Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §66 Abs2;
B-GlBG 1993 §18a;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133;
VwGG §25a Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §31 Abs2;
VwGVG 2014 §31 Abs3;
VwGVG 2014 §7 Abs1;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;
VwRallg;
ZPO §500;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf deren ausführliche Darstellung im hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, 2012/12/0165, soweit es die im Antrag des Revisionswerbers vom 20. April 2012 mit 1. und 2. bezeichneten Vorfälle betrifft, verwiesen.
In Punkt 1. des eben zitierten Antrages des Revisionswerbers leitete er Ansprüche nach dem B-GlBG auf Grund einer behaupteten Diskriminierung nach dem Alter durch Unterlassung von Erledigungen ohne unnötigen Aufschub ab.
Dieser Vorwurf betraf einerseits die verzögerte Bearbeitung eines Antrages des Revisionswerbers auf Funktionszulage im zweiten Rechtsgang nach Aufhebung eines diesbezüglichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof, sowie andererseits eine verzögerte Bearbeitung seines Antrages vom 30. April 2008 auf Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 74 BDG 1979. Der zuletzt genannte Antrag sei nach wie vor unerledigt, zumal ihm zwar am 19. Dezember 2008 in dieser Sache persönlich eine Erledigung der Dienstbehörde zugestellt worden sei, welche jedoch ins Leere gegangen sei, weil er einen Rechtsanwalt als Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben habe.
Mit dem vorzitierten Erkenntnis wurde ein Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 19. Oktober 2012, mit welchem (u.a.) die aus Punkt 1. abgeleiteten Ansprüche abgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In Ansehung der Verzögerung des Verfahrens betreffend die Funktionszulage habe der angefochtene Bescheid der Dienstbehörde überhaupt keine Begründung enthalten.
Zur Frage des Antrages auf Bewilligung des Sonderurlaubes führte der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis Folgendes aus:
"Was den Antrag auf Bewilligung eines Sonderurlaubes angeht, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine verzögerte Erledigung dieses Antrages im Zeitraum bis zum 18. Dezember 2008 bereits unter dem Titel einer Mehrfachdiskriminierung mit seinem dem hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2012, Zl. 2010/12/0198, zu Grunde gelegenen Antrag (unter Punkt 10.) geltend gemacht hat (wobei er zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, dass dieser Antrag mit Erlassung eines Bescheides vom 18. Dezember 2008 erledigt wurde). Durch Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 4. August 2010 war dieses Verfahren wegen Mehrfachdiskriminierung vor der belangten Behörde wiederum anhängig. Eine neuerliche Geltendmachung in einem Verfahren nach dem B-GlBG wäre in Ansehung dieser Verzögerung ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für eine allfällige weitere Verzögerung infolge einer durch einen Zustellmangel bedingten Nichterlassung eines Bescheides.
In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu klären haben, ob im Antragsverfahren betreffend diesen Sonderurlaub überhaupt die Bekanntgabe eines Bevollmächtigten durch den Beschwerdeführer erfolgt ist (zur Beschränkung der Wirksamkeit einer Vollmachtsanzeige auf die jeweilige 'Sache' vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 96/12/0230). Verneinendenfalls wäre die nach der Aktenlage vorgenommene Zustellung der Erledigung an den Beschwerdeführer ohnedies rechtswirksam und hätte die Bescheiderlassung bewirkt. Bejahendenfalls wäre die belangte Behörde freilich verhalten gewesen zu erheben, ob und auf Grund welcher Umstände das Dokument im Verständnis des § 9 Abs. 3 zweiter Satz des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008, dem ihr bekannt gegebenen Zustellbevollmächtigten 'tatsächlich zugekommen' ist. Allein aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer (oder sein Vertreter) in folgenden Eingaben auf diese Erledigung bezogen hätten, wäre ein - der Kenntnisnahme vom Inhalt nicht gleichzuhaltendes - 'tatsächliches Zukommen' an den Vertreter noch nicht beweisen.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid, soweit er einen Schadenersatzanspruch aus den genannten Vorfällen ablehnte, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und aus diesem Grunde aufzuheben."
