BVwG W221 1423474-1

BVwGW221 1423474-19.12.2015

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W221.1423474.1.00

 

Spruch:

W221 1423474-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, Zl. 11 04.175-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Kameruns und katholischen Glaubens zu sein sowie der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer seinen kamerunischen Personalausweis und Führerschein vor.

Am 02.05.2011 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Am XXXX habe er Kamerun mit dem Boot Richtung Nigeria verlassen. Von Nigeria sei er mit dem Flugzeug vermutlich über Frankfurt nach Österreich geflogen. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei Mitglied der politischen Bewegung Southern Cameroon National Council (SCNC) gewesen. Am XXXX habe eine Demonstration in Kumba stattgefunden, wobei Beamte der Gendarmarie, Polizei und einer Spezialeinheit begonnen hätten, Leute zu verhaften und zu misshandeln. Ihm sei die Flucht gelungen und habe er sich in Cake versteckt. Nach etwa drei Stunden habe er seinen Onkel angerufen, doch dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Sicherheitsbehörden immer noch vor Ort seien. Er sei deshalb nach Ekondotiti geflohen. Einen Tag später habe ihm sein Onkel am Telefon erzählt, dass Gendarmen bei ihnen zu Hause gewesen seien und gedroht hätten, den Beschwerdeführer in das Gefängnis in Kondegue zu bringen, wo man alle SCNC-Aktivisten hinbringe. Nachdem er bereits im Jahr XXXX für zwei Wochen inhaftiert gewesen sei und nun wieder an der Demonstration teilgenommen habe, sei ihm unterstellt worden, ein "wirkliches" SCNC-Mitglied zu sein. Sein Onkel habe ihm daher geraten, das Land zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr befürchte er lebenslang eingesperrt zu werden, da er bereits das zweite Mal festgenommen worden sei. Außerdem bestehe in Kamerun ein Haftbefehl gegen ihn.

Am 25.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er eingangs, gesund zu sein. Befragt, ob er bislang die Wahrheit angegeben habe oder Ergänzungen vornehmen wolle, gab er an, er sei in Kamerun zwei Mal inhaftiert worden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Herkunftsstaat zuletzt in Kumba gelebt und als selbständiger Bautechniker gearbeitet. Seine Ehefrau und sein Sohn lebten allerdings in Buea, wo seine Ehefrau auch als Hebamme arbeite. Sein Großvater und Onkel lebten ebenfalls im Kumba und seine Mutter lebe im Limbe. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer aus, am XXXX habe eine Demonstration des SCNC stattgefunden und er sei dabei aufgrund seiner Schärpe eindeutig als SCNC-Mitglied identifiziert worden. Die Regierung habe Truppen bestehend aus Gendarmen und einer Spezialeinheit entsandt. Ein Gendarm habe ihn bereits am linken Arm gepackt und versucht, ihm eine Gesichtsmaske über den Kopf zu ziehen. Dann habe er gehört, wie der Gendarm zu seinem Kollegen gesagt habe: "Hilf mir, hier haben wir ein richtiges SCNC-Mitglied, von dem wir auch wissen, wer er ist." Außerdem sei dem Gendarm in diesem Augenblick das Gewehr von der Schulter gerutscht und er habe sich gebückt, um es wieder aufzuheben. Diesen Augenblick habe er genutzt, um dem Gendarm einen Schlag zu versetzen und zu fliehen. Auf Nachfrage, worin seine politische Aktivität bestanden habe, erklärte der Beschwerdeführer, ein einfaches Mitglied des SCNC gewesen zu sein. Diese Bewegung kämpfe für gleiche Rechte und Freiheiten sowie für die Unabhängigkeit, da der südliche Teil Kameruns grob benachteiligt werde.

Befragt, ob er jemals in Haft gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, das erste Mal sei er im XXXX für drei Monate inhaftiert worden und das zweite Mal sei er zwei Wochen lang im XXXX in Haft gewesen. Der Grund seiner ersten Inhaftierung sei gewesen, dass man etwa 25 Personen bei einem illegalen, geheimen Treffen erwischt habe. Es habe aber kein Gerichtsverfahren stattgefunden, da es seinem Anwalt gelungen sei die Freilassung zu erwirken. Bei der zweiten Verhaftung seien Gendarmen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn beschuldigt, ein Teil der Gruppe zu sein, welche Streiks für den SCNC organisiere. Auch beim zweiten Mal habe sein Anwalt seine Freilassung erwirkt. Aufgrund der Teilnahme an der Demonstration am XXXX sei nach ihm gefahndet worden. Während er sich in Ekondotiti versteckt gehalten habe, seien Gendarmen mit einem Haftbefehl zu ihm nach Hause gekommen, doch sein Onkel habe nichts über seinen Aufenthaltsort verraten. Vergangene Woche habe auch sein Onkel eine Vorladung von der Polizei erhalten und sei beim Verhör ausschließlich über den Beschwerdeführer befragt worden. Auf Nachfrage, ob er Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen könne, erklärte der Beschwerdeführer, sein Rechtsanwalt werde sich um eine Kopie des Haftbefehles bemühen. Die Mitgliedskarte für den SCNC könne ihm sein Onkel übermitteln, ebenso wie dessen Vorladung.

Am 30.06.2011 brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:

* Kamerunische Geburtsurkunde in Kopie

* Vorladung vom 16.05.2011 betreffend seinen Onkel in Kopie

* Haftbefehl betreffend den Beschwerdeführer in Kopie

* Schreiben des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers vom XXXX

* Schreiben des Vorsitzenden des Southern Cameroon National Council (SCNC) vom XXXX

Das Bundesasylamt beauftragte eine Recherche bei der Staatendokumentation zur Verifizierung der Angaben des Beschwerdeführers. In der Bezug habenden Anfragebeantwortung vom 28.10.2011 hielt die zuständige Österreichische Vertretungsbehörde in Abuja zusammengefasst fest, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim SCNC durch den Councils Executives in Bamende und Kumba habe bestätigt werden können. Da er jedoch einer anderen Fraktion angehöre, habe man keine Nachschau in den Aufzeichnungen des offiziellen Registers halten können. Eine Demonstration am XXXX konnte nicht bestätigt werden, doch hätten in dieser Zeitperiode mehrere Demonstrationen in Kumba stattgefunden.

