AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.1414760.2.00
Spruch:
W221 1414758-2/19E
W221 1414759-2/20E
W221 1414760-2/18E
W221 1414761-2/17E
W221 1418377-2/16E
W221 1432403-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) derXXXX,
2.) des XXXX, 3.) des XXXX, 4.) der XXXX, 5.) des XXXX, und 6.) der XXXX alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch RA Mag. Ronald Frühwirth, gegen die Spruchpunkte II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.01.2015, Zlen.
1.) 791362902-14131975, 2.) 800044308-14131954, 3.) 1002161900-14132292, 4.) 791363006-14131989, 5.) 810191203-14132165 und 6.) 830071005-14132233, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin brachte am XXXX für sich und ihre Kinder, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren. Der Zweitbeschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte durch seine Mutter am XXXX einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ein. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte durch ihre Mutter am XXXX einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ein. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers; zusammen sind sie die Eltern der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer.
Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, am XXXX mit dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin von XXXX in Dagestan aus in einem PKW an einen ihr unbekannten Ort gereist zu sein, wo sie eine Nacht zugebracht und einen LKW bestiegen habe, mit dem sie nach Wien gekommen sei. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen; dies habe ihr Mann, der ihr folgen werde, bestimmt. Des Weiteren wurde sie zu ihrem Fluchtgrund befragt.
Im Zuge der am 16.01.2010 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gab der Zweitbeschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Reiseweg befragt an, am XXXX per Anhalter von seinem Heimatort XXXX nach Moskau gefahren zu sein. Von dort sei er nach Brest und weiter nach Polen gereist, wo er aufgegriffen und nach Weißrussland zurückgeschoben worden sei. Nach neuerlicher Einreise in Polen habe er um Asyl angesucht, zwei Wochen in einem Lager zugebracht und schlepperunterstützt die Weiterreise nach Österreich angetreten. Des Weiteren wurde er zu seinem Fluchtgrund befragt.
Nach Zulassung des Verfahrens in Österreich wurde der Zweitbeschwerdeführer am 05.05.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser nach Vorhalt der Eintragung in seinem Inlandsreisepass an, er sei am XXXX von seiner ersten Frau geschieden worden und habe am XXXX seine jetzige Ehegattin (die Erstbeschwerdeführerin) geheiratet. Er sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stamme aus Dagestan, gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen an und sei Moslem. Die Geschwister würden allesamt in Dagestan leben, in Österreich habe er keine Verwandten. Bis zur Festnahme habe er Gelegenheitsarbeit am Bau gehabt, zuvor als Fahrer für private Unternehmen gearbeitet. Im Herkunftsstaat habe er in seinem eigenen Haus gelebt. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Den Ausreiseentschluss habe er im XXXX gefasst, zuvor hätte er nicht ausreisen wollen und sei auch nie ausgereist. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst um seine Familie. Er habe in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen Bindungen, auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache. In weiterer Folge schilderte der Zweitbeschwerdeführer seine Fluchtgründe.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 05.05.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zu ihren Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, russische Staatsangehörige zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und seit der Eheschließung im Jahr XXXX in der (Teil‑)Republik Dagestan gelebt zu haben. Sie habe einen Inlandsreisepass, aber keinen Auslandsreisepass. Zum Vermerk in ihrem Inlandsreisepass über die Ausstellung eines Auslandsreisepasses am XXXX gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie zwar einen Antrag gestellt, den Pass aber nicht abgeholt habe. Im Herkunftsstaat habe sie ihre Eltern, ihren Bruder und ihren Onkel; über den Verbleib ihres Bruders XXXX wisse sie nichts. Sie sei Hausfrau gewesen und habe in einem Haus gelebt. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin seien in Dagestan geboren, zur Schule gegangen und gute Schüler gewesen. Die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Zur Ausreise entschieden habe sie sich wegen der Probleme ihres Bruders im XXXX. Die Ausreise angetreten habe sie am XXXX, danach habe sie bis XXXX bei der Schwester ihres Mannes gewohnt, von wo sie mit dem Auto weggefahren sei. In weiterer Folge schilderte die Erstbeschwerdeführerin ihre Fluchtgründe.
