HGG 2001 §55
HGG 2001 §6 Abs4 Z1
HGG 2001 §6 Abs5
VwGVG §28 Abs3 Satz2
WG 2001 §30 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2138348.2.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 31.05.2017, GZ. P1227579/9-HPA/2017, betreffend Hereinbringung von Geldleistungen (§ 55 HGG), beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung werden war gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat am 01.09.2015 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten angetreten und ist mit Ablauf des 04.01.2016 aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden.
Die belangte Behörde schrieb in weiterer Folge dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.07.2016 die Zahlung eines Erstattungsbeitrages in Höhe von € 2.871,30 vor. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde bestätigte die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.09.2016 den Bescheid vom 08.07.2016. Aufgrund eines Vorlageantrages wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, das mit hg. Beschluss vom 07.12.2016 den angefochtenen Bescheid behob und gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zurückverwies.
In der Begründung wurde festgestellt:
"Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Ausbildungsdienst des Beschwerdeführers mit 04.01.2016 wegen Dienstunfähigkeit beendet wurde.
Ebenso unbestritten ist der Umstand, dass beim Beschwerdeführer am 18.12.2015 ein spontaner Pneumothorax diagnostiziert wurde, wodurch die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers und die Beendigung des Ausbildungsdienstes herbeigeführt wurden.
Im vorliegenden Fall ist nun zu prüfen, ob der Rückforderung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 Z. 1 HGG nicht gemäß § 6 Abs. 5 Z. HGG zu unterbleiben hat.
Eine Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WehrG 2001 liegt (u.a.) dann vor, wenn sie auf eine Gesundheitsschädigung "infolge des Wehrdienstes" zurückzuführen ist (§ 30 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 WehrG 2001) oder wenn sie durch eine Gesundheitsschädigung verursacht wurde, die "sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung" steht (§ 30 Abs. 3 Z 2 WehrG 2001). Gemäß § 30 Abs. 4 zweiter Satz WehrG 2001 müssen solche Gesundheitsschädigungen "zumindest mit Wahrscheinlichkeit" auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Gesundheitsschädigung (samt daraus folgender Dienstunfähigkeit) ist nicht schon dann auszuschließen, wenn auch eine andere (Zweit‑)Ursache für die Dienstunfähigkeit (hier das spontane Auftreten eines Pneumothorax) in Betracht kommt, solange der Wehrdienst als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt (vgl. VwGH, 27.01.2015, GZ. 2013/11/0021 mwN).
Im vorliegenden Fall erscheint es angesichts des vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundberichtes zumindest denkbar, dass durch die körperlichen Belastungen (vor allem durch den Marsch über 55 km) - allenfalls auch in Kombination mit einer durch Allergie hervorgerufenen Bronchitis bzw. Asthma - denen der Beschwerdeführer während des Ausbildungsdienstes unterworfen war, der am 18.12.2015 diagnostizierte spontane Pneumothorax verursacht wurde.
Wenn auch die Chefärztin der belangten Behörde in ihren Stellungnahmen vom 08.08.2016 bzw. 14.09.2016 einen kausalen Zusammenhang bestreitet, wird dadurch die Aussage im Befundbericht vom 18.08.2016, wonach die Läsion der Pleura visceralis und die Entwicklung des spontanen Pneumothorax durch eine erst asthmatische Überblähung der Lunge herbeigeführt wurde, nicht widerlegt.
Die hier zu prüfende Kausalitätsfrage kann nur auf Grundlage medizinischen Fachwissens geklärt werden. Wenn auch die belangte Behörde Stellungnahmen der ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen eingeholt hat, genügen diese nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an ein Sachverständigengutachten zu stellen sind. Ein solches Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Der Befund ist also die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme fachspezifischer Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel ungeeignet. Der Sachverständige muss also, damit eine Schlüssigkeitsprüfung seines Gutachtens vorgenommen werden kann, auch darlegen, auf welchem Wege er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (vgl. VwGH, 27.01.2005, GZ. 2002/08/0267).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich im vorliegenden Fall das Ermittlungsverfahren schon deshalb als mangelhaft, weil kein den oben dargelegten Anforderungen entsprechende Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Darüber hinaus hat es die belangte Behörde unterlassen Feststellungen darüber zu treffen, welchen körperlichen Belastungen der Beschwerdeführer während des Gefechtsdienstleistungsbewerbers ausgesetzt war. In diesem Zusammenhang wäre insbesondere zu ermitteln gewesen, welche Wegstrecken in welchen Zeiträumen zurückgelegt wurden, welche Lasten dabei zu tragen waren und welche militärischen Aktivitäten durchzuführen waren. Ferner wäre auch auf die damalige körperliche Verfassung des Beschwerdeführers (Größe, Gewicht, Statur etc.) und dessen Fitness (Trainigsleistungen vor dem in Rede stehenden Marsch) einzugehen gewesen. Darüber hinaus wären auch Feststellungen über das Gelände in dem die Übung durchgeführt wurde und die damaligen Witterungsbedingungen zu treffen gewesen.
