VwGH Fr2014/01/0057

VwGHFr2014/01/00573.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Fristsetzungsanträge der antragstellenden Parteien *****, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §52 Abs1;
VwGG §56 Abs1;

 

Spruch:

Die Verfahren werden eingestellt.

Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 553,20, sohin insgesamt EUR 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschlüsse jeweils vom 5. Februar 2015, Zlen. W220 1428561-1/10E, W220 1426406-1/11E und W220 1425430-1/10E, erlassen und Abschriften dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Die Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z. 1 lit. a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen war. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nur der halbe Pauschalbetrag zuzusprechen war.

Wien, am 3. März 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte