AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W220.1428561.1.00
Spruch:
W220 1428561-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012, Zl. XXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers zusammengefasst vor, dass er am XXX in XXX, Afghanistan, geboren worden sei. Er sei schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei verheiratet und hätte zuletzt als Bekleidungshändler gearbeitet. Zu seinem Fluchtweg gab der Beschwerdeführer an, er sei vor etwa sieben Monaten mit seiner Ehegattin und seinem Sohn von XXX aus schlepperunterstützt innerhalb von drei Monaten bis nach Griechenland gereist. Dort seien sie von der Polizei angehalten worden. Vor dreieinhalb Monaten sei zuerst seine Ehegattin von einem Schlepper nach Österreich verbracht worden, vor ca. 20 Tagen sein Sohn. Er selbst sei vor drei Tagen auf einem LKW versteckt worden und so ins Bundesgebiet eingereist. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe Afghanistan wegen einer alten Feindschaft verlassen. Sein Bruder habe ein Mädchen geliebt, dessen Familie nicht mit einer Hochzeit einverstanden gewesen sei. Die beiden seien damals in den Iran geflohen und hätten dort geheiratet. Aus diesem Grund habe die Familie, die auch für die Taliban arbeite, einen Bruder vor 31 Jahren getötet. Als die Taliban vor 10-11 Jahren XXX angegriffen hätten, habe der Beschwerdeführer gegen sie gekämpft, jedoch keiner Partei angehört. Aus diesem Grund sei er von den Taliban verfolgt worden, diese wären vor acht Monaten bei ihm zuhause gewesen. Aus diesem Grund hätten sie Afghanistan verlassen.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.06.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, es bestehe eine Feindseligkeit mit den Taliban und auch mit der Familie seiner Schwägerin. Er habe, als die Taliban nach XXX gekommen seien, gegen diese gekämpft, jedoch aufgeben müssen, als diese stärker geworden seien. Die Verwandten seiner Schwägerin hätten zu den Taliban gehört, weshalb diese Rache hätten nehmen wollen. Deshalb hätten sie eine Liste mit dem Namen des Beschwerdeführers und zwei seiner Freunde an die Taliban weitergeleitet, die diese Freunde voriges Jahr umgebracht hätten. Er wisse dies von Bewohnern seiner Ortschaft. Der zeitliche Abstand sei entstanden, da sich die Taliban aufgrund der Machtergreifung XXX und der Anwesenheit ausländischer Mächte zurückgezogen hätten. Erst mit der Zeit hätten sie angefangen, wieder aktiv zu werden. Zur der anderen Feindschaft gab er an, dass sein Bruder mit einer Frau, deren Familie nicht mit dieser Verbindung einverstanden gewesen sei, in den Iran geflüchtet wäre. Danach sei sein zweiter Bruder von den Verwandten dieser Frau umgebracht worden. Diese Feindschaft existiere immer noch. Außerdem seien sie Hazara und Schiiten, sein Volk hätte keine Stimme und würden Beschwerden niemanden kümmern. Dem Beschwerdeführer wurden landeskundliche Feststellungen zu Afghanistan ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 29.07.2012 wurden medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers vorgelegt.
