AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W211.1429830.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX ,
geboren am XXXX , 3) mj. XXXX , geboren am XXXX , 4) mj. XXXX ,
geboren am XXXX , 5) mj. XXXX , geboren am XXXX , 6) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX , 3) Zl. XXXX , 4) Zl. XXXX , 5) Zl. XXXX und 6) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei 1) ist ein Staatsangehöriger Tadschikistans und Ehemann der beschwerdeführenden Partei 2) sowie Vater der beschwerdeführenden Parteien 3) – 6). Die ersten fünf beschwerdeführenden Parteien stellten am XXXX .2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung am XXXX .2012 gab die beschwerdeführende Partei 1) an, sie gehöre der tadschikischen Volksgruppe an und sei muslimischen Glaubens. In Tadschikistan würden noch ihr Vater, ihre Mutter sowie drei Geschwister leben. Innerhalb der Europäischen Union habe sie keine Familienangehörigen. Sie sei mit den weiteren beschwerdeführenden Parteien mit einer tadschikischen Fluglinie von Duschanbe nach Moskau geflogen, von wo sie schlepperunterstützt bis nach Österreich weitergereist seien.
Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei 1) an, sie sei Mitglied der demokratischen Partei Tadschikistans (DPT) gewesen. Nachdem sie aus der Partei ausgetreten sei, habe sie Probleme bekommen. Im Jahr 2009 habe sie mit anderen Leuten gegen den betrügerischen Verkauf von Stromaktien protestiert. Sie sei mehrmals von der Polizei festgenommen, gefoltert und missbraucht worden. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das ihrer Familie.
Die beschwerdeführende Partei 2) gab bei ihrer Erstbefragung am 23.07.2012 zu ihren Fluchtgründen an, die beschwerdeführende Partei
1) habe Probleme aufgrund ihrer Arbeit gehabt. Sie habe sich seit einem Jahr versteckt gehalten und die Familie nur nachts besucht, da sie von Unbekannten verfolgt und geschlagen worden sei. Den Grund für die Verfolgung kenne sie nicht. Sie selbst sei von Polizisten aufgesucht und über die beschwerdeführende Partei 1) befragt worden. Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Herkunftsstaat lebten noch zwei Brüder und zwei Schwestern der beschwerdeführenden Partei 2), ihre Eltern seien bereits verstorben.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX .2012 gab die beschwerdeführende Partei 1) an, gesund zu sein und in keiner ärztlichen Behandlung zu stehen. Die Kinder würden eine Reaktion auf die verabreichte Tuberkulose-Impfung zeigen, sonst gehe es ihnen gut. Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, führte die beschwerdeführende Partei 1) aus, sie sei traditionell und seit 2004 standesamtlich mit der beschwerdeführenden Partei 2) verheiratet. Sie vertrete die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien; diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie könne keine Identitätsdokumente vorlegen, da sich ihr Reisepass und Führerschein bei einem Schlepper befänden. Ihren Reisepass habe sie etwa zwei oder drei Wochen vor ihrer Ausreise problemlos am Passamt erhalten. Zu ihren persönlichen Verhältnisse befragt erklärte die beschwerdeführende Partei 1), sie habe zehn Jahre die Grundschule besucht. Danach habe sie als Koch sowie als Friseur gearbeitet und damit ihren Lebensunterhalt bestritten. Seit Mai 2011 sei sie arbeitslos, da sie sich in der Datscha eines Freundes versteckt gehalten habe. In dieser Zeit sei sie von einem Freund und ihrem Bruder finanziell unterstützt worden. Im Herkunftsstaat lebten noch ihre Eltern, ein Bruder, eine Schwester und weitere Verwandten. Ihre Eltern seien geschieden und sie habe seit der Scheidung wenig Kontakt zu ihrem Vater. Ihre Mutter lebe mit zwei ihrer Geschwister in einer Mietwohnung. Ihr älterer Bruder lebe und arbeite in Russland und unterstütze die Mutter und die jüngeren Geschwister. Sie selbst habe mit ihrer Familie bis zur Ausreise ebenfalls in einer Mietwohnung gelebt. Sie sei in Tadschikistan nie inhaftiert worden, jedoch habe sie Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt, da sie sich im Jahr XXXX an einer Protestaktion beteiligt habe. Zu ihren Fluchtgründen befragt brachte die beschwerdeführende Partei 1) vor, sie sei von XXXX bis XXXX Mitglied der DPT gewesen. Im Jahr
XXXX habe sie sich an einer Protestaktion gegen den erzwungenen Verkauf von Stromaktien an die Bevölkerung beteiligt. XXXX oder XXXX sei mit dem Bau eines Umspannwerkes begonnen worden. Die Leute seien gezwungen worden, einen Teil des Gehalts an den Staat zu übergeben und hätten sie dafür Aktien erhalten. Auch wenn die Bevölkerung hiermit nicht einverstanden gewesen wäre, wäre ein Teil des Gehalts in Aktien ausbezahlt worden. Die Demonstration sei jedenfalls niedergeschlagen worden und sie habe Probleme mit den Behörden bekommen. Sie sei nie in der Parteizentrale gewesen, doch habe sie Leute informiert, wie sie ihr Leben und ihre soziale Situation verbessern könnten. Sie gab auch an, mehrmals festgenommen, gefoltert oder missbraucht worden zu sein.
Später gab die beschwerdeführende Partei 1) an, ihre Angaben korrigieren zu wollen. Die Protestaktion habe eigentlich nicht stattgefunden, da man es bis XXXX nicht geschafft habe, diese durchzuführen. Irgendwie seien die Pläne für die Aktion bekannt geworden, und sie hätten Probleme bekommen. Auch erklärte die beschwerdeführende Partei 1) im Lauf der Einvernahme, sie sei niemals festgenommen worden. Sie habe von einem Bekannten erfahren, dass ein Parteifreund im XXXX festgenommen worden sei. Da sie Probleme befürchtet habe, habe sie sich versteckt gehalten. Im März 2012 sei ihre Ehefrau drei bis vier Mal von der Polizei aufgesucht und gefragt worden, wo sie sich aufhalte. Als sie eines Tages ihre Familie habe besuchen wollen, seien mehrere Personen auf sie zugekommen und hätten sie geschlagen. Sie habe sie sich zur Wehr gesetzt und entkommen können.
Die beschwerdeführende Partei 2) brachte im Rahmen ihrer Einvernahme am selben Tag vor dem Bundesasylamt zusammengefasst Folgendes vor:
Sie sei gesund, könne aber auch keine Identitätsdokumente vorlegen, da sich diese bei einem Schlepper befänden. Sie gab an, die Grundschule absolviert zu haben. Für den Lebensunterhalt habe die beschwerdeführende Partei 1) gesorgt, indem sie gelegentlich als Koch und Friseur gearbeitet habe. Die beschwerdeführende Partei 1) habe sich seit Ende 2009 politisch betätigt und so den Lebensunterhalt der Familie gesichert. Sie selbst sei in Tadschikistan kein Mitglied einer Partei gewesen und habe sich auch nie politisch betätigt. Sie habe im Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden noch sonstiger Art gehabt. Da die beschwerdeführende Partei 1) jedoch Schwierigkeiten gehabt habe, sei die Familie zusammen ausgereist. Die beschwerdeführende Partei 1) habe sie seit Mitte 2011 nur noch selten gesehen. Polizisten hätten drei bis vier Mal die Wohnung durchsucht und ihr angedroht, dass sie Probleme bekommen würde, wenn sie den Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei 1) nicht bekannt gebe. Zeitweilig sei sie zu ihrem Bruder gezogen, da sie sich zu Hause nicht mehr wohl gefühlt habe.
Das Bundesasylamt beauftragte Ermittlungen vor Ort betreffend die Parteimitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei 1). Die Anfragebeantwortung der ÖB XXXX vom 13.09.2012 ergab, dass laut Information des primären Exekutivkomitees der Demokratischen Partei Tadschikistans am Wohnort sowie bei der Zentrale dieser Partei ihre und die Parteimitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei 2) nicht bestätigt worden sei. Es werde auch nicht nach den ersten beiden beschwerdeführenden Parteien gefahndet.
3. Am XXXX .2012 fand eine weitere Einvernahme der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesasylamt statt, in der zunächst deren Gesundheitszustand wegen eines Tuberkuloseverdachts besprochen wurde. Weiters wurden ihnen die Ermittlungsergebnisse der ÖB XXXX mitgeteilt.
4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX .2012 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien 1) – 5) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tadschikistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Erledigungen betreffend die beschwerdeführenden Parteien 4) und
5) wiesen weder eine Unterschrift des genehmigenden Organs des Bundesasylamtes auf, noch eine Amtssignatur.
5. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes bzw. die so bezeichneten Erledigungen, erhoben die beschwerdeführenden Parteien 1) – 5) am
XXXX .2012 Beschwerde, welche am XXXX .2012 beim Asylgerichtshof einlangte. Sie führten im Wesentlichen aus, dass das Verständnis eines Parteimitglieds in ihrer Heimat stark von dem abweiche, was man in Österreich unter diesem Begriff verstehe. In Tadschikistan sei eine Mitgliedschaft ein de facto-Zustand, in Zuge dessen man sich für die Partei engagiere. Dies erkläre, warum im Zuge der Recherchen keine offizielle Parteimitgliedschaft habe festgestellt werden können. Zudem wurde noch festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei 2) an Herzproblemen leide, deren nähere Ursache bis dato nicht habe abgeklärt werden können.
Der Beschwerde angeschlossen war ein selbstverfasstes Schreiben der beschwerdeführenden Partei 1), in welchem diese laut Übersetzung nochmals ausführte, Ende XXXX der DPT beigetreten zu sein, um gegen die grassierende Korruption und die Diktatur zu kämpfen. Mitte XXXX sei der Vorsitzende der Partei verschwunden, und sie sei aufgrund eines Befehls der Regierung verfolgt worden. Ein Freund habe ihr mitgeteilt, dass sie von der Polizei gesucht werde und ein Parteifreund festgenommen worden sei. Dieser Freund sei nach langem Foltern im XXXX im Krankenhaus verstorben. Zwei andere Parteifreunde seien auf der Flucht festgenommen worden. Wenn in der Einvernahme darüber gesprochen werde, dass sie zwei Wochen vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates selbst zum Passamt gegangen sei, entspreche das nicht der Wahrheit. Sie vermute, diese Passage sei ihr nicht rückübersetzt worden, ansonsten hätte sie den Fehler sofort korrigieren lassen. Vielmehr habe sie gesagt, dass ein Freund ihr den Pass besorgt habe. Ihre Probleme hätten XXXX begonnen, als der Parteivorsitzende verschwunden sei. Im XXXX hätten sie Polizisten bei einem heimlichen Besuch festnehmen wollen, aber sie habe fliehen können (Übersetzung AS 797).
6. In einer Stellungnahme vom XXXX .2012 wiesen die beschwerdeführenden Parteien auf die angespannte menschrechtliche und sicherheitspolitische Lage in Tadschikistan hin (Übersetzung AS 777).
7. Am XXXX .2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei 1) ein, worin sie abermals den Vorfall, als sie in der Nähe ihres Hauses von Unbekannten verfolgt worden sei, beschrieb. Es sei zum Kampf gekommen und man hätte versucht, sie in ein Zivilauto zu schieben, doch sei ihr die Flucht gelungen. Die Polizei habe die beschwerdeführende Partei 2) mehrmals zu Hause aufgesucht, die Wohnung durchsucht und sie tyrannisiert. Sie sei auch am Gesäß- bzw. Intimbereich und an der Brust berührt worden und man habe ihr gedroht, sie und die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien zu vergewaltigen.
8. Am XXXX .2015 fand eine Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
9. Mit Beschluss vom XXXX .2015 behob das Bundesverwaltungsgericht die bekämpften Bescheide der beschwerdeführende Parteien 1) – 3) auf und verwies die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG, zurück. Die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 4) und 5) wurden gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die als "Bescheid" bezeichneten Erledigungen betreffend die Anträge der beschwerdeführenden Parteien
4) und 5) keine Unterschriften und Amtssignatur aufwiesen. Daher stellten diese "Nichtbescheide" dar, weshalb diese aufzuheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen gewesen seien.
10. Am XXXX .2016 wurde für die beschwerdeführende Partei 6) ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
11. Am XXXX .2016 wurden die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien durch die belangte Behörde erneut einvernommen.
12. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tadschikistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tadschikistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
13. Gegen die Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde eingebracht.
14. Mit Schreiben vom XXXX .2017 wurden die beschwerdeführenden Parteien und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2017 geladen. Die belangte Behörde entschuldigte sich für die Teilnahme an der Verhandlung in einer mit Schreiben vom XXXX .2017.
15. Am XXXX .2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die tadschikische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Parteien und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der diese im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den beschwerdeführenden Parteien:
1.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Tadschikistans. Die beschwerdeführenden Parteien 1) – 5) stellten am XXXX 2012 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführende Partei 6) stellte am XXXX .2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der Volksgruppe der Tadschiken an, stammen aus Duschanbe und sind muslimischen Glaubens. Die erste und zweite beschwerdeführende Partei haben in Tadschikistan standesamtlich geheiratet. Die minderjährigen weiteren beschwerdeführenden Parteien sind die Kinder der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2).
Die beschwerdeführende Partei 1) Partei besuchte in Tadschikistan zehn Jahre lang die Grundschule, danach absolvierte sie eine Ausbildung zum Koch und Friseur. Mit diesen Tätigkeiten konnte sie das Auskommen der Familie sichern. Der Vater der beschwerdeführenden Partei 1) ist 2015 verstorben. Ihre Mutter, Schwester und ein Bruder leben in Tadschikistan und zeitweise in Moskau. Ein weiterer Bruder lebt und arbeitet in Moskau. Außerdem hat die beschwerdeführende Partei 1) weitere in Tadschikistan lebende Verwandte.
Die beschwerdeführende Partei 2) besuchte die Grundschule und genoss danach keine weitere Ausbildung. Sie ging in Tadschikistan keiner Beschäftigung nach. Vor der Verehelichung lebte sie bei ihrem Vater, der sie finanziell unterstützte, danach zog sie mit der beschwerdeführenden Partei 1) in eine Mietwohnung in Duschanbe. Ihre Eltern sind mittlerweile verstorben. Zwei Schwestern und zwei Brüder leben jedoch noch in Tadschikistan. Sonst hat die beschwerdeführende Partei 2) dort keine Verwandten mehr.
Inwiefern Kontakt zur Familie in Tadschikistan besteht kann nicht festgestellt werden.
Die beschwerdeführenden Parteien insbesondere 3) - 5) sprechen auch Tadschikisch, jedoch war auch die älteste, die beschwerdeführende Partei 3), in Tadschikistan nicht in der Schule.
1.1.4. Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister vom XXXX .2016).
1.1.5. Gesundheitszustand; Leben in Österreich:
Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien:
Zusammenfassung: Eine frühere Tuberkuloseerkrankung ist geheilt; jährliche Kontrollen sind vorgesehen. Die beschwerdeführende Partei
2) nimmt keine Medikamente; die beschwerdeführende Partei 1) war bis vor ca. drei Monaten in einer psychotherapeutischen Behandlung, in deren Rahmen eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt wurde. Die minderjährigen weiteren beschwerdeführenden Parteien sind gesund.
Aus den vorgelegten Unterlagen gehen folgende detaillierten Angaben hervor: Die Tuberkuloseerkrankung ist laut Angaben der beschwerdeführende Partei 1) sowohl bei ihr als auch bei den restlichen beschwerdeführenden Parteien komplett ausgeheilt, ärztliche Kontrollen wurden angeordnet (Bestätigung Arzt für Allgemeinmedizin). Diesbezüglich befinden sich in den Akten je ein medizinischer Befundbericht von einem Facharzt für Lungenkrankheiten vom XXXX .2012, wonach bei der beschwerdeführenden Partei 1) als auch bei der beschwerdeführende Partei 2) aufgrund einer früheren Tuberkuloseerkrankung postspezifische Residuen vorlägen und die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien wegen einer latenten Tuberkuloseinfektion in einem Landeskrankenhaus betreut würden. Weiters wurde eine Bestätigung über einen Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei 1) im XXXX vom XXXX 2012 bis XXXX 2012 vorgelegt (Bestätigung vom XXXX .2012).
Auch befindet sich im Akt der beschwerdeführende Partei 2) ein Laborbefund, der einen Parasitenbefall ausschließt (Befund vom XXXX .2012).
Die beschwerdeführende Partei 1) befand sich seit XXXX .2012 in psychotherapeutischer Behandlung. Bisher fanden 63,5 Sitzungen statt (Bestätigung Psychotherapeutin vom XXXX 2016). Sie leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägten agoraphoben Tendenzen (psychotherapeutischer Bericht vom XXXX .2013). Seit drei Monaten besucht die beschwerdeführende Partei 1) keine Therapie mehr (Angaben in mündlicher Verhandlung vom XXXX .2017).
Die gute gesundheitliche Verfassung der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien 3) bis 6) wurde mit Schreiben von einem FA für Kinder- und Jugendheilkunde vom XXXX .2017 bestätigt.
Deutschkenntnisse der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien und Schulbesuche der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien:
Vom XXXX .2013 bis XXXX .2014 nahm die beschwerdeführende Partei 1) an einer VHS am Kurs Deutsch Integrationskurs Stufe 1 mit 75 Unterrichtseinheiten teil (Bestätigung vom XXXX .2014). Weiters besuchte sie vom XXXX .2015 bis XXXX .2016 den Kurs Deutsch A1 Teil 2 Deutsch als Fremdsprache/Zweitsprache im Umfang von 75 Unterrichtseinheiten (Bestätigung vom XXXX .2016). Prüfungen wurden nicht abgelegt. Die beschwerdeführende Partei 1) spricht ein wenig Deutsch.
Die beschwerdeführende Partei 2) nahm von Jänner bis Juli 2013 am Deutschkurs der Volkshilfe für Anfängerinnen mit 2 Unterrichtseinheiten pro Woche (Bestätigung vom XXXX 2013), sowie am Deutschkurs für Anfänger vom XXXX .2013 bis XXXX .2013 teil (Bestätigung vom XXXX .2013). Weiters besuchte sie freiwillig von Mai 2015 bis Mai 2016 einmal wöchentlich einen Deutschkurs (Bestätigung vom XXXX .2016). Die zweite beschwerdeführende Partei hat am XXXX .2017 die A1 Deutschprüfung abgelegt. Während der mündlichen Verhandlung sprach die beschwerdeführende Partei 2) bereits sehr gut Deutsch.
Die minderjährige beschwerdeführende Partei 3) besucht nunmehr die vierte Schulstufe der Volkschule (Schulnachricht VS SJ 2016/2017 vom XXXX .2017, Jahreszeugnis VS SJ 2015/2016, Zeugnis VS SJ 2015/2016, Zeugnis VS SJ 2014/2015 vom XXXX .2015, Zeugnis VS SJ 2013/2014, Schulbesuchsbestätigung VS SJ 2012/2013, "Umfassende mündliche Information" VS SJ 2013/2014, Schulbesuchsbestätigung VS SJ 2013/2014 vom XXXX 2014, Schulbesuchsbestätigung VS SJ 2012/2013). Weiters nahm sie an einem Lernförderkurs des Integrationsbüros der Volkshilfe teil (Urkunde SJ 2013/2014).
Die minderjährige beschwerdeführende Partei 4) besucht nunmehr die zweite Schulstufe der Volkschule (Zeugnisse VS SJ 2016/2017 und 2015/2016, Schulbesuchsbestätigung SJ 2014/2015).
Die minderjährige beschwerdeführende Partei 5) besucht die erste Schulstufe der Volkschule und zuvor den Kindergarten (Schulnachricht SJ 2016/2017, Schulbesuchsbestätigung VS SJ 2015/2016, Bestätigung
KG).
Weitere Betätigungen der beschwerdeführenden Parteien:
Die beschwerdeführende Partei 1) beteiligte sich an mehreren Veranstaltungen der Volkshilfe (Tag der offenen Tür, Nachbarschaftsfest, Fest der Kulturen) als Musiker. Außerdem unterstützt sie Neuankömmlinge im Asylwerberquartier bei der Orientierung im Stadtgebiet (Bestätigung Volkshilfe vom XXXX .2016). Sie hat im Rahmen einer Unterstützungsveranstaltung für ein Projekt der Volkshilfe für Flüchtlinge in Griechenland 60 Portionen eines Gerichts aus Tadschikistan gekocht (Bestätigung vom XXXX .2016). Sie widmet sich weiters ein bis zweimal monatlich der Grabpflege (Angaben in mündlicher Verhandlung vom XXXX .2017).
Die beschwerdeführende Partei 2) besucht seit 1,5 Jahren einen Konversationstreffpunkt bei der Volkshilfe, in der sie unterstützend tätig ist (Bestätigung vom XXXX .2017, Angaben der Vertrauensperson in mündlicher Verhandlung am XXXX .2017).
Eine noch in der Verhandlung erwartete Einstellungszusage betreffend die beschwerdeführende Partei 1) konnte nicht bestätigt werden (siehe Email an das BVwG vom XXXX .2017).
Soziale Kontakte:
Die beschwerdeführenden Parteien haben Freunde und Bekannte in XXXX , die ihr Wohlverhalten und ihre Integrationsbemühungen in mehreren Unterstützungserklärungen darlegten (Unterstützungsschreiben Vertrauensperson vom XXXX .2017, Unterstützungserklärung Privatperson vom XXXX .2017, etc.).
Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien wurde sowohl durch die Leiterin der Volkschule als auch durch die unterrichtenden Lehrerinnen selbst als sehr nette und brave Schülerinnen beschrieben, die in der Klasse bestens integriert sind und auch sehr gut Deutsch beherrschen. Diesbezüglich langten zahlreiche Unterstützungserklärungen und Bestätigungen beim Bundesverwaltungsgericht ein (Unterstützungserklärung Leiterin VS vom XXXX .2016, Unterstützungserklärungen der Lehrerinnen vom XXXX .2016, XXXX .2014, XXXX .2014, XXXX .2014).
Grundversorgung, etc:
Die beschwerdeführenden Parteien beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind strafgerichtlich unbescholten (Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem vom 28.06.2016, und aus dem Strafregister vom XXXX .2016).
Sonstiges:
Die beschwerdeführenden Parteien 3) und 5) nahmen an einem Anfänger-Schwimmkurs für Kinder teil (Urkunde vom XXXX .2016).
1.2. Eine Mitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei 1) bei der demokratischen Partei Tadschikistans wird nicht festgestellt. Ein politisches Engagement der beschwerdeführenden Partei 1) zwischen XXXX und XXXX in Tadschikistan wird nicht festgestellt.
Es wird auch nicht festgestellt, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei 1) wegen dieser misshandelt wurde und an den Folgen der Misshandlungen starb.
Schließlich wird nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei 1) alleine aufgrund einer Anwesenheit in Europa in Tadschikistan unter dem Generalverdacht steht, regimekritisch zu sein und derart aufzutreten. Dass die Namen der beschwerdeführenden Parteien auf Listen in Tadschikistan geführt werden, wird schließlich auch nicht festgestellt.
Zusammengefasst wird eine Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien durch Regierungskräfte wegen eines – auch nur unterstellten - politischen Engagements der beschwerdeführende Partei 1) in Tadschikistan nicht festgestellt.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.4. Nicht festgestellt wird, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich vorliegt.
1.5. Zur entscheidungserheblichen Situation in Tadschikistan wird festgestellt, wie folgt:
a) Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation,
Tadschikistan, vom 11.04.2016:
Meinungs- und Pressefreiheit: Die gesetzlich gewährleistete Meinungs- und Pressefreiheit wird in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt. Im Juli [2014] verabschiedete die Regierung eine Abänderung des Notstandsgesetzes, wodurch es der Regierung gestattet ist, den Gebrauch von Audio- oder Videoausrüstung, mobile Netze oder Internet einzuschränken oder zu verbieten bzw. die Massenmedien unter Beobachtung oder Zensur zu stellen, um den "Frieden zu wahren". Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung und schwere Strafen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten folgen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015). Trotz beträchtlichen und wiederholten Drucks seitens der Regierung sind unabhängige Medien aktiv. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare abgeben und kritisches, investigatives Material über die Regierung veröffentlichen, können gewisse Themen nicht behandelt werden, wie z.B. eine nachteilige Berichterstattung über den Präsidenten und dessen Familie sowie Fragen nach finanziellen Unregelmäßigkeiten bei jenen, die dem Präsidenten nahe stehen (USDOS 25.6.2015).
Die Pressefreiheit bleibt ernsthaft eingeschränkt und der Zugang zu Informationen wird zunehmend durch die Behörden kontrolliert. Unabhängige Medienhäuser und Journalisten, die regierungskritisch sind, sind mit Einschüchterungen und Schikanen konfrontiert, wozu auch persönliche Angriffe in den regierungsfreundlichen Medien gehören (AI 24.2.2016, vgl. BS 2016). Im Juni 2015 wurden Vorschriften eingeführt, wonach die Medien verpflichtet sind, bei offiziellen Anlässen ausschließlich jene Informationen zu verwenden, welche durch die staatliche Nachrichtenagentur "Khovar" bereitgestellt werden (AI 24.2.2016).
Umgekehrt müssen alle öffentlichen Stellen zuerst die staatliche Nachrichtenagentur informieren, die dann die Nachrichten verteilt (IWPR 31.7.2015).
2015 rangierte Tadschikistan im Worldwide Press Freedom Index auf Platz 116 von 180 Ländern (RF o.D.).
Quellen:
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/319709/458884_de.html , Zugriff 18.3.2016
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf , Zugriff 18.3.2016
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 – Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/302409/439293_de.html , 18.3.2016
IWPR – Institute for War and Peace Reporting (31.7.2015): Access to Information Curbed in Tajikistan, https://iwpr.net/global-voices/access-information-curbed-tajikistan , Zugriff 6.4.2016
RF - Reporters without Borders (o.D.) World Press Freedom Index 2015 – Tajikistan, https://index.rsf.org/# !/index-details/TJK, Zugriff 18.3.2016
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html , Zugriff 18.3.2016
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition: Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen. Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Abhaltung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 25.6.2015).
In der Praxis wird das Versammlungsrecht eingeschränkt bzw. wird regelmäßig verweigert. Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden. Trotzdem kommt es zu Demonstrationen, wobei die Behörden diese nicht gewaltsam niederschmettern, sondern versuchen den Demonstranten entgegenzukommen (BS 2016).
Die Verfassung schützt die Vereinigungsfreiheit, doch wird diese in der Praxis eingeschränkt. Das Gesetz gewährt das Recht, freie Gewerkschaften zu gründen und diesen beizutreten. Es verlangt jedoch die Registrierung. Das Gesetz sieht auch vor, dass gewerkschaftliche Aktivitäten frei von Einmischung bleiben, außer in Fällen, die durch das Gesetz spezifiziert werden. Das Gesetz definiert jedoch nicht jene Fälle, in denen die gewerkschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt sind. Zwar besteht das Streikrecht, doch verlangt das Gesetz, dass Versammlungen und andere Aktionen zuvor genehmigt werden müssen, wodurch Zusammenkünfte und Demonstrationen eingeschränkt werden. Die Regierung gebraucht informelle Mittel, um ihren Einfluss auf die Gewerkschaften geltend zu machen. Dazu gehört auch die Einflussnahme auf die Wahl der Gewerkschaftsführer. Die Föderation der Gewerkschaften Tadschikistans vertritt nicht effektiv die Arbeitnehmerinteressen. Es gibt Berichte, wonach die Regierung manche Bürger gezwungen hat, den staatstreuen Gewerkschaften beizutreten, bzw. die Gründung unabhängiger Gewerkschaften verhindert hat (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (6.1.2014): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.ecoi.net/local_link/269258/397641_de.html , Zugriff 10.4.2014
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf , Zugriff 18.3.2016
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2014a): Tadschikistan, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/tadschikistan/geschichte-staat/ , Zugriff 10.4.2014
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. (11.2013): Wahlen in Tadschikistan, Rachmon bleibt Präsident, http://www.kas.de/wf/doc/kas_35971-1522-1-30.pdf?131108094156 , Zugriff 10.4.2014
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/306347/443621_de.html , Zugriff 5.4.2016
Opposition: Oppositionsmitglieder sind zusehends mit Schikanen, Gewalt und dem Tode bedroht, sowohl in Tadschikistan selbst, als auch im Exil. Einige oppositionelle Aktivisten sowie jene, denen religiöser Extremismus unterstellt wird wurden aus mehreren ex-sowjetischen Republiken entführt und unter Zwang nach Tadschikistan gebracht. Anwälte, die oppositionelle Aktivisten vertreten riskieren Schikanen, Drohungen und Haft (HRW 17.2.2016, vgl. AI 24.2.2016).
Am 1.März 2015 fanden die letzten Parlamentswahlen statt, und wie in den Jahren zuvor waren bereits im Vorfeld Maßnahmen zu erkennen, die mögliche Wahlerfolge der Opposition verhindern sollten. Im Bericht der Wahlbeobachter ist diesbezüglich von "Schikanen und Behinderungen einiger Oppositionsparteien" die Rede. Entsprechend fiel das Ergebnis der Wahlen aus, die laut OSZE unter viel schlechteren Bedingungen als die vorangehenden verlaufen sind. Die PIW und die Kommunistische Partei schafften mit 2,3 Prozent bzw. 1,5 Prozent der Stimmen nicht mehr den Sprung ins Parlament, in dem sich nunmehr lediglich Abgeordnete der präsidialen Volksdemokraten (65,2 Prozent) und einiger ihnen nahestehender Splitterparteien finden (GIZ 3.2016). Bereits im Vorfeld der Parlamentswahlen ordnete die Regierung an, dass die Imame in den staatlich registrierten Moscheen in ihren Predigten dazu aufriefen, die PIW, die als "Partei des Krieges" tituliert wurde, nicht zu wählen (ICG 11.1.2016).
Bei den Parlamentswahlen im März 2015, die von internationalen Beobachtern erneut als "nicht frei und undemokratisch" bezeichnet wurden, verlor die Partei der Islamischen Wiedergeburt auch ihre letzten beiden Sitze. Damit war der letzte Kanal für den offiziellen Dialog zwischen Regierung und Opposition geschlossen. Gleichzeitig wurde der Druck auf die Mitglieder der PIW erhöht. Alles deutete darauf hin, dass die Regierung Vorbereitungen traf, um die Partei von der politischen Landkarte Tadschikistans zu entfernen. Den Beschäftigten im öffentlichen Dienst wurde gedroht, ihre Anstellungen zu verlieren, sofern sie ihre Parteimitgliedschaft nicht niederlegen. Nach Massenaustritten stellten die Behörden dann fest, dass die gesetzlich geforderte Mindestmitgliedschaft in allen Landesteilen nicht mehr gewährleistet sei und man daher erwäge, der Partei die Lizenz zu entziehen (bpb 11.11.2015).
Ende September wurde die PIW mit ihren 40.000 Mitgliedern vom Obersten Gerichtshof verboten, weil die Regierung sie mit Anschlägen von Terroristen auf Sicherheitskräfte in Verbindung brachte (Standard 29.9.2015). Im Februar 2016 begannen erste Gerichtsverfahren gegen 13 Mitglieder der PIW. Die Anklage lautete:
"Teilnahme an einem versuchten Staatsstreich". Insgesamt sollten 199 vor Gericht gestellt werden (EN 10.2.2016).
Als wichtigste Exilorganisation gilt die "Gruppe 24". Sie wurde 2012 von Umarali Quvvatov, einem Geschäftsmann, der einst mit dem Schwiegersohn des Staatspräsidenten zusammenarbeitete, gegründet. Anlass für die Gründung der Bewegung war das gescheiterte Vorgehen der Sicherheitskräfte in der Region Badakhshan. Als 2014 die Gruppe 24 aus dem Exil zu einer Demonstration in Duschanbe aufrief, kam es zum Verbot der Gruppe als "extremistische Organisation". Die Regierung warf Quvvatov vor, zur Gewalt und Umsturz aufzurufen. Infolge wurden Sympathisanten der Gruppe 24 massenhaft verhaftet. Deren exilierte Anhänger in Russland verschwanden entweder spurlos oder – rund 20 von ihnen - wurden festgenommen und an die tadschikischen Behörden ausgeliefert. Anfang März 2015 wurde Quvvatov im Istanbuler Exil auf offener Straße ermordet. Anhänger der Gruppe 24 wurden zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt (SRR 20.7.2015, vgl. ENet 27.2.2016). Im März 2015 wurde Sharofiddin Gadoev, der im spanischen Exil lebt, zu Quvvatovs Nachfolger gewählt. Gadoev kündigte eine Fortsetzung der politischen Aktivitäten gegen Präsident Rachmon an (RFE/RL 12.3.2015).
Der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, David Kaye, zeigte sich im März 2016 anlässlich eines Besuches in Tadschikistan angesichts der gestiegenen Restriktionen gegenüber Oppositionsparteien, Zivilgesellschaft und der Medien sowie die weitverbreiteten Blockaden von Internetseiten und sozialen Netzwerken besorgt. Das Volk würde zwar die Schutzbestimmungen der Verfassung und der internationalen Menschenrechtsvereinbarungen genießen, doch würden diese erodieren, da die Regierung abweichende Stimmen bestrafe und den Zugang zu alternativen Stimmen in den Medien und Online einschränke und den Raum für die Zivilgesellschaft einenge. Spezielle Sorge äußerte Kaye wegen des Verbots der Partei der Islamischen Wiedergeburt und der Verfolgung von zumindest 13 ihrer Anführer im Rahmen von Geheimprozessen. Dies stelle einen ernsthaften Rückschlag für ein offenes politisches Umfeld dar. Ebenso richtete Kaye die Aufmerksamkeit auf die Angriffe auf Mitglieder der "Gruppe 24" sowie anderer unabhängiger Politiker. Strafanzeigen sind auch gegen Anwälte von Oppositionsführern erhoben worden (OHCHR 10.3.2016).
Quellen:
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/319709/458884_de.html , Zugriff 5.4.2016
Bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Tadschikistan, aktuelle Situation, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54708/tadschikistan , Zugriff 5.4.2016
Der Standard (29.9.2015): Tadschikistan verbietet islamische Oppositionspartei,
http://derstandard.at/2000022978892/Tadschikistan-verbietet-islamische-Oppositionspartei , Zugriff 5.4.2016
EN – Eurasia , News (10.2.2016): Tadschikistan: Präsident macht islamischer Opposition den Prozess, http://eurasianews.de/blog/tadschikistan-praesident-macht-islamischer-opposition-den-prozess/ , Zugriff 5.4.2016
ENet – Eurasianet.org (17.2.2016): Tajikistan: Casting Net Abroad in Hunt for Opposition, http://www.eurasianet.org/node/77391 , Zugriff 8.4.2016
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2016): Tadschikistan, Geschichte und Staat, die Machtfrage, https://www.liportal.de/tadschikistan/geschichte-staat/#c607 , Zugriff 5.4.2016
HRW - Human Rights Watch ( 17.2.2016): Tajikistan: Severe Crackdown on Political Opposition,
https://www.hrw.org/news/2016/02/17/tajikistan-severe-crackdown-political-opposition , Zugriff 5.4.2016
ICG – International Crisis Group (11.1.2016): Tajikistan Early Warning: Internal Pressures, External Threats, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/central-asia/tajikistan/b078-tajikistan-early-warning-internal-pressures-external-threats.pdf , Zugriff 7.4.2016
OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (10.3.2016): UN rights expert alarmed by increasing restrictions on opposition, NGOs and the media in Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/320996/460310_de.html , Zugriff 8.6.2016
RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (12.3.2015): Tajik Opposition Group 24 News Leaders After Quvatov's Assassination, http://www.rferl.org/content/tajikistan-group-24-quvatov-leadership-new-exile/26898048.html , Zugriff 8.4.2016
SSR – Silk Road Reporters (20.7.2015): Is Tajikistan’s Group 24 Capable of Becoming Real Opposition?
http://www.silkroadreporters.com/2015/07/20/is-tajikistans-group-24-capable-of-becoming-real-opposition/#sthash.jGRyBSyj.dpuf , Zugriff 8.4.2016
Religionsfreiheit: Religiöse Gruppen, die sich nicht an die staatlicherseits bevorzugte Auslegung des Islam halten, werden besonders ins Visier genommen. Hunderte nicht-gewalttätiger Muslime wurden festgenommen und zu langen Haftstrafen verurteilt, meist ohne faires, öffentliches Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer verbotenen islamischen Gruppierung. Nicht-muslimische Gruppen, mehrere christliche Kirchen miteingeschlossen, waren weiterhin Opfer von bürokratischer und administrativer Verfolgung (BS 2016).
Die Bevölkerung Tadschikistans besteht zu 85 Prozent aus Sunniten, zu fünf Prozent aus Schiiten und zu zehn Prozent aus Angehörigen anderer Religionsgruppen (CIA 10.3.2016). Die Schiiten ismailitischer Orientierung bewohnen vor allem die entlegene Bergregion Gorno-Badakhshan. Unter den Christen ist die russisch-orthodoxe Gemeinde die größte (USDOS 14.10.2015).
Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit; wozu das individuelle Recht zählt, die Religion frei zu wählen, bzw. keine Religion zu haben. Frauen der Hanafi-sunnitischen Gemeinschaft, die im Lande die Mehrheit bilden, sind von der Teilnahme an religiösen Diensten durch eine Fatwa des Ulema-Rates, des höchsten Gremiums tadschikischer islamischer Gelehrter, ausgeschlossen. Die Regierung überwacht genau die Registrierung religiöser Gruppen, wenn diese als mögliche Gefahr für die soziale Ordnung wahrgenommen werden. Führer der protestantischen Kirche beschwerten sich über Schikanen der Sicherheitsbehörden. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten verweigerte weiterhin den Zeugen Jehovas und einer protestantischen Kirche die Registrierung. Die Regierung setzte die strikte Kontrolle religiöser Publikationen und Veranstaltungen fort. Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit sowie Schikanen gegenüber christlichen Studenten (USDOS 14.10.2015).
Das Verhältnis zur Mehrheitsreligion in Tadschikistan, dem Islam, ist von Kontrollbemühungen der Regierung und der teilweisen Unterdrückung als fundamentalistisch gebrandmarkter Religionsausübung gekennzeichnet. Eine Grundlage bildet das 2009 in Kraft getretene "Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Organisationen", das von OSZE und EU in vielen Punkten kritisiert wurde. Im August 2011 trat trotz erheblicher in- und ausländischer Kritik ein "Gesetz über die Pflichten der Eltern in der Erziehung" in Kraft, das u.a. die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr an religiösen Zeremonien und Veranstaltungen jeglicher Art untersagt (AA 3 .2016a, vgl. USDOS 14.10.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Tadschikistan, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 6.4.2016
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf , Zugriff 6.4.2016
- CIA – Central Intelligence Agency (10.3.2016): The World Factbook, Tajikiastan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html , Zugriff 6.4.2016
- USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report - Tajikistan, http://www.ecoi.net/local_link/313363/451627_de.html , Zugriff 6.4.2016
Grundversorgung/Wirtschaft: Tadschikistan ist die ärmste der fünf zentralasiatischen Republiken. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank leben 35,6 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (ADB 22.9.2015). In entscheidenden Bereichen, etwa der Korruptionsbekämpfung und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die heimische Wirtschaft sowie für ausländische Direktinvestitionen, stecken die nötigen Reformen noch in den Anfängen. In zentralen, von Gebern unterstützten Reformbereichen wie der Neuausrichtung der Landwirtschaft ist seit 2009 allenfalls ein langsamer Fortschritt zu konstatieren. Die zuletzt erfolgreiche wirtschaftliche Erholung nach der globalen Finanzkrise 2009 ist durch die russische Wirtschaftskrise akut bedroht. Grund dafür ist die hohe Abhängigkeit der tadschikischen Wirtschaft von Rücküberweisungen tadschikischer Gastarbeiter in Russland. (AA 3 .2016b).
Obwohl offizielle Statistiken ein jährliches Wirtschaftswachstum vorgeben, haben sich die Lebensbedingungen in den letzten Jahren kaum verbessert. Besonders prekär ist die Lage auf dem Land. Das marode Bildungs- und Gesundheitswesen sowie alle anderen sozialen Bereiche stagnieren und werden vor allem über internationale Geberorganisationen am Leben erhalten (bpb 11.11.2015).
Laut den Vereinten Nationen rangierte Tadschikistan 2014 mit einem Wert von 0,624 beim Human Development Index (HDI) auf Rang 129 von 188 Ländern. Im gesamten Zeitraum zwischen 1990 und 2014 nahm der Wert um 1,4 Prozent zu. Während als Teilkomponenten sich die Lebenserwartung um sieben Jahre, die Schuldauer um 2,7 erhöhten, sank das Bruttonationalprodukt pro Kopf seit 1990 um fast 31 Prozent (gemessen nach Kaufkraftparität von 2011 in US-$). Negativ auf die Entwicklung wirkte sich der Ungleichheitskoeffizient aus, der laut UN-Berechnung für Tadschikistan 2014 bei 17 Prozent lag, im Vergleich z.B. zu Usbekistan mit 15,8 oder Kirgisistan mit 14,5 Prozent (UNDP 2015).
Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren. Das Beihilfesystem für Pensionen sowie das Recht auf Unterstützung im Krankheitsfall, bei Invalidität, Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft werden zwar respektiert, doch sind die diesbezüglichen finanziellen Zuwendungen dermaßen niedrig, dass viele der vulnerablen Gruppen von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche Zuwendungen Dritter. Eine signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung, doch beträgt die Arbeitslosenrate laut Schätzungen der Weltbank zwischen 40 und 50 Prozent. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind. Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung, insbesondere am Land, ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BS 2016).
Sozialsystem: Allgemeine Informationen
Noch in den 1990er Jahren führte Tadschikistan ein Konzept zur Reformierung des Sozialsystems ein. Im April 2014 publizierte die Weltbank eine umfassende Analyse bezüglich der Effizienz der getroffenen Maßnahmen. Die Ergebnisse zeigen, dass der Einfluss der Sozialbeihilfenprogramme die finanzielle Situation der Menschen und die Nahrungsmittelsicherheit verbessert hat. Auch die Anzahl der arbeitenden Personen ist um 20% gestiegen und die bezahlte und nicht bezahlte Kinderarbeit ist um 25% gefallen.
Das größte Problem in Tadschikistan sind die sehr niedrigen sozialen Unterstützungen und das Fehlen eines effektiven sozialen Sicherheitsnetzes. Das Sozialsystem besteht hauptsächlich aus Alters- und Behindertenpensionen und macht nur 0,58% des BIP aus - der geringste Prozentsatz in Europa und Zentralasien. Da zielgerichtete Unterstützungsprogramme für die arme Bevölkerung die Situation verbessern können, werden solche momentan von der Weltbank in Yovon und Istaravshan versuchsweise eingeführt (IOM 5.2014).
Familienbeihilfe: Bei der Geburt eines Kindes können Eltern eine einmalige Geburtenunterstützung (innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt) und eine monatliche Kinderbeihilfe beantragen. Die einmalige Geburtenunterstützung beträgt 120 TJS für das erste, 80 TJS für das zweite und 40 TJS für das dritte oder weitere Kind. Die monatliche Kinderbeihilfe bis zum Alter von 1/1/2 Jahren, beträgt 40 TJS, wenn wenigstens ein Elternteil berufstätig ist (IOM 5.2014). Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird Mutterschaftsgeld solange ausgezahlt, wie die Frau in Karenz ist. Das volle Gehalt wird 70 Tage vor und nach der erwarteten Geburt ausbezahlt (86 Tage für schwierige Geburten und 110 Tage bei Mehrlingsgeburten) (IOM 5.2014).
Temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung: Laut dem Gesetz zur Sozialversicherung wird die temporäre Arbeitsunfähigkeitsunterstützung bei arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen an arbeitende Personen, die persönliche Fürsorge brauchen oder für Personen mit Krankheiten bedingt durch Arbeitslosigkeit ausbezahlt.
100 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:
* arbeitsbedingten Krankheiten oder Verletzungen
* acht und mehr Jahren durchgängiger Arbeit
* drei und mehr Angehörige und Studenten unter 15 bzw. 18 Jahren
* Teilnehmer am Großen Vaterländischen Krieg
* Personen die aus radioaktiv kontaminierten Zonen oder ökologisch giftigen Zonen evakuiert wurden, Personen mit Krankheiten der blutbildenden Organe (akute Leukämie), Schilddrüsenadenom und Krebs (IOM 5.2014)
80 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:
* Fünf bis acht Jahre durchgängige Arbeit
* Waisen bis 23 Jahre (IOM 5.2014)
60 Prozent des Durchschnittseinkommens werden ausbezahlt an Personen mit:
* Bis zu fünf Jahre durchgängiger Arbeit (IOM 5.2014)
Ein Arbeitnehmer ist auch anspruchsberechtigt bei einer kurzen Krankheit oder Behinderung durch einen Arbeitsunfall, der vor, während oder nach der Arbeit passiert und sogar im Falle einer Kündigung. Die Unterstützung wird nicht länger als vier Monate gezahlt, im Falle von Tuberkulose nicht länger als ein Jahr. Nach der Zeitspanne für die Krankheitsunterstützung muss die Arbeitsunfähigkeit vom staatlichen medizinischen Dienst festgestellt werden (IOM 5.2014).
