BVwG W220 1429755-1

BVwGW220 1429755-118.5.2015

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W220.1429755.1.00

 

Spruch:

W220 1429755-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012, Zl. 11 15.134-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.12.2011 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er sei am XXXX in XXXX, Afghanistan geboren, seine Muttersprache sei Dari. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe von 2003 bis 2006 die Grundschule in XXXX besucht. Zuletzt habe er als selbstständiger Straßenverkäufer gearbeitet. Seine letzte Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei XXXX, XXXX, gewesen. Er sei vor zwei Monaten schlepperunterstützt von XXXX XXXX nach Pakistan gereist. Weiter könne er die Schlepperroute nicht genau angeben. Er sei über verschiedene Länder in verschiedenen Transportmitteln (Kastenwagen, Schiff, Schlauchboot, Bahn) versteckt bis ins österreichische Bundesgebiet verbracht worden. Als Fluchtgrund gab er an, sein Vater sei Offizier gewesen und habe auf Seiten der Regierung an Kämpfen gegen die Taliban teilgenommen. Vor drei bis vier Jahren sei sein Vater spurlos verschwunden. Seine Mutter habe Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer, wenn er alt genug sei, die Stellung seines Vaters einnehmen müsse. Damit wäre die Gefahr groß gewesen, dass auch er verschwinde. Außerdem sei er Schiite und stamme ursprünglich aus XXXX. IN XXXX hätten sie viele Probleme wegen Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten gehabt. In Afghanistan herrsche keine Sicherheit. Mit irgendetwas Vernünftigem müsse er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Notfalls müsse er wie sein Vater als Polizeioffizier arbeiten.

Am 07.08.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, seine letzte Wohnadresse sei in XXXX, XXXX, gewesen, das gehöre zur Stadt XXXX. An dieser Adresse hätten zum Zeitpunkt seiner Ausreise seine Mutter, seine beiden Brüder und drei Schwestern gewohnt. Seine Familie stamme aus XXXX, dort sei der Hauptwohnsitz seiner gesamten Familie. Dort herrsche aber Krieg und seien dabei viele Hazara getötet worden. Aufgrund der kritischen Sicherheitssituation sei seine Familie nach XXXX gezogen. Gefragt, welche Familienangehörigen nach XXXX gezogen seien, gab er an, sein Vater und seine Mutter, weiters eine Schwester und die Brüder. Zwei seiner Schwestern seien verheiratet und nicht dabei gewesen. Sein Vater habe sie nach XXXX gebracht. Dieser sei aber nach XXXX zurückgekehrt, um weiter zu kämpfen, da Krieg herrsche. Er wisse nicht, wo seine verheirateten Schwestern leben würden. Genau wisse er nicht, wann sie nach XXXX gezogen seien, es sei vor ca. fünf Jahren gewesen. Er habe in Afghanistan zwei Brüder und fünf Schwestern. Drei Schwestern würden bei seiner Mutter wohnen, zwei seien verheiratet und würden wo anders wohnen. Er habe mehrere Verwandte in XXXX. Dort sei ihre Heimat. Nachdem sie in XXXX gewesen seien, habe es keinen Kontakt mehr zur Familie gegeben. Nach dem Tod seines Vaters hätten sie nichts mehr von der Familie gehört. Nachdem sein Vater verschollen sei, habe seine Mutter sich um alles gekümmert. Sie habe für einen Mann gearbeitet, der auch den Schlepper für den Beschwerdeführer gefunden habe. Der Beschwerdeführer gab an, er sei Hazara, Schiit und ledig. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, die Kutschis, Nomaden, hätten sie angegriffen. Die Kutschis seien bewaffnet gewesen und hätten alles gehabt: Waffen Granaten, Raketen. Sie selbst hätten hingegen nichts gehabt. Die Kutschis hätten gemeint, dass ihnen XXXX gehöre und deshalb XXXX erobert. Es habe Krieg geherrscht, letztlich hätten sie fliehen müssen. Die Kutschis seien Sunniten und würden die Schiiten hassen, sie hätten sie vernichten wollen. Sie hätten keine andere Wahl gehabt, außer ihre Heimat XXXX zu verlassen. Sein Vater habe sie nach XXXX gebracht. Später habe es in XXXX zwei Demonstrationen gegeben - Schiiten und Leute aus XXXX hätten demonstriert. Die erste Demonstration sei friedlich verlaufen, die zweite nicht. Er wisse nicht, wann diese gewesen seien. Damals habe in XXXX noch Krieg geherrscht. Er sei bei den Demonstrationen gewesen, habe Parolen geschrieen und Plakate getragen. Bei der zweiten Demonstration sei auf sie geschossen worden - die Lage sei völlig außer Kontrolle gewesen und hätte er auch getroffen werden können. Leute rund um ihn seien getötet worden. Die Sicherheitsbehörde (Polizei) habe auf die Demonstranten geschossen. Die Polizei habe gemeint, dass die Demonstration nicht erlaubt sei und habe sie auflösen wollen. Die Hazara hätten nicht aufgeben wollen und weiter Parolen geschrieen. Er wisse nicht, in welchem Jahr das gewesen sei. Auf die Frage, ob jemals Übergriffe speziell gegen seine Person stattgefunden hätten, meinte er, dass er in XXXX geschlagen worden sei, als die Kutschis bzw. die Taliban ihr Dorf angegriffen hätten. In XXXX hätte einmal während der zweiten Demonstration ein Übergriff auf ihn stattgefunden. Die Polizisten hätten sie angegriffen und mit Schlagstöcken sowie dem hinteren Teil der Waffen geschlagen. Seine beiden Arme seien gebrochen worden, weil er geschlagen worden sei. Dabei deutete der Beschwerdeführer auf beide Unterarme und gab an, diese beiden "Teile" seien gebrochen worden. Laut Anmerkung des einvernehmenden Organwalters sei nichts zu erkennen. Der Beschwerdeführer gab an, er sie nicht zum Arzt gegangen. Jedoch würden in ihrer Umgebung Leute wohnen, die solche Verletzungen auf traditionelle Weise behandeln könnten, dh mit Ei werde die Verletzung bandagiert und im Laufe der Zeit geheilt. Er wisse wirklich nicht, wann er verletzt worden sei. Nach einem fluchtauslösenden Ereignis befragt, brachte er vor, seine Mutter habe gewollt, dass er Afghanistan verlasse. Sie habe gemeint, dass sein Vater ihrem Land gedient und für dieses gekämpft habe; er sei verschollen und wahrscheinlich tot. Sie hätte zum Beschwerdeführer gesagt, wenn er auch in Afghanistan bleibe, würde er so ein Schicksal haben. Sie habe gewollt, dass er am Leben bleibe und gemeint, die einzige Möglichkeit sei, dass er Afghanistan verlasse. Nur so könne er am Leben bleiben, ansonsten würde er getötet. Auf die Frage, von wem konkret er getötet werden sollte, führte er aus, seine Mutter habe gemeint, dass viele Hazara aus XXXX getötet worden seien. Er habe in XXXX an zwei Demonstrationen teilgenommen. Sie habe gemeint, dass er vielleicht auch deshalb von Leuten verfolgt und getötet würde. Sie sei davon überzeugt gewesen, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Seinen Vater habe er ungefähr vor fünf Jahren zuletzt gesehen. Er habe sie nach XXXX gebracht und sei nach XXXX zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe ihn nicht mehr gesehen. Sie hätten sich an Behörden gewandt, die sie zuerst nicht ernst genommen hätten. Später hätten sie gehört, dass man seinen Vater weder tot noch lebendig gefunden habe. Der Beschwerdeführer gab an, er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Als er nach XXXX gekommen sei, habe er ein oder zwei Anrufe von seiner Familie erhalten, danach sei jede Art von Kontakt abgebrochen worden. Beim letzten Kontakt habe seine Mutter gesagt, dass sie unter Druck sei, sie habe große finanzielle Schwierigkeiten. Der Mann, der seine Mutter unterstützt habe, wolle sein Geld zurück und würde sie massiv unter Druck setzen. Seine Mutter habe gesagt, dass sie vielleicht keine Anrufmöglichkeit mehr habe, außerdem, dass sie vielleicht Afghanistan verlassen solle. Seine Mutter habe nicht definitiv gesagt, dass sie Afghanistan verlassen wolle. Sie habe gesagt, sie suche einen Ausweg, da sie in Schwierigkeiten sei. Abgesehen von den geschilderten Ereignissen habe er kein Problem aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Er sei bei der Demonstration geschlagen worden und außerdem habe ein Sicherheitsbeamter mit seiner Waffe auf seinen Rücken gedrückt - das tue immer noch weh. Gefragt, wie er sich von dem Sicherheitsbeamten befreien habe können, gab er an, dieser habe ihn festgehalten oder festgenommen. Dieser habe ihn nur geschlagen, mit seiner Waffe hätte er mehrere Demonstranten geschlagen, darunter auch den Beschwerdeführer. Das sei aber heftig und sehr schmerzhaft gewesen. Zu den Geschehnissen nach der zweiten Demonstration befragt, führte er aus, die Sicherheitsbeamten seien auf die Demonstranten losgegangen, sehr viele Leuten seien getötet und verletzt worden. Sie hätten demonstrieren wollen, seien aber nicht toleriert worden. Letztlich sei die Demonstration aufgelöst worden, jeder sei irgendwohin geflüchtet. So sei auch er verletzt geflüchtet. Man habe ihm auf den Rücken geschlagen, das tue auch heute noch weh. Die Polizisten hätten auch mit einem Schlagstock auf die Beine geschlagen. Die erste Demonstration sei eher ein friedlicher Hungerstreik gewesen, dabei habe es keinen Demonstrationsmarsch gegeben. Er wisse nicht, wieso die zweite Demonstration außer Kontrolle geraten sei. Seine Rückenverletzung sei nicht ersichtlich. Zum Zweck der Demonstration führte er aus, die Kutschi hätten XXXX erobert und die dortige Bevölkerung sei auf der Flucht gewesen. Sie hätten gewollt, dass die Regierung sie unterstütze und Kräfte dorthin schicke, um ihre Region zu befreien, damit sie wieder zurückkehren könnten. Die Regierung habe sie aber nicht unterstützen wollen. Weitere Probleme aufgrund seiner Religion habe er nicht gehabt. Die Probleme mit den Kutschis gäbe es aber, weil sie Schiiten und Hazara seien. Die Schiiten würden benachteiligt. Der Beschwerdeführer gab an, er wäre nicht politisch tätig gewesen, er sei noch ein Kind und nicht so erwachsen gewesen. In XXXX hätten sie in einer Mietwohnung mit Wohnzimmer, Schlafzimmer und Küche in einem uralten, fast ruinierten Haus, das in sehr schlechtem Zustand gewesen sei, gelebt. Sie hätten dort keine Familie. Er sei drei Jahre in die Schule gegangen und in der dritten Klasse gewesen - er könne in Dari Einiges lesen und schreiben. Dass sein Vater verschollen sei, hätten sie eineinhalb Jahre nach ihrer Ankunft in XXXX erfahren. Sein Vater sei nicht zurückgekehrt und hätten sie auch nichts von ihm gehört. Seine Mutter sei zu verschiedenen Behörden gegangen und habe letztlich gehört, dass sein Vater verschollen sei. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in XXXX gearbeitet, nachdem er die Schule abgebrochen habe. Er habe auf der Straße Zigaretten und Kaugummi verkauft sowie Autos geputzt. Seine Geschwister hätten nicht gearbeitet. Gefragt, was er bei einer Rückkehr befürchte, gab er an, er wisse überhaupt nicht, wohin nach Afghanistan. Er wisse nicht, ob seine Familie noch da sei, vermute aber eher nicht.

Mit Stellungnahme vom 20.08.2012 wurde zu den seitens des Bundesasylamtes ausgehändigten Länderberichten ausgeführt, dass diese Feststellungen zur Lage von Kindern und zur Lage in XXXX nur oberflächliche und verharmlosende Informationen enthalten würden. Die allgemeine Sicherheitslage sei als schlecht zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Bezirk XXXX in der Provinz XXXX, wo die Lage aufgrund von Auseinandersetzungen zwischen Kutschi und Hazara notorisch angespannt sei. Deshalb sei auch die Familie des Beschwerdeführer nach XXXX geflüchtet. Eine Entschärfung des Konflikts zwischen Kutschi und Hazara sei nicht zu erwarten, dazu wurde auf einen Bericht der "Landinfo" vom Juni 2011 verwiesen. In XXXX sei es in den letzten Jahren immer wieder zu größeren Anschlägen gekommen. Beantragt wurde die Einholung eines aktuellen Gutachtens zur Sicherheitslage für alleinstehende Minderjährige in XXXX. Die Versorgungslage von Rückkehrern hänge davon ab, ob sie auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnten. Eine Rückkehr käme nur in Betracht, wenn man in der Lage sei, sich aus eigenen Mitteln oder aufgrund eines Familienanschlusses sofort einen sicheren Ort oder ein Rückzugsgebiet zu schaffen. Das treffe in diesem Fall nicht zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit seinen Angaben keine Verfolgung glaubhaft darzulegen vermocht und sei der von ihm vorgebrachte Sachverhalt hinsichtlich einer Bedrohung durch Kutschi-Nomaden und der Befürchtung, wie sein Vater als Offizier arbeiten zu müssen, nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit geeignet, eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Aus seinen Angaben sei keine konkrete, ihn persönlich treffende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr abzuleiten. Er sei nie persönlich bedroht worden, angebliche Übergriffe auf seine Person hätten aufgrund von Nichtbeachtung polizeilicher Anordnungen stattgefunden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei keine konkret gegen ihn gerichtete staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen abzuleiten gewesen. Sämtliche Angaben zu einer möglichen Verfolgungsgefahr wären rein spekulativ gewesen. Der Beschwerdeführer habe die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise in XXXX verbracht, wo die Sicherheitslage im afghanischen Vergleich überdurchschnittlich gut sei und die Polizeistrukturen akzeptabel funktionieren würden. Seine Familie habe sich vor seiner Ausreise in XXXX aufgehalten. XXXX sei vom Luftweg erreichbar. Er spreche eine dort gesprochene Sprache als Muttersprache. Da ihm keine Verfolgung drohe und er Anknüpfungspunkte in seiner Heimat habe, gehe die Behörde davon aus, dass keine Gefahren drohen würden, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Aufgrund seiner familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, seiner Sprachkenntnisse und seines Gesundheitszustandes könne ihm zugemutet werden, sich in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Gegen diesen am 24.09.2012 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde am 09.10.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Wiederholung des im Verfahren Vorgebrachten im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters Gefahr laufe, von dessen Mitstreitern zum Kampf gegen die Kutschis rekrutiert zu werden. Der Bescheid sei rechtswidrig, da das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei und der Bescheid an inhaltlichen Mängeln leide. Die zugrunde gelegten Feststellungen seien nicht ausreichend, um die Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr zu beurteilen. Die Berichte seien nicht aktuell. Das Bundesasylamt lasse in seiner Beweiswürdigung außer Acht, dass der Beschwerdeführer minderjährig sei und die Probleme seines Vaters noch aus einer Zeit hergerührt hätten, als der Beschwerdeführer ein Kind gewesen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers seien detailliert und widerspruchslos. Das Verschwinden seines Vaters sei kein zeitlich bestimmter "Vorfall", dieser sei einfach nicht mehr zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer könne sich an das genaue Datum der Demonstration nicht mehr erinnern - diese sei gegen Ende des Sommers 1388 und 1389 gewesen und stehe daher im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Flucht. Das Bundesasylamt könne nicht "automatisch" davon ausgehen, dass es sich um eine unangemeldete Demonstration gehandelt habe, sodass sie auch nicht von einer rechtmäßigen Auflösung dieser ausgehen könne. Auf die Gefahr der Rekrutierung des Beschwerdeführers sei die Behörde gar nicht eingegangen. Es sei verkannt worden, dass sein Vater aktiv gegen die Kutschis tätig gewesen und es gerade in ländlichen Gebieten üblich sei, in die Fußstapfen des Vaters zu treten. Als ältester Sohn sei der Beschwerdeführer als erstes betroffen gewesen. Hinsichtlich einer Rückkehr wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter habe. Diese habe selbst aus Afghanistan fliehen wollen, sodass er ihren genauen Aufenthalt nicht kenne. Er habe in Afghanistan weder eine Erwerbsmöglichkeit noch eine gesicherte Unterkunft oder eine Existenzgrundlage. Er stamme ursprünglich aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, wo die Lage aufgrund der Auseinandersetzungen zwischen Kutschis und Hazara angespannt sei. In den vergangenen Jahren habe es gewalttätige Auseinandersetzungen gegeben. Eine Rückkehr nach XXXX sei keine Alternative, da er dort über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Er habe kein familiäres Netzwerk mehr in Afghanistan. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Im Länderbericht werde darauf hingewiesen, dass Hazara weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt seien. Eine Rückführung würde den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

In einer am 20.09.2013 eingelangten "Beschwerdeergänzung" wurde zusammengefasst vorgebracht, im Bescheid sei auf die Situation der Hazara zu kurz eingegangen und der Konflikt zwischen Kutschis und Hazara nicht erörtert worden. Dazu wurden Feststellungen zu Hazara (ÖIF-Länderinfo Nr. 5, Minderheiten in Afghanistan), wiedergegeben, wobei insbesondere auf Zusammenstöße zwischen Hazara und Kutschi und auf Benachteiligungen der Hazara eingegangen wurde. Der Beschwerdeführer gehöre in doppelter Hinsicht einer Minderheit an, nämlich den Hazara und den Schiiten. Das Bundesasylamt habe die Übereinstimmung seines Vorbringens mit dem historischen Hintergrund nicht überprüft. Es sei richtig, dass seine Mutter und Geschwister in XXXX leben bzw. vor seiner Flucht dort gelebt hätten. Es sei ihm nicht bekannt, ob seine Mutter noch immer in XXXX sei. In XXXX würden Hazara in illegalen Siedlungen ohne Infrastruktur leben, was durch die oben genannte Länderinformation bestätigt würde. Verwiesen wurde weiters auf einen Bericht zur Sicherheits- und humanitären Lage in XXXX (Asylmagazin 12/2011 S. 410). Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Überlebensfähigkeit für den Beschwerdeführer, einen minderjährigen mittellosen Zuwanderer ohne nennenswerte Schulbildung, und schiitischen Hazara, in XXXX gegeben sei. In XXXX verfüge er über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er wisse nicht einmal, wo sich seine Mutter befinde. Vorgelegt wurden eine Schulnachricht der vom Beschwerdeführer besuchten Schule für das Jahr 2012/2013, eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung sowie eine Teilnahmebestätigung an dem Projekt

XXXX.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie durch Verlesung und Erörterung nachfolgender beigeschaffter Berichte zur Situation in Afghanistan und insbesondere in Kabul:

Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014,

Vorläufige Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur maßgeblichen Lage in Afghanistan, Stand: August 2014,

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014.

Im Rahmen der Verhandlung gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines rechtsfreundlichen Vertreters im Wesentlichen an, er sei schiitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und stamme aus dem Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Dort sei er geboren und aufgewachsen. Er habe auch ca. eineinhalb Jahre in XXXX gelebt.