Mit Schreiben vom 13.07.2012 wurden dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters ergänzende landeskundliche Feststellungen übermittelt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2012, Zl. XXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm ins Treffen geführte generelle Benachteiligung als Hazara und der schiitischen Glaubensgruppe nicht untermauern habe können. Konkrete Übergriffe auf Hazara hätten durch die Länderfeststellungen nicht ausfindig gemacht werden können. Die Zugehörigkeit zu den Hazara habe ihn und seine Angehörige offenkundig nicht daran gehindert, Immobilienbesitz zu erwerben und als Geschäftsmann erfolgreich zu sein. Wenn das Bundesasylamt es ihm auch durchaus zugestehe, dass es aufgrund der gewünschten ehelichen Verbindung seines Bruders zu interfamiliären Spannungen gekommen sei und diese noch andauerten, lasse sich aber unter Einbeziehung der Aussagen seiner Ehegattin und der spezifischen Materialien zum Thema Blutrache kein Ereignis ausmachen, das ein Verfolgungsszenario bis hin zur Blutrache plausibel mache. Die formalen Rechtsvorgaben der Blutrache/Blutfehde wären nicht einmal ansatzweise erfüllt, außerdem habe es in seinem Leben kein konkret fassbares Ereignis gegeben. Sein Bruder sei vor 31 Jahren ermordet worden, seither hätte es keinerlei Übergriffe auf seine Person gegeben, obwohl er immer im Heimatort gelebt, ein Textilgeschäft betrieben etc. hätte. Die Angaben zu der Verfolgung durch die Taliban, weil er gegen diese gekämpft hätte, seien widersprüchlich. Es sei bereits darauf hingewiesen worden, dass er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie für jedermann greif- und erkennbar in XXX gelebt habe, ohne dass irgendwelche Übergriffe auf ihn geschehen wären. Das Argument, die Taliban wären in der Defensive gewesen, sei nicht nachvollziehbar. Notorisch bekannt sei, dass diese Gruppe nie zerschlagen werden hätte können und immer wieder durch kriminelle Akte in Erscheinung getreten sei. Seine Angabe, er habe durch Hörensagen von den Drohungen Kenntnis gehabt, widerspreche jenen seiner Ehegattin, wonach er von den Taliban offenkundig konkret bedroht worden sei und er deshalb Anzeige bei den Sicherheitsbehörden erstattet hätte. Die von ihm dargetanen Fluchtgründe würden für eine Asylgewährung nicht ausreichen. Bei einer Rückkehr wäre es ihm zumutbar, durch eigene Arbeit und notfalls Zuwendung Dritter nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten dazu beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Es seien keine Umstände hervorgekommen, weshalb er nicht am Erwerbsleben teilnehmen könne, er spreche die Landessprache und sei gesund. Es könne auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital gewährt werden. Hinsichtlich der getroffenen Länderfeststellungen führte die belangte Behörde unter anderem ins Treffen, dass diese, soweit sie sich auf Quellen älteren Datums bezögen, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden könnten. Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. erschöpft sich in der Zitierung von Rechtssätzen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt zusätzlich aus, eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern sei aufgrund der landeskundlichen Feststellungen anzunehmen. Durch den unbedenklichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, seine Kenntnis der landestypischen Verhältnisse und das Vorhandensein einer Unterkunft sei jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Hinsichtlich Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt nach eingehender Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Gegen diese am 02.08.2012 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 16.08.2012 fristgerecht Beschwerde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten; in eventu die Behebung und Zurückverweisung des Spruchpunktes I. und II.; in eventu festzustellen, dass die Ausweisung unzulässig sei. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, es gebe zwei ineinander verstrickte Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer bestehenden Fehde/Blutrache aus Afghanistan geflohen, zudem habe er vor mehreren Jahren in seinem Dorf gegen die Taliban gekämpft. Nun würden die Taliban erneut versuchen vorzurücken, dabei würden die Taliban alle Widersacher töten. Die Familie seiner Schwägerin gehöre den Taliban an, weshalb diese den Beschwerdeführer bei den Taliban gemeldet habe. Diese würden nun versuchen, den Beschwerdeführer und seine Familie umzubringen. Dem Beschwerdeführer sei geglaubt worden, dass es eine "Auseinandersetzung" mit der Familie der Schwägerin gebe, die Übergriffe der Taliban hingegen seien als unglaubwürdig eingestuft worden. Seine Glaubwürdigkeit sei ihm wegen Widersprüchen zum Fluchtvorbringen seiner Ehegattin abgesprochen worden - diese Widersprüche seien ihm jedoch in der Einvernahme nicht vorgehalten worden und habe er dadurch keine Möglichkeit zur Rechtfertigung gehabt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer detaillierter