Mit Bescheiden jeweils vom 07.07.2010 wurden die Anträge der Erstbis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen diese Bescheide wurden binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Am 16.02.2011 langten die mit Zustimmung des Zweitbeschwerdeführers eingeholten Aktenteile des vom Zweitbeschwerdeführer in Polen angestrengten Asylverfahrens samt handschriftlicher Ausführung zum Fluchtgrund ein, welche in deutscher Übersetzung im Akt einliegen.
Die Erstbeschwerdeführerin teilte dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 02.03.2011 mit, dass der am XXXX in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführer, der durch sie am XXXX einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 einbrachte, keine eigenen Asylgründe habe.
Mit Bescheid vom 14.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Fünftbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Am 19.04.2012 fand zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer neuerlich zu ihren maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurden. Der Zweitbeschwerdeführer legte ein Schreiben von XXXX, ehrenamtliche Bezirksvereinsvorsitzende der Volkshilfe Bezirksverein XXXX, vom 14.04.2012 vor, wonach die Familie seit einem Jahr von der Volkshilfe im Rahmen des Projekts "Integration und Deutsch" bei der Erlernung der deutschen Sprache und in der Alltagsbewältigung unterstützt werde. Zudem gebe es für die schulpflichtigen Kinder, die deutsche, russische, englische und arabische Sprachkenntnisse hätten, Unterstützung bei den Hausaufgaben und gemeinsame Freizeitaktivitäten mit Österreichern.
Am 15.05.2012 langte eine Stellungnahme des Zweitbeschwerdeführers vom 14.05.2012 ein, in der unter anderem ausgeführt wird, dass die Familie gesellschaftlich integriert und ins Gemeindeleben in XXXX eingebunden sei. Der Drittbeschwerdeführer sei im Alter von acht Jahren, die Viertbeschwerdeführerin im Alter von zwölf Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Beide Kinder hätten den maßgeblichen Teil ihrer Sozialisation in Österreich erlebt, ihnen sei die russische Gesellschaft fremd. Der Drittbeschwerdeführer habe keine Russischkenntnisse, die Viertbeschwerdeführerin habe sich in der Beschwerdeverhandlung auf Deutsch verständigen können, besuche die Hauptschule und habe viele Freundinnen gefunden, mit denen sie ihre Freizeit verbringe; sie sei sehr sportlich und lesebegeistert. Die tschetschenische Gesellschaft sei den Kindern nur beschränkt bekannt, der vorübergehende Aufenthalt in Dagestan samt Schulbesuch nicht prägend gewesen. Die Kinder des Beschwerdeführers könnten sich unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2011, B 1565/10, an die Gesellschaft im Herkunftsstaat nicht mehr anpassen. Zum Beweis des hohen Integrationsgrades der Viertbeschwerdeführerin würden die österreichischen Staatsbürgerinnen XXXX als Zeugen namhaft gemacht. Die Volksschule und die Hauptschule XXXX würden die gute Integration der Kinder bestätigen. Zwischen den Kindern und Frau XXXX, die die Familie beim Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen unterstütze, bestehe ein Vertrauensverhältnis, das im angehängten Schreiben zum Ausdruck komme. Eine Mitarbeiterin der Caritas, XXXX, könne die Integration der Kinder im angehängten Schreiben ebenfalls bestätigen. Eine weitere Mitarbeiterin der Volkshilfe, XXXX, verbringe Zeit mit der Viertbeschwerdeführerin. Weiters angeschlossen war ein Schreiben der XXXX vom 22.04.2012, in dem ausgeführt wird, dass sie in regelmäßigem Kontakt mit der Familie stehe, sie der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer beim Deutschlernen helfe und mit den Kindern Ausflüge unternehme. Für die Kinder gelte das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern. Angesichts der vorliegenden Integration der Kinder sei deren Ausweisung unzulässig. Auch die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien an der österreichischen Kultur interessiert, hätten in der Gemeinde XXXX Freunde gefunden und Sprachkenntnisse vorzuweisen. Es gebe eine freundschaftliche Verbundenheit zu zwei in Österreich als Asylberechtigte lebenden Männern aus der Russischen Föderation, in deren Schreiben vom 29.04.2012 die Integration der Familie zum Ausdruck gebracht werde. Der Zweiteschwerdeführer habe eine Anstellung bei den Forstbetrieben in XXXX in Aussicht.
