KOG §1 Abs3
KOG §36
MedienG §1 Abs1
MedKF-TG §1
MedKF-TG §2
MedKF-TG §3
MedKF-TG §4
MedKF-TG §5
VStG 1950 §16
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §21
VStG 1950 §45 Abs1
VStG 1950 §45 Abs1 Z4
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §5 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §38
VwGVG §44 Abs3
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
VwGVG §52 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2144505.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden und die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS und Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX als Präsident der XXXX gegen das Straferkenntnis der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 24.11.2016, KOA 13.500/16-047, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 03.08.2016 leitete die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ein Verwaltungsstrafverfahren ein und forderte ihn auf, sich als Präsident der XXXX hinsichtlich des Vorwurfes, dass die XXXX im Rahmen ihrer Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die belangte Behörde auf der dafür vorgesehenen Webschnittstelle durch die Eingabe der Bezeichnung "ORF Oberösterreich" am 07.07.2016 eine Meldung abgegeben habe, deren Unrichtigkeit offensichtlich gewesen sei, da es sich bei dieser Eingabe nicht um den Namen eines periodischen Mediums handle, zu rechtfertigen. Bereits mit Schreiben vom 04.05.2016, KOA 13.050/16-039, habe die belangte Behörde die XXXX im Zusammenhang mit einer unrichtigen Meldung für das erste Quartal 2016 mit dem Wortlaut "ORF Oberösterreich" darauf hingewiesen, dass richtiger Weise ausschließlich die Bezeichnung des periodischen Mediums anzugeben sei.
Mit Schreiben vom 05.09.2016 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und führte aus, die damals zuständige Mitarbeiterin habe auf das frühere Schreiben der belangten Behörde vom 04.05.2016 hin eine Korrektur der Meldung für das erste Quartal 2016 vorgenommen. Im Juni 2016 habe diese Mitarbeiterin jedoch ihren Mutterschutz angetreten. Die nunmehr inkriminierte Meldung habe ein neuer Mitarbeiter eingegeben, der mit 01.06.2016 den Dienst angetreten habe. Eine Korrektur betreffend das erste Quartal 2016 sei für diesen nicht ersichtlich gewesen. Im Schreiben der belangten Behörde vom 04.05.2016 (hinsichtlich der Bekanntgabepflicht für das 1. Quartal) sei überdies lediglich von einer "etwaigen Richtigstellung der gemeldeten Daten" und von dem Umstand, dass die belangte Behörde "vorerst davon ausgeht", dass die Bekanntgabe "ORF Oberösterreich" nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde, die Rede gewesen. Für den neuen Mitarbeiter sei es im Zeitpunkt der Erstattung der inkriminierten Meldung am 07.07.2016 daher völlig naheliegend gewesen, ebenfalls "ORF Oberösterreich" - als Aussteller einer Rechnung - und nicht "ORF 2" anzuführen. Beantragt wurde, das Verfahren einzustellen bzw. es bei einer Ermahnung zu belassen.
2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Präsident der XXXX und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten habe, "im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 6/2015, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle durch die Eingabe der Bezeichnung
ORF Oberösterreich
am 07.07.2016 eine Meldung veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgabe ist insofern falsch, als es sich bei der Eingabe nicht um die Bezeichnung eines periodischen Mediums handelt."
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Wegen dieses Verstoßes werde über den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 2 MedKF-TG iVm §§ 16 und 19 VStG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden) verhängt. Samt Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 15,-- (§ 64 VStG) betrage der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR 165,--. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG wurde verfügt, dass die XXXX für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.
2.1. Als "entscheidungswesentlichen Sachverhalt" stellt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses fest, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2012 Präsident der XXXX und habe diese Funktion somit auch im Juli 2016 inne gehabt. Die XXXX sei auf der vom Rechnungshof des Bundes sowohl am 05.02.2016 als auch am 26.07.2016 an die belangte Behörde übermittelten Liste (zum Stand 01.01.2016 bzw. 01.07.2016) als einer der ihm bekannten und seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträger angeführt. Zudem befinde sich die XXXX auch auf der online abrufbaren Liste derjenigen Rechtsträger, die aktuell der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof unterliegen würden.
Für die XXXX sei bereits am 12.04.2016 im Rahmen der Bekanntgabe von Werbeaufträgen/entgeltlichen Veröffentlichungen nach § 2 MedKF-TG in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der belangten Behörde unter der Rubrik "Name des Mediums" ua. folgende Bekanntgabe veranlasst worden: "ORF Oberösterreich". Mit Schreiben vom 04.05.2016, KOA 13.050/16-039, habe die belangte Behörde der XXXX mitgeteilt, dass diese für das 1. Quartal abgegebene Meldung (in Teilen) nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche und es sich bei der Eingabe "ORF Oberösterreich" nicht um ein periodisches Medium, sondern um die Bezeichnung eines ORF-Landesstudios handle. Dem Rechtsträger sei die Möglichkeit eingeräumt worden, die Meldung binnen zwei Wochen zu korrigieren. Die XXXX habe am 19.05.2016 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine "Leermeldung" vorgenommen.