Am 29.11.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu den vorgelegten Beweismitteln befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Ladung müsste von der Polizei ausgestellt worden sein. Er habe Anfang XXXX mit seinem Onkel telefoniert, doch er wisse nicht, ob sein Onkel tatsächlich bei der Polizei erschienen sei. Die Kopie des Haftbefehls habe sein Rechtsanwalt im XXXX von der Polizei erhalten. Sein Rechtsanwalt habe ihm diesbezüglich mitgeteilt, dass die Polizei keine originalen Haftbefehle aushändige. Sein Rechtsanwalt habe ihm zudem gesagt, dass ihm die Aktivität für den SCNC vorgeworfen werde und dass er Widerstand gegen einen Beamten geleistet habe. Bei dem Schreiben des Rechtsanwaltes handle es sich um eine eidesstaatliche Erklärung, über deren Inhalt er nichts sagen könne. Bei dem Schreiben des SCNC handle es sich ebenfalls um eine eidesstaatliche Erklärung, dass er seit dem Jahr XXXX ein offiziell registriertes Mitglied des SCNC sei. Dem Beschwerdeführer wurde in Folge mitgeteilt, dass das Schreiben des Rechtsanwaltes aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Kopie nicht als Beweismittel zugelassen werde.

In Österreich habe er keine Verwandten. Zu seinen Verwandten in Kamerun gab er ergänzend an, dass sein Vater in Mukonje Rubber Estate arbeite. Er habe Deutschkurse besucht, gehe aber keiner Erwerbstätigkeit nach. Er erhalte keine Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, sondern erhalte Geld von seiner Ehefrau. Seine Unterkunft werde von einem Freund bezahlt.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, zugestellt am 20.12.2011, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kamerun und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Rechercheergebnisse vom 28.10.2011 zwar ein registriertes Mitglied des SCNC sei, jedoch einerseits aufgrund seines nicht glaubhaften Vorbringens und andererseits aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen keiner staatlichen Verfolgungsgefahr unterliege. Demnach finde nämliche keine systematische politische Verfolgung in Kamerun statt. Bei den vorgelegten Beweismitteln handle es sich zudem um reine Gefälligkeitsschreiben, da diese teilweise fehlerhaft (fehlende Angaben im Haftbefehl bzw. Schreibfehler) seien und der Beschwerdeführer über den Inhalt keinerlei Auskunft habe geben können. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Kamerun keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 16.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 23.12.2011 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser bemängelte der Beschwerdeführer, dass all die vorgelegten Beweismittel von der belangten Behörde ohne nähere Überprüfung auf ihre Echtheit pauschal als Gefälligkeitsschreiben abgetan worden seien. So sei darauf hinzuweisen, dass laut den Länderfeststellungen selbst echte Dokumente von staatlichen Stellen oft Fehler aufweisen würden und dies deshalb kein Fälschungsmerkmal sei. Zudem sei das Schreiben des Rechtsanwaltes in der Einvernahme vom 29.11.2011 wegen Fehlerhaftigkeit als Beweismittel nicht zugelassen worden, in der Beweiswürdigung stütze sich die belangte Behörde jedoch darauf. Auch die personenbezogene Recherche habe ergeben, dass es Demonstrationen des SCNC in den letzten Jahren gegeben habe. Im Gesamtbild untermauerten all diese Ermittlungsergebnisse somit sein Vorbringen und habe er sich zudem in keinerlei Widersprüche verwickelt. Hinsichtlich der Verfolgungsgefahr von SNCN-Mitgliedern wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass diese sehr wohl ohne Grund wochenlang ohne Anklage inhaftiert werden würden und die Polizei Veranstaltungen verhindere. Diesbezüglich zitierte der Beschwerdeführer aktuelle Berichte. Darüber hinaus herrschten unmenschliche Haftbedingungen in Kamerun. Da auch der Beschwerdeführer bereits drei Mal festgenommen worden sei, sei auch er diesen katastrophalen Haftbedingungen ausgesetzt gewesen. Er sei geschlagen worden, habe wenig und schlechte Nahrung erhalten sowie keinerlei Kontakt zur Außenwelt gehabt. Im Fall einer Rückkehr drohe ihm aufgrund des bestehenden Haftbefehls daher jedenfalls eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 29.12.2011 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Zum Nachweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

* Honoraraufstellungen bezüglich seiner Tätigkeit als Zusteller und Anmeldebestätigung der Gebietskrankenkasse vom 08.11.2011

* Deutschkursteilnahmebestätigung der Niveaustufe A1 vom 02.05.2012 und der Niveaustufe A2 vom 02.07.2013

Mit 28.07.2015 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Mit Schreiben vom 01.10.2015 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2015 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Kamerun geladen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 05.10.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die englische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingangs an, gesund zu sein. Er lebe seit zwei Jahren in einer Partnerschaft mit einer Kamerunerin, die über die Rot-Weiß-Rot-Karte verfüge. Er wohne mit seiner Partnerin jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Mit seiner Lebensgefährtin in Kamerun sei er nur traditionell verheiratet gewesen und diese wisse nichts von seiner neuen Partnerin. Im Herkunftsstaat lebten neben seiner Lebensgefährtin und seinem fünfjährigen Kind noch seine Eltern, Geschwister sowie sein Großvater, mit denen er nach wie vor im Kontakt stehe. Sein Vater betreibe eine Gummibaumplantage.

In Österreich arbeite er seit 2011 als Zeitungszusteller. Er habe einen Deutschkurs der Niveaustufe B1 besucht und werde demnächst die Prüfung dazu ablegen; zudem habe er den LKW-Führerschein gemacht. Er sei Mitglied im Verein der Kameruner in Oberösterreich und des SCNC. Er habe viele Freunde in Österreich.

Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich seiner Integration zwei Honorarnoten betreffend seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller sowie zwei Unterstützungsschreiben vor.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm die Gelegenheit gegeben, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2015 nahm der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen dahingehend Stellung, dass diese insofern unrichtig seien, als darin festgehalten werde, dass SCNC-Mitglieder keiner systematischen Verfolgung ausgesetzt seien. Aktuellen Medienberichten zufolge benutze man jedoch die neuen Anti-Terror-Gesetze dazu, den SCNC zu zerschlagen. Insbesondere verbiete das Gesetz öffentliche Zusammenkünfte und Demonstrationen. Versuche, sich dennoch zu versammeln, endeten mit Verhaftungen der beteiligten Mitglieder. Die Regierung erachte den SCNC nach wie vor für illegal. Diesbezüglich wurden diverse Berichte zitiert.

Zum Verhältnis mit seiner Lebensgefährtin in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass seine ehemalige Lebensgefährtin in Kamerun zwar noch nichts von der Beziehung in Österreich wisse, jedoch habe diese auch einen neuen Partner. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn. In Österreich führe er ein intensives und schützenswertes Familienleben mit seiner in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin.

