VwGH 2013/11/0021

VwGH2013/11/002127.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des X X (geboren am 16. Juni 1990) in Wien, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 9. November 2012, Zl. P912445/8- PersC/2012, betreffend Rückerstattung von Monatsprämien nach dem HGG 2001, zu Recht erkannt:

Normen

HGG 2001 §55;
HGG 2001 §6 Abs5 Z1;
WehrG 2001 §30 Abs3;
WehrG 2001 §30 Abs4;

 

Spruch:

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird abgeändert und lautet wie folgt:

"Der Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10. November 2009, Zl. 09635-02-HU-2009-W, wird ersatzlos aufgehoben."

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 18. September 2012, Zl. 2010/11/0024, verwiesen. Demnach wurde der Beschwerdeführer mit dem genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10. November 2009 wegen vorzeitiger Beendigung seines Ausbildungsdienstes gemäß §§ 2 und 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) verpflichtet, dem Bund einen Erstattungsbetrag in Höhe von EUR 2.274,80 zu leisten.

Der die Berufung des Beschwerdeführers abweisende Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 9. Dezember 2009 wurde mit dem zitierten hg. Erkenntnis, Zl. 2010/11/0024, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

In seinen Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, es sei unstrittig, dass beim Beschwerdeführer, der am 6. Juli 2009 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten ("Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung") angetreten habe, in Folge einer im Oktober 2009 diagnostizierten Schulterluxation eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) vorgelegen sei, wegen der er gemäß § 30 Abs. 1 leg. cit. vorzeitig (mit Ablauf des 23. Oktober 2009) aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden sei.

Entscheidend für die strittige Frage, ob den Beschwerdeführer eine Erstattungspflicht hinsichtlich eines Teiles der angefallenen Monatsprämien gemäß § 6 Abs. 4 HGG 2001 treffe, sei gemäß Abs. 5 leg. cit., ob die vorzeitige Beendigung seines Ausbildungsdienstes wegen einer Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 erfolgt sei, weil bejahendenfalls die Erstattungspflicht nicht bestünde. Eine solche Dienstunfähigkeit läge nach der letztgenannten Bestimmung dann vor, wenn sie auf eine Gesundheitsschädigung nach § 30 Abs. 4 WG 2001 zurückzuführen wäre (darunter fielen insbesondere "Gesundheitsschädigungen infolge des Wehrdienstes") oder "sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung" nach § 30 Abs. 1 WG 2001 stünde. Eine Dienstunfähigkeit gemäß § 30 Abs. 3 WG 2001 habe die belangte Behörde im vorliegenden Fall zwar verneint, aber nicht nachvollziehbar begründet, obwohl der Beschwerdeführer behauptet habe, dass die genannte Schulterluxation beim Wehrdienst entstanden sei.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 9. November 2012 bestätigte die belangte Behörde erneut den genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10. November 2009 und wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab.

In der Begründung führte sie aus, das ergänzte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass bei der Stellungsuntersuchung des Beschwerdeführers im Jahr 2008 keine Erkrankungen oder Verletzungen diagnostiziert worden seien, der Anamnesebogen als auch das Untersuchungsprotokoll seien vollkommen unauffällig. Auch die Einstellungsuntersuchung im Juli 2009 sei unauffällig verlaufen.

Am 20. Oktober 2009 habe sich der Beschwerdeführer beim Truppenarzt mit der Angabe gemeldet, er hätte "häufige Schulterluxationen, zuletzt zwei Tage zuvor im Schlaf". Er sei in der Fachambulanz im Heeresspital vorstellig geworden, wo die gezielte Anamnese sehr häufige Luxationen beider Schultergelenke ergeben habe, was zu einer Dienstunfähigkeit und somit zur Entlassung des Beschwerdeführers geführt hätte. Erhebungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass sich die ersten 11 Luxationen bereits vor Antritt des Ausbildungsdienstes zugetragen hätten, einige davon wohl auch bereits vor der Stellungsuntersuchung. Der Beschwerdeführer habe nämlich, wie ein Auszug aus seiner Gesundheitskarte (stammend vom Oktober 2009) zeige, selbst mehrere Schulterluxationen angegeben, wobei jeweils eine "Selbstreposition" erfolgt sei. Daher sei (laut Akt: vom Heeresarzt am 21. Oktober 2009) eine "habituelle Schulterluxation beiderseits" diagnostiziert worden.