Unter Punkt 2. seines Antrages vom 20. April 2012 machte der Revisionswerber Schadenersatzansprüche auf Grund einer behaupteten Diskriminierung nach dem Alter bei der Besetzung der Funktion "Prüfungsleitung/Abteilungsleitung - Stellvertretung der Abteilung 2A2" geltend.
Mit dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Dienstbehörde vom 19. Oktober 2012 auch insoweit er Ansprüche aus diesem Vorfall abwies wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Zur näheren Darstellung der Aufhebungsgründe wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren verweigerte die Dienstbehörde dem Revisionswerber Einsicht in die Bewerbungsunterlagen seiner Mitbewerber sowie in die Aktenteile betreffend die Tätigkeit der Begutachtungskommission.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 wies die Dienstbehörde die vom Revisionswerber aus den vorgenannten Umständen (laut Punkt 1. und 2. seines Antrages) abgeleiteten Ansprüche neuerlich ab.
In Ansehung der Verzögerung der Entscheidung über den Antrag auf Funktionszulage legte die Dienstbehörde mit näherer Begründung dar, weshalb die geringfügige Überschreitung der Entscheidungsfrist keine Diskriminierung des Revisionswerbers nach dem Alter darstelle.
Darüber hinaus vertrat die Dienstbehörde die Auffassung, wonach die Zustellung der Entscheidung über den vom Revisionswerber beantragten Sonderurlaub an ihn persönlich rechtens gewesen sei. Zwar habe der Revisionswerber in seinem Antrag auf Sonderurlaub für den Fall der Ablehnung die bescheidmäßige Erledigung und Zustellung des Bescheides an die Kanzlei seines Rechtsanwaltes beantragt; dies stelle freilich keine wirksame Vollmachtserteilung im Verständnis des § 10 AVG dar.
In Ansehung der behaupteten Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg legte die Dienstbehörde mit näherer Begründung dar, weshalb sie zur Auffassung gelangte, dass der zum Zuge gekommene Bewerber besser geeignet sei als der Revisionswerber.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In Ansehung der unter Punkt 1. seines Antrages vom 20. April 2012 genannten Vorfälle vertrat er die Rechtsauffassung, eine Diskriminierung durch Verzögerung von Erledigungen seiner Anträge stehe ungeachtet der Frage der Wirksamkeit der Bescheidzustellung an ihn persönlich fest. Aus diesem Grund verzichte er - so heißt es in der Beschwerde ausdrücklich - auf die weitere "Verfolgung des Zustellproblems".
In Ansehung des unter Punkt 2. seines Antrages vom 20. April 2012 genannten Vorfalls rügte der Revisionswerber in seiner Beschwerde u.a. die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Dienstbehörde.
Am 30. März 2015 beantragte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht Akteneinsicht in die ihm vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere in jene Aktenteile, welche die Dienstbehörde von der Akteneinsicht ausgenommen hatte.
Mit dem zweitangefochtenen Beschluss vom 2. April 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag in Ansehung der anlässlich der Aktenvorlage durch den Präsidenten des Rechnungshofes von der Akteneinsicht ausgenommenen Aktenteile (welche ausschließlich die Tätigkeit der Begutachtungskommission betrafen) ab. Im Übrigen gewährte das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die ihm vorgelegten Akten.
Mit der erstangefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. April 2015 wurde zunächst der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich des in seinem Antrag vom 20. April 2012 mit 2. bezeichneten Vorfalls (Schadenersatz) stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen (Beschluss laut Spruchpunkt A) 1.).
Mit Spruchpunkt A) 2.) der angefochtenen Entscheidung erkannte das Bundesverwaltungsgericht zu Recht, dass die Beschwerde im Übrigen (hinsichtlich der im Antrag vom 20. April 2012 unter 1. bezeichneten Vorfälle; Verzögerung) gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen werde.