Zum Nachweis seiner Integration legte der Beschwerdeführer diverse Fotos und zwei Unterstützungsschreiben vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX , der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2011, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kameruns und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX . Er bekennt sich zum katholischen Glauben.

Der Beschwerdeführer reiste illegal mit dem Boot aus Kamerun nach Nigeria aus, reiste am XXXX auf dem Luftweg nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor seiner Ausreise, welche der Beschwerdeführer von Ekondotiti aus begonnen hat, hat er in Kumba, gelebt, wo er seine Hochschulbildung absolvierte. Er konnte für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften durch seine selbständige Erwerbstätigkeit als Bautechniker aufkommen. Neben seinen Eltern leben auch noch sein Sohn sowie seine Geschwister im Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied des SCNC.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Kamerun mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft beim SCNC inhaftiert wurde und aktuell gesucht wird.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, weshalb festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Kamerun iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Lebensgefährtin, die über ein Aufenthaltsrecht (Rot-Weiß-Rot-Karte) verfügt.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Kamerun

Politische Lage

Kamerun ist eine Präsidialrepublik. Zwar kann die Staatsform als semipräsidentiell bezeichnet werden, d.h. es gibt neben dem Präsidenten als zweite Exekutivgewalt den Regierungschef (= Premierminister), dessen Regierung dem Parlament verantwortlich ist, aber die Verfassung sichert dem Staatspräsidenten - seit 1982 ist dies Paul Biya - eine überragende Stellung (GIZ 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Legislative und Justiz haben nur geringe Kontrolle über die Exekutive (BS 2014).

Das Land wird seit 1966 von der Partei "Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais" (RDPC, bis 1985 "Union Nationale Camerounaise") regiert. Staatspräsident Paul Biya (81 Jahre) regiert seit 1982. Die nächsten Präsidentenwahlen finden turnusgemäß 2018 statt. Nach Einführung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Diese und nachfolgende Wahlen verliefen nicht ganz regulär. Die seit 1996 geltende Verfassung ist eine Präsidialverfassung nach französischem Vorbild und sieht die Schaffung eines Verfassungsgerichts vor, was allerdings bis heute nicht geschehen ist. Das politische System Kameruns ist auf den Präsidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen, ethnischen und regionalen Kräfte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren (AA 10.2.2015).

Die jetzt gültige Verfassung ist die 3. seit dem Erlangen der Unabhängigkeit im Jahr 1960. Diese 3. Verfassung wurde unter Biya inzwischen dreimalig einer Revision unterzogen: 1984, in der Phase der Machtkonsolidierung Biyas, wurde der Staat in "Republik Kamerun" umbenannt und die Provinzgrenzen neu gezogen. 1996 wurden die Weichen für eine moderate Dezentralisierung gestellt. So wurde die Einrichtung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) beschlossen und die Amtszeit des Staatspräsidenten auf sieben Jahre, mit einmaliger Möglichkeit der Wiederwahl, festgesetzt. 2008 kam es zur vorläufig letzten Verfassungsänderung: die RDPC /CPDM nutzte ihre breite Parlamentsmehrheit und beschloss sowohl eine unbeschränkte Amtszeit des Präsidenten, als auch dessen Immunität über die Zeit der Präsidentschaft hinaus (GIZ 6.2015).

Bei den letzten Präsidentschaftswahlen Anfang Oktober 2011 wurde Paul Biya mit deutlicher Mehrheit im Amt bestätigt und bleibt damit kamerunischer Präsident für die nächsten sieben Jahre. Paul Biya erhielt 78% der Stimmen. Gemäß offiziellen Angaben soll die Wahlbeteiligung bei 66% gelegen haben (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Internationale Beobachter sowie Transparency International gehen jedoch von einer tatsächlichen Wahlbeteiligung von 30% aus. Alle seit der Einführung des Mehrparteiensystems abgehaltenen Wahlen waren von ernsten Mängeln geprägt (BS 2014). Mit ihren 22 Präsidentschaftskandidaten landete die Opposition weit abgeschlagen. Der Ausgang dieser Wahl war kaum überraschend, im Land herrscht Resignation hinsichtlich eines demokratischen Wandels vor, scharfe Kritik wird vor allem von den im Ausland lebenden Kamerunern geäußert (GIZ 6.2015).

Parlaments- und Kommunalwahlen fanden nach wiederholter Wahlterminverlegung (die Opposition hatte immer wieder Reformen des Wahlverfahrens angemahnt) am 30.9.2013 statt - mit wenig überraschendem Ergebnis: Die RDPC/CPDM behauptete sich mit Abstand (GIZ 6.2015). Ihr gehören 148 (zuvor 152) der 180 Abgeordneten an. Als größte Oppositionspartei stellt die SDF (Mitglied der Sozialistischen Internationale) 18 Abgeordnete, während 5 kleinere Parteien insgesamt 14 Sitze erhielten. Die Kommunalwahlen entschied die RDPC ebenfalls klar für sich: Sie kann in 305 Kommunen allein regieren, die Oppositionsparteien lediglich in 24 (AA 10.2.2015).

Am 14.4.2013 wurden zum ersten Mal Senatoren für die 2.Kammer gewählt - 17 Jahre nach Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlagen. Großer Gewinner war die RDPC/CPDM (GIZ 6.2015; vgl. AA 10.2.2015). Senatspräsident ist der 80-jährige Marcel Niat Njifendji, ex-Vizepremierminister. Er würde im Falle der Amtsunfähigkeit des Staatspräsidenten übergangsweise dessen Amtsgeschäfte führen (AA 10.2.2015).

Die über 200 Parteien bieten kaum politische Alternativen: Die meisten Oppositionsparteien, so auch die SDF, kranken an ähnlich überkommenen Strukturen wie die Regierungspartei RDPC. Parteigründer sind oftmals gleichzeitig ewige Vorsitzende (in einigen Fällen inzwischen deren Söhne) und führen ihre Partei in autokratischem Stil. Zudem stützen sich die meisten Oppositionsparteien auf eine regionale Hochburg (meist der Herkunftsort des Vorsitzenden). So auch die SDF: 13 ihrer 18 Parlamentssitze errang sie in der anglophonen Region Nord-West, aus der Parteigründer und Vorsitzender John Fru Ndi (73 Jahre) stammt (AA 10.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Cameroon Country Report, http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/wca/cmr , Zugriff 17.8.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Kamerun - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/kamerun/geschichte-staat/ , Zugriff 17.8.2015

USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/281850/412235_de.html , Zugriff 20.8.2015

Sicherheitslage

Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten. Abgeraten wird lediglich von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extrême-Nord und den nördlichen Teil der Provinz Nord. Reisen in die Provinzen Nord und Adamoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (FD 26.7.2015b). Das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in den Norden des Landes. Reisen in die Grenzgebiete zum Tschad und zur zentralafrikanischen Republik sollen nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind (BMEIA 20.8.2015). Die Vereinten Nationen hatten für die Provinz Extrême-Nord die Bedrohungsstufe bereits im Jahr 2014 von 3 (moderat) auf 5 (hoch) angehoben (IRIN 31.7.2015).