In einem weiteren Schriftsatz vom 23.05.2012 wird abermals auf die Integration der Familie verwiesen, welche sich aus den beigelegten Unterstützungsschreiben ergebe. Eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates sei den Kindern nicht zumutbar. Zur Aufenthaltsdauer werde auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.11.2010, D7 403294-1/2008/9E, verwiesen. Das Interesse der Familie an einem Verbleib in Österreich überwiege die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Angeschlossen waren ein Schreiben der Leitung der Volksschule Admont vom 21.05.2012, wonach der Drittbeschwerdeführer die vierte Klasse Volksschule besuche, in die Klassengemeinschaft gut integriert sei und gute Deutschkenntnisse habe, und handschriftliche Schreiben von Freunden, die sich für einen Verbleib der Familie aussprechen.
Die Sechstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte durch ihre Mutter am XXXX einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ein.
Mit Bescheid vom 18.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung der Sechstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Der Asylgerichtshof wies die Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer mit Erkenntnissen jeweils vom 28.08.2012, Zlen. D9 414758-1/2010/9E, D9 414759-1/2010/13E, D9 414760-1/2010/9E, D9 414761-1/2010/9E und D9 418377-1/2010/10E in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Gegen diese Entscheidungen erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschlüssen vom 07.06.2013, U 1969/2012 - U 1973/2012, ablehnte. Die Entscheidungen erwuchsen somit durch Zustellung am 01.09.2012 in Rechtskraft.
Die Beschwerde der mj. Sechstbeschwerdeführerin wurde unter Verweis auf die Entscheidung hinsichtlich ihrer Eltern mit Erkenntnis vom 25.02.2013, Zl. D9 432403-1/2013/2E, in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Die Sechstbeschwerdeführerin beantragte beim Verfassungsgerichtshof die Gewährung von Verfahrenshilfe; dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 07.06.2013 abgewiesen (U 711/13).
Am XXXX stellten die Beschwerdeführer einen Asylantrag in Deutschland und wurden am XXXX im Zuge des Dublinübereinkommens von Deutschland rückübernommen.
Die Beschwerdeführer stellten am XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 26.02.2014 an, dass die Familie aus Österreich ausgereist sei, weil sie einen negativen Bescheid erhalten hätten. In Deutschland hätten sie auch Asylanträge gestellt, wären aber wieder nach Österreich geschickt worden. Befragt, was sich nach Rechtskraft des ersten Verfahrens geändert habe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie nicht nach Tschetschenien zurück könnten. Ein Bruder ihres Mannes sei von Fremden abgeholt worden und diese Männer würden von ihrem Mann verlangen, dass er nach Tschetschenien zurückkehre. Dies sei ihr seit XXXX bekannt. Sie stelle den neuerlichen Antrag erst jetzt, weil sie sich zu der Zeit in Deutschland befunden hätten.
Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung am 26.02.2014 an, dass er in Deutschland von Unbekannten mit der Nummer seines Bruders angerufen worden sei und diese ihm mitgeteilt hätten, dass er seinen Bruder nicht mehr sehen werde, wenn er nicht zurückkäme. Sein Bruder werde als Druckmittel verwendet. Dies sei ihm Mitte XXXX bekannt geworden; er sei zu dieser Zeit in Deutschland gewesen.
Am 08.01.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass sie und ihre Kinder gesund seien. Sie habe ihren Inlandspass in Österreich verloren. In weiterer Folge führte sie ihre neuen Fluchtgründe aus.
