BVwG W217 2135943-1

BVwGW217 2135943-127.9.2017

AVG 1950 §53a Abs2
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W217.2135943.1.00

 

Spruch:

W217 2135943-1/23Z

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über den gebührenrechtlichen Antrag von Dr. XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens zur GZ. W217 XXXX vom 15.04.2017 beschlossen:

 

A)

 

Die gebührenrechtlichen Ansprüche von Dr. XXXX als Sachverständiger vom 15.04.2017 werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

 

€ 583,00 (inkl. USt)

 

bestimmt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Antragsteller, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, wurde mit Beschluss vom 31.01.2017 gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines psychiatrischen und eines neurologischen Gutachtens bestellt und ersucht, das psychische und physische Leistungskalkül der Beschwerdeführerin zu klären.

 

2. Mit sachverständigem Gutachten vom 15.04.2017, welches am 24.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, beantragte der Sachverständige eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 1.290,00.

 

3. In der Folge wurde der Antragsteller aufgefordert, seine Honorarnote gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz aufzuschlüsseln. Daraufhin legte er mit Schriftsatz vom 15.04.2017, welcher am 30.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine korrigierte Gebührennote wie folgt vor:

 

Honorarnote

 

Nr. 19/2017

 

für das Gutachten nach dem GebAG 1975, BGBL 47/1975 vom 11.03.1975, Novelle vom 20. Juni 2007 (BGBL. II Nr. 134). Für das erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten erlaube ich mir in Rechnung zu stellen:

 

1. Aktenstudium § 36 € 29,00

 

2. Gebühr für Mühewaltung: Befund und Gutachten nach

 

Untersuchung § 37 (2), 6 Stunden á 150,-- Euro € 900,00

 

Diskussion mehrerer Vorgutachten

 

3. Aktenrückstellung § 32 Abs. 1 € 22,70

 

4. EEG-Ableitung

 

5. Minimentale State Examination

 

6. Schreibgebühren – Gutachten § 31, Zi. 3

 

22 Seiten Original á € 2,00 € 44,00

 

44 Seiten Durchschrift á € 0,60 € 26,40

 

Weitere Schreibgebühren, je Seite € 2,00

 

1x Ladung der klagenden Partei € 2,00

 

7. Porto, Barauslagen € 14,10

 

Zwischensumme € 1.038,20

 

20 % Ust € 207,64

 

Gesamt € 1245,84

 

Gesamt abgerundet € 1.245,00

 

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2017 wurde dem Antragsteller eine weitere Möglichkeit zu einer Stellungnahme hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen des GebAG zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen im Zusammenhang mit der Gebühr für Mühewaltung gem. § 43 GebAG gegeben.

 

Der Antragsteller legte daraufhin mit Schriftsatz vom 15.04.2017, welcher am 04.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, die zweite Korrektur seiner Gebührennote wie folgt vor:

 

Honorarnote

 

Nr. 19/2017

 

für das Gutachten nach dem GebAG 1975, BGBL 47/1975 vom 11.03.1975, Novelle vom 20. Juni 2007 (BGBL. II Nr. 134). Für das erstellte neurologisch-psychiatrische Gutachten erlaube ich mir in Rechnung zu stellen:

 

1. Aktenstudium § 36 € 29,00

 

2. Neurologisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 € 116,20

 

3. Psychiatrisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 € 116,00

 

4. Weiterer Fragenkomplex § 43 Abs. 1 € 116,00

 

3. Aktenrückstellung § 32 Abs. 1 € 22,70

 

4. EEG-Ableitung

 

5. Minimentale State Examination

 

6. Schreibgebühren – Gutachten § 31, Zi. 3

 

22 Seiten Original á € 2,00 € 44,00

 

44 Seiten Durchschrift á € 0,60 € 26,40

 

Weitere Schreibgebühren, je Seite € 2,00

 

1x Ladung der klagenden Partei € 2,00

 

7. Porto, Barauslagen € 14,10

 

Zwischensumme € 486,40

 

20 % Ust € 97,28

 

Gesamt € 583,68

 

Gesamt abgerundet € 583,00

 

5. Mit Parteiengehör vom 07.09.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Honorarnote des Sachverständigen eingeräumt. Es langte nach Ablauf der 14-tägigen Frist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

 

§ 53a Abs. 2 GebAG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen ist.

 

Zu A)

 

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

 

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

 

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

 

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

 

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

 

Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

 

Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten gemäß § 34 Abs. 3 GebAG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:

 

1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

 

2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;

 

3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

 

Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 GebAG geschaffene – für das gegenständliche Verfahren maßgebliche – Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.

 

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

 

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

 

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

 

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €

 

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €

 

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €

 

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

 

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

 

[ ]"

 

Soweit der Antragsteller in seiner Honorarnote eine mehrfache Verrechnung der Müheverwaltungsgebühr für Ärzte geltend macht, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75, OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).

 

Im gegenständlichen Fall wird in der Gebührennote die Beurteilung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht und die Begutachtung aus neurologischer Sicht gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG verrechnet und ergibt sich aus der gegliederten Fragestellung insgesamt ein weiterer vom Antragsteller in seinem Gutachten beantworteter Fragenkomplex, weshalb – aufgrund der Zulässigkeit der Kumulierung der Tarifansätze – eine Honorierung für die Erstellung des fachärztlichen Gutachtens und zusätzlich für die Beantwortung von einem weiteren Fragenkomplexen nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.

 

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

 

1. Aktenstudium § 36 € 29,00

 

2. Neurologisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 € 116,20

 

3. Psychiatrisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 € 116,00

 

4. Weiterer Fragenkomplex § 43 Abs. 1 € 116,00

 

3. Aktenrückstellung § 32 Abs. 1 € 22,70

 

4. EEG-Ableitung

 

5. Minimentale State Examination

 

6. Schreibgebühren – Gutachten § 31, Zi. 3

 

22 Seiten Original á € 2,00 € 44,00

 

44 Seiten Durchschrift á € 0,60 € 26,40

 

Weitere Schreibgebühren, je Seite € 2,00

 

1x Ladung der klagenden Partei € 2,00

 

7. Porto, Barauslagen € 14,10

 

Zwischensumme € 486,40

 

20 % Ust € 97,28

 

Gesamt € 583,68

 

(Gesamt gem. § 53a Abs. 2 AVG auf volle 10 Cent gerundet € 583,70)

 

Der Sachverständige verzeichnet allerdings € 583,00 (inkl USt) an Gebühren. Dazu ist anzumerken: Der Sachverständige hat sich beim Tarifsatz gem. § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zweimal um zwanzig Cent zu seinen Lasten verrechnet sowie den Gebührenbetrag iSd § 39 Abs 2 GebAG auf volle Euro abgerundet. Im hier vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wäre sie allerdings nach § 17 VwGVG iVm § 53a Abs 2 AVG berechtigt gewesen, auf volle 10 Cent aufzurunden, was somit einen Gesamtbetrag an Gebühren von € 583,70 ergebe.

 

Da einem Sachverständigen an Gebühren nicht mehr zugesprochen werden kann, als er verzeichnet, auch wenn ihm ein Irrtum unterlaufen ist (vgl OLG Linz 27.3.1957, Bs 243/57, OLG Wien 2.6.1978, 5 R 78/78; vgl. Krammer/Schmidt, SDG – GebAG3 (2001) § 39 GebAG E10), wird daher die Gebühr der Sachverständigen antragsgemäß mit

 

€ 583,00 (inkl. USt)

 

bestimmt.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

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