Derzeit steht Kamerun vor großen Herausforderungen, da sich das Umfeld in den Nachbarländern Zentralafrikanische Republik und Nigeria destabilisiert hat. An der Grenze zur Zentralafrikanischen Republik ist es seit Ausbruch der Seleka-Rebellion im Dezember 2012 mehrfach zu bewaffneten Übergriffen auf kamerunische Orte gekommen. Seit Beginn der Rebellion sind ca. 150.000 Flüchtlinge aus der Zentralafrikanischen Republik in Kamerun

Eingetroffen (AA 10.2.2015). Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen dieser grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher (AA 17.8.2015; vgl. FH 2015). Es kam dort auch zu Gefechten zwischen zentralafrikanischen Rebellen und kamerunischen Kräften (FH 2015). Vor Reisen in das Grenzgebiet zur Zentralafrikanischen Republik wird daher ebenfalls gewarnt (AA 17.8.2015).

In der Provinz Extrême-Nord, die an die Hochburg der Boko Haram in Nigeria grenzt, kommt es zu wiederholten Einfällen der Extremisten (FH 2015). Im Norden Kameruns, besonders in der Region Extreme-Nord, bedrohen Übergriffe von Boko Haram die Stabilität. Die Regierung geht u. a. mit Militäreinsätzen gegen die Bedrohung vor. Vor allem in der Region Extrême -Nord treffen zigtausende Flüchtlinge aus Nigeria ein (AA 10.2.2015).

In der Provinz Extrême-Nord besteht ein hohes Entführungsrisiko für Ausländer. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Extrême-Nord, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. Vor Reisen in die Region Extrême-Nord (auch Tschadsee) wird daher gewarnt (AA 17.8.2015; vgl. FD 26.7.2015a). Auch in den Grenzgebieten zu Nigeria in den Provinzen Nord und Adamaoua können terroristische Aktivitäten vorkommen (FD 26.7.2015b). Boko Haram war vor allem in der Region Extrême-Nord für Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Angehörige der bewaffneten Gruppe brannten bei Angriffen auf Ortschaften Häuser nieder und töteten zahlreiche Menschen (AI 25.2.2015). Dutzende Menschen kamen ums Leben, hunderte Personen wurden verletzt (IRIN 10.8.2015). Bei anderen Aktionen wurden Dutzende Menschen entführt (AFP 5.8.2015).

Die kamerunische Regierung hat gegenwärtig 6.500 Soldaten in der Provinz Extrême-Nord stationiert, weitere 2.000 sollen folgen. Kamerun hat sich außerdem mit Nigeria, dem Niger und dem Tschad im gemeinsamen Kampf gegen Boko Haram zusammengeschlossen (AFP 28.7.2015).

Gewarnt wird darüber hinaus vor Reisen zur Halbinsel Bakassi und Umgebung aufgrund fortdauernder Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea gibt es Bandenunwesen. In der Vergangenheit gab es Überfälle auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen und Geiselnahmen (AA 17.8.2015; vgl. BMEIA 20.8.2015).

Die allgemeine Sicherheitslage ist vor allem in den Städten bzw. auf den Überlandstraßen von zunehmender Gewaltkriminalität gekennzeichnet (GIZ 6.2015). In den Regionen Nord und Adamaoua sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen. Von Reisen in die Regionen Adamaoua und Nord wird daher abgeraten. Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria und Tschad (jeweils auf der gesamten Länge der Grenzen) wird gewarnt (AA 17.8.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun

AA - Auswärtiges Amt (17.8.2015): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/KamerunSicherheit.html , Zugriff 17.8.2015

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/297360/444490_de.html , Zugriff 17.8.2015

AFP/Reliefweb (28.7.2015): Cameroon deploys 2,000 extra troops to fight Boko Haram,

http://reliefweb.int/report/cameroon/cameroon-deploys-2000-extra-troops-fight-boko-haram , Zugriff 17.8.2015

AFP/Reliefweb (5.8.2015): Boko Haram abducts 135 villagers in deadly Cameroon raid,

http://reliefweb.int/report/cameroon/boko-haram-kills-six-abducts-50-cameroon-soldier , Zugriff 17.8.2015

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.8.2015): Reiseinformation Kamerun, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kamerun/ , Zugriff 20.8.2015

FD - France Diplomatie (26.7.2015a): Cameroun - Conseils aux voyageurs - Dernière minute,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/cameroun/ , Zugriff 20.8.2015

FD - France Diplomatie (26.7.2015b): Cameroun - Conseils aux voyageurs - Sécurité,

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/cameroun/ , Zugriff 20.8.2015

FH - Freedom House (2015): Freedom in the World 2015 - Cameroon, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/cameroon , Zugriff 19.8.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Kamerun - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/kamerun/geschichte-staat/ , Zugriff 17.8.2015

IRIN - Integrated Regional Information Network (10.8.2015): Refugees pour into Cameroon fearing Boko Haram, http://www.ecoi.net/local_link/309882/447804_de.html , Zugriff 17.8.2015

IRIN - Integrated Regional Information Network (31.7.2015): Cameroon pays high price for joining Boko Haram fight, http://www.ecoi.net/local_link/309141/447008_de.html , Zugriff 17.8.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Das kamerunische Rechtssystem ist uneinheitlich. Neben der traditionellen Rechtsprechung, die für jede Volksgruppe spezifisch ist, existiert das moderne Recht, das bis vor kurzem, sowohl von der britischen (common law) als auch von der französischen Rechtskultur (Code Napoléon) bestimmt worden war, bis das Parlament 2005 eine Harmonisierung des Strafgesetzbuchs verabschiedete. Moderne Gerichte gibt es auf Arrondissements-Ebene (tribunal de première instance) und Départements-Ebene (tribunal de grande instance), Berufungsgerichte auf Provinzebene (cour d¿appel). Probleme bereiten der absolute Mangel an Gerichten, die Bestechlichkeit von Richtern, die Konzentration der Rechtsanwaltsbüros auf Douala und Yaoundé, die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte von der Exekutive und die Blockierung der Gerichte in Douala und Yaoundé aufgrund von Richtermangel (GIZ 6.2015).

Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert oder infolge ihrer geringen Gehälter bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Allerdings hat sich der Justizminister in den vergangenen Jahren

mit Informationskampagnen und Fortbildungsseminaren um die Weiterbildung der Richter bemüht. In der Praxis wird das neue Strafprozessrecht jedoch von den Behörden zumeist nur angewendet, wenn die Betroffenen dies einfordern. Dies setzt einen gewissen Kenntnisstand der Gesetzeslage voraus, den jedoch nur eine Minderheit der Bevölkerung aufweist (AA 10.2.2015).

Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist in Kamerun schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Manche Staatsanwälte und Richter sind bestechlich und beeinflussbar. Am 1.1.2007 trat das erstmals landesweit einheitliche Strafprozessrecht in Kraft, das die Rechte der Beschuldigten präzisiert und stärkt. Darüber hinaus wurde ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt. Viele Betroffene scheuen jedoch den - insbesondere für Laien komplizierten - administrativen Aufwand (AA 10.2.2015).

Die vor allem in den ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt vor allem Frauen und Kinder. Häufig gibt es Machtmissbrauch der traditionellen Autoritäten (Clanchefs usw.). Im Norden des Landes unterhalten einige "Könige" ("Lamido") Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese "Könige" sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 10.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Kamerun - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/kamerun/geschichte-staat/ , Zugriff 17.8.2015

Sicherheitsbehörden

Die Gendarmerie Nationale ist die nationale Polizei. Sie hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich, also auf dem Lande. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 6.2015). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations) (AA 10.2.2015). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade anti-gang (auch: Groupement mobile d'intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'intervention rapide (BIR) (GIZ 6.2015). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 10.2.2015).

Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 6.2015). Die Angehörigen der Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 10.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Kamerun - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/kamerun/geschichte-staat/ , Zugriff 17.8.2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 10.2.2015).

In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 10.2.2015) und Folter (USDOS 25.6.2015) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 10.2.2015).

Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist allerdings nicht feststellbar (AA 10.2.2015). Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese auch weiterhin meist ungestraft (USDOS 25.6.2015).

Im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram ist die strikte Orientierung der kamerunischen Sicherheitskräfte an rechtsstaatlichen Grundlagen allerdings nicht durchgängig gewährleistet (AA 10.2.2015). Vor allem in Zusammenhang mit dem Kampf gegen Boko Haram sind Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Verschwindenlassen, willkürlicher Festnahmen sowie Inhaftierungen ohne Rechtsgrundlage verantwortlich (AI 25.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/297360/444490_de.html , Zugriff 17.8.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/306249/443521_de.html , Zugriff 17.8.2015

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Bewusstsein für Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschränkt ausgeprägt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für eine Sensibilisierung von Bevölkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezüglich Menschenrechtsverletzungen und beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern (AA 10.2.2015).

Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.06.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.06.1981. Kamerun ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971;

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984;

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994;

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005;

Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993;

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986;

Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 10.2.2015).

Die allgemeine politische Lage in Kamerun ist nicht durch starke Repressionen oder politische Verfolgung gekennzeichnet. Staatliche Repressionen aufgrund Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung zählt in Kamerun nicht zu den Grundrechten (AA 10.2.2015).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/306249/443521_de.html , Zugriff 17.8.2015

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl das Gesetz die Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, werden Medienvergehen unter Strafe gestellt und die Regierung schränkt diese Freiheiten ein. Allerdings gab es im Jahr 2014 weniger diesbezügliche Berichte, als in den Jahren zuvor. Beamte bedrohen, schikanieren und inhaftieren Personen oder Organisationen, welche die Politik der Regierung kritisieren oder gegensätzliche Ansichten vertreten (USDOS 25.6.2015). Im kamerunischen Strafrecht findet sich bei bestimmten Straftatbeständen ein für Journalisten verschärftes Strafmaß, etwa bei rassistischer Diffamierung und bei Geheimnisverrat im Strafverfahren, das aber selten zur Anwendung kommt. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen. Journalisten werden teilweise in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind schwer einer Person oder Institution zuzuordnen, werden aber von den Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet. Bei der Berichterstattung über bestimmte Themen, etwa Spekulationen über den Gesundheitszustand des Präsidenten oder seine sexuelle Orientierung, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Im Jahr 2014 wurden mehrere Journalisten verhaftet, anderen wurde die Ausübung ihres Berufes verboten (FH 2015), manche wurden misshandelt (USDOS 25.6.2015).

Die kamerunische Medienlandschaft ist vielfältig.

Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die über 70 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. In den großen Städten laufen die drei privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender CRTV den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen Versäumnisse der Regierung deutlich werden. Zeitungen haben in Kamerun einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung, erreichen jedoch Multiplikatoren wie Journalisten, Funktionsträger und Intellektuelle (AA 10.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun

FH - Freedom House (2015): Freedom in the World 2015 - Cameroon, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/cameroon , Zugriff 19.8.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/306249/443521_de.html , Zugriff 17.8.2015

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Obwohl die Verfassung Versammlungsfreiheit garantiert, schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Die Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden nach wie vor unterdrückt (AI 25.2.2015). Versammlungen werden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. Im Wahljahr 2013 wurden mehrere Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Als Grund wurde zumeist die Gefährdung der öffentlichen Ordnung angeführt (AA 10.2.2015).

Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren. Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert. Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen bzw. wendet sie Gewalt an, um nicht genehmigte Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 25.6.2015).

Obwohl die Verfassung Vereinigungsfreiheit garantiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015), schränkt die Regierung dieses Recht in der Praxis ein (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 10.2.2015; vgl. BS 2014). Vereinigungsfreiheit ist in der Praxis besser garantiert als Versammlungsfreiheit (BS 2014). Gesetzlich sind Organisationen nicht zulässig, die sich gegen die Verfassung, die Gesetzte, die Moral richten; oder sich gegen die territoriale Integrität, die nationale Einheit, die nationale Integration oder die Republik stellen (USDOS 25.6.2015).

Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/ CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert (GIZ 6.2015; vgl. BS 2014). Die meisten Oppositionsparteien sind desorganisiert und taktisch schwach (BS 2014). Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 6.2015).

Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 10.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun

AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/297360/444490_de.html , Zugriff 17.8.2015

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Cameroon Country Report, http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/wca/cmr , Zugriff 17.8.2015

FH - Freedom House (2015): Freedom in the World 2015 - Cameroon, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/cameroon , Zugriff 19.8.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Kamerun - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/kamerun/geschichte-staat/ , Zugriff 17.8.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/306249/443521_de.html , Zugriff 17.8.2015

Opposition

Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt. Die Regierung sieht sich von der zerstrittenen Opposition nicht bedroht. Es sind nur vereinzelte Fälle bekannt, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. In einigen Fällen ist der Eintrag ins Wählerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung. Oppositionelle tragen kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürgerinnen und Bürger. Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 10.2.2015).