Der Zweitbeschwerdeführer wurde ebenfalls am 08.01.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass er wegen seiner Stresszustände zu einem Psychiater gehe und Medikamente nehme. Er habe schon zu Hause diese Probleme gehabt. Er habe in der Heimat auch ein Magengeschwür gehabt und sei am Knie operiert worden. Er habe seinen Inlandspass in Österreich verloren. In weiterer Folge führte sie ihre neuen Fluchtgründe aus.
Der Zweitbeschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme folgende Dokumente vor:
* Arztbrief von XXXX (Deutschland) vom XXXX, wonach der Zweitbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und schweren depressiven Episoden (F33.2) leide.
* Arztbrief des deutschen XXXX-Klinikums vom XXXX, wonach der Zweitbeschwerdeführer vom XXXX bis XXXX in stationärer Behandlung gewesen sei und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) diagnostiziert worden sei.
* Zwei Befundberichte von XXXX vom XXXX und vom XXXX, wonach der Zweitbeschwerdeführer an einer schweren Depression leide und Medikamente einnehmen müsse.
* Krankenhausbestätigung vom XXXX der Universitätsklinik XXXX, wonach der Fünftbeschwerdeführer wegen Hydrocele testis [Flüssigkeit um den Hoden] behandelt wurde.
* Sechs Volksschulzeugnisse hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers
Der Zweitbeschwerdeführer legte außerdem eine Stellungnahme vom 30.12.2014 zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer vor. Darin wird ausgeführt, dass sich die Familie nunmehr seit mehr als fünf Jahren in Österreich befinde und zwei Kinder in Österreich geboren seien. Seit Februar 2014 besuche der Drittbeschwerdeführer die Neue Mittelschule und die Viertbeschwerdeführerin die Polytechnische Schule und verfügten über hervorragende Deutschkenntnisse. Die Viertbeschwerdeführerin bemühe sich, eine Lehrstelle zu finden. Die Kinder sprechen zwar Tschetschenisch und auch ein wenig Russisch, jedoch könne der Drittbeschwerdeführer diese Sprachen kaum lesen und schreiben. Ein Abbruch der Bindungen in Österreich würde eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. Als Beweis für die Integration wurden jene Unterstützungsschreiben vorgelegt, die dem Asylgerichtshof bereits im Jahr 2012 vorgelegt wurden. Darüber hinaus wurden folgende aktuelle Dokumente vorgelegt:
* Schulbesuchsbestätigung der Neuen Mittelschule Deutschfeistritz vom 03.10.2014 hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers
* Zwei (datumslose) Unterstützungsschreiben für die Viertbeschwerdeführerin
* Eine Urkunde über die Absolvierung eines Aktivtages im Bildungshaus XXXX am XXXX hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin
* Stellungnahme zum Leistungsstand der Viertbeschwerdeführerin der Polytechnischen Schule XXXX vom 10.10.2014
* 4 Schulzeugnisse der Hauptschule Admont sowie ein Englischtest hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.01.2015, zugestellt am 16.01.2015, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zu Dagestan, und begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ausschließlich Umstände geltend gemacht worden seien, die schon vor Eintritt der Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bestanden hätten. Die behauptete Sachverhaltsänderung weise auch keinen glaubhaften Kern auf. Die nunmehr angeführten angeblichen aktuellen Nachfragen der Behörden sowie die Festnahme des Bruders seien konstruiert. Abschließend begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Rückkehrentscheidung.
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 14.01.2015 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen die oben genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche am 26.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangten. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass schon hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme von einer geänderten Sachlage auszugehen sei. Weiters wurde in Unterlassen der mündlichen Einvernahme zum Privat- und Familienleben gerügt und die Stellungnahme vom 30.12.2014 zitiert. Mit der Beschwerde wurde eine Einverständniserklärung der Firma XXXX vorgelegt, wonach der Viertbeschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX im Lehrberuf Systemgastronomietechnik eine praktische Berufsvorbereitung ermöglicht werde.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 10.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 16.02.2015, W221 1414758-2/4E ua., wurden die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide aufgehoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.
