Spruch:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Die Antragstellerin macht zur Begründung des Ablehnungsantrags - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes geltend:
Am 7. Dezember 2015 sei ihrem Vertreter der hg Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0109-4 (mit dem die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. August 2015 betreffend die Wiederaufnahme eines Verfahrens in einer Bausache zurückgewiesen worden war) zugestellt worden. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2007, 2006/06/0242-6, sei ausgeführt worden, dass die Frage, ob ein strittiger Zubau im Zeitpunkt seiner Errichtung konsensbedürftig gewesen sei oder als rechtmäßig zu gelten ("vermuteter Konsens") habe, erst in einem allfälligen Beseitigungsverfahren betreffend den Zubau zu prüfen sei. Dieses Erkenntnis habe die Abweisung des Baugesuchs für den verfahrensgegenständlichen Zubau betroffen.
Dem damals erkennenden Senat habe auch die Richterin des Verwaltungsgerichtshofs Dr. Bayjones angehört. Das Vorliegen eines vermuteten Konsenses sei also rechts- und entscheidungserheblich.
Durch eine der Antragstellerin zufällig am 23. April 2014 zugekommene Urkunde (Formular bezüglich der Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes vom 17. April 1994 in einer von der Gemeinde bearbeiteten Fassung mit einem handschriftlichen Vermerk "vermuteter Baukonsens Zubau ...") sei für die Antragstellerin erstmals offenkundig geworden, dass die Gemeinde für den Zubau einen vermuteten Baukonsens festgestellt habe.
Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. November 2015 werde nun festgestellt, dass der handschriftliche Vermerk "vermuteter Baukonsens" auf dem erwähnten Formular keine neue Tatsache oder kein neues Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstelle. Diese Feststellung sei ohne weitere Begründung erfolgt, obwohl in der erwähnten öffentlichen Urkunde, welche die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit für sich habe, das in der Entscheidung vom 25. September 2007 als essentiell hervorgehobene rechtliche Element - vermuteter Konsens - festgestellt worden sei. Hierbei gehe es nicht um eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit, vielmehr sei die Frage, ob eine öffentliche Urkunde die Vermutung der Echtheit und Richtigkeit für sich habe ebenso von grundlegender Bedeutung wie die Rechtswirkungen einer solchen Urkunde.
Werde - im Erkenntnis vom 25. September 2007 - die Überprüfung eines vermuteten Konsenses als wesentlich dargestellt, könne der in Rede stehenden öffentlichen Urkunde nicht - noch dazu ohne Begründung - der Charakter einer neuen Tatsache und eines neuen Beweismittels abgesprochen werden; die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 25. November 2015 würden durch die genannte Urkunde (Beilage ./C) widerlegt.
Dass der erkennende Senat sich nicht mit dem aus Beilage ./C hervorgehenden vermuteten Konsens auseinandergesetzt und dieser Urkunde die Eigenschaft einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels apodiktisch abgesprochen habe, sei völlig unsachlich und lasse die Unbefangenheit in Zweifel ziehen.
Zudem sei die Unbefangenheit auch deshalb in Zweifel zu ziehen, weil auf Seite 2 des Beschlusses vom 25. November 2015 gerügt werde, dass die Beilagen ./B und ./C der Revision nicht beilägen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Beilagen ./A, ./B und ./C dem Wiederaufnahmeantrag vom 2. Mai 2014 angeschlossen gewesen seien, dass sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Beilage ./C auseinandergesetzt habe und dass die Revision samt den Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt worden sei, weshalb sich auch die Beilagen ./B und ./C in den beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Akten befinden müssten. Es sei durchaus üblich, dass eine im einleitenden Verfahrensantrag bereits vorgelegte Urkunde im Revisionsverfahren nicht mehr vorgelegt werde und diene dies auch der Konzentration des Akteninhalts. Sollte der erkennende Senat der Meinung gewesen sein, dass dessen ungeachtet die Vorlage der Beilagen ./B und ./C erforderlich sei, wäre ein Verbesserungsauftrag notwendig gewesen. Der Hinweis darauf, dass die erwähnten Beilagen der Revision nicht beilägen, sei jedenfalls unsachlich und lasse eine Voreingenommenheit vermuten.
Das dargestellte Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Ablehnung:
Gemäß § 31 Abs 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
Aus den in § 31 Abs 1 VwGG genannten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofs und Schriftführer gemäß § 31 Abs 2 VwGG auch von den Parteien, und zwar spätestens zu Beginn der Verhandlung, abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs 1 Z 4 leg cit, hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlicher psychologischer Motive hindeuten. Nach ständiger Rechtsprechung vermag der Umstand, dass eine Partei eine Entscheidung in materiellrechtlicher oder verfahrensrechtlicher Hinsicht für unzutreffend erachtet, keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit zu bieten, sofern nicht damit in Zusammenhang konkrete Umstände glaubhaft gemacht werden, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an der Entscheidung mitwirkenden Richter hindeuten. Das Gesetz fordert also eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes (vgl VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005, mwN).
Mit dem oben dargestellten Vorbringen rügt die Antragstellerin die von den Abgelehnten getroffene Entscheidung vom 25. November 2015 als unzutreffend, sie macht aber keine konkreten, auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber ihr hindeutenden Umstände geltend; das Vorbringen rechtfertigt daher keine Ablehnung.
Dem Ablehnungsantrag war daher gemäß § 31 Abs 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 27. Jänner 2016
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