Am 07.07.2015 sei die nunmehr inkriminierte Bekanntgabe veranlasst worden. Wiederum sei in der dafür vorgesehenen Webschnittstelle der belangten Behörde unter der Rubrik "Name des Mediums" die Bezeichnung "ORF Oberösterreich" angegeben und diesem Eintrag ein Betrag in Höhe von EUR 13.000,-- zugewiesen worden.
Bei der Bezeichnung "ORF Oberösterreich" handle es sich um den Namen eines ORF-Landesstudios.
Die belangte Behörde gehe von einem Bruttojahreseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von jedenfalls EUR XXXX,-- aus.
2.2. In der "rechtlichen Beurteilung" hält die belangte Behörde fest, das Tatbild nach § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG bestehe in der Veranlassung einer offensichtlich unrichtigen Bekanntgabe. Bei der inkriminierten Eingabe "ORF Oberösterreich" handle es sich um eine unrichtige Bekanntgabe im Sinne des § 5 Abs. 2 MedKF-TG, da sie einen Geldbetrag einer (juristischen) Person oder einer sonstigen Entität zuweise (konkret einem ORF-Landesstudio), bei der es sich um kein Medium handeln würde. Die Unrichtigkeit der Meldung habe dem Rechtsträger aufgrund einer in einem früheren Quartal erfolgten Beanstandung durch die belangte Behörde auch offensichtlich sein müssen: Die belangte Behörde habe der XXXX im Rahmen der Meldephase betreffend das 1. Quartal 2016 aus Anlass einer wörtlich gleich lautenden Eingabe vom 12.04.2016 mit Schreiben vom 04.05.2016 - auf der Grundlage der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (Verweis auf VwGH 24.03.2015, 2015/03/0006) - schriftlich mitgeteilt, dass diese Eingabe nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, und sie zur Richtigstellung der unrichtigen Eingabe aufgefordert. Die XXXX sei dieser Aufforderung auch nachgekommen. Bei der nunmehrigen Falschmeldung würde es sich um einen mit der Eingabe vom 12.04.2016 vergleichbaren Fehler handeln. Eine erneute Korrekturmöglichkeit sei daher nicht einzuräumen gewesen.
Da somit eine Bekanntgabe gemäß § 2 MedKF-TG veranlasst worden sei, deren Unrichtigkeit offensichtlich sei, sei der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG erfüllt.
2.3. Zur "strafrechtlichen Verantwortlichkeit" des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Tatzeitraum Präsident der XXXX und laut Geschäftsordnung zur Vertretung nach außen berufen gewesen. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter sei nicht bestellt worden. Der Beschwerdeführer sei daher für die Einhaltung der Verpflichtungen der XXXX nach dem MedKF-TG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
2.4. Zum "Verschulden" legte die belangte Behörde dar, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 iVm § 2 MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt handle, weil § 5 Abs. 2 MedKF-TG nicht auf das Vorliegen einer konkreten Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes abstelle, sondern als Tathandlung die Veranlassung einer offensichtlich unrichtigen Bekanntgabe vorsehe, wobei die Frage des Vorliegens einer Unvollständigkeit nach § 2 MedKF-TG zu beurteilen sei. Bei Ungehorsamsdelikten verlange die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen habe. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer alles initiativ darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. Dazu bedürfe es etwa der Darlegung, dass er im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet habe, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten könne. Das Vorliegen eines solchen Kontrollsystems sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Es sei lediglich ausgeführt worden, dass die dafür zuständige Mitarbeiterin bzw. der dafür zuständige Mitarbeiter gewechselt habe und diesem bei der in Frage stehenden Eingabe kein Fehler bewusst gewesen sei. Dass sich der Beschwerdeführer bzw. sein Mitarbeiter in Unklarheit der Rechtslage bzw. in einem Rechtsirrtum befunden hätten, entschuldige den Beschwerdeführer nicht, weil die Unkenntnis nicht unverschuldet gewesen sei, insbesondere zumal die XXXX auf einen vergleichbaren Fehler betreffend das Vorquartal bereits hingewiesen worden sei. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die zuständige Mitarbeiterin in Karenz gegangen sei und nun ein neuer Mitarbeiter für die Meldungen nach MedKF-TG zu ständig sei, ließe sich kein ausreichendes Regel- und Kontrollsystem ableiten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit insgesamt nicht geeignet, die Schuldvermutung gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu widerlegen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls fahrlässig die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG begangen.