Erst nach Ermittlung dieser Umstände hätte ein Sachverständiger ein Gutachten darüber abzugeben gehabt, ob die durch den Wehrdienst hervorgerufenen Belastungen - allenfalls zusammen mit einer durch eine Allergie hervorgerufenen Bronchitis oder Asthmaerkrankung - kausal für die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers waren."
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.05.2017, dessen Spruch wie folgt lautete:
"BESCHEID
Es wird festgestellt, dass Sie der Republik Österreich den Betrag von insgesamt
€ 2.871,30
zu ersetzen haben.
Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels angeschlossener Zahlungsanweisung einzuzahlen.
[...]
Rechtsgrundlage: §§ 55 und 2 und 6 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des ersten Rechtsgangs ausgeführt, dass ergänzende Ermittlungen folgende Ergebnisse erbracht hätten:
Zum Zeitpunkt der Stellung (29.01.2015) sei der Beschwerdeführer 172 cm groß gewesen und habe ca. 60 Kilo gewogen.
Am 30.07.2015 habe sich der Beschwerdeführer einer Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst beim Prüfzentrum Nord des Bundesheeres unterzogen. Dabei habe er bei der Überprüfung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit folgende Ergebnisse erzielt:
1. Schwimmüberprüfung:
Ergebnis: Geeignet
2. Eignungsprüfung Allgemeine Kondition:
2.400m Laufzeit/Ergometrie: 11:06 Min/Watt pro kg
Punkte: 6
Liegestütze: 41
Punkte: 10
3. „Jump and Reach" - Test: 62,00 cm
Punkte: 9
4. Klimmzüge im Schräghang: 24
Punkte: 6
5. Gesamtergebnis Sport: Geeignet
Gesamtpunkte Sport: 31
Der Stellungnahme des Ausbildungsleiters des Beschwerdeführers in der Lehrkompanie/Stabsbataillon 7 sei ihm Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
"Die Lehrkompanie/Stabsbataillon 7 führte, wie es beim Einjährig-Freiwillig-Kurs 1 vorgesehen war, den Gefechtsdienstleistungsbewerb (GLB), gemäß den gültigen Bestimmungen, durch. Der GLB ist ein Stationsmarsch, welcher im Gruppen-Rahmen durch die Kursteilnehmer, absolviert werden muss.
Die Marschleistung betrug ca. 50 km. Vorgestaffelt wurden die Stationen Scharfschießen sowie Gefechtsaufgabe und Hindernisbahn durchgeführt.
Zeitablauf:
04 12 15
0930-1500: Gefechtsaufgabe & Hindernisbahn
09 12 15
1. Tag
0730: Standeskontrolle
1000: Abmarsch der Grp (Intervall 20min)
1020: PiDaT (Pionierdienst aller Truppen)
1130: HGrW ( Handgranatenwerfen)
1200: ABC (Atomare, biologische, chemische Abwehr)
1230: SKH ( Selbst- und Kameradschaftshilfe)
1345: WuSchD (Waffen- und Schießdienst)
1415: OiG&FMDaT (Orientieren im Gelände & Fernmeldedienst aller Truppen)
1500: LiF (Leben im Felde)
101215
2. Tag
Nach 6h RUHE Abmarsch der Grp!
Am 2. Tag wurde nur mehr die ABC-Abwehr aller Truppen und die Station Mut-Probe (Abseilen XXXX) sowie das Erreichen des Ziels (XXXX) durchgeführt.
Ausrüstung:
Die Kursteilnehmer marschieren mit dem K.Az03/3 (Kampfanzug). Dieser beinhaltet die Uniform, Kampfweste, Helm, StG77 (Sturmgewehr) sowie den gepackten Rucksack gern. Packordnung.
Sämtliche restliche Ausrüstung wurde mittels LKW zur Station LiF (Leben im Felde) nachgeführt.
Bei der Station LiF befindet sich auch immer der SanUO der LKp (Sanitätsunteroffizier der Lehrkompanie), welcher den gesundheitlichen Zustand der Kursteilnehmer kontrolliert und bei Beschwerden unterstützt.