Kamerun hat einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 Prozent der Bevölkerung aus und dominieren die Regierung. 1994 wurde der separatistische "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegründet (AA 10.2.2015). Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Der SCNC steht damit außerhalb der Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt (AA 10.2.2015).

Am 1.10.1996 hat der SCNC die Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet: Seitdem versucht sie, jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche zu veranstalten, die von den Behörden jedoch stets verboten werden. Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt (AA 10.2.2015). Im aktuellen Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State wird der SCNC nicht mehr erwähnt (USDOS 25.6.2015). Einige SCNC-Aktivisten wurden im Jahr 2013 inhaftiert (BS 2014). Es gibt außerparlamentarische Winkelzüge von staatlicher Seite gegen Versammlungen oder Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung SCNC und deren Sympathisanten (GIZ 6.2015).

Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist bis auf einen Einzelfall aus dem Jahr 2008 nicht bekannt (AA 10.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun

BS - Bertelsmann Stiftung (2014): BTI 2014 - Cameroon Country Report, http://www.bti-project.de/reports/laenderberichte/wca/cmr , Zugriff 17.8.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015): Kamerun - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/kamerun/geschichte-staat/ , Zugriff 17.8.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/306249/443521_de.html , Zugriff 17.8.2015

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und lebensbedrohlich (FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 10.2.2015). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 25.6.2015). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 10.2.2015).

In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 10.2.2015). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 10.2.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen - in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal - kommen immer wieder vor (AA 10.2.2015; vgl. FH 2015). Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. Das Lebensmittelbudget für Gefängnisse wurde 2011 vom Justizministerium um 40 Prozent gesenkt (AA 10.2.2015).

Die Regierung gestattet nationalen und internationalen humanitären Organisationen wie etwa dem IKRK den Zugang zu Gefängnisinsassen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun

FH - Freedom House (2015): Freedom in the World 2015 - Cameroon, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/cameroon , Zugriff 19.8.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/306249/443521_de.html , Zugriff 17.8.2015

Todesstrafe

Mord (Artikel 276) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102:

Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird (AA 10.2.2015). Im Rahmen der Bekämpfung von Boko Haram wurde ein neues Gesetz in Kraft gesetzt. Dieses sieht die Todesstrafe für "terroristische Akte" vor, die Definitionen sind umstritten (FH 2015).

Der Präsident begnadigt allerdings regelmäßig alle zum Tode Verurteilten. Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist 1997 das letzte Jahr, in dem die Vollstreckung einer Todesstrafe bekannt wurde. Im Jahr 2013 waren 77 zum Tode Verurteilte in Haft. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen aus, durch die Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 10.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun

FH - Freedom House (2015): Freedom in the World 2015 - Cameroon, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2015/cameroon , Zugriff 19.8.2015

Bewegungsfreiheit und Dokumente

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Diese Rechte werden jedoch manchmal eingeschränkt. Sicherheitskräfte erpressen an Straßensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanieren Reisende. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Polizisten Einzelpersonen verhaften und schlagen, sofern diese keine Ausweisdokumente mit sich führen (USDOS 25.6.2015). In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Krimineller wird landesweit gefahndet. Bürger, die auf Veranlassung einer lokalen Persönlichkeit hin verfolgt werden, können dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen (AA 10.2.2015).

Im Norden des Landes und in den Grenzgebieten wurden im Zuge des Kampfes gegen Boko Haram nächtliche Ausgangssperren erlassen. Es gibt auch Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Militärkontrollen an den Straßen, willkürliche Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen und Ausweiskontrollen (IRIN 31.7.2015).

Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Selbst bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt (AA 10.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun

IRIN - Integrated Regional Information Network (31.7.2015): Cameroon pays high price for joining Boko Haram fight, http://www.ecoi.net/local_link/309141/447008_de.html , Zugriff 17.8.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cameroon, http://www.ecoi.net/local_link/306249/443521_de.html , Zugriff 17.8.2015

Grundversorgung/Wirtschaft

Unter den Staaten der zentralafrikanischen Regionalorganisation CEMAC ist Kamerun das wirtschaftlich stärkste Land. Das Bruttoinlandsprodukt erreichte 2014 geschätzte 31 Milliarden US-Dollar, pro Kopf ca. 1.400 US-Dollar. Die öffentliche Verschuldung Kameruns liegt bei ca. 24 % des Bruttoinlandsproduktes, steigt aber schnell an. Die Kredite werden vor allem für Infrastrukturprojekte wie Straßenbau und Energieerzeugung sowie die Entwicklung der Landwirtschaft, Telekommunikation, Bergbau und Wasserversorgung eingesetzt. Makroökonomisch wurden in den letzten Jahren Fortschritte erzielt: Kamerun erreichte 2013 ein Wirtschaftswachstum von ca. 5,5 %. 2014 lag das Wachstum allerdings lediglich bei 5 %. Neben der Öl- und Gasförderung und den Infrastrukturinvestitionen ist der tertiäre Sektor eine treibende Kraft. Das derzeitige Wirtschaftswachstum reicht nicht aus, um Arbeitsplätze in größerem Umfang zu schaffen und die Armutsrate von circa 39 Prozent nachhaltig zu senken (AA 6.2015b).

Insbesondere der primäre und tertiäre Sektor tragen derzeit zum Wachstum bei. Rohöl und Holz sind die wichtigsten Exportprodukte. Einnahmen aus der Ölförderung konnte Kamerun zuletzt wieder steigern. In der Landwirtschaft wurde die Produktion von Schlüsselprodukten (Kakao, Kaffee, Bananen, Rohkautschuk) durch erleichterten Zugang zu Finanzierung, Ausbildung und Forschung gesteigert. In der Folge erwartet die Regierung künftig weitere Produktionssteigerungen. Weitere Impulse für das Wirtschaftswachstum kommen aus dem sekundären Sektor und basieren auf der beginnenden Umsetzung der Investitionsprogramme zur Verbesserung der Infrastruktur (AA 6.2015b).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen. Eine längere Abwesenheit gefährdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen (AA 10.2.2015).