Schließlich sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt A) 1.) aus, die Dienstbehörde habe dem Revisionswerber zu Recht die Einsichtnahme in die Bewerbungsunterlagen seines Mitbewerbers versagt, wobei es sich zentral auf § 14 des Ausschreibungsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1989, gestützt habe.
Sodann führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Dienstbehörde dem Revisionswerber keinesfalls die Akteneinsicht in die Niederschriften betreffend die ergänzende Befragung der Mitglieder der Begutachtungskommission hätte versagen dürfen. Letztere unterlägen vielmehr dem in § 45 Abs. 3 AVG verankerten Grundsatz des Parteiengehörs. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht in diese Niederschriften sei der belangten Behörde ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen. Eine Sanierung desselben durch das Bundesverwaltungsgericht sei gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG unzulässig. Insofern liege auch kein Widerspruch zu der im zweitangefochtenen Beschluss vom 2. April 2015 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung vor. Da somit eine gebotene Einsichtnahme in die genannten Niederschriften und die Einräumung von rechtlichem Gehör hiezu nur durch die Dienstbehörde erfolgen dürfe, sei der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf den im Antrag vom 20. April 2012 unter 2. bezeichneten Vorfall beziehe, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen gewesen.
In Ansehung des Spruchpunktes A) 2.) billigte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen die Auffassung der Dienstbehörde, wonach in der geringfügigen Verzögerung mit der Erledigung des Antrages auf Funktionszulage keine Diskriminierung des Revisionswerbers nach dem Alter verbunden sei.
In Ansehung des Antrages auf Sonderurlaub verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die im hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, 2012/12/0165, enthaltenen Aufträge des Verwaltungsgerichtshofes.
Die demnach maßgebliche Frage sei, ob die Zustellung des Bescheides an den Revisionswerber persönlich am 19. Dezember 2008 rechtswirksam gewesen sei. Davon sei auszugehen, zumal der Revisionswerber zwar in seinem Antrag ersucht habe, einen zu erlassenden Bescheid seinem Rechtsanwalt zuzustellen, er in der Folge jedoch auf einen an seinen Rechtsanwalt gerichteten Vorhalt persönlich und nicht durch diesen Rechtsanwalt geantwortet habe.
Die Revision sei unzulässig, da die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche noch es an einer solchen fehle; in Bezug auf den zu Spruchpunkt A) 1.) festgestellten Verfahrensmangel sei dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 21 VwGVG eine Sanierung verwehrt. In Bezug auf den Spruchpunkt A) 2.) habe auf Grund der unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen und der bestehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werden können.
Gegen die zuletzt zitierte Entscheidung sowie den davor erwähnten Beschluss vom 2. April 2015 richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Präsident des Rechnungshofes erstattete im Verfahren betreffend die erstangefochtene Entscheidung eine Revisionsbeantwortung, in welcher er die Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt.
Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2015, Ro 2015/21/0011, und vom 17. November 2015, Ra 2015/03/0058).
In Ansehung des Spruchpunktes A) 1.) der angefochtenen Entscheidung erachtet der Revisionswerber die Rechtsfrage für grundsätzlich, ob ihm ein Recht auf Einsicht in die Akten der Bewerbungsunterlagen seines Mitbewerbers zukommt.
Von dieser ins Treffen geführten Rechtsfrage hinge die Revision freilich nur dann ab, wenn der Revisionswerber durch das diesbezügliche in die Begründung des Aufhebungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgenommene Begründungselement in Rechten verletzt worden sein konnte, was voraussetzte, dass dieses Begründungselement für das fortgesetzte Verfahren vor der Dienstbehörde Bindungswirkung entfaltet hätte.
Zur Bindungswirkung der Begründung eines Aufhebungsbeschlusses gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, Folgendes ausgeführt:
"Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt nun - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die im VwGVG nun nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG. Während § 66 Abs. 2 AVG die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG diese Bindung der belangten Behörde - insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nun sogar ausdrücklich vor.
Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG übertragen werden können.