Im Rahmen des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer bestritten, jemals von 11 erlittenen Schulterluxationen gesprochen zu haben. Es sei ihm schleierhaft, wie der Arzt zu dieser Annahme gelangt sei, weil der Beschwerdeführer kein Mediziner sei und diesem gegenüber nur "Schulterschmerzen" gemeldet habe, wohingegen der Arzt das Gespräch sofort auf das Thema "Schulterluxation" gelenkt hätte und nach dem Abtasten sofort eine solche und überdies mehrere vorangegangene Schulterluxationen diagnostiziert hätte. Von einem Arzt im AKH wisse der Beschwerdeführer aber mittlerweile, dass eine solche Diagnose nicht nach bloßem Abtasten möglich sei, sondern zumindest eine MRT-Untersuchung erfordert hätte. Zum Beweis dafür, dass er erst einmal mit Schulterproblemen in Behandlung gewesen sei, habe der Beschwerdeführer einen Auszug der Wiener Gebietskrankenkasse vorgelegt. Abgesehen davon wäre er mit 11 Schulterluxationen nicht für "unteroffizierstauglich" befunden worden und er hätte damit auch den bisherigen Dienst beim Heer "mit Sport (Liegestütz) und Gefechtsdienst" nicht absolvieren können.

Im Weiteren legte die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde, dass es beim Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Truppenarzt bereits vor Antritt des Ausbildungsdienstes zu 11 Schulterluxationen gekommen sei, einige davon sogar schon vor der Stellungsuntersuchung, sodass der Arzt eine habituelle Schulterluxation diagnostiziert habe. Dazu führte sie beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer "keine gegenteiligen Argumente" vorgebracht habe, die einen Fall des § 30 Abs. 3 WG 2001 belegen könnten, zumal er, wie er selber zugestehe, kein medizinischer Sachverständiger sei und zumindest Schmerzen in der Schulter bestätigt habe.

Es liege somit kein Fall einer Dienstunfähigkeit gemäß § 30 Abs. 3 WG 2001 vor, also weder eine Dienstunfähigkeit infolge des Wehrdienstes noch eine Dienstunfähigkeit aufgrund einer Gesundheitsschädigung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung stehe. Daher seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Z 1 HGG 2001, bei deren Erfüllung die Monatsprämien trotz vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes vom Wehrpflichtigen nicht zu erstatten wären, nicht gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorlegte und eine Gegenschrift erstattete.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG - im Folgenden als "VwGG (alt)" bezeichnet - weiter anzuwenden sind.

2.2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, lauten auszugsweise:

"Ansprüche

§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.

...

Besoldung länger dienender Soldaten

§ 6. (1) Eine Monatsprämie gebührt

1. Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung und Zeitsoldaten in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes und

...

(4) Endet der Ausbildungsdienst eines Wehrpflichtigen vor Ablauf des zwölften Monats dieser Wehrdienstleistung vorzeitig, so gilt Folgendes:

1. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monates einer Wehrdienstleistung hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 vH des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie nach Abs. 1, die in den ersten sechs Monaten einer Wehrdienstleistung dieses Wehrpflichtigen angefallen ist. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gilt dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung.

2. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt hat der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten wie folgt:

...

3. Der Erstattungsbetrag nach den Z 1 und 2 ist wie ein Übergenuss hereinzubringen.

(5) Abs. 4 gilt nicht bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsdienstes wegen

1. Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 oder

...

Übergenuss

§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.

(2) Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. ..."

2.3. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2012, lauten auszugsweise:

"Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit

§ 30. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. ...

(2) Eine Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn der Soldat auf Grund einer Gesundheitsschädigung weder zu einer militärischen Ausbildung noch zu einer anderen Dienstleistung im jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1 herangezogen werden kann und die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen, sofern aber der Wehrdienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt, nicht zu erwarten ist.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder

  1. 2. auf dem Weg zum Antritt des Wehrdienstes oder
  2. 3. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg oder

    4. bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder

    5. auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, oder

    6. auf einem Weg nach Z 2 bis 5 im Rahmen einer Fahrtgemeinschaft.