2.5. Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, der vorliegende Sachverhalt stelle eine über bloß geringfügiges Verschulden hinaus gehende, typische Verwirklichung des § 5 Abs. 2 MedKF-TG dar, da eine objektiv unrichtige Bekanntgabe erfolgt sei, obwohl die Behörde bei einer früheren Bekanntgabe eines gleichartigen Fehlers den Rechtsträger zur Korrektur aufgefordert habe. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sei aus diesem Grund ausgeschlossen.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen gewesen. Da der Beschwerdeführer über diese Verhältnisse keine Angaben gemacht habe, seien diese aufgrund der Ermittlungsergebnisse einzuschätzen gewesen. Als strafmildernd sei anzusehen gewesen, dass es sich hierbei um die bislang erste Verwaltungsübertretung dieser Art gehandelt habe. Erschwerungsgründe lägen keine vor.
Unter Berücksichtigung des Schuldausmaßes, das angesichts der dargestellten Milderungsgründe und des Fehlens von Erschwerungsgründen nicht wesentlich über dem iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG umschriebenen geringfügigen Verschulden liege, könne mit einer Strafe von EUR 150,--, welche am untersten Ende des Strafrahmens angesiedelt sei (Höchstmaß EUR 20.000,--), das Auslangen gefunden werden.
3. In der Beschwerde wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen.
Durch den angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 EMRK), aber auch in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, insbesondere "entgegen § 5 Abs. 2 MedFK-TG nicht bestraft zu werden", verletzt worden.
In ihrem Schreiben vom 04.05.2016 habe die belangte Behörde ausgeführt, sie würde "vorerst davon ausgehen", dass die Bekanntgabe "ORF Oberösterreich" nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Darüber hinaus habe der Betreff des Schreibens auch lediglich "Aufforderung zur Stellungnahme sowie zur etwaigen Richtigstellung der gemeldeten Daten" gelautet. In der Sachverhaltsfeststellung des bekämpften Straferkenntnisses sei die belangte Behörde jedoch schlichtweg von einer Verletzung des MedKF-TG ausgegangen und habe ihre eigenen Zweifel nicht mehr erwähnt. Im Schreiben vom 04.05.2016 habe die belangte Behörde allerdings noch "eine Unsicherheit in der Sach- und Rechtslage seitens der belangten Behörde selbst vermittelt", die die Handelnden der XXXX rechtfertige und/oder entschuldige, da von diesen kein höherer Sorgfaltsmaßstab verlangt werden könne als von der spezialisierten Behörde. Außerdem liege darin eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung.
Dem Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2015, 2015/03/0006, sei zu entnehmen, dass der Straftatbestand des § 5 Abs. 2 MedKF-TG auf Fälle zu beschränken sei, die ihrem Gewicht nach dem schon ursprünglich vorgesehenen Tatbestand der unterlassenen Bekanntgabe nach § 5 Abs. 1 leg.cit. nahekommen, da das Ziel der Meldung sei, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. Die Bezeichnung "ORF Oberösterreich" ließe klar erkennen, dass die XXXX Leistungen des ORF in Anspruch genommen und Zahlungen an diesen getätigt habe. Diese Zahlungsflüsse seien für die Öffentlichkeit durch die Abgabe der Meldung "ORF Oberösterreich" gleichermaßen wie bei der Meldung des periodischen Mediums "ORF 2" jedenfalls nachvollziehbar. Es liege daher keine derart fehlerhafte Bekanntgabe vor, dass dem Zweck des MedKF-TG nicht entsprochen worden wäre, sodass in der einschränkenden Lesart entsprechend der VwGH-Rechtsprechung keine Strafbarkeit gegeben sei. Im Übrigen müsse - insbesondere der belangten Behörde - amtsbekannt sein, dass "ORF Oberösterreich" ohnedies nur "ORF 2" zugeordnet werden könne. Es müsse der Grundsatz falsa demonstratio non nocet gelten, da im vorliegenden Fall klar und deutlich erkennbar sei, welchem periodischen Medium die gemeldeten "Werbeaufträge" tatsächlich erteilt worden seien.
Insgesamt liege keine offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe im Sinne des § 5 Abs. 2 MedKF-TG vor, es sei weder die objektive noch die subjektive Tatseite erfüllt. Alle Maßnahmen seien getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen. Aufgrund der von der belangten Behörde kommunizierten Ansicht einer bloß etwaigen Unrichtigkeit der früheren Meldung wäre - so die Beschwerde - keine "weitere organisatorische Maßnahme seitens des Beschwerdeführers" angezeigt gewesen.