Dazu zählt neben der Rückversetzung in den Stand vor dem Ergehen der bekämpften Entscheidung auch die über die belangte Behörde hinausreichende Bindung an die rechtliche Beurteilung eines aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden sind, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist (vgl. dazu unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2005, 2004/07/0010, vom 16. Dezember 2009, 2007/20/0482, vom 28. Februar 2013, 2012/07/0014, vom 26. Juni 2013, 2011/03/0216, und vom 26. September 2013, 2013/07/0062).
Gleiches gilt für das System des § 28 Abs. 3 VwGVG. ..."
Aus der aufgezeigten konzeptionellen Entsprechung des Regelungskonzeptes des § 28 Abs. 3 VwGVG mit jenem des § 66 Abs. 2 AVG folgt, dass sich die Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes lediglich auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht beschränkt (vgl. zu § 66 Abs. 2 AVG etwa die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 399f wiedergegebene Rechtsprechung, bzw. zu ihrer Übertragbarkeit auf § 28 Abs 3 VwGVG Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anmerkung 14 zu § 28 VwGVG; zu "obiter dicta" auch den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Ra 2015/12/0022).
Die vom Revisionswerber in seiner Zulassungsbegründung bekämpfte Rechtsauffassung war aber hier für die Aufhebung nicht maßgeblich und entfaltet daher auch keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren.
Soweit der Revisionswerber weiters meint, das Bundesverwaltungsgericht hätte "eine Diskriminierung beim Stellenbesetzungsverfahren feststellen müssen, zumal schon eine unvertretbare Mindergewichtung von spezifischer Berufserfahrung per se eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Alters darstellt", lässt dieses Vorbringen im Hinblick auf die erfolgte Bescheidaufhebung nicht hinreichend klar erkennen, inwieweit die Revision von der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung abhängig sein soll. Soweit der Revisionswerber sich ausschließlich mit dieser Begründung gegen die vom Bundesverwaltungsgericht gewählte Vorgangsweise nach § 28 Abs. 3 VwGVG wenden sollte, was jedoch nicht deutlich zum Ausdruck kommt, ist ihm zu entgegnen, dass im schadenersatzrechtlichen Verfahren nach dem B-GlBG nicht nur zu prüfen war, ob dem Grunde nach eine Diskriminierung erfolgte, und hierüber auch nicht gesondert feststellend abzusprechen war, sondern gegebenenfalls ein Schadenersatzanspruch zu bemessen war. Für diese Frage ist aber nicht ausschließlich der eben zitierte, ins Treffen geführte Umstand bedeutsam, sondern insbesondere die Richtigkeit der Reihung, wobei das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Bekanntgabe der Niederschriften der ergänzenden Einvernahme der Mitglieder der Begutachtungskommission an den Revisionswerber für bedeutsam erachtet hat. Gegen die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach diese Bekanntgabe ausschließlich durch die Dienstbehörde erfolgen dürfe, führt der Revisionswerber im Rahmen seiner Zulässigkeitsbegründung nichts aus.
Vorliegendenfalls richtet sich die außerordentliche Revision auch ausdrücklich gegen den Beschluss vom 2. April 2015, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht die Einsicht in die dort genannten Aktenteile versagt hat.
Nach § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen "verfahrensleitende Beschlüsse" eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. In der RV wird dazu im Wesentlichen nur generell auf die Erläuterungen zu Art. 133 B-VG (RV 1618 BlgNR, 24. GP ), verwiesen, wonach sich die Revision beim Verwaltungsgerichtshof an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll. § 7 Abs. 1 VwGVG entspricht inhaltlich der Regelung des § 63 Abs. 2 AVG, wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und sie erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können. Dieser Zusammenhang wird auch in der RV (2009 BlgNR 24. GP , 3) herausgestrichen, wonach die Regelung des § 63 Abs. 2 AVG "eine Entsprechung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht finden" solle. Die Regelungen des § 25a Abs. 3 VwGG und des § 31 Abs. 2 und 3 VwGVG betreffend verfahrensleitende Beschlüsse im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Gegenstand, Form, Anfechtbarkeit) entsprechen funktionell jenen des § 63 Abs. 2 AVG betreffend Verfahrensanordnungen im Verfahren vor der Behörde (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022).