Gegen Spruchpunkt II. dieser Entscheidung erhob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Amtsrevision. Spruchpunkt I. dieser Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt.
Mit Schreiben vom 10.12.2015 wurden die Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2016 geladen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.12.2015 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 23.12.2015 gab der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer seine Vertretung bekannt und führte aus, dass der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügten und bereits sehr enge Freundschaften geschlossen hätten. Die Viertbeschwerdeführerin habe bereits auch den Pflichtschulabschluss absolviert und habe im Sommersemester 2015 die neunte Schulstufe der Polytechnischen Schule absolviert und besuche derzeit den ersten Jahrgang eines wirtschaftskundlichen Realgymnasiums in Graz. Sie habe bereits ein Praktikum bei XXXX vom XXXX bis zum XXXX sowie ein Praktikum in einer Bäckerei vom XXXX absolviert. Des Weiteren habe sie einen Babysitterkurs abgeschlossen. Der Drittbeschwerdeführer besuche die
3. Schulstufe einer Neuen Mittelstufe. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten bereits Deutschkurse besucht. Der Zweitbeschwerdeführer leide unter Depressionen und posttraumatischer Belastungsstörung. Der Fünftbeschwerdeführer besuche den Kindergarten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.01.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführer ausführlich zu ihrer Integration in Österreich befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte am XXXX für sich und ihre Kinder, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren. Der Zweitbeschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein, nachdem er zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war. Der Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte durch seine Mutter am XXXX einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ein. Die Sechstbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und brachte durch ihre Mutter am XXXX einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 ein.
Mit Bescheiden jeweils vom 07.07.2010 wurden die Anträge der Erstbis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Mit Bescheid vom 14.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung des Fünftbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
Mit Bescheid vom 18.01.XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Ausweisung der Sechstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt.
Der Asylgerichtshof wies die Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer mit Erkenntnissen jeweils vom 28.08.2012, Zlen. D9 414758-1/2010/9E, D9 414759-1/2010/13E, D9 414760-1/2010/9E, D9 414761-1/2010/9E und D9 418377-1/2010/10E, in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.
Gegen diese Entscheidungen erhoben die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Beschwerden mit Beschlüssen vom 07.06.2013, U 1969/2012 - U 1973/2012, ablehnte. Die Entscheidungen erwuchsen somit durch Zustellung am 01.09.2012 in Rechtskraft.
Die Beschwerde der mj. Sechstbeschwerdeführerin wurde unter Verweis auf die Entscheidung hinsichtlich ihrer Eltern mit Erkenntnis vom 25.02.2013, Zl. D9 432403-1/2013/2E, in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Die Sechstbeschwerdeführerin beantragte beim Verfassungsgerichtshof die Gewährung von Verfahrenshilfe; dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 07.06.2013 abgewiesen (U 711/13).
Im August 2013 reisten die Beschwerdeführer aus Österreich aus und stellten am XXXX einen Asylantrag in Deutschland. Sie wurden am XXXX im Zuge des Dublinübereinkommens von Deutschland rückübernommen.
Die Beschwerdeführer stellten am XXXX neuerliche Anträge auf internationalen Schutz, die mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2015 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Vor ihrer Ausreise lebten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Dagestan, wo der Zweitbeschwerdeführer zuletzt als LKW-Fahrer arbeitete.
Die Beschwerdeführer sind alle gesund. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und verfügen über eine aufrechte Meldeadresse in einem Flüchtlingsheim. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gehen keiner legalen Arbeit nach und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über eine bedingte Einstellungszusage der Firma XXXX als Hilfskraft für eine Probezeit von drei Monaten.
Die Beschwerdeführer verfügen über einen Freundeskreis in Österreich.
Die Erstbeschwerdeführerin spricht Deutsch auf Niveau A2. Der Zweitbeschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse.
Der 15-jährige Drittbeschwerdeführer hat in Dagestan von XXXX bis zur Ausreise im Jahr XXXX die Schule besucht und besucht derzeit in Österreich die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule, wobei er den Hauptschulabschluss noch nicht gemacht hat. Er spricht sehr gut Deutsch. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch und er hat geringe Russisch-Kenntnisse.