Witterungsverhältnisse: kühl und trocken
Marschstrecke: Gelände flach bis hügelig."
Laut Angaben der der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Regionalstelle XXXX, vom 08.03.2017, habe es im Raum XXXX am 9. bzw. 10.12.2015 an beiden Tagen keinen Niederschlag gegeben, es sei bedeckt durch Hochnebel gewesen, keine Sonne. Die Tageshöchstwerte hätten am 9.12. 2015 minus 0,9 Grad Celsius und am 10.12.2015 minus 0,1 Grad Celsius betragen.
Zusätzlich habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14. bis 15.12.2015 die Abschlussprüfung des EFKl positiv abgelegt.
Diese Prüfung habe sowohl theoretische als auch praktische Komponenten beinhaltet und fordere vom Prüfungskandidaten teilweise auch körperliche Anstrengungen.
* Bei der Prüfung "Führen im Einsatz" führe der Kursteilnehmer praktisch eine Gruppen im Einsatz in einer Gefechtsaufgabe. Davor erfolge ein theoretischer Test. Keine körperliche Anstrengung erforderlich.
* Die Prüfung "Orientieren im Gelände" werde ebenfalls sowohl praktisch als auch theoretisch in der Kaserne geprüft erfordere aber keine körperliche Anstrengung.
* Beim "Exerzierdienst" führe der Kursteilnehmer praktische eine Gruppe, erteile die richtigen Kommandos und überprüfe deren Durchführung. Keine körperliche Anstrengung erforderlich.
* Bei der "Eignungsprüfung allgemeine Kondition" seien 2400m auf der Laufbahn zu laufen sowie Liegestütze durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe folgende Ergebnisse erbracht: Laufzeit - 10.04 Minuten, Liegestütze - 39.
Die Witterung sei kalt aber trocken gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine Gesamtpunkteanzahl im Rahmen der EFKl-Prüfung von 88,5 Punkten erzielt.
Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Entlassungsbericht des LKH XXXX vom 23.12.2015 zufolge sei der Beschwerdeführer am 18.12.2015 wegen eines Spontanpneumothorax behandelt worden.
Nach Darstellung der je nach Ursache verschiedenen Formen des Pneumothorax führte die belangte Behörde weiteraus, dass allen Schreiben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen sei, dass er einen Spontanpneumothorax erlitten habe und keinen sekundären Pneumothorax. Sein Vorbringen an Asthma und mehreren Allergien zu leiden, würde allerdings für einen sekundären Pneumothorax sprechen. Das stehe im Widerspruch zur Diagnose des LKH XXXX, dass er einen Spontanpneumothorax erlitten habe. Darüber hinaus finde sich in den multiplen Röntgen-Aufnahmen seiner Lunge während seines Aufenthaltes im LKH XXXX keine adäquate Überblähung der Lunge, welche als Grundlage für den sog. sekundären Pneumothorax gelten könnte. Dies werde im Entlassungsbericht des LKH XXXX vom 23.12.2015 auch entsprechend zum Ausdruck gebracht: „ ...eine eingehende Abklärung der pulmonalen Situation ist in Anbetracht des fehlenden Risikoprofils und des Erstereignisses vorerst nicht von Nöten ....."
Daraus ergebe sich, dass auch das LKH XXXX von einem Spontanpneumothorax ausgegangen sei und nicht von einem sekundären Pneumothorax.
Selbst die Fachärzte des LKH XXXX hätten während der dreitägigen Beobachtungszeit keine sekundäre Ursache für den Pneumothorax des Beschwerdeführers gefunden und hielten eine weitere Abklärung für nicht erforderlich gehalten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 6 HGG aus, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer beigebrachten lungenfachärztlichen Befund des XXXX festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.09.2015 bis 09.12.2015 niemals wegen Atembeschwerden beim zuständigen Truppenarzt vorstellig geworden sei, obwohl er in diesem Zeitraum immer wieder in der Kaserne genächtigt habe. Tatsächlich habe er die Nacht vom 09.12.2015 auf den 10.12.2015 (das ist die Nacht vor dem vom Beschwerdeführer im Unfallbericht vom 04.01.2016 angebenen Zeitpunkt) jedoch im Felde und nicht - wie von XXXX angenommen - in einem Schlafsaal in einer Kaserne verbracht. Dass er am 10.12.2015 also eine allergische Reaktion wegen der Milbenkotexposition im Bereich der Schlafstätten gezeigt habe, sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, da auch die meisten seiner sonstigen Allergien aufgrund der Witterungsbedingungen ebenfalls nicht zum Tragen hätte kommen können.