Was die Strafbemessung und die behauptete "Nichtbeachtung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG" betrifft, weist die Beschwerde darauf hin, dass die Intensität der allfälligen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts ebenso wie ein etwaiges Verschulden sehr gering sei. Deshalb sei die Einstellung bzw. das bloße Aussprechen einer Ermahnung geboten gewesen.
4. Mit Schreiben vom 10.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist grundsätzlich auf die unter I.2.1. wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen, die das Bundesverwaltungsgericht auch seiner Entscheidung zugrunde legt.
Ergänzend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Schreiben der belangten Behörde an die XXXX vom 04.05.2016, KOA 13.050/16-039, folgenden Wortlaut hat:
"Medientransparenzgesetz - Ihre Meldung im 1. Quartal 2016 - Aufforderung zur Stellungnahme sowie zur etwaigen Richtigstellung der gemeldeten Daten
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beziehen uns auf Ihre Meldung nach dem Medienkooperations- und förderungs- Transparenzgesetz (MedKF TG), BGBl. I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 6/2015 hinsichtlich des ersten Quartals 2016.
Nach Ansicht der KommAustria entspricht Ihre Meldung (in Teilen) nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es wird Ihnen daher unter Setzung einer Frist die Möglichkeit zur Korrektur bzw. Stellungnahme eingeräumt (vgl. VwGH 24.03.2014, ZI. Ra 2015/03/0006).
Im Rahmen der Meldeverpflichtung gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG sind alle betroffenen Rechtsträger verpflichtet der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) quartalsmäßig bekannt zu geben, in welchen periodischen Medien Werbeschaltungen/entgeltliche Veröffentlichungen veranlasst wurden sowie welchen Medieninhabern periodischer Medien Förderungen zugesagt wurden. Wie Ihnen bekannt ist, ist der Rechtsträger XXXX von dieser gesetzlichen Verpflichtung erfasst.
[...]
Für den Rechtsträger XXXX wurde/n in der Meldephase betreffend das
1. Quartal 2016 unter der Rubrik "Bekanntgabe § 2 (Werbeaufträge und Medienkooperationen)" unter anderem folgende Eingabe/n veranlasst:
ORF Oberösterreich
Hierbei handelt es sich um den Namen eines ORF-Landesstudios. Im Rahmen der Bekanntgabe von entgeltlichen Veröffentlichungen ist jedoch ausnahmslos die Angabe periodischer Medien zulässig.
Die KommAustria geht vorerst davon aus, dass diese Eingabe/n nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht/entsprechen.
Hiermit werden Sie aufgefordert binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hierzu Stellung zu nehmen und
1. im Rahmen dieser Stellungnahme entweder nachzuweisen, dass die getätigte/n Eingabe/n den gesetzlichen Vorschriften des MedKF-TG entspricht/entsprechen
2. oder auszuführen, ob und wenn ja welchen entgeltliche/n Veröffentlichung/en in periodischen Medien die getätigte/n Eingabe/n zuzuordnen ist/sind.
Zudem erhalten Sie die Möglichkeit, die getätigte/n Eingabe/n binnen derselben Frist in der Webschnittstelle der KommAustria zu korrigieren.
[...]
Die weitere Vorgehensweise der KommAustria ist von Ihrer Stellungnahme abhängig. Zu beachten ist jedoch, dass das ungenutzte Verstreichenlassen der gesetzten Frist bei begründetem Verdacht einer Rechtsverletzung die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 MedKF TG nach sich ziehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Kommunikationsbehörde Austria"
2. Beweiswürdigung:
Die unter I. getroffenen Ausführungen gründen sich auf die angeführten Unterlagen, die Teil der Verfahrensakten sind.
Was die Feststellung des genauen Wortlauts des Schreibens der belangten Behörde an die XXXX vom 04.05.2016, KOA 13.050/16-039, betrifft, folgt das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der Beschwerde.
Sämtliche Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG).
§ 1 Abs. 3 KOG sieht iVm § 1 Abs. 2 BVG MedKF-TG vor, dass der KommAustria die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften zukommt. Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat.
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 6/2015, lauten:
"Zielbestimmung
§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks gemäß § 1 Abs. Z 5 des Mediengesetzes - MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums gemäß § 1 Z 5a MedienG.
Bekanntgabepflicht bei Aufträgen
§ 2. (1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 und Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge
1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation gemäß § 1a Z 6 des ORF-Gesetzes - ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz gemäß § 19 Abs. 1 und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und
2. über entgeltliche Veröffentlichungen gemäß § 26 MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs. 4 -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufträge, deren Zweck
1. die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist oder
2. die Veranlassung von ausschließlich an ein ausländisches Zielpublikum gerichteten entgeltlichen Veröffentlichungen in einem von einem ausländischen Medieninhaber verbreiteten periodischen Druckwerk oder von diesem Medieninhaber ausgestrahlten oder verbreiteten oder zum Abruf bereitgehaltenen periodischen elektronischen Medium ist.