Auf Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, von 2003 bis 2006 die Schule in XXXX besucht zu haben, meinte er, er habe insgesamt drei Jahre die Schule besucht. Eineinhalb Jahre sei er in XXXX in die Schule gegangen. Als sie nach XXXX gezogen seien, habe er dann ca. ein Jahr dort die Schule besucht. Gefragt, weshalb vor dem Bundesasylamt aufgeschrieben worden sei, dass er von 2003 weg in XXXX die Schule besucht habe, führte er aus, dass ihm im Nachhinein beim Durchlesen ebenfalls dieser Fehler aufgefallen sei. Er könne sich nicht erklären, weshalb es zu dieser falschen Protokollierung gekommen sei. Er habe eineinhalb Jahre in XXXX die Schule besucht und ein Jahr in XXXX. Gefragt, weshalb er dies nicht aufgeklärt habe, meinte er, dass ihm am Tag der Einvernahme und nach der Rückübersetzung dieser Fehler nicht aufgefallen sei. Sein Dolmetscher sei ein Iraner gewesen, er habe nicht alles verstanden, was dieser gesagt habe. Erst später, als sich seine Deutschkenntnisse gebessert hätten, habe er seine Einvernahme durchgelesen, und erst dann sei ihm der Fehler aufgefallen. Gefragt, weshalb er die damaligen Verständigungsschwierigkeiten erst jetzt erwähne, gab er an, nicht gewusst zu haben, dass er dazu etwas sagen könne. Er habe sich auch nicht getraut. Abgesehen davon, habe er die Nacht vor der Einvernahme nicht geschlafen, sei auch während der Einvernahme sehr nervös gewesen und habe sich nicht richtig konzentrieren können. Aus diesem Grund sei es auch schwer gewesen, dem Dolmetscher zur Gänze zu folgen. Zu seiner Angabe vor der belangten Behörde, von 2007 bis 2011 Händler und Verkäufer in XXXX gewesen zu sein, brachte er vor, als sein Vater sie nach XXXX gebracht habe, sei er zur Schule gegangen. Sein Vater sei wieder nach XXXX gegangen. Nachdem sie keine Nachricht mehr von seinem Vater erhalten hätten, habe der Beschwerdeführer die Familie finanziell unterstützen müssen. Er sei Straßenverkäufer gewesen und habe Kaugummis und Zigaretten verkauft. Auf nochmaligen Vorhalt und Hinweis darauf, dass die Frage vor allem auf den genannten Zeitraum bezogen gewesen sei, gab er an, er habe in den letzten Einvernahmen niemals genaue Jahreszahlen nennen können. Soweit er sich erinnern könne, habe er gesagt, dass er ca. vom Jahr 2007 bis 2011 als Verkäufer gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er zu Beginn der Verhandlung gefragt worden sei, wie lange er sich in XXXX aufgehalten habe, worauf er geantwortet habe, ungefähr eineinhalb Jahre lang. Er habe dazu widersprechend vor dem Bundesasylamt angegeben, von 2003 bis 2006 in XXXX in die Schule gegangen zu sein und von 2007 bis 2011 in XXXX als Straßenverkäufer tätig gewesen zu sein. Auf den diesbezüglichen heutigen Vorhalt habe er soeben sehr nachvollziehbar erklärt, er sei ungefähr eineinhalb Jahre in die Schule gegangen und hätte danach als Straßenverkäufer in XXXX gearbeitet, zumal sein Vater nicht mehr zurückgekehrt wäre und er daher seine Familie finanziell unterstützen hätte müssen. All das indiziere aber, dass er sich daher insgesamt weitaus länger als eineinhalb Jahre in XXXX aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Rechtsvertreter dazu angehalten, in der Verhandlung die Wahrheit anzugeben, sich gut darauf zu konzentrieren, das Erinnerte wiederzugeben und ansonsten zu erklären, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Auf nochmalige Frage, wie lange er in XXXX gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe

in XXXX ca. eineinhalb Jahre die Schule besucht und danach ungefähr ca. 4 Jahre als Straßenverkäufer gearbeitet. Es könne sein, dass er die Frage am Anfang der Verhandlung nicht richtig verstanden habe. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise seien seine Mutter, seine fünf Schwestern und seine beiden Brüder noch in Afghanistan gewesen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er am Anfang ein einziges Mal Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Seit dem letzten Telefonat vor ca. drei Jahren habe er nicht mehr mit seinen Familienangehörigen gesprochen. Die Frage, ob er zuletzt vor seiner Ausreise mit seiner Mutter und den Geschwistern in XXXX gelebt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe Afghanistan vor ca. viereinhalb Jahren verlassen. Er habe damals die Jahreszahlen nicht gekannt. Er sei mit einem privaten PKW nach Pakistan gefahren. Die Weiterreise habe er dann mit verschiedenen Fahrzeugen und zum Teil auch zu Fuß fortgesetzt. Die meiste Zeit sei er in Autos unterwegs gewesen. An einer Stelle hätten sie Gewässer überqueren müssen und seien mit einem kleinen Boot gefahren. Er nehme an, dass seine Mutter das Geld für den Schlepper von jemandem ausgeliehen habe. Sie hätten nicht sehr viel Geld gehabt und somit auch keinen Schlepper bezahlen können. Er sei nicht ganz sicher, wann der Umzug nach XXXX stattgefunden habe. Von heute an gerechnet, seien sie vor ca. 8 bis 8,5 Jahren aus der Heimatprovinz nach XXXX gezogen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, in seiner Heimatprovinz habe es immer wieder Kämpfe zwischen seiner Volksgruppe und den Kuchis gegeben. Im Zuge dieser Kämpfe hätten sehr viele Menschen aus der Provinz fliehen müssen. Sein Vater habe sie ebenfalls nach XXXX gebracht. Er selbst sei wieder in die Heimatprovinz zurückgekehrt, um ihr Land zu verteidigen. Sein Vater sei von diesen Kämpfen nie wieder zurückgekommen. Die Bewohner seines Heimatortes hätten die Söhne jener Leute, die im Krieg gefallen wären, gesucht, um diese ebenfalls auf den Kampf gegen die Kuchis vorzubereiten. Seine Mutter habe sehr große Angst um sein Leben gehabt. Sie habe den Vater des Beschwerdeführers verloren und sei nicht bereit gewesen, ihn ebenfalls in den Tod zu schicken. Seine Mutter habe seine Flucht organisiert und ihn aus Afghanistan weggeschickt, um ihn vor dem Tod zu schützen. Gefragt, ob er in XXXX jemals persönlich mit irgendwelchen konkreten Aufforderungen oder Bedrohungen von irgendjemandem konfrontiert gewesen sei, gab er an, es habe keine direkten Bedrohungen oder Aufforderungen gegeben. Eines Tages sei ein Mann zu ihm gekommen und habe nach der Adresse seines Vaters gefragt. Er habe wissen wollen, wo sich ihr Haus befinde. Da er sehr große Angst vor fremden Männern gehabt habe, hätte er ihm die Adresse nicht verraten. Auf die Frage, ob in weiterer Folge noch irgendetwas Konkretes passiert sei, was ihn in seinem Leben in XXXX in irgendeiner Form beeinträchtigt hätte, meinte er, dass seine Mutter gesagt habe, dass die Männer aus der Heimat ihn suchen würden und er aus diesem Grunde fliehen müsste. Sie habe auch gesagt, dass er bedroht würde. Nähere Informationen habe sie ihm nicht gegeben. Er habe immer wieder seine Mutter gefragt, wer diese Personen seien. Sie habe ihm nur sagen können, dass es sich dabei um die Bewohner ihrer Ortschaft in der Heimatprovinz handle. Sie habe den Beschwerdeführer in Sicherheit bringen wollen und sei der Meinung gewesen, dass er nicht unbedingt wissen müsste, wer genau diese Personen seien. Zu der Frage, ob er in den mehreren Jahren, in denen er sich in XXXX aufgehalten habe, abgesehen von dem einen Vorfall, bei dem ein Mann ihn nach der Adresse seines Vaters gefragt habe, konkrete Vorfälle in Bezug auf seine Person erlebt habe, meinte der Beschwerdeführer, zu ihm sei in all' diesen Jahren niemand gekommen. Er sei auch nicht direkt bedroht worden. Er habe mitbekommen, dass seine Mutter sich sehr große Sorgen gemacht habe, dass sie immer bedrückt gewesen sei und seinen diesbezüglichen Fragen ausgewichen sei. Sie habe ihm keine konkreten Antworten gegeben. Nach weiteren Vorfällen befragt, gab er an, in XXXX sei es zwei Mal zu Demonstrationen gekommen. In diesem Ort in XXXX hätten hauptsächlich Hazara gelebt. Die Hazara hätten mit diesen Demonstrationen die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich lenken wollen, um Unterstützung zu bekommen. Er sei ebenfalls aufgefordert worden, an dieser Demonstration teilzunehmen, weil es als Hazara seine Pflicht sei, mitzuwirken. Bei der zweiten Demonstration sei es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Es sei auch geschossen worden und seien viele Häuser in Brand gesetzt worden. Bei dieser Demonstration sei es zu einer Paniksituation gekommen. Er selbst sei von einem Polizisten von hinten mit einem festen Gegenstand angegriffen worden. Er schätze, dass es ein Gewehrkolben gewesen sei. Er wisse nicht und könne sich nicht daran erinnern, wann die Demonstration gewesen sei. Gefragt, ob das zu Beginn seines Aufenthaltes in XXXX oder in der Mitte oder gegen Ende seines Aufenthalts gewesen sei, meinte er, er könne sich nicht mehr daran erinnern. Er schätze, dass sie damals bereits ca. zwei bis zweieinhalb Jahre in XXXX verbracht hätten.