Die Erläuterung des XXXX, dass die asthmatische Überblähung der Lunge Ursache der Spontanpneumothoraxentwicklung war, stehe im klaren Widerspruch zur Fachliteratur, da ein Spontanpneumothorax meist unerwartet und bei voller Gesundheit entstehe.
Asthma, welches der Beschwerdeführer tatsächlich in sehr geringer Ausprägung, da ohne erforderliche Medikamenteneinnahme, habe (selbst während seines stationären Aufenhaltes im Krankenrevier aufgrund eines grippalen Infektes habe er keine Asthmamedikation erhalten), sei grundsätzlich geeignet, um als Auslöser für einen sekundären Pneumothorax in Frage zu kommen. Jedoch sei festzuhalten, dass selbst wenn Asthma als Ursache für den Pneumothorax zugrunde liegen würde, seine Aktivitäten während seines Ausbildungsdienstes beim Bundesheer nicht der Auslöser gewesen wären, sondern seine Vorerkrankung (Asthma). Daher würde auch ein sekundärer Pneumothorax nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung des Beschwerdeführers stehen.
Tatsächlich habe er am 9., 10., und 14./15.12.2015 mehrmals überdurchschnittliche Leistungen erbringen müssen, um den EFKl positiv abzuschließen. Selbst dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht des XXXX sei zu entnehmen, dass schwere körperliche Belastungen während eines Spontanpneumothorax vom Beschwerdeführer vermieden worden wären. Tatsächlich wären die von ihm im relevanten Zeitraum erbrachten körperlichen Leistungen mit dieser spontanen schweren Erkrankung nicht möglich gewesen.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Befunde kommt die Behörde daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einen Spontanpneumothorax erlitten habe, dass diese Erkrankung jedoch keinesfalls im dienstlichen Zusammenhang stehe.
Auch aufgrund der neuerlichen eingehenden Überprüfung des Sachverhaltes scheine es für die Behörde als erwiesen, dass die erlittene Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers in keinem kausalen Zusammenhang mit seiner Wehrdienstleistung stehe. Dass er aus eigenem Verschulden aus dem Ausbildungsdienst ausgeschieden sei, sei seitens der Behörde nicht behauptet worden, jedoch sei ein Verschulden auch nicht notwendig, um die zuviel erhaltenen Geldleistungen rückzufordern.
Der Beschwerdeführer habe daher für den Zeitraum von 01.09.2015 bis 04.01.2016 eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes pro Monat erhalten. Auf Grund der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes mit Ablauf vom 04.01.2016 sei gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 HGG 2001 daher für jeden Monat dieses Zeitraumes ein Erstattungsbetrag in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes zu leisten. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 hereinzubringen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er weder angegeben habe, den Abschlussmarsch mit einem Spontan-Pneumothorax bestritten, noch beendet zu haben. Da er leichte Beschwerden während des Marsches empfunden habe, habe er diese sowohl beim Herrn XXXX als auch bei seiner Unfallmeldung vom 04.01.2016 angegeben. Keinesfalls habe er angegeben, den Spontanpneumothorax am 9. oder 10.12.2015, beim Aufenthalt im Felde, erlitten zu haben. Worauf diese leichte Schmerzen im Zuge des Abschlussmarsches zurückzuführen gewesen seien bzw. ob es sich bei diesen nicht nur um anstrengungsbedingte Beschwerden gehandelt habe, könne er nicht beurteilen, da diese auch aufgrund ihres geringeren Ausmaßes nicht untersucht worden seien.
Dass die von ihm erbrachten körperlichen Leistungen am 08., 09., 14. und 15. Dezember mit einem Pneumothorax nicht möglich gewesen wären, sei offenkundig. Hierbei müsse er sich wiederum darauf beziehen, dass von ihm niemals die Aussage getätigt worden sei, schon vor dem 15.12.2015 an einem Spontan-Pneumothorax gelitten zu haben. Dass er körperliche Belastungen während des Pneumothorax aber vermieden habe, wie auch im Befund von XXXX angemerkt, entspreche der Wahrheit. Auch die "Eignungsprüfung allgemeine Kondition" welche der einzige Teil der EFK1-Abschlussprüfung, verbunden mit körperlicher Anstrengung gewesen sei, sei einerseits nicht mehr verpflichtend und andererseits auch noch in der Dienstzeit des 15.12. gewesen. Das bedeute, dass er in diesem Zeitraum nicht an starken Schmerzen im linken Brustbereich gelitten habe und folglich noch nicht an einem Pneumothorax gelitten habe. Vom Abend des 15.12.2015 bis zur Behandlung und der vollständigen Genesung habe er körperliche Anstrengungen beinahe vollkommen vermieden. In diesem Zeitraum habe er weder schnell laufen noch sonstige längere Belastungen ertragen müssen.