Die 18-jährige Viertbeschwerdeführerin hat in Dagestan bereits viereinhalb Jahre die Schule besucht und besucht derzeit in Österreich das erste Jahr eines Abendgymnasiums, um die Matura nachzuholen. Sie hat ein Praktikum bei XXXX vom XXXX sowie in einer Bäckerei vom XXXX absolviert und eine Babysitterausbildung gemacht. Sie spricht sehr gut Deutsch. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch und sie hat grundsätzliche Russisch-Kenntnisse.
Der fünfjährige Fünftbeschwerdeführer ist in Österreich geboren und besucht den Kindergarten.
Die dreijährige Sechstbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren.
Die Familie der Erstbeschwerdeführerin (Eltern und Bruder) lebt in Tschetschenien. Die Familie des Zweitbeschwerdeführers (zwei Brüder und drei Schwestern) lebt in Dagestan. Zu den Familien besteht manchmal noch telefonischer Kontakt.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration und ihren Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet (hinsichtlich der Erst- bis Viertbeschwerdeführer), zur Antragstellung, zur Geburt in Österreich (hinsichtlich der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer) zu den ersten Verfahren ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Kursbestätigungen und aus der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Deutschzeugnissen und der mündlichen Verhandlung, die mit den beiden auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Dass die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer auch Tschetschenisch und zumindest ein wenig Russisch sprechen, ergibt sich aus den Angaben der beiden und der Tatsache, dass der Drittbeschwerdeführer beginnend mit XXXX bis zur Ausreise XXXX und die Viertbeschwerdeführerin zumindest vier Jahre die Grundschule, die auf Russisch abgehalten wird, besucht haben.
Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit der Beschwerdeführer und Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Dass alle Beschwerdeführer gesund sind, sich in keiner Therapie befinden und keine Medikamente einnehmen, ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2016. Insbesondere gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe.
Angesichts der Leistungen aus der Grundversorgung kann nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden. Die vorgelegte Einstellungszusage eines potentiellen Arbeitgebers ist bedingt mit der Erfüllung der rechtlichen Voraussetzungen (Arbeitsbewilligung) und enthält bis auf den Hinweis, dass es sich um eine Probezeit von drei Monaten handeln würde, keine Hinweise zum Beschäftigungsausmaß und dem Verdienst.
Dass die Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen, ergibt sich aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2015 in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung der Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung darstellt. Daher wurde das Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall wieder zuständig.
Zu A)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, sprach dieser aus, dass eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache einer Asylabweisung gleichzuhalten ist.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienangehörigen und nicht auch in ihr Familienleben ein. Mit dieser Entscheidung wird gegen alle Beschwerdeführer (als Kernfamilie) eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weitere Familienangehörige befinden sich nicht im Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch von einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer auszugehen. Zu prüfen ist daher die Frage der Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffes, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation vorzunehmen ist.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch insofern eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. (vgl. z. B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.01.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Wie sich aus dem hier nochmals zusammengefasst wiedergegebenen Verwaltungsgeschehen ergibt, erging während des Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich gegenüber den Beschwerdeführern eine rechtskräftige negative Ausweisungsentscheidung, die auch vom Verfassungsgerichtshof bestätigt wurde (VfGH 07.06.2013, U 1969/2012 - U 1973/2012).
Entscheidungsrelevanz kommt im gegenständlichen Fall in diesem Zusammenhang auch der Frage zu, über welche Zeiträume sich die Beschwerdeführer legal im Bundesgebiet aufhielten.