Auf die Frage, ob ihm, außer dass er einmal mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei, irgendetwas Nachhaltiges passiert wäre bzw. diese Demonstrationen für ihn irgendwelche weiteren Folgen oder Auswirkungen gehabt hätten, brachte er vor, er sei bereits vor ihrer Flucht nach XXXX in XXXX verletzt worden. Bei einem Angriff seien die Bewohner seiner Ortschaft in Panik geraten. Alle seien in Richtung ihrer Häuser gelaufen. Er sei hingefallen und habe sich beide Arme gebrochen.

Die wiederholte Frage, ob ihm infolge der angeführten Demonstrationen irgendetwas passiert sei oder ob die Demonstrationen noch irgendwelche unangenehmen Folgen für ihn gehabt hätten, verneinte der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt gesagt habe, er wäre damals bei der zweiten Demonstration so geschlagen worden, dass ihm dabei beide Arme gebrochen worden wären, meinte er, dass er bei der letzten Einvernahme gesagt habe, dass seine Arme in XXXX gebrochen worden seien. In XXXX sei er bei der Demonstration am Rücken im hinteren Schulterbereich mit einem harten Gegenstand getroffen worden. Auf die diesbezügliche Frage seines Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer an, er habe zu den Problemen in seiner Heimatregion keine Beweise. Er sei damals noch sehr jung gewesen. Seine Flucht ins Ausland sei auch nicht über längere Zeit geplant gewesen. Er habe nicht mehr die Möglichkeit gehabt, Beweismittel zu organisieren und diese mitzunehmen. Er selbst könne auch keine Namen von Personen nennen, die eventuell seine Probleme bestätigen könnten. Er habe seit mehr als drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter, die eventuell seine Geschichte bestätigen könnte. Zur Rückkehr wolle er angeben, dass ihm der Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner Geschwister nicht bekannt sei. Er wisse auch nicht, wo sich sein Vater aufhalte und ob er noch am Leben sei. In den letzten Wochen seien bei drei verschiedenen Vorfällen einmal 31 Hazara, dann 10 Hazara und bei einem weiterem Angriff 6 Hazara entführt worden. Die 10 Personen seien getötet worden und von den anderen fehle immer noch jede Spur. Mit diesem Beispiel wolle er auf die unsichere Lage in seiner Heimat hinweisen und vor allem darauf, dass seine Heimatprovinz immer noch sehr stark umkämpft sei. Zu den Länderberichten nahm der Beschwerdeführer Stellung und gab an, er selbst informiere sich durch die Medien und im Internet über die Sicherheitslage in Afghanistan. Er sei im Krieg geboren und aufgewachsen. Er habe nicht einen einzigen Tag erlebt, in dem nicht von Krieg, Tötungen und Angriffen berichtet worden sei. Erst vor einiger Zeit sei es den Taliban gelungen, in die Nähe des Flughafens in XXXX vorzudringen. Es sei auch zu Kämpfen zwischen den Taliban und den Sicherheitskräften gekommen. Vor einigen Wochen seien in einem Bus viele Afghanen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Dieser Bus sei angehalten, 31 männliche Hazara seien entführt worden. Eine Hazara-Frau, die ebenfalls eine Insassin des Busses gewesen sei, habe berichtet, dass die Entführer Dari und Paschtu gesprochen hätten und dass nur Männer mitgenommen worden seien. In der Nähe des Entführungsortes sei ein Polizeiposten gewesen. Er sei der Meinung, dass die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht in der Lage seien, die afghanische Bevölkerung zu beschützen. Er sei auch der Meinung, dass XXXX unsicher sei. Wenn Bewohner der Hauptstadt in der Früh ihr Haus verließen, könne man nicht mit Garantie sagen, dass sie lebend nach Hause zurückkehren würden. Hinsichtlich des Entführungsfalles sei berichtet worden, dass jene Personen, die von den Entführern verschont worden seien, sich an die Polizei gewandt und um Hilfe gebeten hätten. Die Polizisten hätten angegeben, dass sie nur dann unterstützen könnten, wenn ihnen der Befehl aus XXXX erteilt würde. Es gebe sehr viele jungen Afghanen, die trotz des Krieges versuchten, ihr Leben weiterzuleben. Vor ca. 4 oder 5 Monaten sei ein Taekwondo-Kämpfer, der viele Preise gewonnen hätte und in Afghanistan berühmt geworden sei, entführt und getötet worden. Die Entführer hätten seiner Familie seinen Leichnam geschickt. Der Beschwerdeführer teile nicht die Meinung, dass in den Städten in Afghanistan Sicherheit herrsche. Die afghanische Polizei sei nicht in der Lage, die Bevölkerung vor Attentaten, Entführungen und Angriffen zu schützen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte im Weiteren aus, dass dieser offensichtlich nach wie vor betreffend die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan interessiert sei, aus den diversen Medien den aktuellen Zustand zu erfahren. Die von ihm geschilderten offensichtlich aktuellen Vorkommnisse in Afghanistan würden aus der Sicht des Beschwerdeführers seine Angst begründen, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort nach wie vor bestehenden prekären Sicherheitslage unter Umständen selbst Opfer solcher Anschläge sein zu können. Wenn aus der vorliegenden Staatendokumentation hervorgehe, dass die Sicherheitslage in XXXX etwas sicherer sei als an anderen Orten, so heiße das nicht, dass es nicht dennoch, wie vom Beschwerdeführer angeführt und aus den Medien auch zu entnehmen, immer wieder zu Terroranschlägen komme. Die nach wie vor drohende Gefahr durch Selbstmordanschläge und auch die von der Staatendokumentation erwähnte steigende Kriminalität ließen aus der Sicht des Beschwerdeführers die begründete Gefahr zu, dass sein Leben in Afghanistan keineswegs sicher sei. Zudem würde auch bemerkt, dass, wie auch aus der Staatendokumentation zu entnehmen, die Menschenrechte nicht vollständig verwirklicht seien. Aufgrund dieser Umstände vermeine der Beschwerdeführer, dass im konkreten Fall ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt werden möge. Unter einem würde auch auf die während der gesamten Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreichs getätigten Bemühungen, seine soziale und sprachliche Integration verwiesen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich in deutscher Sprache zu verständigen. Auf die schulische Ausbildung würde verwiesen bzw. auf die unter einem dem Gericht nunmehr unter einem vorgelegten Unterlagen. Zum Akt genommen wurden in Kopie sieben vorgelegte Urkunden zur sozialen Integration des Beschwerdeführers: Eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2012/2013, eine Bestätigung der Teilnahme an einem Fußballturnier, eine Schulnachricht, eine ergänzende differenzierte Leistungsbeschreibung sowie ein Abschlusszeugnis für das Schuljahr 2013/2014, ein Klassenfoto, eine Bestätigung des Besuches eines Erste-Hilfe-Kurses, eine Bestätigung über die Zuteilung des Beschwerdeführers von 19.01.2015 bis 27.02.2015 im Rahmen des Projekts "Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerber", weiters eine Urkunde des Projekts XXXX für den Zeitraum von August 2012 bis Mai 2013.

Aus einer knapp einseitigen "psychotherapeutischen Stellungnahme" vom XXXX geht hervor, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer schweren depressiven Verstimmung, häufigen Migräneattacken und einem Suizidversuch im November 2014 für einen Therapieplatz im Rahmen des Projekts XXXX angemeldet worden sei und ihm bereits im XXXX ein Psychotherapieplatz zugewiesen worden sei. Seither hätten 10 Therapiestunden ohne Dolmetscher stattgefunden. Er wirke im Gespräch aufgeschlossen und bemüht, höflich, aber aufgrund seiner Problematik sehr belastet. Er klage über Antriebslosigkeit, depressive Verstimmungen, Hoffnungs- und Freundlosigkeit, Zukunftsängste, Schlaflosigkeit, Grübelgedanken und körperliche Beschwerden. Er habe es aufgrund seiner somatischen und psychischen Symptome bisher nicht geschafft, seine Tagesstruktur im Sinne des Schulbesuchs aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer erscheine sehr motiviert, die Therapie fortzusetzen. Eine engmaschige psychotherapeutische Behandlung erscheine in den Augen der Stellung Nehmenden notwendig und äußerst dringlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer übersiedelte mit seiner Kernfamilie (Mutter und Geschwistern) von der Provinz XXXX in die Stadt XXXX. Er hielt sich dort vor seiner Ausreise mindestens fünf Jahre auf.

Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX die Schule und arbeitete dort mehrere Jahre als Straßenverkäufer. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in XXXX.

Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und ist im erwerbsfähigen Alter.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX in psychotherapeutischer Behandlung und hat im Zeitraum bis XXXX zehn Therapiestunden absolviert. Eine medikamentöse Behandlung ist nicht belegt.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Der Reiseweg des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Sicherheitsabkommen

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 3.2014). Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen (FAZ 30.9.2014).

Quellen:

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BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125 , Zugriff 27.10.2014

BBC (26.10.2014): UK ends Afghan combat operations, http://www.bbc.com/news/uk-29776544 , Zugriff 27.10.2014

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DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf , Zugriff 20.6.2013

DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448 , Zugriff 27.10.2014

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FAZ - Frankfurter Allgemeine (30.9.2014): Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/vereinigte-staaten-und-nato-afghanische-regierung-unterzeichnet-abkommen-ueber-militaereinsatz-13181946.html , Zugriff 27.10.2014

FP - Foreign Policy (24.05.2013): Taliban attack U.N. compound in Kabul

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ISAF - International Security Assistance Force (12.4.2014): 'They're ready': Last U.S. forces leave Nimroz as ANA stands on its own, http://www.isaf.nato.int/article/news/theyre-ready-last-u.s.-forces-leave-nimroz-as-ana-stands-on-its-own.html , Zugriff 23.10.2014

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Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,

http://www.khaama.com/6-militants-blown-up-by-own-explosives-in-kabul-province-6724 , Zugriff 23.10.2014

Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (10.11.2014): Memo, per Mail.

Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

NYT - The new York Times (5.11.2013): Afghan Militant Group Faces Unusual Discontent,

http://www.nytimes.com/2013/11/06/world/asia/afghan-militant-group-faces-unusual-discontent.html?pagewanted=1 , Zugriff 27.10.2014

NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html , Zugriff 27.10.2014

NYT - The new York Times (12.5.2014): Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces,

http://www.nytimes.com/2014/05/13/world/asia/taliban-afghanistan.html?_r=0 , Zugriff 24.10.2014

NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0 , Zugriff 27.10.2014

Pajhwok (29.8.2014): Parwan residents pin many hopes on new president,

http://www.pajhwok.com/en/2014/08/29/parwan-residents-pin-many-hopes-new-president , Zugriff 23.10.2014

Reuters (7.4.2014): Smooth Afghan election raises questions about Taliban's strength,

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RFERL - Radio Free Europe Radio Liberty (21.10.2014): Afghan Poppy Cultivation At All-Time High,

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Tolo News (31.3.2014): Afghan Forces On High Alert, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/14403-afghan-forces-on-high-alert , Zugriff 23.10.2014

Tolo (17.9.2014): ANSF Casualties on the Rise, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16410-ansf-casualties-on-the-rise , Zugriff 23.10.2014

Tolo (13.9.2014): Azimi: Taliban Carving Out Territory, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/16358-azimi-taliban-carving-out-territory . Zugriff 23.10.2014

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UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human rights/English edited light.pdf , 27.10.2014

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UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/{65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9}/s_2014_420.pdf , Zugriff 24.10.2014

UN GASC (18.6.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/{65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9}/s_2014_656.pdf , Zugriff 24.10.2014

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/ , Zugriff 23.10.2014

Xinhua (21.9.2014): Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations,

http://news.xinhuanet.com/english/world/2014-09/21/c_133660018.htm , Zugriff 27.10.2014

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

AAN - Afghan Analyst Network (21.1.2013): Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network, https://www.afghanistan-analysts.net/index.asp?id=3218 , 27.10.2014

Al-Arabiya (2.10.2014): Taliban bomber in Afghan capital targets army bus, kills three,

http://english.alarabiya.net/en/News/asia/2014/10/02/Taliban-bomber-in-Afghan-capital-targets-army-bus-kills-three.html , Zugriff 27.10.2014

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Die Zeit (16.9.2014): Selbstmordattentäter sprengt Truppenkonvoi in die Luft, http://www.zeit.de/politik/2014-09/explosion-kabul-wahl , Zugriff 27.10.2014

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http://www.khaama.com/rocket-lands-in-wazir-akbar-khan-area-of-kabul-city-8676 , Zugriff 27.10.2014

Khaama Press (9.10.2014): Suicide attack plot thwarted in capital Kabul,

http://www.khaama.com/suicide-attack-plot-thwarted-in-capital-kabul-6816 , Zugriff 27.10.2014

Khaama Press (20.9.2014): 6 militants blown up by own explosives in Kabul province,

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Landinfo (9.1.2014): Temanotat Afghanistan Sikkerhetsoppdatering, http://www.landinfo.no/asset/2759/1/2759_1.pdf , Zugriff 27.10.2014

Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):

Sicherheitslage, per Mail.

NYT - The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html , Zugriff 27.10.2014

Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile , Zugriff 23.10.2014

Vollständiges Zitat

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http://www.reuters.com/article/2014/04/07/us-afghanistan-election-idUSBREA331N920140407 , Zugriff 27.10.2014

Reuters (22.3.2014): Taliban gun down Kabul diners in pre-election attack,

http://in.reuters.com/article/2014/03/21/afghanistan-attacks-idINDEEA2J0HF20140321 , Zugriff 22.3.2014

Stars and Stripes (17.7.2014): 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport,

http://www.stripes.com/news/middle-east/5-attackers-killed-in-taliban-raid-on-kabul-airport-1.293817 , Zugriff 17.11.2014

The Guardian (15.4.2014): Afghan minister kidnapped in Kabul, http://www.theguardian.com/world/2014/apr/15/afghan-minister-kidnapped-kabul-ahmad-shah-wahid , Zugriff 27.10.2014

Tolo (16.7.2014): Insurgent Summer Offensives Raise Concerns, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/15622-insurgent-summer-offensives-raise-concerns , Zugriff 27.10.2014

UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (10.2014): 2015 Humanitarian Needs Overview, provisional.

UNAMA (7.2014): Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, http://www.unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human rights/English edited light.pdf , 27.10.2014

Vertrauliche Quelle (1.2014): Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation

WP - Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan,

http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/ , Zugriff 23.10.2014

Wardak/ Maidan Wardak

Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u).

Wardak zählt zu den relativ volatilen Provinzen in Zentralafghanistan, wo regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Bezirken aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 28.9.2014; vgl. Khaama Press 6.5.2014; WP 5.4.2014). Wardak, eine Schlüsselprovinz, war in den letzten Jahren Ort der gewalttätigsten Kämpfe zwischen der NATO und den Taliban (BBC 20.10.2014). Die Provinz wird als Taliban-Hochburg gesehen (WP 5.4.2014; vgl. WSJ 5.4.2014).

Laut einem öffentlichen afghanischen Vertreter, hat das afghanische Militär die Kontrolle über die Provinz Wardak (BBC 20.10.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Wardak um 12% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 429 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Die UNAMA hat auch weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften aufzubauen. Unter anderem in der Provinz Wardak. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).

Quellen:

Bakhtar News (26.2.2014): Parwan Social Stability Council Formed, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/politics/item/11156-parwan-social-stability-council-formed.html , Zugriff 20.10.2014

BBC (20.10.2014): Afghanistan conflict: Life inside a Taliban stronghold, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-29658839 , Zugriff 20.10.2014

BBC Persian (1.5.2014): ???? ??????? ?? ????? ?????? ??? ?? ??? ?? ????,

http://www.bbc.co.uk/persian/afghanistan/2014/05/140501_fm_panjshir_suside_attack.shtml , Zugriff 20.10.2010

CAI - Central Asia Institute (30.4.2014): Community and CAI open new high school in eastern Afghanistan, http://www.ikat.org/2014/04/30/april-30-2014-community-and-cai-open-new-high-school-in-eastern-afghanistan/ , Zugriff 20.10.2014

Fars News (1.10.2014): Afghanistan: 20 Taliban Militants Killed During Clearing Operations,

http://english.farsnews.com/newstext.aspx?nn=13930709001242 , Zugriff 30.10.2014

IBTimes - International Business Times (29.5.2013):

http://www.ibtimes.com/taliban-militants-attack-stable-afghan-province-killing-policeman-1282423 , Zugriff 20.10.2014

iMMap (21.4.2014): Kapisa Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories, http://immap.org/maps/files/maps/1294.pdf , Zugriff 20.10.2014

iMMap (20.4.2014): Logar Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories, http://immap.org/maps/files/maps/1291.pdf , Zugriff 20.10.2014

iMMap (22.3.2014): Panjsher Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories, http://immap.org/maps/files/maps/1280.pdf , Zugriff 20.10.2014

iMMap (22.3.2014a): Parwan Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories,

iMMap (15.4.2014): Maydan Wardak Province - Observed security incidents 2007 - 2013 for all the monitored categories, http://immap.org/maps/files/maps/1286.pdf , Zugriff 20.10.2014

Khaama Press (6.5.2014): Abducted engineers rescued in Wardak province,

http://www.khaama.com/abducted-engineers-rescued-in-wardak-province-8027 , Zugriff 20.10.2014

Khaama Press (22.4.2014): Explosion injures 17 civilians in northern Parwan province,

http://www.khaama.com/explosion-injures-17-civilians-in-northern-parwan-province-6020 , Zugriff 20.10.2014

Khaama Press (27.10.2014): MoI: 24 Taliban rebels killed, 2 injured in clearing operations,

http://www.khaama.com/moi-24-taliban-rebels-killed-2-injured-in-clearing-operations-8886 , Zugriff 29.10.2014

Khaama Press (15.10.2014): MoI: 25 Taliban rebels killed, 14 injured in clearing operations,

http://www.khaama.com/moi-25-taliban-killed-14-injured-in-clearing-operations-8813 , Zugriff 29.10.2014

Khaama Press (1.4.2014): Premature suicide blast kills 6 Taliban commanders in Logar,

http://www.khaama.com/premature-suicide-blast-kills-6-taliban-commanders-in-logar-3520 , Zugriff 20.10.2014

Khaama Press (2.5.2014): UNAMA condemns suicide attack in Panjshir province,

http://www.khaama.com/unama-condemns-suicide-attack-in-panjshir-province-6054 , Zugriff 20.10.2014

Khaama Press (28.4.2014): 3 Taliban militants killed, 18 others arrested during clashes in Logar, http://www.khaama.com/3-taliban-militants-killed-18-others-arrested-during-clashes-in-logar-6038 , Zugriff 20.10.2014

Khaama Press (28.9.2014): 5 policemen martyred in Wardak roadside bomb explosion,

http://www.khaama.com/5-policemen-martyred-in-wardak-roadside-bomb-explosion-8738 , Zugriff 20.10.2014

Khaama Press (14.10.2014): 6 policemen martyred following Taliban attack in Logar,

http://www.khaama.com/6-policemen-martyred-following-taliban-attack-in-logar-8807 , Zugriff 20.10.2014

Khaama Press (29.5.2013): 6 suicide bombers killed in attack on Panjshir governor compound,

http://www.khaama.com/6-suicide-bombers-killed-in-attack-on-panjshir-governor-compound-1509 , Zugriff 20.10.2014

NPS (o.D.): Province: Kapisa,

http://www.nps.edu/programs/ccs/Docs/Executive Summaries/Kapisa Executive Summary.pdf , Zugriff 30.10.2014