Weiters stehe im Befund von XXXX, dass geringfügige Belastungen wie eine Abschlussprüfung aber wohl wahrnehmbar seien. Das Missverständnis sei folgend zu begründen: Beim Gespräch mit XXXX scheine der eigentliche Tag der akuten Verschlimmerung der Schmerzen, also der 15.12.2015, nicht als solcher eindeutig kommuniziert worden zu sein.
Das sei darauf zurückzuführen, dass er durch sämtliche Beschwerdeschreiben viel Zeit habe investieren müssen und bei verschiedensten Gesprächen in unterschiedlichen Zeitabständen mit Sanitätern vom Bundesheer, einem Rechtsanwalt und Ärzten über den Hergang seines Spontan-Pneumothorax habe sprechen müssen. Das erste Gespräch nach seiner Behandlung im LKH XXXX habe am 04.01.2016 in der XXXX in XXXX stattgefunden, wo er den EFK1 absolviert habe. Das Gespräch mit Herrn XXXX fand erst Mitte August 2016 statt. Über 8 Monate seien also zwischen dem Gespräch mit XXXX und dem eigentlichen Ereignis gelegen.
Im LKH XXXX habe er bei der Erstuntersuchung angegeben, was dem Krankenhausbefund auch unter dem Punkt "Anamnese" zu entnehmen ist:
"Der Patient kommt aufgrund von Schmerzen im linken Hemithorax, die vor 3 Tagen nach einem Krafttraining plötzlich aufgetreten seien."
Da er das Krankenhaus zweifelsfrei am 18.12.2015 aufgesucht habe sei bei "vor 3 Tagen" vom Dienstag dem 15.12. die Rede. Die darauffolgende Verschlechterung seines Zustandes am 18.12.2015 sei dann für ihn Beweggrund gewesen, sich zuerst in die Sanitätsstelle der XXXX zu begeben, wo er aufgrund einer für den anwesenden Sanitäter nicht einschätzbaren Notfallsituation wieder nach Hause geschickt und auf den nächsten Tag verwiesen worden sei. Daraufhin sei sein Zustand, vermutlich auch durch die psychische Belastung, unter der er zu diesem Zeitpunkt gelitten habe, weiter schlechter geworden.
Wie im Krankenhausbericht festgehalten habe die Verschlimmerung der Schmerzen 3 Tage vor Aufsuchen des Krankenhauses, am 15.12.2015, plötzlich stattgefunden. Er habe außerdem angegeben, dass er am selben Tag nach Dienstende ein Krafttraining absolviert habe. Dass dieses nur Körpergewichtsübungen mittlerer Intensität enthalten habe, und die akuten Schmerzen erst mehrere Stunden nach diesem eingetreten seien, habe er dies im LKH zwar erwähnt, jedoch sei es nicht schriftlich festgehalten worden (da es für den Krankenhausbefund an sich auch kaum eine Rolle spiele). Dieses Krafttraining habe er nur nach Dienstschluss am Dienstag dem 15.12. machen können. Wie auch im Krankenhausbefund schriftlich festgehalten, hätten sich die Beschwerden also am Dienstag dem 15.12.2015, nach Dienstschluss akut und erheblich bemerkbar gemacht. Außerdem habe er auch im Krankenhaus schon angegeben, auf die Schmerzen folgend, das Gefühl zu haben, schon bei leichterer körperlicher Anstrengung nicht mehr richtig durchatmen zu können.
Dass sich der Spontan-Pneumothorax spontan und nicht über einen Zeitraum hinweg entwickle, sei ihm selbst bewusst, jedoch könne er aus seiner Sicht nicht komplett ohne Grund passiert sein.
Gewisse Umstände wie leichte allergische Belastungen (durch die vom XXXX genannte Milbenexposition) oder auch überdurchschnittliche körperliche Anstrengungen über einen längeren Zeitraum (sprich: die Zeit zwischen 01.09.2015 und 15.12.2016), seien für ihn bezüglich seines Pneumothorax nicht ohne Zusammenhang zu sehen. Da die Beurteilung des Hergangs aus medizinischer Sicht jedoch nicht in seinem Ermessen liegt, habe er den Lungenfacharzt XXXX aufgesucht. Dieser habe den Hergang des Spontanpneumothorax betrachtet und sei zum Schluss gekommen, dass die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs seines Pneumothorax mit seiner Wehrdienstleistung nicht nur nicht auszuschließen, sondern aus seiner fachspezifischen Sicht auch noch sehr wahrscheinlich sei.