Seriösen Vermutungen zufolge erwirtschaftet der informelle Sektor Kameruns mehr als der formelle. Besonders im urbanen Bereich hält sich ein Großteil der Bevölkerung (Schätzungen sprechen von weit über 50 Prozent) mit Aktivitäten im informellen Sektor über Wasser. Besonders für Frauen und junge Leute bieten sich hier Chancen seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 75 Prozent der Bevölkerung legen ihr Geld in informellen Sparvereinen (Tontines) an, die auch ein System sozialer Absicherung darstellen (GIZ 3.2015a).

Über die Hälfte der Kameruner sind von mehrdimensionaler Armut betroffen. Bei den Armutsindikatoren wie die landesspezifische durchschnittlichen Schuljahre (5,9), die Lebenserwartung (52,1) oder die Müttersterblichkeit (690 Sterbefälle auf 100.000 Geburten), dürfen die großen regionale Unterschiede nicht vergessen werden. Vor allem Frauen in ländlichen Regionen im Norden des Landes sind von Armut betroffen. Hinsichtlich des Selbstversorgungsgrads mit Lebensmitteln liegt Kamerun weit unterhalb seiner Möglichkeiten. Die bäuerliche Landwirtschaft wird vernachlässigt (GIZ 3.2014c).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (6.2015b): Kamerun - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kamerun/Wirtschaft_node.html , Zugriff 17.8.2015

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2015a): Kamerun - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/kamerun/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 17.8.2015

Behandlung nach Rückkehr

Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige Rückkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, können sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden (AA 10.2.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (10.2.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kamerun"

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in Kamerun aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Kamerun ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf den vorgelegten kamerunischen Personalausweis. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration und seinen Wohnort in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt 1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor seiner Ausreise aus Kamerun in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er gab an, als selbständiger Bauchtechniker gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführer war daher vor seiner Ausreise aus Kamerun jedenfalls in der Lage, seine notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und es ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer nach wie über familiäre Anknüpfungspunkte in Kamerun verfügt und vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, beruht auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund ihres persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Es ist wichtig, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden:

Der Beschwerdeführer gab zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates zusammengefasst an, er sei Mitglied des Southern Cameroon National Council (SCNC) und habe im XXXX an einer Demonstration teilgenommen, wobei er einer Verhaftung nur knapp entgangen sei. Er habe vor einer weiteren Inhaftierung Angst, da er im Jahr XXXX bereits zweimal in Haft gewesen sei.

Zunächst ist auszuführen, dass die (einfache) Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim SCNC aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Vorortrecherche glaubhaft ist. Allerdings belegen die Parteiregister nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden.

In Zusammenschau mit den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass die einfache Mitgliedschaft zum SCNC, auch wenn dieser außerhalb der Verfassung steht und nicht als politische Partei anerkannt ist (AA 10.2.2015), für sich genommen bereits die Annahme rechtfertigt, dass ein SCNC Mitglied mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe. So ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen, dass nur vereinzelte Fälle bekannt sind, in denen wegen der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausgeübt wurde. Oppositionelle tragen kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden, als andere Bürgerinnen und Bürger (AA 10.2.2015). Einige SCNC-Aktivisten wurden im Jahr 2013 inhaftiert (BS 2014). Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt. Dies gilt auch für exilpolitische Tätigkeiten (AA 10.2.2015). Im aktuellen Menschenrechtsbericht des U.S. Department of State wird der SCNC nicht mehr erwähnt (USDOS 25.6.2015).

An dieser Einschätzung ändern auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.11.2015 zitierten Länderberichte nichts:

Einerseits wird darin ein Bericht der kanadischen Asylbehörde vom März 2014 zitiert, der nicht mehr die Aktualität aufweist, wie die in diesem Erkenntnis herangezogenen Berichte, wobei anzumerken ist, dass eine Verfolgung allein aufgrund der Mitgliedschaft zum SCNC auch darin nicht behauptet wird. Andererseits wird ein aktueller Zeitungsartikel zitiert, aus dem hervorgeht, dass das neue Anti-Terrorismus-Gesetz (siehe Länderfeststellungen Punkt "Todesstrafe") auch gegen Versammlungen des SCNC eingesetzt wird. Auch aus diesem Bericht geht jedoch nicht hervor, dass eine Verfolgung allein aufgrund der Mitgliedschaft zum SCNC stattfindet.

Im Fall des Beschwerdeführers ist es - wie nun ausführlich dargestellt wird - nicht glaubhaft, dass dieser aufgrund seiner Mitgliedschaft zum SCNC inhaftiert wurde bzw. Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war.

Die Inhaftierungen im Jahr XXXX schilderte der Beschwerdeführer vage und oberflächlich. Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde die katastrophalen Haftbedingungen, dass er geschlagen worden sei und nur wenig zu essen bekommen habe. Demgegenüber brachte er in der mündlichen Verhandlung zunächst nur vor, er habe während der Haft zu essen und zu trinken bekommen. Erst nach Vorhalt der Ausführungen in der Beschwerde, erklärte er vage und oberflächlich, dass er geschlagen und misshandelt worden sei.

Hinsichtlich der Demonstration brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vor, er sei aufgrund seiner Schärpe eindeutig als SCNC-Mitglied identifiziert worden. Ein Gendarm habe ihm am Arm gepackt und versucht eine Maske über den Kopf zu ziehen. In diesem Moment sei dem Gendarmen das Gewehr von den Schultern gerutscht und er habe dem Gendarmen einen Schlag versetzt, um zu fliehen. Davon abweichend gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Nachfrage an, er sei von einem Polizisten der Spezialeinheit BIR festgenommen worden und er sei im Begriff gewesen in einen Lastwagen gebracht zu werden. Da habe er sich losgerissen und den Beamten geschlagen, sodass dieser nicht mehr konzentriert gewesen sei und er die Flucht ergreifen habe können.

Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, dass die vorgelegten Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind. Die Schreiben weichen teilweise von den Angaben des Beschwerdeführers ab:

Auffällig ist beispielsweise, dass laut dem vorgelegten Schreiben des kamerunischen Anwaltes vom XXXX auch der Bruder des Beschwerdeführers im Zuge dieser Demonstration verhaftet worden sei. Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer jedoch bislang weder erwähnt noch konnte er die Verhaftung konkret bestätigen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, seinen Stiefbruder nicht erwähnt zu haben, da es sich um sein Verfahren handle und er daher nur über seine Person spreche, ist allerdings nur wenig überzeugend. Sollte die Verhaftung des Stiefbruders den Tatsachen entsprechen, wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er davon zumindest in Kenntnis ist, insbesondere im Hinblick darauf, dass er seit seiner Flucht mit seiner Familie im regelmäßigen Kontakt steht.