Pajhwok (oD.s): Background Profile of Kapisa, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-kapisa , Zugriff 20.10.2014

Pajhwok (o.D.t): Background Profile of Logar, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-logar , Zugriff 20.10.2014

Pajhwok (o.D.ae): Background Profile Parwan, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-parwan , Zugriff 29.10.2014

Pajhwok (o.D.u): Background Profile of of Maidan Wardak, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-maidan-wardak , Zugriff 20.10.2014

Pajhwok (16.8.2014): Judicial organs start functioning in Alasai, http://www.pajhwok.com/en/2014/08/16/judicial-organs-start-functioning-alasai , Zugriff 20.10.2014

Pajhwok (oD.r): Panjsher background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/panjsher-background-profile , Zugriff 20.10.2014

RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (22.4.2014): Explosion injures 17 civilians in northern Parwan province,

http://www.rawa.org/temp/runews/2014/04/22/explosion-injures-17-civilians-in-northern-parwan-province.html #ixzz3Ggkpjith, Zugriff 20.10.2014

RFERL - Radio Free Liberty(3.4.2014): Warlords, Not Taliban, Making Life Hard For Voters In Quiet Afghan Northeast, http://www.rferl.org/content/taliban-afghanistan-election-intimidation/25320214.html , Zugriff 20.10.2014

UN GASC (7.3.2014): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG Reports/SG-report-Afghanistan-March2014.pdf , Zugriff 10.10.2014

Vertrauliche Quelle (1.2014): Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation

WP - Washington Post (5.4.2014): In Taliban stronghold, a scared electorate,

http://www.washingtonpost.com/world/in-taliban-stronghold-a-scared-electorate/2014/04/05/8a4a7d7c-bcd5-11e3-9ee7-02c1e10a03f0_story.html , Zugriff 20.10.2014

WSJ - The Wall Street Journal (5.4.2014): Afghans Defy Taliban and Turn Out in Force to Elect President, http://online.wsj.com/articles/SB10001424052702303847804579482461031614976 , Zugriff 20.10.2014

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (CIA 24.4.2014).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Moscheen werden immer wieder Ziel von Angriffen Militanter. Im September 2013 töteten Beamte des afghanischen National Directorate of Security (NDS) zwei Schützen, die mindestens drei Gläubige vor einer schiitischen Moschee in Kabul verletzt haben (FH 19.5.2014).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu schützen (USCIRF 30.4.2014).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion. Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html , Zugriff 8.7.2014

Max Planck Institute (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,

http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf , Zugriff 11.9.2014

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2014): Afghanistan,

http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan 2014.pdf , Zugriff 8.7.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm #wrapper, Zugriff 7.7.2014

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BBC News (5.9.2013): Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23968511 , Zugriff 12.9.2013

BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf , Zugriff 22.9.2014

FH - Freedom House (19.5.2014): Freedom in the World 2014 Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/5379d1da12.html , Zugriff 10.9.2014]

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html „ Zugriff10.9.2014

LAT - Los Angeles Times (25.7.2014): Gunmen kill 14 Shiite Muslims in rare sectarian attack in Afghanistan, http://www.latimes.com/world/afghanistan-pakistan/la-fg-gunmen-shiite-muslims-afghanistan-20140725-story.html , Zugriff 10.9.2014

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2014): Afghanistan,

http://www.uscirf.gov/sites/default/files/Afghanistan 2014.pdf , Zugriff 8.7.2014

USDOS - United States Department of State (28.7.2014): 2013 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/53d907b814.html , 10.9.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm #wrapper, Zugriff 7.7.2014

Hazara

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

Brookings - The Brookings Institution (31.7.2014): Afghanistan Index,

http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign policy/afghanistan index/index20140731.pdf , Zugriff 11.9.2014

CIA - The CIA World Factbook (24.6.2014):Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html , Zugriff 11.9.2014

CRS - US Congressional Research Service (11.7.2014): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 11.9.2014

CRS - US Congressional Research Service (28.7.2014): Afghanistan:

Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf , Zugriff 11.9.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm #wrapper, Zugriff 7.7.2014

Kutschi

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), welche mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten (AA 31.3.2014). Mit Ausnahme einiger weniger reicher Geschäftsmänner, haben die Kutschis keinen Zugang zu teuren, gepflegten Wohngegenden. Sie eignen sich entweder Grundstücke am Stadtrand an, oder lassen sich in ertraglosen Gegenden nieder und versuchen das Land zu besetzen, oder sie wohnen in Flüchtlingscamps, die in permanente Wohngegenden umgewandelt wurden (AAN 4.2013).

De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlichen Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme aufgrund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreifen soll (AA 31.3.2014).

Hinzu kommt ein politisierter Konflikt zwischen den Hazara und den Kutschis aufgrund des Zugangs zu Weideland (AAN 28.11.2013). Die Kutschi verfügen teilweise über Dokumente, die ihnen die Nutzung der Weidegebiete im Hazarajat erlauben. Diese sind zum Teil über hundert Jahre alt und gehen auf die Zeit nach der Niederschlagung des Aufstandes der Hazara 1892 zurück. Die Hazara sehen das Hazarajat als ihr Territorium an und verweigern den Kutschi den Zugang, weil sie die beschränkten Ressourcen selbst benötigen. In den letzten Jahren kam es immer wieder zu bewaffneten Zwischenfällen zwischen Hazara und Kutschi (ÖIF 2.2010).

Die Verfassung sieht vor, dass 10 Sitze im Unterhaus der Nationalversammlung für die Kutschi-Minderheit reserviert sind. Auch soll laut Verfassung vom Präsidenten zwei Kutschis zu Mitgliedern für das Oberhaus ernannt werden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

AAN - Afghan Analyst Network (4.2013): The Social Wandering of the Afghan Kuchis,

http://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2013/11/20131125_FFoschini-Kuchis.pdf , Zugriff 12.9.2014

ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds (2.2010): ÖIF-Länderinfo N°5: Minderheiten in Afghanistan: die Hazara, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/minderheiten_in_afghanistan_die_hazara/ , Zugriff 12.9.2014

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm , Zugriff 7.7.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

(...)

Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind (Gutachterin Afghanistan 7.11.2014).

Eines der größten Entwicklungsprojekte ist Kabul New City (KNC), wo in den nächsten 30 Jahren Wohnungen für etwa drei Millionen Menschen entstehen sollen. Das in direkter Nachbarschaft zu Kabul und zwischen zwei großen Flughäfen (Kabul International Airport und Bagram Air Base) gelegene Gebiet gehört zu den sichersten Gegenden des Landes. Das Megaprojekt Kabul New City wurde als Reaktion auf den ständig wachsenden Bedarf an Wohnraum in Kabul initiiert. Wegen des Zuzugs aus anderen Städten, der Rückkehr von Exil-Afghanen und dem beispiellosen Bevölkerungswachstum kann der Wohnraumbedarf in Kabul derzeit nicht gedeckt werden. Das Projekt soll außerdem in großem Maßstab Arbeitsplätze schaffen und schließlich sicherstellen, dass ein umweltverträglicher, ökologisch orientierter städtischer Lebensraum entsteht und gleichzeitig die bestehenden Dörfer erhalten bleiben. Das Entwicklungsprojekt Kabul New City wird bis 2025 insgesamt 500.000 neue Arbeitsplätze schaffen, davon je 100.000 in der Landwirtschaft und Industrie und 300.000 in Dienstleistungs- und anderen Branchen. Bis 2025 werden 250.000 Wohneinheiten entstehen (EBN 26.8.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2011 und Wezaret-e Umur-e Dakhela 24.8.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (8.2014): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html , Zugriff 22.9.2014

BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf , Zugriff 22.9.2014

CSO - Central Statistics Organization (2.2.2014): The National Risk and Vulnerability Assessment 2011-12, http://www.af.undp.org/content/dam/afghanistan/docs/MDGs/NRVA REPORT-rev-5 2013.pdf , Zugriff 23.9.2014

EBN - European Business Network (26.8.2014): Gholam Sachi Hassanzadah: Kabul New City (KNC) - ein Megaprojekt für die lokale und internationale Privatwirtschaft, http://www.ebn24.com/?p=4552 , Zugriff 25.8.2014

Gutachterin Afghanistan (7.11.2014): E-Mail an die Referentin.

IMF - International Monetary Fund (5.2014): IMF Country Report No. 14/128, http://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2014/cr14128.pdf , Zugriff 23.9.2014

Khaama Press (1.4.2011): New Kabul City Charted in North of Kabul, http://www.khaama.com/new-kabul-city-charted-in-north-of-kabul , Zugriff 25.8.2014

WB - Worldbank (15.3.2014): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf , Zugriff 24.9.2014

WB - Worldbank (1.4.2014): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2014/04/23/000456286_20140423092911/Rendered/PDF/875740WP0Afgha00Box382171B00PUBLIC0.pdf , Zugriff 23.9.2014

Wezaret-e Umur-e Dakhela [MoI- Ministry of the Interior] (24.8.2013): ???? ??? ????? ???? ????? ?? ????? ?? ?????? ????? ??? ???? ????, http://moi.gov.af/fa/announcement/23354 , Zugriff 26.8.2014

WB - World Bank (8.4.2014): Afghanistan Economic Update, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview , Zugriff 23.9.2014

WB - World Bank (2014): 2.1 World Development Indicators: Population dynamics, http://wdi.worldbank.org/table/2.1 , Zugriff 24.9.2014

Medizinische Versorgung

Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 31.3.2014). Eine medizinische Grundversorgung ist in weiten Landesteilen nahezu nicht gegeben. Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 6.2014).

Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 31.3.2014).

Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten (USDOS 27.2.2014)

Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die PatientInnen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014).