Zu den allgemeinen Aussagen der belangten Behörde über die Unterscheidung zwischen spontanem und symptomatischem Pneumothorax werde bemerkt, dass hier die Rede von angeborenen oder erworbenen erweiterten Lungenbläschen sei. Dass sich die Lungenbläschen auch während und aufgrund seiner Ausbildungszeit beim Bundesheer erweitert haben können, sei nicht unwahrscheinlich.
Da die tatsächliche Ursache nun im Nachhinein unmöglich geklärt werden könne, sei auch das Ausschließen eines möglichen Zusammenhangs nicht möglich. Auch könne aus dieser Definition des Spontanpneumothorax entnommen werden, dass das Krafttraining nicht als Grund für den Spontanpneumothorax in Frage komme da eben erweiterte Lungenbläschen als Ursache gesehen würden.
Den sicheren Beweis, dass der Spontan-Pneumothorax, den er zweifelsfrei erlitten habe, im ursächlichen Zusammenhang mit seiner erbrachten Wehrdienstleistung stehe, werde er wohl nie erbringen können. Dass die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs des Pneumothorax mit der Wehrdienstleistung besteht, was ja laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016 und gleichzeitigem Verweis auf die Gesetzeslage (siehe Zitat unten) ausreiche, um nicht rückzahlungspflichtig zu sein, könne seines Erachtens nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Er habe den Wehrdienst am 01.09.2014 schließlich gesund begonnen und als untauglich im Krankenhaus beendet! Dass er bei der Stellung ihm bekannte Vorerkrankungen oder etwaige Allergien bewusst nicht angegeben bzw. verschwiegen hätte, stimme nicht. Vorerkrankungen habe es keine gegeben, eine leichte Allergie gegen Hasel habe er angegeben, und Allergien könnten sich entwickeln (Sensibilisierung), wie es bei ihm scheinbar der Fall gewesen sei. Dass diese sich aber erst und ausschließlich nach vorzeitiger Beendigung seines Wehrdienstes entwickelt hätten, halte er für unwahrscheinlich. Während seiner Zeit beim Bundesheer seien keinerlei Allergie-Tests durchgeführt worden. Auch nach dem Wehrdienst sei der nächstfolgende Allergie-Test jener gewesen, den er bei XXXX im August 2016 absolviert habe. Daraus folge, dass der Zeitpunkt der Sensibilisierung nicht genau feststellbar sei.
Aus seiner Sicht könne also ein ursächlicher Zusammenhang der Wehrdienstleistung mit seinem Spontanpneumothorax nicht sicher ausgeschlossen werden. Somit begehre er, den Bescheid über den Erstattungsbetrag von 2871,30€ aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stand vom 01.09.2015 bis 04.01.2016 als Einjährig Freiwilliger im Ausbildungsdienst beim österreichischen Bundesheer. Im Rahmen der Ausbildung nahm er am 09. und 10.12.2015 an einem Marsch im Bereich XXXX teil. Konkret war der Beschwerdeführer mit nachstehend angeführten Anforderungen konfrontiert:
"Die Lehrkompanie/Stabsbataillon 7 führte, wie es beim Einjährig-Freiwillig-Kurs 1 vorgesehen war, den Gefechtsdienstleistungsbewerb (GLB), gemäß den gültigen Bestimmungen, durch. Der GLB ist ein Stationsmarsch, welcher im Gruppen-Rahmen durch die Kursteilnehmer, absolviert werden muss.
Die Marschleistung betrug ca. 50 km. Vorgestaffelt wurden die Stationen Scharfschießen sowie Gefechtsaufgabe und Hindernisbahn durchgeführt.
Zeitablauf:
04 12 15
0930-1500: Gefechtsaufgabe & Hindernisbahn
09 12 15
1. Tag
0730: Standeskontrolle
1000: Abmarsch der Grp (Intervall 20min)
1020: PiDaT (Pionierdienst aller Truppen)
1130: HGrW ( Handgranatenwerfen)
1200: ABC (Atomare, biologische, chemische Abwehr)
1230: SKH ( Selbst- und Kameradschaftshilfe)
1345: WuSchD (Waffen- und Schießdienst)
1415: OiG&FMDaT (Orientieren im Gelände & Fernmeldedienst aller Truppen)
1500: LiF (Leben im Felde)
101215
2. Tag
Nach 6h RUHE Abmarsch der Grp!