    Solche Gesundheitsschädigungen müssen zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein. Bei Gesundheitsschädigungen, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit verbunden sind, genügt ein ursächlicher Anteil dieses Ereignisses oder dieser Verhältnisse. Sofern die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln auf Grund besonderer Umstände zum Nachweis der Ursächlichkeit ausgeschlossen ist, reicht die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel aus.

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung

1. vom Soldaten herbeigeführt wurde

  1. a) vorsätzlich oder
  2. b) durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder

    c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Missbrauch von Alkohol oder eines Suchtmittels oder

    2. in den Fällen des Abs. 4 Z 2 bis 6 auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Soldaten zurückzuführen ist.

    ...

    Ausbildungsdienst

§ 37. (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens zwölf Monaten bis zu insgesamt vier Jahren leisten. Eine über zwölf Monate hinausgehende Dauer des Ausbildungsdienstes ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Ausbildung anlässlich der Einberufung oder während des Ausbildungsdienstes zu verfügen. ..."

2.4. Strittig ist vorliegenden Fall einzig die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 5 Z 1 HGG 2001, nämlich eine Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001, gegeben ist, bei deren Erfüllung der Beschwerdeführer trotz vorzeitiger Beendigung seines zwölfmonatigen Ausbildungsdienstes die erhaltenen Monatsprämien nicht zu erstatten hätte.

Die Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 liegt (soweit fallbezogen relevant) dann vor, wenn sie auf eine Gesundheitsschädigung "infolge des Wehrdienstes" zurückzuführen ist (§ 30 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 WG 2001) oder wenn sie durch eine Gesundheitsschädigung verursacht wurde, die "sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung" steht (§ 30 Abs. 3 Z 2 WG 2001).

Fallbezogen ist, wie bereits im zitierten Vorerkenntnis erwähnt, unstrittig, dass die Gesundheitsschädigung, die zur Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers geführt hat, in einer Schulterluxation, die beim Beschwerdeführer im Oktober 2009 aufgetreten ist, besteht. Während die belangte Behörde die Ansicht vertritt, diese Schulterluxation sei keine Folge des Wehrdienstes (und stehe auch nicht in ursächlichem Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung), weil sie beim Beschwerdeführer schon vor Antritt des Wehrdienstes mehrmalig aufgetreten und daher "habituell" sei, bestreitet der Beschwerdeführer (auch in der Beschwerde), dass er in der Vergangenheit schon mehrmals eine Schulterluxation gehabt habe und führt die im Oktober 2009 aufgetretene Gesundheitsschädigung auf den von ihm seit Juli 2009 geleisteten Wehrdienst und, so seine Stellungnahme vom 6. November 2012, auf den dabei zu verrichtenden "Sport (Liegestütz) und Gefechtsdienst" zurück. Laut Beschwerde sei dabei u. a. "das richtige Abfangen von Stürzen aus dem Stand, dies mit einem Gewehr in der Hand, sodass das gesamte Körpergewicht mit der anderen Hand abgefangen wird", geübt worden.

2.5. Wie dargestellt stützte die belangte Behörde ihre Ansicht, die Schulterluxation des Beschwerdeführers im Oktober 2009 sei nicht auf den Wehrdienst zurückzuführen, ausschließlich auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe beim Truppenarzt selbst angegeben, schon vor dem Wehrdienstantritt mehrere Schulterluxationen erlitten zu haben, sowie auf die vom Arzt in der aktenkundigen sog. Gesundheitskarte (am 21. Oktober 2009) diagnostizierte "habituelle" Schulterluxation, wobei aber auch diese Diagnose nach der Aktenlage letztlich nur auf den (angeblichen) Angaben des Beschwerdeführers über erlittene Schulterluxationen in der Vergangenheit beruhte (aus den in der Gesundheitskarte wiedergegebenen Untersuchungsergebnissen lässt sich nämlich nicht nachvollziehbar ableiten, dass beim Beschwerdeführer Schulterluxationen habituell seien).