Durch die gute ärztliche Versorgung im "French Medical Institute" und dem Deutschen Diagnostischen Zentrum in Kabul können auch kompliziertere Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften können sich unter bestimmten Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen (AA 31.3.2014).

Das Ministerium für öffentliche Gesundheit implementiert das notwendig Paket von Spitalsleistungen in 15 Provinzen, während Nichtregierungsorganisation die Arbeit in den restlichen 19 Provinzen durchführen (BMJ 17.6.2014)

Zwar findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (AA 31.3.2014). Eine der wahrscheinlich wichtigsten Verbesserungen in der Gesundheitsvorsorge ist, dass ein Ort existiert, zu dem sie gehen können, um Hilfe bei mentalen Gesundheitsproblemen zu bekommen. Die mentale Gesundheitseinrichtung im Regionalspital Herat zum Beispiel, gibt einen kleinen Einblick der Probleme der Bevölkerung und die Versorgung, die sie nun erhalten. Die Einheit, bestehend aus 25 Betten, wurde vor sechs Jahren etabliert. Im letzten Jahr wurden 5.161 PatientInnen aufgenommen, der Großteil von ihnen mit Störungen wie z.B. Depression, Anpassungsstörungen, aber auch mit Psychosen und bipolaren Störungen. Der Großteil von ihnen waren Frauen. Nachdem diese Frauen entlassen werden, werden sie durch regelmäßige Besuche von psychosozialen Arbeitern nachbehandelt (BMJ 17.6.2014). Zum Beispiel gibt es in Kabul eine psychiatrische Einrichtung mit 60 Betten, in Jalalabad und Herat gibt es jeweils nur 15 Betten für psychiatrische Fälle und in Mazar-e Sharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt (AA 31.3.2014).

Unsichere Lage, große Entfernungen und Transportkosten sind die Haupteinschränkungen für die Bevölkerung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen. Die Disparität zwischen sicheren urbanen Gegenden und unsicheren ländlichen oder abgelegenen Gegenden, steigt weiterhin. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. (WHO 2.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind gezwungen sie wieder einzustellen, weil es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheit. In den südlichen Provinzen haben aufgrund des andauernden Konfliktes, 50-60% der Bevölkerung Schwierigkeiten beim bzw. haben gar keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85% der Bevölkerung leben in Bezirken in denen grundlegende Gesundheitsleistungen angeboten werden (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird von Nichtregierungsorganisationen bewerkstelligt, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).

Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und dort verkauft werden können. Die Medikamente kommen aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 7.7.2014, (Unverändert gültig seit: 8.5.2014) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328 #doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013

AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf , Zugriff 22.9.2014

BMJ -British Medical Journal (17.6.2014): Afghanistan: a healthy future?, http://dx.doi.org/10.1136/bmj.g3950 , Zugriff 7.7.2014

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2014): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/ , Zugriff 07.07.2014

IRIN (2.7.2014): Stark choice for many Afghans: sickness or debt, http://www.irinnews.org/report/100295/stark-choice-for-many-afghans-sickness-or-debt , Zugriff 7.7.2014

Save the children (2014): State of the World Mother¿s 2014, http://www.savethechildren.org/atf/cf/{9def2ebe-10ae-432c-9bd0-df91d2eba74a}/SOWM_2014.PDF , Zugriff 7.7.2014

UKBA - United Kingdom Border Agency (15.2.2013): Country Of Origin Information (Coi) Report,

http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf , Zugriff 27.9.2013

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm #wrapper, Zugriff 7.7.2014

The World Bank (2014 a): Maternal mortality ratio (modeled estimate, per 100,000 live births),

http://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.MMRT , Zugriff 7.7.2014

The World Bank (2014 b): Mortality rate, infant (per 1,000 live births), http://data.worldbank.org/indicator/SP.DYN.IMRT.IN , Zugriff 7.7.2014

The World bank (1.7.2014): World Development Indicators, http://data.worldbank.org/sites/default/files/wdi-2014-book.pdf , Zugriff 7.7.2014

Behandlung nach Rückkehr

Während des Untersuchungsjahres kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren (USDOS 27.2.2014).

Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche (AA 31.3.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm #wrapper, Zugriff 7.7.2014

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft und Aufenthalt des Beschwerdeführers in XXXX stützen sich auf seine Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich im Ergebnis glaubhafte Angaben. Die Abweichungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in XXXX werden im Folgenden gesondert beurteilt.

Die Feststellung zur psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der "Psychiatrischen Stellungnahme" vom XXXX.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergaben sich keine konkret gegen ihn gerichteten drohenden Verfolgungshandlungen aus Konventionsgründen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der diesbezüglichen Beurteilung seitens des Bundesasylamtes vollinhaltlich an:

Eingangs ist auszuführen, dass es für die Asylgewährung nicht auf die subjektive Einschätzung einer Situation ankommt, sondern darauf, ob nach objektiven Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung glaubhaft gemacht wurde (VwGH 21.10.1999, 98/20/0234). Bei einem zentralen Punkt im Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich der Befürchtung, seinem Vater in einen Kampf zwischen Kutschi und Hazara nachfolgen zu müssen, handelt es sich jedoch um eine solche rein subjektive Befürchtung. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor dem Bundesasylamt durchwegs an, dass seine Mutter befürchtet hätte, dass der Beschwerdeführer die Stellung seines Vaters einnehmen müsste (Akt Seite 19) und dass diese nicht gewollt hätte, dass der Beschwerdeführer das gleiche Schicksal erleide wie sein Vater, der für ihr Land gekämpft hätte und nun verschollen oder tot wäre (Akt Seite 101). Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ergeben sich jedoch keine Umstände, die diese Befürchtung objektivieren könnten oder aus der diesbezüglich eine gegen ihn gerichtete, nach außen tretende Verfolgungshandlung ableitbar wäre. Erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer allgemein an, dass die Bewohner seines Heimatortes die Söhne jener Leute, die im Krieg gefallen wären, gesucht hätten, um diese für den Kampf gegen die Kutschi vorzubereiten. Aus diesen Behauptungen kann jedoch für den Beschwerdeführer nichts gewonnen werden, da er selbst einräumte, dass es ihm gegenüber keine direkten Bedrohungen oder Aufforderungen gegeben habe (Protokoll der mV Seite 5). Aus dem von ihm geschilderten Vorfall, wobei er von einem Mann nach der Adresse seines Vaters (der Familie) gefragt worden wäre, diese aber nicht verraten hätte, ist keine wie immer geartete Bedrohung oder Verfolgungshandlung zu ersehen. Vielmehr stütze sich der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Befürchtungen seiner Mutter, die gesagt hätte, dass Männer aus der Heimat ihn suchen würden und er deshalb fliehen müsste. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Verschwinden seines Vaters mehrere Jahre lang unbehelligt in XXXX lebte, ohne dass es zu einem Versuch einer Rekrutierung oder einer sonstigen Bedrohung in diesem Konnex gekommen wäre. Der Beschwerdeführer selbst gestand ein, dass in all' diesen Jahren niemand zu ihm gekommen wäre und er auch nicht direkt bedroht worden sei (Protokoll der mV Seite 6). Schon aus diesem Grund stellen sich die dargestellten Befürchtungen seiner Mutter sowie des Beschwerdeführers als rein subjektive Umstände dar, die nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung (objektiv) glaubhaft zu machen. Hinzu kommt, dass es schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht plausibel erscheint, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihn nicht über eine konkrete Bedrohungssituation informiert hätte (diese sei der Meinung gewesen, dass er nicht unbedingt wissen müsste, wer genau diese Personen seien, Protokoll der mV Seite 6), wenn eine solche tatsächliche bestanden hätte.

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Kämpfe zwischen Kutschis und Hazara sind hinlänglich mit Länderberichten belegt und erweisen sich die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft. Diesem Vorbringen kann jedoch insofern keine Asylrelevanz beigemessen werden, als die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich von Kämpfen zwischen Hazara und Kutschi in seiner Heimatprovinz lässt sich aber keine drohende, konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung ableiten, weshalb dieses Vorbringen nicht zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung geeignet ist. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, er wäre noch vor der Flucht nach XXXX in XXXX verletzt worden, als bei einem Angriff die Bewohner der Ortschaft in Panik geraten und zu ihren Häusern gelaufen wären, wobei er selbst hingefallen wäre und sich beide Arme gebrochen hätte, widersprach er seinem Vorbringen vor der belangten Behörde. So gab er vor dem Bundesasylamt an, seine beiden Arme wären gebrochen worden, weil er geschlagen worden sei (Akt Seite 101). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer divergierende Angaben zu dem Ursprung seiner Verletzungen (Hinfallen/Schläge) gemacht hätte, wenn dieser Vorfall den Tatsachen entspräche. Da sich der Beschwerdeführer diesbezüglich in einen unauflösbaren Widerspruch begab, sind seine Angaben nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit Demonstrationen, an denen er in XXXX teilgenommen hätte, sind wiederum - auch wenn es während der Auflösung einer dieser Demonstrationen zu körperlichen Übergriffen gekommen sein mag - keine konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu ersehen: Nach Einschätzung des Beschwerdeführers hätte diese Demonstration zwei bis zweieinhalb Jahre nach seiner Ankunft in XXXX stattgefunden (Protokoll der mV Seite 6). Daraus ergibt sich, dass er nach der Demonstration noch einige Jahre unbehelligt in XXXX lebte. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass seine Teilnahme an der Demonstration (außer dem Schlag mit dem Gewehrkolben, der ihn offenbar ungezielt bei der Auflösung der Demonstration getroffen hatte) keine weiteren negativen Konsequenzen gehabt habe (Protokoll der mV Seite 7). Insofern ist auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Befürchtung seiner Mutter, dass er wegen der Teilnahme an den Demonstrationen von "den Leuten verfolgt und getötet" würde (Akt Seite 103), der Boden entzogen.