Der Beschwerdeführer erklärte weiters sowohl anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.05.2011 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrmals, dass er lediglich einfaches Mitglied des SCNC gewesen sei und keine besondere Funktion inne gehabt habe. In dem vorgelegten Schreiben des SCNC vom XXXX wird hingegen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer als "Propagandasekretär" an den Aktivitäten des SCNC beteiligt habe. Die auf Vorhalt dieses Widerspruchs vom Beschwerdeführer gegebene Erklärung, er habe manchmal einen Brief verfasst und als Schriftführer agiert, vermag einerseits die Stellung eines "Propagandasekretärs" nicht zu begründen und scheint andererseits eher eine Anpassung und Änderung seines Vorbringens aufgrund des Vorhaltes zu sein.

Der vorgelegte Haftbefehl und die Vorladung sind angesichts des unglaubhaften Vorbringens und der in Kamerun vorherrschenden Praxis der professionellen Fälschungen von Dokumenten als reine Gefälligkeitsschreiben zu werten. Zudem handelt es sich hierbei lediglich um Kopien, sodass deren Echtheit nicht überprüft werden konnte. Laut der Vorortrecherche konnten aus Sicherheitsgründen keine Kopien von Haftbefehlen angefertigt werden, jedoch wurde erhoben, dass ein Haftbefehl folgende Inhalte beinhalten muss: den Namen des zu Verhaftenden, dessen Adresse, das Ausstellungsdatum, die Aktenzahl (zB No 2222/DRPJ/SO/vol.20) sowie den offizielle Stempel. Diesen Anforderungen wird der - lediglich in Kopie vorgelegte - Haftbefehl nicht gerecht: Es fehlt die Adresse des Beschwerdeführers und die offizielle Aktenzahl. Auffällig ist auch, dass das Formular nicht vollständig ausgefüllt ist. Aus der Vorladung des Onkels geht auch nicht hervor, dass diese Vorladung irgendetwas mit dem Beschwerdeführer zu tun hat. Außerdem machte der Beschwerdeführer auch diesbezüglich widersprüchliche Angaben: So gab er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.05.2011 an, dass sein Onkel ihn die Woche davor kontaktiert habe, um ihm von Verhör und darüber zu berichten, dass er nichts über den Aufenthalt des Beschwerdeführers gesagt habe. Demgegenüber gab er in der Einvernahme vom 29.11.2011 an, nicht zu wissen, ob der Onkel der Ladung gefolgt sei.

Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gesucht wird, gab er doch in der mündlichen Verhandlung befragt an, dass er von der Sondergruppe BIR versucht wurde, ihn festzunehmen, die extra für Verhaftungen bei Demonstrationen zuständig sei. Auf die Frage, woher die Polizei gewusst habe, dass er an der Demonstration beteiligt gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse. Während er im Gegensatz dazu bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch ausführte, der Gendarmbeamte, der ihn verhaftet habe, habe seine Identität gekannt.

Darüber hinaus sind auch deshalb Zweifel entstanden, weil die Vorortrecherche die SCNC-Demonstration am XXXX in Kumba nicht bestätigen hat können ("we could not get specific answers from the people interviewed as to dates of these demonstrations"), sondern bloß Demonstrationen rund um dieses Datum ("but we were told that demonstrations did take place around that period at Kumba").

Auch wenn laut Länderfeststellungen zuletzt im Jahr 2013 einige SCNC-Aktivisten inhaftiert wurden, ist daraus keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abzuleiten, da sowohl seine politischen Aktivitäten als auch seine Inhaftierung gänzlich unglaubwürdig waren.

Dem Bundesasylamt kann dementsprechend nicht darin entgegengetreten werden, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Verfahrens mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, nicht hat glaubhaft machen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 20.12.2011 zugestellt. Die Beschwerde ging am 23.12.2011, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Kamerun sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Mitgliedschaft zum SCNC rechtfertigt für sich allein - wie bereits ausgeführt - nicht die Annahme der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Soweit der Beschwerdeführer weiters angibt, Mitglied der österreichischen Organisation des SCNC zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass der kamerunische Staat den Aktivitäten der Exilorganisationen lediglich wenig Aufmerksamkeit widmet und eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland bis auf einen Einzelfall aus dem Jahr 2008 nicht bekannt ist (AA 10.2.2015).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07 , Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Kamerun eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer angab, dass er über eine Hochschulbildung verfügt und zuletzt als selbständiger Bauchtechniker gearbeitet hat. Zudem betreibt der Vater eine Gummibaumplantage. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht davon ausgegangen werden, dass der 34-jährige Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, in Kamerun in seiner Existenz bedroht wäre. Der Beschwerdeführer war jedenfalls vor seiner Ausreise aus Kamerun in der Lage, seine Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer könnte ferner, zusätzlich zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche ihn vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht behauptet, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seine Heimat die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Kamerun nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde vom gesunden Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Kamerun aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Kamerun auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Kamerun ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist die sogenannte Kernfamilie umfasst, unter der zunächst ein verheiratetes Paar mit oder ohne Kinder zu verstehen ist. Notwendig für das Vorliegen einer Familie iSv Art. 8 EMRK ist allerdings nicht, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben. Insbesondere ist die Unehelichkeit einer Beziehung kein Hindernis für die Anwendung des konventionsrechtlichen Familienbegriffs (Grabenwarter, Europäische Menschrechtskonvention4, 2009, S. 204). Der Gerichtshof für Menschenrechte stellt auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ab (zB EGMR 13.06.1979, Marckx/BEL, Nr. 6833/74 oder EGMR 12.07.2001, K. u. T./FIN, Nr. 25702/94).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Lebensgefährtin, die Staatsangehörige von Kamerun ist und durch die "Rot-Weiß-Rot-Karte" zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Er lebt mit ihr jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme greift daher in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ein, weshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits einige integrative - zu seinen Gunsten sprechende - Schritte gesetzt: So spricht er Deutsch auf Niveau A2 und arbeitet als Zeitungszusteller, wobei er ca. € 1.300,- im Monat verdient und daher selbsterhaltungsfähig ist. Er wird auch nicht mehr von der Grundversorgung versorgt.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit XXXX , somit erst seit viereinhalb Jahren, beruht jedoch auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits zum Ausdruck gebracht hat, kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. das Erkenntnis vom 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0026 und 0027).

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und gesetzter Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;

andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;

gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin;

Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Kamerun verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. In Kamerun leben seine Eltern, seine Geschwister, seine (nach traditionellem Recht verheiratete) ehemalige Lebensgefährtin, die nichts von seiner neuen Beziehung weiß, und sein minderjähriger Sohn. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers Kamerun auszugehen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.

Es kann daher im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass in dem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 ist das Verfahren daher spruchgemäß zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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