Am 2. Tag wurde nur mehr die ABC-Abwehr aller Truppen und die Station Mut-Probe (Abseilen XXXX) sowie das Erreichen des Ziels (Kaserne XXXX) durchgeführt.
Ausrüstung:
Die Kursteilnehmer marschieren mit dem K.Az03/3 (Kampfanzug). Dieser beinhaltet die Uniform, Kampfweste, Helm, StG77 (Sturmgewehr) sowie den gepackten Rucksack gern. Packordnung.
Sämtliche restliche Ausrüstung wurde mittels LKW zur Station LiF (Leben im Felde) nachgeführt.
Bei der Station LiF befindet sich auch immer der SanUO der LKp (Sanitätsunteroffizier der Lehrkompanie), welcher den gesundheitlichen Zustand der Kursteilnehmer kontrolliert und bei Beschwerden unterstützt.
Witterungsverhältnisse: kühl und trocken
Marschstrecke: Gelände flach bis hügelig."
Im Raum XXXX gab es am 09. bzw. 10.12.2015 an beiden Tagen keinen Niederschlag, es war bedeckt durch Hochnebel, keine Sonne. Die Tageshöchstwerte betrugen am 09.12. 2015 minus 0,9 Grad Celsius und am 10.12.2015 minus 0,1 Grad Celsius.
Zusätzlich legte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14. bis 15.12.2015 die Abschlussprüfung des EFKl positiv ab.
Diese Prüfung beinhaltete sowohl theoretische als auch praktische Komponenten und forderte vom Prüfungskandidaten teilweise auch körperliche Anstrengungen.
* Bei der Prüfung "Führen im Einsatz" führte der Kursteilnehmer praktisch eine Gruppen im Einsatz in einer Gefechtsaufgabe. Davor erfolgte ein theoretischer Test. Keine körperliche Anstrengung erforderlich.
* Die Prüfung "Orientieren im Gelände" wurde ebenfalls sowohl praktisch als auch theoretisch in der Kaserne geprüft erforderte aber keine körperliche Anstrengung.
* Beim "Exerzierdienst" führte der Kursteilnehmer praktisch eine Gruppe, erteilte die richtigen Kommandos und überprüfte deren Durchführung. Keine körperliche Anstrengung erforderlich.
* Bei der "Eignungsprüfung allgemeine Kondition" waren 2400m auf der Laufbahn zu laufen sowie Liegestütze durchzuführen. Der Beschwerdeführer erbrachte folgende Ergebnisse: Laufzeit - 10.04 Minuten, Liegestütze - 39.
Die Witterung war kalt aber trocken. Der Beschwerdeführer erzielte eine Gesamtpunkteanzahl im Rahmen der EFKl-Prüfung von 88,5 Punkten erzielt.
Am 18.12.2015 begab er sich in Spitalsbehandlung wo ein spontaner Pneumothorax diagnostiziert und eine entsprechende Operation durchgeführt wurde.
Am 30.12.2015 wurde durch ein militärärztliches Gutachten die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Ausbildungsdienst wurde ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 04.01.2016 aus dem Ausbildungsdienstes entlassen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten auf Grundlage der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Feststellungen der belangten Behörde über Art und Umfang der vom Beschwerdeführer erbrachten militärischen Dienstleistungen nicht bestritten wurden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 6 und 55 HGG sowie § 30 WG lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Besoldung länger dienender Soldaten
§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt
1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und
2. Personen im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung in der Höhe von 48,23 vH des Bezugsansatzes.
...
(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:
1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.
2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:
Beendigungszeitpunkt | Höhe des Erstattungsbetrages |
bis zum Ablauf des 7. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,86 |
bis zum Ablauf des 8. Monates einer Wehrdienstleistung | fiktiver Betrag nach Z 1 mal 0,71 |
... | ... |
3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.
(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen
1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder
2. einer erfolgten Geburt nach § 38b Abs. 5 WG 2001 oder
3. einer unmittelbar daran anschließenden Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund als Soldat nach § 1 Abs. 3 Z 2 WG 2001.
Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4) Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
§ 30. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam
1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder
2. bei Milizübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.
Abweichend von Z 1 obliegt die Bestätigung der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Soldaten im Ausbildungsdienst und einer Frau, die eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst leistet, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.
(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.
(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn
1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder
2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.
Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.
(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat
1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder
2. auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder
3. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder
4. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder
5. auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, oder
6. auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.
Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.
(5) ..."