Aus dem Charakter der Verweigerung von Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verwaltungsverfahrens als prozessleitende Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG folgte, dass deren Rechtswidrigkeit erst und nur in dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden konnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 1992, 92/12/0073).
Im Falle einer Verweigerung der Akteneinsicht durch die letztinstanzliche Behörde war die Frage, ob sie zu Recht erfolgte oder nicht, auch ungeachtet einer abgesonderten Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof ausschließlich unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften zu behandeln (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, 2000/12/0110).
Nichts anderes gilt im Übrigen auch für die aufgeschobene Anfechtung bestimmter verfahrensleitender Beschlüsse im zivilgerichtlichen Verfahren. Auch hier kann im Rahmen ihrer Anfechtung gemeinsam mit der Bekämpfung der Hauptsache nicht die Richtigkeit des verfahrensleitenden Beschlusses als solche überprüft werden, sondern nur insoweit, als die Unrichtigkeit der Lösung einer verfahrensrechtlichen Frage zu einem Verfahrensmangel führte, der auf die inhaltliche Richtigkeit der Hauptsacheentscheidung durchschlägt (RS 0122156).
Die oben genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist grundsätzlich auch auf die Versagung von Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens gegenüber der Partei durch ein Verwaltungsgericht zu übertragen.
Die Zulässigkeit einer verbundenen Revision setzt die Zulässigkeit der Revision in der Hauptsache voraus. Nach dem Vorgesagten liegen aber sonst keine Zulässigkeitsgründe für die Revision in der Hauptsache vor. Eine allfällige Unrichtigkeit der verbunden bekämpften prozessleitenden Verfügung könnte ihrerseits nur dann die Zulässigkeit der Revision in der Hauptsache (und damit der verbundenen Revision) begründen, wenn hiedurch eine grundsätzliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes mit Auswirkung auf die erstangefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes berührt worden wäre, die der Revisionswerber überdies im Sinne der vorstehenden Ausführungen abgesondert als solche geltend gemacht hätte.
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Einsicht in die vom zweitangefochtenen Beschluss betroffenen Aktenteile werden aber vom Revisionswerber im Zuge seiner Zulässigkeitsbegründung nicht geltend gemacht (die Zulässigkeitsbegründung der Revision betrifft nämlich ausschließlich die Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber).
Soweit dieser im Zusammenhang mit Spruchpunkt A) 2.) und der vor dem 19. Dezember 2008 gelegenen Verzögerung der Erledigung seines Antrages auf Sonderurlaub als grundsätzliche Rechtsfrage geltend macht, ob der Dienstweg in die Entscheidungsfrist der Dienstbehörde einzurechnen sei oder nicht, genügt es, ihm die eingangs wiedergegebenen Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2013, 2012/12/0165, entgegenzuhalten, wonach eine im obgenannten Zeitraum erfolgte Verzögerung bereits in einem Verfahren wegen Mehrfachdiskriminierung geltend gemacht wurde, was einer Geltendmachung im vorliegenden Verfahren entgegensteht. An diese Rechtsansicht erachtete sich das Bundesverwaltungsgericht gebunden. Diese Auffassung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht hinterfragt.
Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang aber eine weitere Verzögerung der Entscheidung infolge Unwirksamkeit der Zustellung des Bescheides an ihn persönlich geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in seiner Beschwerde erklärt hat, auf die Geltendmachung dieser Umstände "zu verzichten". Damit stand aber § 27 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG der Berücksichtigung dieser möglichen weiteren Verzögerung durch das Bundesverwaltungsgericht entgegen.
Aus diesen Gründen war die Revision wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG insgesamt nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 45 ff, insbesondere auf den § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 21. Jänner 2016
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