(3) Die Bekanntgabe des Auftraggebers, des Namens des periodischen Mediums und der Gesamthöhe des geleisteten Entgelts für Veröffentlichungen in dem jeweiligen periodischen Medium hat durch die dazu Verpflichteten elektronisch im Wege einer Webschnittstelle (Web-Interfaces) an die KommAustria zu erfolgen. Die Bekanntgabe hat quartalsweise jeweils innerhalb von zwei Wochen gerechnet ab dem Ende eines Quartals zu erfolgen. Die Veröffentlichung dieser Daten durch die KommAustria bestimmt sich nach § 3 Abs. 3.
(4) Wurden für einen Rechtsträger keine Aufträge im Sinne des Abs. 1 im jeweils maßgeblichen Quartal durchgeführt oder beträgt die Gesamthöhe des Entgelts der von einem Medieninhaber eines periodischen Mediums durchgeführten Aufträge nicht mehr als 5000 Euro im jeweiligen Quartal, so ist dies im Wege der Webschnittstelle (Abs. 3) innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist gesondert bekanntzugeben. Die Veröffentlichung dieser Information durch die KommAustria richtet sich nach § 3 Abs. 3.
(5) Das geleistete Entgelt ist jeweils als Nettoentgelt anzugeben. Bei Tausch- oder tauschähnlichen Geschäften ist der gemeine Wert anzugeben. Für die Bekanntgabepflicht maßgeblich ist jeweils der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
...
Verwaltungsstrafe
§ 5. (1) Wer seiner Bekanntgabepflicht gemäß § 2 oder § 4 bis zu dem in § 2 Abs. 3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist gemäß § 3 Abs. 2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Weiters begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen, wer eine Bekanntgabe veranlasst, deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit offensichtlich ist oder von der KommAustria aus Anlass einer Mitteilung des Rechnungshofes im Zuge der Gebarungskontrolle eines Rechtsträgers festgestellt wurde."
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3. Zur objektiven Tatbestandsmäßigkeit
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl. Ra 2015/03/0006, Folgendes ausgesprochen:
"Nach § 5 MedKF-TG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer seiner Bekanntgabepflicht entweder nicht nachkommt (Abs 1) oder eine offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe veranlasst (Abs 2).
[...] Nicht jede Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Bekanntgabe führt daher zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung; eine solche tritt nur dann ein, wenn die veranlasste Bekanntgabe offensichtlich unvollständig oder unrichtig war. Das Gesetz sieht somit ein Fehlerkalkül vor, das die Strafbarkeit nur bei qualifizierter Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eintreten lässt (vgl. in diesem Sinn auch die zitierten Gesetzesmaterialien).
[...] In welchen Fällen von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Bekanntgabe auszugehen ist, wurde im Gesetz nicht näher umschrieben, ist auch nicht eindeutig und bedarf daher [...] der interpretativen Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof.
[...] Dazu ist vorweg zu beachten, dass in der Regierungsvorlage zum MedKF-TG lediglich die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit der Unterlassung einer Bekanntgabe vorgesehen war und der in Rede stehende Tatbestand des § 5 Abs 2 MedKF-TG erst über einen Abänderungsantrag im Verfassungsausschuss in den Gesetzestext aufgenommen wurde, um die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafsanktion auf qualifizierte Verstöße gegen die Bekanntgabepflicht zu erweitern. Angesichts dieses Gesetzwerdungsprozesses liegt es nahe, den hinzugekommenen Straftatbestand des § 5 Abs 2 leg cit auf Fälle zu beschränken, die ihrem Gewicht nach dem schon ursprünglich vorgesehenen Tatbestand der unterlassenen Bekanntgabe nach § 5 Abs 1 leg cit nahe kommen. Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Zusammenhang die Rechtsansicht des Revisionswerbers, dass auch die Strafbestimmungen (präventiv) dazu beitragen sollen, das Ziel des MedKF-TG zu unterstützen, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. In diesem Sinne wird von einer Strafbarkeit nach § 5 MedKF-TG dann auszugehen sein, wenn das Verhalten des Verantwortlichen diesem Ziel zuwider läuft, und zwar entweder dadurch, dass die Bekanntgabe der Zahlungsflüsse einschließlich der sie empfangenden Medien unterbleibt oder so fehlerhaft bzw unvollständig ist, dass dem Zweck des MedKF-TG nicht entsprochen wird.