Maßgeblich ist auch, dass weder aus den Auseinandersetzungen zwischen Hazara und Kutschi im Heimatdorf des Beschwerdeführers, die seine Familie zum Umzug nach XXXX veranlasste (etwa fünf Jahre vor Ausreise) noch in Hinblick auf dessen Teilnahme an Demonstrationen (etwa zwei bis zweieinhalb Jahre vor Ausreise) ein direkter zeitlicher Konnex mit der Ausreise des Beschwerdeführers zu ersehen ist. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes aber in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; dazu auch VwGH 19.10.2000, 98/20/0430), was gegenständlich zu verneinen ist.

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Vorbringens zum Nichtvorliegen familiärer/sozialer Anknüpfungspunkte in XXXX ist dadurch maßgeblich geschwächt, dass er in der Beschwerdeverhandlung vorerst versuchte, die Dauer seines Aufenthalts in XXXX wesentlich kürzer darzustellen als er dies im Verfahren vor dem Bundesasylamt tat. So gab er in der Beschwerdeverhandlung eingangs an, er hätte nur eineinhalb Jahre in XXXX gelebt (Protokoll der mV Seite 3). Erst auf mehrmaligen Vorhalt seiner Angaben vor der belangten Behörde und seinen dortigen Ausführungen, wonach er in XXXX die Schule besucht und danach von 2007 bis 2011 als Straßenverkäufer gearbeitet habe (Akt Seiten 7 und 9) räumte er ein, dass er in XXXX eineinhalb Jahre die Schule besucht und später vier Jahre als Straßenverkäufer gearbeitet habe (Protokoll der mV Seite 4). Seine Rechtfertigung für die tatsachenwidrige Angabe, es könne sein, dass er die Frage am Anfang der Verhandlung nicht verstanden habe, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts in Zusammenhalt mit dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck als reine Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer bemüht war, seine soziale Verknüpfung in XXXX, die bei einem mehrjährigen Aufenthalt jedenfalls anzunehmen ist, zu verschleiern. Zu bemerken ist auch, dass es sich bei der Annahme des Beschwerdeführers, seine Mutter (und Geschwister) könnten sich vielleicht nicht mehr in XXXX aufhalten, um eine reine Mutmaßung handelt. Bezüglich des letzten Telefonats mit seiner Mutter gab er vor dem Bundesasylamt an, seine Mutter hätte gesagt, dass sie "vielleicht Afghanistan verlassen soll", jedoch nicht definitiv gesagt habe, dass sie Afghanistan verlassen wolle (Akt Seite 103). Es haben sich keine Hinweise dafür ergeben, dass sich die (verbleibende) Kernfamilie des Beschwerdeführers, nämlich seine Mutter und Geschwister, nicht mehr in XXXX befinden würden. In diesem Lichte lässt sich aus der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seit drei Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, nichts gewinnen. In Zusammenhalt mit dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei er - wie dargestellt - offenbar bestrebt war, seine Anknüpfungspunkte in XXXX abzuwerten, wurde der Eindruck erweckt, dass er den mangelnden Kontakt zu seiner Familie vorgab, um dadurch den Anschein eines Nichtvorliegens eines sozialen Netzes in XXXX zu erwecken. Aufgrund dieser Überlegungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Behauptungen - noch über familiäre Kontakte in XXXX verfügt.

Insgesamt bleibt somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer aus dargelegten Gründen in Zusammenhalt mit dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck nicht gelungen ist, eine bestehende Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland Afghanistan und das Nichtvorliegen eines sozialen/familiären Netzwerkes in XXXX glaubhaft darzulegen.

Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, knapp einseitigen "psychotherapeutischen Stellungnahme" vom XXXX ist zu bemerken, dass - gemäß den getätigten Länderfeststellungen - in XXXX eine mentale Gesundheitseinrichtung existiert - im Weiteren sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der der Beschwerdeführer weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu neusten Vorfällen in Zusammenhang mit Angehörigen der Volksgruppe der Hazara sei auf weitergehende Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Zu Spruchpunkt A) I.)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt, war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers keinerlei objektivierbare (drohende) Verfolgung im Sinne einer ihn konkret treffenden Gefährdung zu entnehmen. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet angesichts der gegenwärtigen Berichtslage nach ständiger Spruchpraxis des Asylgerichtshofes (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010) sowie des Bundesverwaltungsgerichtes (W110 1423882-1/6E vom 11.02.2014) aus.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen auch keine konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.

Hinsichtlich der Bezugspunkte bei der Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012 folgendes ausgeführt:

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)."

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise in der Stadt XXXX gelebt hat, weshalb XXXX als tatsächlicher Zielort des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Durch seinen dortigen Schulbesuch und die mehrjährige Tätigkeit als Straßenverkäufer ist vom Vorliegen sozialer Anknüpfungspunkte auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Stadt XXXX über ein familiäres Netzwerk (Mutter und Geschwister) verfügt.

Nach den Ergebnissen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht muss - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat, noch dass er im Falle seiner Rückkehr einer "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, die subsidiären Schutz notwendig machen würde.

Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm. § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).

Auch nach Ansicht des EGMR ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht dergestalt, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. EGMR Urteil Husseini v. Sweden vom 13.10.2011, Beschwerdenummer 10611/09, Ziffer 84). Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint damit eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen - Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist diesem die Rückkehr aus folgenden Gründen auch zumutbar:

Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer gesund, im erwerbsfähigen Alter und verfügt über eine Schulausbildung und Berufserfahrung als Straßenverkäufer. Zudem ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in XXXX über familiäre Bindungen und aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts dort auch darüber hinaus über soziale Kontakte verfügt.

Der Beschwerdeführer verfügt damit in seiner Heimat nach wie vor über das für Rückkehrer notwendige soziale Netzwerk, und dies darüber hinaus in der für Normalbürger, die nicht mit Ausländern zusammenarbeiten, vergleichsweise sicheren und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbaren Stadt XXXX. Denn in XXXX ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt XXXX verzeichneten Anschlägen hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGO¿s ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt XXXX als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände konnte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht glaubhaft machen. Er verfügt über Schulbildung, spricht eine der dortigen Landessprachen und ist arbeitsfähig. Da er zudem über familiären Rückhalt in der Stadt XXXX verfügt und eine dem Familienverband entsprechende Unterstützung anzunehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in seine Heimat in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt zu sichern. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er wieder in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte.

Die Prüfung nach den vom VfGH festgelegten Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt XXXX jedenfalls möglich und auch zumutbar wäre.

Hinsichtlich der vorgelegten "psychiatrischen Stellungnahme" geht das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK zulässig wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen: GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05; PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03; RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03; HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05; OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04; AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04; NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03.

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien: Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03, wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge. Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.

Verwiesen sei auch auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9), welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält und zusammengefasst ausgeführt wird, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Aus den dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt XXXX, eine psychiatrische Einrichtung existiert. Sohin ist - im Bedarfsfall - von einer Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers auszugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit XXXX in Psychotherapie befindet, wobei er bisher zehn Therapiestunden absolviert hat. Die Notwendigkeit einer medikamentösen oder sonst darüber hinausgehenden Behandlung ist aber nicht belegt. Aus den vorgelegten Unterlagen war insgesamt nicht ersichtlich, dass im gegenständlichen Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, wonach eine Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuzuerkennen ist.

Zu Spruchpunkt A) II.)

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2011 illegal in Österreich ein, stellte einen Asylantrag und hält sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Er verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Da sein Asylantrag sowohl im Hinblick auf internationalen Schutz als auch im Hinblick auf subsidiären Schutz nunmehr abgewiesen wurde, besteht im gegenständlichen Fall grundsätzlich ein rechtliches sowie ein gewichtiges öffentliches Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit auf Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Da er im Bundesgebiet bisher auch keine Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft eingegangen ist, wäre mit seiner Ausweisung jedenfalls kein Eingriff in sein durch Art 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verbunden.

Eine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers während seines nur auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes derzeit nicht erkannt werden:

Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des Beschwerdeführers, der sich seit Dezember 2011 (sohin etwa drei Jahre und fünf Monate) in Österreich aufgehalten hat, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht nur zu kurz ist, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen, sondern auch zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Dezember 2011 im Bundesgebiet auf. Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er ist illegal nach Österreich eingereist (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit knapp dreieinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wird weiter dadurch relativiert, dass dieser auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruht, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass er die Schule (Neue Mittelschule) besucht und darüber hinaus auch an sozialen Aktivitäten, wie einem Fußballturnier oder gemeinnützigen Beschäftigungen für Asylwerbende, teilgenommen hat sowie einen Erste-Hilfe-Kurs besuchte. Er ist jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und war in Österreich noch nie legal erwerbstätig. Aus dem im Akt einliegenden Bestätigungsschreiben (gemeinnützige Beschäftigung) zeigt sich ein soziales Engagement; aufgrund des Schulbesuches und der Teilnahme am Fußballturnier ist anzunehmen, dass er sich hier bereits einen Bekannten- bzw. Freundeskreis aufgebaut hat. Auch diese bereits geknüpften ersten Kontakte sind jedoch nicht geeignet, die Integration maßgeblich zu verstärken. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung dieser privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, als er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Weitere zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechende integrative Schritte sind nicht erkennbar.

Insbesondere vor dem Hintergrund der als kurz zu bewertenden Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wurde, kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft nicht ausgegangen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.

Hingegen hat der 18-jährige Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht, ist dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat dort seine Sozialisation erfahren. Der Beschwerdeführer beherrscht auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat auszugehen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bislang strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführer an seinem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt daher keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.

Selbst wenn man vom Vorliegen einer geschützten Rechtssphäre ausginge, wäre der Eingriff, wie dargelegt, jedenfalls verhältnismäßig und die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten.

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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