Spruch:
Die Verfahren werden eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 553,20, sohin insgesamt EUR 1.659,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschlüsse jeweils vom 5. Februar 2015, Zlen. W220 1428561-1/10E, W220 1426406-1/11E und W220 1425430-1/10E, erlassen und Abschriften dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Die Verfahren über die Fristsetzungsanträge waren daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 1 Z. 1 lit. a VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen war. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nur der halbe Pauschalbetrag zuzusprechen war.
Wien, am 3. März 2015
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