zu befragen und spezifische Länderdokumente anzufordern, welche die Aktivitäten der Taliban in XXX belegen könnten. Dies würde bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine relevante Rolle spielen. Die belangte Behörde spreche von "Formalkriterien" einer Blutfehde, habe aber nicht ausgeführt, welche das sein sollten. Laut Länderdokumenten sei eine nicht gestattete Ehe einer der Hauptauslöser von Blutfehden, in Ausnahmefällen könnten auch statt des Betroffenen selbst auch dessen Brüder - wie hier im Fall - getötet werden. Für die Rechtsvertretung sei diese Blutrache/Fehde nachvollziehbar und glaubwürdig. Der Bruder des Beschwerdeführers sei nicht greifbar, weil er mit seiner Gattin im Iran lebe. Der Beschwerdeführer und seine Freunde hätten vor mehreren Jahren gegen die Taliban gekämpft. Jetzt, da die Taliban ihre Namen erhalten hätten, wären bereits zwei seiner Freunde getötet und deren Frauen vergewaltigt worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei aufgrund der Fehde bereits getötet worden. Aufgrund der Sicherheitslage, Korruption und Untätigkeit der Behörden sei es dem Beschwerdeführer in Afghanistan nicht möglich, sich vor den Taliban zu schützen bzw. diese erfolgreich zur Anzeige zu bringen. Auch laufe er bei einer Abschiebung Gefahr, im Zuge eines innerstaatlichen Konfliktes an seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt zu werden. Zwar besitze die Familie des Beschwerdeführers ein Haus in Afghanistan, der Beschwerdeführer habe aber all seine Felder und sein Geschäft verkauft und wisse auch nicht, was nun mit dem Haus geschehen sei. Eine finanzielle Unterstützung durch die Familie sei nicht möglich, da er keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan besitze. Es sei auch fragwürdig, ob der Beschwerdeführer überhaupt Chancen auf Arbeit habe, diese Bewertung habe sehr oberflächlich stattgefunden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, insbesondere, da er keine Verwandten mehr in Afghanistan habe.
Mit Schreiben vom 28.04.2014 wurde vorgebracht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers an schweren Depressionen leide.Der Beschwerdeführer leide heute noch immer an den ihm von Taliban zugefügten Verletzungen. Es würde in Afghanistan kein verwandtschaftliches Netz mehr geben. Unterdessen könne auch XXX nicht mehr als sicher angesehen werden und wären sie dort ohne jegliche Lebensgrundlage und Anknüpfung. Auch der Beschwerdeführer habe gesundheitliche Probleme. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe weiters die Zugehörigkeit der Familie zur Volksgruppe der Hazara. Übermittelt wurde ein Konvolut von Arztbriefen, eine Ambulanzkarte sowie eine Schulbesuchsbestätigung.
Am 19.11.2014 wurden bezüglich des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes Fristsetzungsanträge gem. § 38 VwGG gestellt.
Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2014, Zlen. Fr 2014/01/0057 bis 0059-4, wurden die Fristsetzungsanträge des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und des gemeinsamen Sohnes dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Diese verfahrensleitende Anordnung langte am 15.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren am 01.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A):
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnisse zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend klären zu können, ob dem Beschwerdeführer Asyl bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus XXX, Provinz XXX und führte Fluchtgründe aufgrund einer privaten Blutfehde, Verfolgung durch Taliban sowie Benachteiligungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ins Treffen.
Hinsichtlich des Vorbringens zur Blutrache erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde als widersprüchlich, da sie zwar zugesteht (und damit offenbar als glaubwürdig anerkennt), dass es wegen der nicht gewünschten Verehelichung eines seiner Brüder "zu interfamiliären Spannungen zwischen den beiden betroffenen Familien gekommen ist und diese noch andauern", jedoch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, aufgrund welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt zu dem Schluss kommen konnte, dass die von ihm geschilderten "Animositäten" die "strengen formalen Rechtsvorgaben einer Blutrache/Blutfehde nicht einmal ansatzweise erfüllen" würden. Es mangelt dem angefochtenen Bescheid insofern an tragfähigen Feststellungen, die diese Schlussfolgerung stützen würden. Demgegenüber ergibt sich aus den zu diesem Themenbereich getroffenen Länderfeststellungen unter anderem, dass Blutfehden oftmals als Reaktion auf vermeintliche Verletzungen der Ehre von Frauen begonnen würden und solche Konflikte über Generationen hinweg bestehen könnten. Die Argumentation seitens der belangten Behörde (auch in Hinblick auf die seit der Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers vergangene Zeitspanne) erweist sich vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen als nicht schlüssig nachvollziehbar.
Hinsichtlich des Vorbringens einer - wieder aktuell gewordenen - Bedrohung durch Taliban geht die belangte Behörde davon aus, dass dies nicht überzeugend sei, da der Beschwerdeführer jahrelang unbehelligt an seinem Heimatort gelebt hätte. Unter einem geht sie davon aus, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, die Taliban seien früher in der Defensive gewesen und könnten erst jetzt wieder mit erkennbaren Aktivitäten nach außen hin auftreten, nicht nachvollziehbar wäre. Es mangelt dem angefochtenen Bescheid jedoch auch diesbezüglich an aktuellen Feststellungen, die diese Ansicht der belangten Behörde tragen würden: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zahlreichen Erkenntnissen klargestellt, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde dazu verpflichtet ist, sich auf jeweils zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Beweismittel zu stützen bzw. diese zu erheben (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465). Die im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderberichte entsprechen diesen Anforderungen jedoch nicht: Die im Bescheid vom 01.08.2012 enthaltenen Feststellungen zur Provinz XXX und zu XXX gründen sich ausschließlich auf Berichte aus den Jahren 2010 und 2011, weshalb von einer aktuellen Würdigung der Berichtslage nicht ausgegangen werden kann. Wenn die belangte Behörde festhält, soweit Bezug auf "Quellen älteren Datums" genommen worden sei, könnten diese "aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden", wurde dies weder belegt noch näher begründet und ist diese Behauptung daher nicht nachvollziehbar. Der Verfassungsgerichtshof führte in der Entscheidung vom 02.05.2011, Zl. U 1005/10 aus, dass bei einem Land wie Afghanistan, in dem kriegerische Zustände herrschen, zum einen die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich sei und zum anderen insbesondere eine Auseinandersetzung mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen notwendig sei. Es kann gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden, wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre (VfGH 20.06.2012, U 202/12). Um das erstattete Vorbringen einer näheren Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen zu können, hätte sich die belangte Behörde genau mit der gegenwärtigen Situation bzw. dem aktuellen Intensitätsgrad etwaiger Talibanaktivitäten in der jeweiligen Provinz/Heimatstadt auseinanderzusetzen gehabt, um überhaupt beurteilen zu können, als in welchem Grade glaubhaft die getätigten Angaben angesehen werden können.
Eine nähere Prüfung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers anhand von aktuellen Länderfeststellungen wäre auch in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides unerlässlich gewesen, um zu ermitteln, ob im Falle einer Rückkehr in die Heimat die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer überhaupt erreichbar wäre:
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12).
Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichend aktuelle Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Provinz XXX sowie XXX zu treffen. Zwar finden sich im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen zu diesen Themenbereichen - diese sind jedoch, soweit sie maßgebliche Entscheidungsrelevanz haben, nicht aktuell genug und damit nicht geeignet, die Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes zu tragen. Jenen anderen, (auch) im Bescheid enthaltenen und als hinreichend aktuell zu beurteilenden Länderfeststellungen wiederum mangelt es - für sich alleine - an Entscheidungsrelevanz, weshalb auf Grundlage dieser mangels Tauglichkeit keine ausreichende Beurteilung der Lage möglich ist.
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Der Verfassungsgerichtshof hat, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u.a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht korrekt ermittelt, sondern die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was sich allein schon daraus ergibt, dass in entscheidungswesentlichen Punkten keine Auseinandersetzung mit ausreichend aktuellen Länderfeststellungen stattgefunden hat. Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem, aktuellem Länderdokumentationsmaterial (allenfalls nach einer neuerlichen, spezifischen Anfrage an die Staatendokumentation) eingehend mit den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer zu erörtern und einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrunde zu legen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag zu Zl. W220 425430-1 wurde auch der Bescheid der Ehegattin des Beschwerdeführers (aus dort genannten Gründen) aufgehoben.
Auch aus diesem zusätzlichen Grund ist der gegenständlich angefochtene Bescheid im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufzuheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit den Beschwerden angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zur früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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