[...] Für das richtige Verständnis des § 5 Abs 2 MedKF-TG ist überdies von Bedeutung, dass im Falle des Unterbleibens einer Bekanntgabe die Strafbarkeit nach § 5 Abs 1 leg cit nur dann eintritt, wenn der betroffene Rechtsträger auch die von der KommAustria nach § 3 Abs 2 MedKF-TG gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt. Den Verantwortlichen eines Rechtsträgers droht die Bestrafung daher nicht schon, wenn sie ihre in § 2 Abs 3 MedKF-TG festgelegte Pflicht zur - näher determinierten - fristgerechten Bekanntgabe verletzen. Erst und nur dann, wenn zusätzlich auch der behördlich gesetzten Nachfrist nicht entsprochen worden ist, wird die Pflichtverletzung als so gravierend betrachtet, dass daran die verwaltungsstrafrechtliche Sanktion geknüpft ist.
Um Wertungswidersprüche zu Verstößen gegen § 5 Abs 1 MedKF-TG zu vermeiden, muss § 5 Abs 2 leg cit im Falle unrichtiger oder unvollständiger Bekanntgaben daher entsprechend einschränkend gelesen werden. Um eine "offensichtliche" Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Bekanntgabe annehmen zu können, müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erstatteten Bekanntgabe vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig sein, dass die Bekanntgabe unrichtig oder unvollständig ist (vgl dazu die hg Rechtsprechung zu "offensichtlich" unbegründeten Anträgen, etwa VwGH vom 22. Dezember 2005, 2003/20/0205, mwN). Davon ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Verantwortlichen des meldepflichtigen Rechtsträgers einem ergangenen Auftrag der Behörde zur Berichtigung ihrer unrichtigen oder unvollständigen Angaben ohne Grund nicht entsprochen haben oder gleichartige Fehler, nach Beanstandung früherer Bekanntgaben durch die Behörde, neuerlich begehen. Nur in besonders krassen Ausnahmefällen, die von vornherein klar erkennen lassen, dass mit der Bekanntgabe dem Zweck des MedKF-TG eindeutig zuwidergehandelt worden ist, ließe es sich rechtfertigen, die Bestrafung auch abweichend vom zuvor Gesagten vorzunehmen."
Im vorliegenden Fall haben die Verantwortlichen der XXXX mit ihrer Eingabe vom 07.07.2016 im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die belangte Behörde mit der Bezeichnung "ORF Oberösterreich" eine Meldung veranlasst, die objektiv unrichtig war (so in diesem Punkt auch VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0006, Pkt. II.5.), weil es sich dabei nicht um die Bezeichnung eines "periodischen Mediums" iSd § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 2 MedienG handelt.
Strittig ist im vorliegenden Fall jedoch, ob diese Unrichtigkeit als offensichtlich im Sinne des Verwaltungsstraftatbestandes des § 5 Abs. 2 MedKF-TG zu gelten hat.
Die belangte Behörde bezieht sich auf die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, der zufolge die Unrichtigkeit einer Meldung dann offensichtlich iSd § 5 Abs. 2 MedKF-TG sei, wenn die KommAustria dem meldepflichtigen Rechtsträger einen Auftrag zur Berichtigung der unrichtigen Bekanntgabe erteilt hat und er diesem ohne Grund nicht entsprochen hat oder wenn der Rechtsträger gleichartige Fehler nach Beanstandung früherer Bekanntgaben neuerlich begeht. Im vorliegenden Fall habe die XXXX bereits am 12.04.2016 eine Meldung mit der Bezeichnung "ORF Oberösterreich" erstattet. Mit Schreiben vom 04.05.2016 habe die belangte Behörde der XXXX mitgeteilt, dass diese Eingabe unrichtig sei, weil es sich nicht um die Bezeichnung eines "periodischen Mediums" handle, und eine Aufforderung zur Richtigstellung ausgesprochen, der auch nachgekommen worden sei. Bei der nunmehr inkriminierten Meldung vom 07.07.2016, die wiederum die Bezeichnung "ORF Oberösterreich" enthielt, liege ein gleichartiger Fehler wie bei der früheren unrichtigen Eingabe vor, der erneut begangen worden sei. Daher müsse die Eingabe von 07.07.2016 im Sinne des genannten Erkenntnisses des VwGH als offensichtlich unrichtig gelten, ohne dass eine erneute Korrekturmöglichkeit einzuräumen gewesen sei.
