die Gründe für Studienverzögerungen durch Zustände an der Bildungseinrichtung verursacht worden sind. Wegen der spezifischen Sachkompetenz erscheint es sinnvoll, die Gutachten nur auf universitätsinterne organisatorische Probleme zu beschränken. Ansonsten ist der Antrag gleich vom Leiter der Studienbeihilfenbehörde zu entscheiden. Als Verantwortlicher für den Studienbetrieb erhält der Studiendekan durch die Neuregelung Gelegenheit, die von Studienbeihilfenbeziehern beanstandeten und im Bereich der Universität gelegenen Gründe für Studienverzögerungen kennenzulernen und auch auf ihre Relevanz im Hinblick auf die in § 3 Z 10 UniStG geregelte Verpflichtung zur Einhaltung der Studiendauer zu überprüfen (vgl. RV 184 BlgNR 21. GP ).

Die Beschwerdeführerin machte als Studienverzögerung ihre aufwendige Masterarbeit und den Umstand geltend, dass von der Universität im Juli, August und September 2016 keine Prüfungstermine angeboten würden. Damit machte die Beschwerdeführerin aber keine "universitätsinternen organisatorischen Probleme" geltend. An der Universität Wien ist im Sommersemester 2016 von 1. Juli 2016 bis 30. September 2016 lehrveranstaltungsfreie Zeit (vgl. Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 05.11.2014, 4. Stück). Dass in dieser Zeit auch keine Prüfungen abgehalten werden, ist durchaus üblich, da die vorlesungsfreie Zeit vorwiegend der Forschung dient, während in der Vorlesungszeit die Lehre im Vordergrund steht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Studienverzögerung der Beschwerdeführerin auf universitätsinterne organisatorische Probleme zurückzuführen wäre, zumal die lehrveranstaltungsfreie Zeit üblicherweise stets von 1. Juli bis 30. September dauert und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass in dieser Zeit (regulär) Prüfungen abgelegt werden können. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde keine Stellungnahme im Sinne des § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG eingeholt hat.

1.6. Letztlich ist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungskonformität einer Bestimmung des StudFG 1969 zu verweisen, wonach der Anspruch auf Studienbeihilfe auf die innerhalb der Studienordnung vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines Semesters beschränkt ist (VfSlg. 9671/1983; zum weiten, durch das Sachlichkeitsgebot begrenzten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Beihilfenrecht vgl. weiters VfSlg. 19.105/2010 mwN).

1.7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist somit abzuweisen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Semester zu verlängern ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Beschwerdeführerin nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz (VwGH 29.06.2006, 2006/10/0112; 21.11.2001, 96/12/0318; 24.01.2001, 2000/12/0214; 08.01.2001, 99/12/0287; 11.11.1998, 96/12/0239; 07.10.1998, 96/12/0036; 07.10.1998, 96/12/0049; 28.02.1996, 94/12/0222), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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