Da der Beschwerdeführer aber schon im Verwaltungsverfahren bestritten hat, gegenüber dem Truppenarzt jemals Angaben über mehrfache Schulterluxationen vor dem Wehrdienstantritt getätigt zu haben, hätte die belangte Behörde nicht ohne Weiteres vom gegenteiligen Beweisergebnis ausgehen dürfen, sondern die einander widersprechenden Angaben des Truppenarztes und des Beschwerdeführers (nötigenfalls nach deren Vernehmung) beweiswürdigend gegenüber stellen müssen.

2.6. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um einen wesentlichen Verfahrensmangel handelt, weil der angefochtene Bescheid, wie die Feststellungen der belangten Behörde aufgrund der im fortgesetzten Verfahren ergänzten Ermittlungsergebnissen zeigen, auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist:

2.6.1. Nach den unbestrittenen (und mit den aktenkundigen Angaben der Chefärztin des Heerespersonalamtes vom 12. Oktober 2012 übereinstimmenden) Feststellungen der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer Mitte Oktober 2008 bei der Stellungsuntersuchung mit "WZ9" beurteilt worden, d.h. es sind keine Erkrankungen oder Verletzungen eruiert worden. Sowohl der Anamnesebogen als auch das Untersuchungsprotokoll waren vollkommen unauffällig. Auch die Einstellungsuntersuchung des Beschwerdeführers Anfang Juli 2009 ist unauffällig verlaufen.

Wie bereits dargestellt, liegt die Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 WG 2001 (u.a.) dann vor, wenn sie auf eine Gesundheitsschädigung "infolge des Wehrdienstes" zurückzuführen ist (§ 30 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 WG 2001) oder wenn sie durch eine Gesundheitsschädigung verursacht wurde, die "sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung" steht (§ 30 Abs. 3 Z 2 WG 2001).

Gemäß § 30 Abs. 4 zweiter Satz WG 2001 müssen solche Gesundheitsschädigungen "zumindest mit Wahrscheinlichkeit" auf das schädigende Ereignis oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführen sein.

2.6.2. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Gesundheitsschädigung (samt daraus folgender Dienstunfähigkeit) ist nicht schon dann auszuschließen, wenn auch eine andere (Zweit‑)Ursache für die Dienstunfähigkeit (fallbezogen eine allfällige Veranlagung des Beschwerdeführers zu Schulterluxationen) in Betracht kommt, solange der Wehrdienst als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur zur sog. Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung etwa die Erkenntnisse vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/09/0206 mwN, und vom 12. Dezember 2008, Zl. 2007/12/0047). Eine krankhafte Veranlagung hindert nämlich eine wehrdienstbedingte Auslösung der Gesundheitsschädigung (und einer daraus folgenden Dienstunfähigkeit) nicht (vgl. abermals das zitierte Erkenntnis Zl. 2010/09/0206). Dass der Wehr- bzw. Ausbildungsdienst (gemäß § 30 Abs. 4 zweiter Satz WG 2001 mit Wahrscheinlichkeit) gegenständlich keine bloß unwesentliche Bedingung der Schulterluxation war, ergibt sich daraus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl im Zeitpunkt der Stellung als auch noch bei Beginn des Ausbildungsdienstes "unauffällig" war.

2.6.3. Ausgehend vom Beschluss über die Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers im Oktober 2008, der mangels gegenteiligen Beschlusses auch bei Beginn seines Ausbildungsdienstes im Juli 2009 maßgeblich war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2012, Zl. 2011/11/0080) und sogar durch das (laut Chefärztin des Heerespersonalamtes) "unauffällige" Untersuchungsergebnis vom Juli 2009 bestätigt wurde, ist es daher zumindest als wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer die Schulterluxation im Oktober 2009 "infolge des Wehrdienstes" erlitt oder diese "sonst in einem ursächlichen Zusammenhang" mit seiner Wehrdienstleistung iSd § 30 Abs. 3 iVm 4 WG 2001 steht (zumal auch jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Schulterluxation vom Oktober 2009 auf Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer seit Beginn des Ausbildungsdienstes während seiner Freizeit verrichtet hat, zurückgeführt werden könnte).

3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3a VwGG (alt) für die spruchgemäße Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache vorlagen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Jänner 2015

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