Die Beschwerde tritt dem zum einen mit dem Argument entgegen, im Schreiben vom 04.05.2016 habe die belangte Behörde ausgeführt, sie würde "vorerst davon ausgehen", dass die Bekanntgabe "ORF Oberösterreich" nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Darüber hinaus habe der Betreff des Schreibens auch lediglich "Aufforderung zur Stellungnahme sowie zur etwaigen Richtigstellung der gemeldeten Daten" gelautet. Damit habe die belangte Behörde noch "eine Unsicherheit in der Sach- und Rechtslage seitens der belangten Behörde selbst vermittelt", die die Handelnden der XXXX rechtfertige, da von diesen kein höherer Sorgfaltsmaßstab verlangt werden könne als von der spezialisierten Behörde. Zum anderen verweist die Beschwerde darauf, dass dem genannten Erkenntnis des VwGH zu entnehmen sei, dass der Straftatbestand des § 5 Abs. 2 MedKF-TG auf Fälle zu beschränken sei, die ihrem Gewicht nach dem schon ursprünglich vorgesehenen Tatbestand der unterlassenen Bekanntgabe nach § 5 Abs. 1 leg.cit. nahekommen, da das Ziel der Meldung sei, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. Die Bezeichnung "ORF Oberösterreich" ließe klar erkennen, dass die XXXX Leistungen des ORF in Anspruch genommen und Zahlungen an diesen getätigt habe. Diese Zahlungsflüsse seien für die Öffentlichkeit durch die Abgabe der Meldung "ORF Oberösterreich" gleichermaßen wie bei der Meldung des periodischen Mediums "ORF 2" jedenfalls nachvollziehbar. Im Übrigen müsse - insbesondere der belangten Behörde - amtsbekannt sein, dass "ORF Oberösterreich" ohnedies nur "ORF 2" zugeordnet werden könne. Es müsse der Grundsatz falsa demonstratio non nocet gelten, da im vorliegenden Fall klar und deutlich erkennbar sei, welchem periodischen Medium die gemeldeten "Werbeaufträge" tatsächlich erteilt worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde. Dem Argument der Beschwerde, die belangte Behörde habe in ihrem Schreiben vom 04.05.2016 (Aufforderung zur Richtigstellung der ersten Eingabe mit der Bezeichnung "ORF Oberösterreich") noch "eine Unsicherheit in der Sach- und Rechtslage seitens der belangten Behörde selbst vermittelt", kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen, handelt es sich bei diesem Schreiben dem Gesamteindruck nach doch eindeutig um die Mitteilung der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass "ORF Oberösterreich" kein periodisches Medium bezeichne und damit die Eingabe § 2 Abs. 3 MedKF-TG widerspreche. Die in diesem Schreiben der XXXX vorgehaltene Rechtsansicht der belangten Behörde konnte insoweit nur eine vorläufige sein, als ein normativer Abspruch über diese Rechtsfrage naturgemäß noch nicht mit einer solchen Verfügung im Laufe eines Verwaltungsverfahrens zu erfolgen hat, sondern - worauf das in Rede stehende Schreiben auch sinngemäß hinwies - einem allfälligen späteren Straferkenntnis vorbehalten bleibt. Jedenfalls aber handelt es sich - auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - beim Schreiben der belangten Behörde vom 04.05.2016 um eine Beanstandung einer früheren Bekanntgabe wegen eines gleichartigen, nunmehr erneut begangenen Fehlers, die nach dem genannten Erkenntnis des VwGH dazu führt, dass der Fehler als offensichtliche Unrichtigkeit der Eingabe iSd § 5 Abs. 2 MedKF-TG zu gelten hat, ohne dass ein erneuter Auftrag der Behörde zur Berichtigung ergehen hätte müssen. Das weitere Argument der Beschwerde, die Bezeichnung "ORF Oberösterreich" stelle auch ohne Berichtigung bereits die geforderte Transparenz her, was nach dem genannten Erkenntnis des VwGH zur Straflosigkeit führe, ist schon durch folgende Überlegung zu entkräften: Der VwGH hat im genannten Erkenntnis ja gerade für den Fall der Verwendung einer Bezeichnung, die nicht die Bezeichnung eines periodischen Mediums ist, die geschilderten Szenarien herausgearbeitet, die vorliegen müssen, um diese Unrichtigkeit überdies als offensichtlich und damit strafbar erscheinen zu lassen, eben insbesondere das hier vorliegende Szenarium des erneuten Begehens eines bereits früher beanstandeten gleichartigen Fehlers.
Die objektive Tatbestandsmäßigkeit des inkriminierten Verhaltens ist somit gegeben.
3.4. Zur subjektiven Tatseite
Wie die belangte Behörde zutreffend und unwidersprochen dargelegt hat, handelt es sich bei dem in Rede stehenden Verstoß gegen § 5 Abs. 2 iVm § 2 MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).
Es ist bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67) wozu ua. die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).
Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen, zB durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des MedKF-TG, um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056).