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Ausbildungsdienst des Beschwerdeführers mit 04.01.2016 wegen Dienstunfähigkeit beendet wurde.
Ebenso unbestritten ist der Umstand, dass beim Beschwerdeführer am 18.12.2015 ein spontaner Pneumothorax diagnostiziert wurde, wodurch die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers und die Beendigung des Ausbildungsdienstes herbeigeführt wurden.
Im vorliegenden Fall ist nun zu prüfen, ob der Rückforderung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 Z. 1 HGG nicht gemäß § 6 Abs. 5 Z. HGG zu unterbleiben hat.
Eine Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WehrG 2001 liegt (u.a.) dann vor, wenn sie auf eine Gesundheitsschädigung "infolge des Wehrdienstes" zurückzuführen ist (§ 30 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 WehrG 2001) oder wenn sie durch eine Gesundheitsschädigung verursacht wurde, die "sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung" steht (§ 30 Abs. 3 Z 2 WehrG 2001). Gemäß § 30 Abs. 4 zweiter Satz WehrG 2001 müssen solche Gesundheitsschädigungen "zumindest mit Wahrscheinlichkeit" auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Gesundheitsschädigung (samt daraus folgender Dienstunfähigkeit) ist nicht schon dann auszuschließen, wenn auch eine andere (Zweit‑)Ursache für die Dienstunfähigkeit (hier das spontane Auftreten eines Pneumothorax) in Betracht kommt, solange der Wehrdienst als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt (vgl. VwGH, 27.01.2015, GZ. 2013/11/0021 mwN).
Im vorliegenden Fall erscheint es angesichts des vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundberichtes zumindest denkbar, dass durch die körperlichen Belastungen (vor allem durch den Marsch über 50 km) - allenfalls auch in Kombination mit einer durch Allergie hervorgerufenen Bronchitis bzw. Asthma - denen der Beschwerdeführer während des Ausbildungsdienstes unterworfen war, der am 18.12.2015 diagnostizierte spontane Pneumothorax verursacht wurde.
Die hier zu prüfende Kausalitätsfrage kann nur auf Grundlage medizinischen Fachwissens geklärt werden. Wenn auch die belangte Behörde Stellungnahmen der ihr zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen eingeholt hat, genügen diese nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an ein Sachverständigengutachten zu stellen sind. Ein solches Sachverständigengutachten muss einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Der Befund ist also die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme fachspezifischer Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel ungeeignet. Der Sachverständige muss also, damit eine Schlüssigkeitsprüfung seines Gutachtens vorgenommen werden kann, auch darlegen, auf welchem Wege er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist (vgl. VwGH, 27.01.2005, GZ. 2002/08/0267).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist anzumerken, dass die belangte Behörde zwar im Zuge ihrer ergänzenden Ermittlungen eingehende - und unstrittige - Feststellungen über Art und Umfang der vom Beschwerdeführer zu bewältigenden militärischen Dienstleistungen getroffen hat. Allerdings hat sie es - entgegen der im hg. Beschluss vom 07.12.2016, GZ. W213 2138348-1/2E zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichtes - unterlassen, auf Grundlage dieser Bestellungen ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen, um zu klären, ob die durch den Wehrdienst hervorgerufenen Belastungen - allenfalls zusammen mit einer durch eine Allergie hervorgerufenen Bronchitis oder Asthmaerkrankung - kausal für die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers waren. Die allgemeinen Aussagen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides über die Unterscheidung zwischen spontanem und symptomatischem Pneumothorax stellen jedenfalls kein der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entsprechendes Sachverständigengutachten dar.
Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat."
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der der Ursache für die dem Beschwerdeführer aufgetretene Dienstunfähigkeit wesentliche Ermittlungen unterlassen hat. Denn die bloße Einholung von Stellungnahmen, die den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entwickelten Anforderungen nicht genügen, ist keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Beschwerdeführer aufgetretene Dienstunfähigkeit durch dessen Wehrdienst herbeigeführt wurde.
In diesem Zusammenhang ist auf § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG hinzuweisen, wonach die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts gebunden ist (vgl. VwGH, 21.01.2016, GZ. Ra 2015/12/0048).
Der angefochtene Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung waren daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde oben genannten Ermittlungen durchzuführen haben und dann in weiterer Folge - allenfalls unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorzulegenden Krankengeschichte - ein den Erfordernissen des Verwaltungsgerichtshofs entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu beurteilende Rechtsfrage der Zulässigkeit der Zurückverweisung einer Verwaltungssache an die erstinstanzliche Behörde ist Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der an Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen als eindeutig geklärt zu betrachten.
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