Die Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin halten sich seit XXXX und der Zweitbeschwerdeführer seit XXXX im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie sind illegal nach Österreich eingereist. Der Fünftbeschwerdeführer (am XXXX) und die Sechstbeschwerdeführerin (am XXXX) sind in Österreich geboren. Die Beschwerdeführer stellten in weiterer Folge zwei Anträge auf internationalen Schutz, die allesamt negativ beschieden wurden und sich als unberechtigt erwiesen haben. Zwischen den Anträgen auf internationalen Schutz waren die Beschwerdeführer insgesamt sechs Monate lang in Deutschland aufhältig, sodass sie sich in dieser Zeit auch nicht auf eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich stützen können. In der Zeit zwischen der rechtskräftigen ersten Asylentscheidung bis zur Ausreise nach Deutschland (knapp 11 Monate) verfügten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer ebenfalls über keine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, da sie in dieser Zeit objektiv unrechtmäßig in Österreich aufhältig waren. Die Dauer der Verfahren (knapp drei Jahre für das erste Verfahren und knapp zwei Jahr für das zweite Verfahren) übersteigt daher auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Dass die Erst- bis Viertbeschwerdeführer (mit einer Unterbrechung) seit sechs Jahren in Österreich (teilweise unberechtigt) aufhältig sind, ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer für sich und ihre Kinder zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und eine rechtskräftige Ausweisung missachtet haben und sechs Monate in Deutschland waren. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Anders als in Fällen, in denen gegenüber Asylwerbern seit ihrer Asylantragstellung mehrere Jahre keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne dass dies der Sphäre der Asylwerber zuzurechen wäre und diese - auch wenn sie sich des unsicheren Aufenthaltes während eines solchen Verfahrens bewusst sein mussten - mit der Möglichkeit einer positiven Erledigung des Antrages rechnen durften und sie während dieses Zeitraumes rechtmäßig auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig waren, sind im gegenständlichen Fall gegenüber den Beschwerdeführern - wie bereits ausführlich dargelegt - basierend auf zwei durchgeführten Verfahren zwei rechtskräftige asylrechtliche Entscheidungen einschließlich einer rechtskräftigen Ausweisung ergangen, die unbeachtet blieb bzw. zu einer weiteren Antragstellung führte.
Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Insbesondere die Eltern und die Geschwister der Erstbeschwerdeführerin sowie die Geschwister des Zweitbeschwerdeführers, mit denen die Beschwerdeführer noch in Kontakt stehen, halten sich dort auf. Die Erstbeschwerdeführerin, die im Alter von fast XXXX Jahren nach Österreich eingereist ist, hat ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise im Herkunftsstaat verbracht. Sie kann sowohl Tschetschenisch als auch Russisch sprechen, und besuchte dort neun Jahre lang die Schule. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich nach sechs Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Der Zweitbeschwerdeführer, der im Alter von knapp XXXX Jahren nach Österreich eingereist ist, hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Er beherrscht Russisch und Tschetschenisch, erfuhr dort seine Schulbildung und hat zuletzt als LKW-Fahrer gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach sechs Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Es ist auch davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer in seiner Heimat für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie aufkommen wird können, so wie ihm dies schon vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat möglich war.
Im Gegensatz dazu sind die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer in Österreich jedenfalls schwächer integriert:
Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A2, sodass sie sich im Alltag auf Deutsch verständigen kann, während der Zweitbeschwerdeführer über geringere Deutschkenntnisse verfügt. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind in keinem Verein Mitglieder, machen keine Ausbildung, gehen keiner legalen Arbeit nach und engagieren sich nicht ehrenamtlich. Der Zweitbeschwerdeführer hilft ab und zu einer alten Frau. Die beiden sind nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung.
Aus der vorgelegten bedingten Einstellungszusage eines potentiellen zukünftigen Arbeitgebers hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, XXXX/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).
Die wenigen Integrationsschritte, die die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gesetzt haben, sind jedoch entscheidend dadurch gemindert, dass gegenüber den beiden eine rechtskräftige Ausweisung erlassen wurde, die von ihnen unbeachtet geblieben ist, sodass die Integration nur deshalb erfolgen konnte, weil die asylrechtlichen Entscheidungen mitsamt der ergangenen Ausweisungsentscheidung unbefolgt blieben, sich ihr Aufenthalt auf wiederholte, letztlich nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gründete und die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung für sich und ihre Kinder nicht nachkamen.
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.XXXX, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen Beschwerdeführern der objektiv unrechtmäßiger Aufenthalt bzw. die unberechtigte Folgeantragstellung subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).
Der fünfzehnjährige Drittbeschwerdeführer und die (mittlerweile volljährig gewordene) achtzehnjährige Viertbeschwerdeführerin sind in der Russischen Föderation geboren. Der Drittbeschwerdeführer besuchte von 2007 bis zur Ausreise 2009 die Schule im Herkunftsstaat, in welcher der Unterricht auf Russisch durchgeführt wird, und die Viertbeschwerdeführerin mindestens vier Jahre. Der fünfjährige Fünftbeschwerdeführer ist im österreichischen Bundesgebiet geboren, ebenso wie die dreijährige Sechstbeschwerdeführerin. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Familienverband mit den Eltern aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht wurden. Die Eltern sprechen mit ihren Kindern hauptsächlich Tschetschenisch.
Der Drittbeschwerdeführer besuchte in Österreich die Volksschule und nunmehr die dritte Klasse einer Neuen Mittelschule, weshalb er den Hauptschulabschluss noch nicht absolviert hat. Er hat in Österreich einige Freunde. Er befindet sich mit seinen fünfzehn Jahren zwar nicht mehr im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), jedoch hat er sein Heimatland erst im Alter von fast neun Jahren verlassen und demnach mehr als die Hälfte seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbracht und dort bereits auch die grundsätzliche Sozialisierung erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls ermöglicht.
Die achtzehnjährige Viertbeschwerdeführerin besuchte in Österreich die Hauptschule und das Polytech und befindet sich derzeit im ersten Jahr eines Abendgymnasiums, in dem sie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge, innerhalb von sechs Jahren die Matura nachholen möchte. Sie hat ebenfalls einige Freunde in Österreich. Sie hat sowohl ein einwöchiges Praktikum in einer Bäckerei als auch bei XXXX absolviert. Sie hat den größeren Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und dort ebenfalls ihre grundsätzliche Sozialisierung erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls ermöglicht.
Soweit der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin nur wenig Russisch sprechen (der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin lernten Russisch zumindest einige Zeit in der Schule im Herkunftsstaat), ist dazu auszuführen, dass darin keine unüberwindbaren Hindernisse an der Rückkehr gesehen werden können: Sie haben - wie bereits ausgeführt - den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht, sind dort sozialisiert und haben dort die Zeit ihres anpassungsfähigen Alters verbracht (der Drittbeschwerdeführer zum Teil, die Viertbeschwerdeführerin zur Gänze) und werden sich daher in der Russischen Föderation - noch Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - zurecht finden können. Da ihre Eltern Russisch sprechen können, ist auch davon auszugehen, dass sie von dieser Seite ebenfalls Hilfestellung erhalten werden.
Der fünfjährige Fünftbeschwerdeführer und die dreijährige Sechstbeschwerdeführerin sind in Österreich geboren und haben hier ihre Sozialisation eben erst begonnen, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in seinem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge ihrer Eltern sein werden und ihnen deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).
Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund ihrer zwei Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den minderjährigen Kindern kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten letztlich versucht haben, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.
So verweist auch der Verfassungsgerichtshof darauf, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfSlg. 19.086/2010 mwH).
Festzuhalten ist auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;
andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;
gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt;
beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;
Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;
arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;
Vereinsmitglied).
Diesen im Vergleich schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 28.08.2012, D9 414758-1/2010 ua., sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2015, W221 1414758-2 ua., rechtskräftig verneint.
Die Beschwerdeführer gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2016 an, dass sie alle gesund sind, sich nicht in Therapie befinden und keine Medikamente einnehmen. Auch ein Entzug jeglicher Lebensgrundlage im Herkunftsstaat wurde nicht behauptet.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde zuletzt mit den Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 28.08.2012, D9 414758-1/2010 ua., sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2015, W221 1414758-2 ua., rechtskräftig verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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