Die Beschwerde weist darauf hin, dass jene Mitarbeiterin, die aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom 04.05.2016 (Aufforderung zur Richtigstellung) die Eingabe der XXXX vom 12.04.2016 korrigierte, die ebenso wie die nunmehr inkriminierte Eingabe vom 07.07.2016 die unrichtige Bezeichnung "ORF Oberösterreich" enthalten hatte, im Juni 2016 ihren Mutterschutz angetreten habe. Jenem Mitarbeiter, der die nunmehr inkriminierte Eingabe vorgenommen habe, sei das Schreiben der belangten Behörde vom 04.05.2016 unbekannt gewesen. Außerdem hätte dieses Schreiben aufgrund seiner Formulierung "eine Unsicherheit in der Sach- und Rechtslage seitens der belangten Behörde selbst vermittelt", die die Handelnden der XXXX entschuldige, denn von diesen könne kein höherer Sorgfaltsmaßstab und kein größeres Spezialwissen als von der auf die Materie spezialisierten belangten Behörde erwartet werden. Der Beschwerdeführer habe alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen. Eine Überwachungspflicht könne nicht so weit gesehen werden, dass der Beschwerdeführer die rechtliche Richtigkeit konkreter Eingaben zu überprüfen hätte, wenn es eine zuständige rechtskundige Person gibt, die für diesen Aufgabenbereich verantwortlich und kompetent sei.
Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerde mit diesem Vorbringen nicht erfolgreich darlegt, dass in der XXXX ein Kontrollsystem in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des MedKF-TG verwirklicht wurde, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten hätte lassen, zumal nach dem Beschwerdevorbringen nicht einmal dafür Sorge getragen wurde, jenem Mitarbeiter, der die Eingaben nach dem MedKF-TG vorzunehmen hatte, formelle behördliche Beanstandungen von Eingaben, die an die XXXX ergangen waren, als noch eine andere Mitarbeiterin diese Aufgaben wahrzunehmen hatte, zugänglich zu machen. Dass das Beanstandungsschreiben vom 04.05.2016 aufgrund seiner Formulierung "eine Unsicherheit in der Sach- und Rechtslage seitens der belangten Behörde selbst vermittelt" hätte, trifft nicht zu (vgl. bereits oben Pkt. II.3.3.). Überdies würde ein entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. zuletzt VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007) voraussetzen, "dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei einer derartigen Konstellation nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es - wie im Revisionsfall - Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl etwa VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH)." Dass eine solche Auskunft bei der belangten Behörde eingeholt worden wäre, wurde nicht vorgebracht.
Es ist daher vom Vorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers in Form von Fahrlässigkeit und von der Erfüllung der subjektiven Tatseite durch diesen auszugehen.
3.5. Zum (Eventual‑)Antrag, von einer Bestrafung abzusehen bzw. lediglich mit einer Ermahnung vorzugehen:
§ 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:
"§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[...]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[...]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."
§ 21 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trug folgenden Wortlaut:
"Absehen von der Strafe
§ 21. (1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(1a) Die Behörde kann von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.
(1b) Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können die Verwaltungsbehörden von der Erstattung einer Anzeige absehen.
(2) Unter den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen können die Organe der öffentlichen Aufsicht von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; sie können den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen."
Gemäß § 66b Abs. 19 Z 3 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trat § 45 Abs. 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs. 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs. 1 VStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Form des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.
Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [(1) geringe Bedeutung des strafrechtliche geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie (2) geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. ua VwGH 23.06.2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG).
Im vorliegenden Fall bleibt das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der Strafdrohung des § 5 Abs. 2 MedKF-TG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Vielmehr hat es der Erstbeschwerdeführer zu verantworten, dass eine objektiv unrichtige Bekanntgabe erfolgt ist, obwohl die Behörde bei einer früheren Bekanntgabe eines gleichartigen Fehlers den Rechtsträger zur Korrektur aufgefordert hatte. Das Verschulden des Erstbeschwerdeführers ist daher nicht als gering im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anzusehen.
Daher war nicht gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG mit Einstellung oder Ermahnung vorzugehen.
3.6. Zur Strafbemessung
Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40-46 VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni, in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 8).
Dass die objektiven und die subjektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden seien, wird in der Beschwerde - abgesehen vom bereits oben abgehandelten Vorbringen, das Verschulden des Beschwerdeführers sei derart gering, dass von der Verhängung einer Strafe gänzlich abzusehen oder mit einer bloßen Ermahnung vorzugehen gewesen wäre - nicht konkret vorgebracht.
Auch für das Bundesverwaltungsgericht war eine Verletzung der Bestimmungen in Hinblick auf die Strafzumessung im Zusammenhang mit der Festsetzung einer am untersten Ende des Strafrahmens angesiedelten Geldstrafe (€ 150,- bei einem Höchstausmaß von € 20.000,-) nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen vermochte.
3.7. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).
3.8. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG bzw. § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkte II. und III.).
3.9. Im vorliegenden Fall konnte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung absehen, weil im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt (Z 3) und von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG (insb. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0006) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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