Pensionssystem: Die Sozialversicherung umfasst alle Arbeitnehmer und Selbstständigen. Die Sozialhilfe umfasst Personen, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung gilt für Männer ab 63 Jahre mit mindestens 25 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahre mit 20 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension bei Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern wird reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe beträgt 55 Prozent des Durchschnittseinkommens der letzten zwei Jahre vor der Pensionierung, plus ein Prozent für jedes Jahr der versicherten Arbeitstätigkeit, die über 25 Jahre bei Männer und über 20 Jahre bei Frauen hinausgehen, bis höchstens 80 Prozent. Eine Alterspension im Zuge der Sozialhilfe gilt für Männer ab 65 Jahre und Frauen ab 60 Jahre, die nicht durch die Sozialversicherung erfasst sind. Bezahlt wird 50 Prozent der Mindestpension pro Monat. Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung wird an drei unterschiedliche Gruppen ausgezahlt, je nach Behindertengrad. Gruppe I (Vollinvalidität, unfähig zur Arbeit, braucht ständige Betreuung), Gruppe II (Invalidität, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, braucht zeitweise Betreuung) und Gruppe III (Behinderung und eingeschränkte Arbeitsfähigkeit). Anspruchsberechtigt sind Personen, die während des Militärdienstes invalid wurden, Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen und Personen mit Behinderungen seit der Kindheit. Höhe der Ansprüche:
* Für Gruppe I zehnmalige Mindestpension,
* für Gruppe II achtmalig,
* und für Gruppe III sechsmalig
* 50 Prozent eines Grundbetrages kann monatlich an Angehörige der Gruppe I und II gezahlt werden (IOM 5.2014).
Eine Behindertenpension im Zuge der Sozialhilfe wird an Personen bezahlt, die nicht für die Behindertenpension im Zuge der Sozialversicherung anspruchsberechtigt sind, wenn die Behinderung nach der Kindheit passierte oder für Kinder unter 16 Jahren mit Behinderungen. Bezahlt wird mindestens 100 Prozent (Gruppe I) und 50 Prozent (Gruppe II) eines Grundbetrages pro Monat (IOM 5.2014).
Eine Hinterbliebenenrente im Zuge der Sozialversicherung und Sozialhilfe wird an die Hinterbliebenen (Witwe und verwaiste Kinder, die vom Toten finanziell abhängig waren) bezahlt, egal ob der Verstorbene versichert war. Bezahlt wird 50% des Einkommens des Verstorbenen, jedoch nicht weniger als 50 Prozent der Mindestpension an jeden berechtigten Hinterbliebenen. Das Minimum ist 104 TJS (IOM 5.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.2016b): Tadschikistan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_7BA2172DE3AEF6EC7F63C2A7FBF5D90C/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tadschikistan/Wirtschaft_node.html , Zugriff 7.4.2016
- ADB – Asian Development Bank (22.9.2015): Poverty Data – Tajikistan, http://www.adb.org/countries/tajikistan/poverty , Zugriff 7.4.2016
- bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (11.11.2015): Konfliktporträt: Tadschikistan, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54708/tadschikistan , Zugriff 7.4.2016
- BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Tajikistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Tajikistan.pdf , Zugriff 7.4.2016
- IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM 2014_CFS Tajikistan.pdf, Zugriff 7.4.2016
- UNDP - United Nations Development Programme (2015): Human Development Report 2015, Work for human development, Briefing note for countries on the 2015 Human Development Report, Tajikistan, http://hdr.undp.org/sites/all/themes/hdr_theme/country-notes/TJK.pdf , Zugriff 7.4.2016
Behandlung nach Rückkehr: Arbeitsmigration ist der wichtigste sozioökonomische Push-Faktor. Die Russische Föderation ist das führende Zielland. Tadschikistan registriert den Zu- und Abgang von Personen mittels Migrationskarten, die am Flughafen, an Zugstationen oder Grenzübergängen ausgefüllt werden müssen. Mit November 2013 lebten laut russischer Migrationsbehörde (FMS) mehr als 1.145.713 tadschikische Migranten in der Russischen Föderation. Laut Asian Development Bank überwiesen tadschikische Arbeitsmigranten 2012 Geld im Wert von 3,8 Milliarden USD. Das sind ca. 47 Prozent des tadschikischen BIPs. Das wirtschaftliche Wachstum des Landes beruht vor allem auf diesen Geldüberweisungen (IOM 5.2014).
IOM führt ein Projekt durch, dass Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten zur Entwicklung der Herkunftsgebiete durch Bildungsmaßnahmen und Investitionen optimieren soll. Darüber hinaus soll die legale Migration durch Informationskampagnen und die Ausbildung von Gemeindemitgliedern sowie lokalen Gruppen hinsichtlich der Arbeitsmigration gefördert werden (IOM o.D.)
Quellen:
IOM - International Organization for Migration (5.2014): Country Fact Sheet - The Republic of Tajikistan, http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM 2014_CFS Tajikistan.pdf, Zugriff 7.4.2016
IOM - International Organization for Migration (o.D.): Harnessing Remittances for Development and Promoting Legal Migration in Tajikistan's Rural Areas,
https://www.iom.int/harnessing-remittances-development-and-promoting-legal-migration-tajikistans-rural-areas , Zugriff 8.4.2016
b) Hintergrundinformation zur DPT:
ACCORD: Anfragebeantwortung a-7796 vom 15. November 2011 (Auszüge, AS 184 ff – folgende Verweise auf AS beziehen sich auf die GZ W211 1429827-2):
Welche Informationen gibt es über die Demokratische Partei? Wer ist der derzeitige Führer der Partei? Ist die Partei im Parlament vertreten? Wenn ja, wie viele Sitze hat die Partei im Parlament? Handelt es sich um eine legale oder verbotene Partei? Gibt es in Duschanbe ein Parteibüro Nr. 52 der Demokratischen Partei, im Bezirk Ismail Samani, Kahorow 52, Haus Nr. 123?
Die russische Nachrichtenagentur Regnum erwähnt in einem Artikel vom November 2011 eine Person namens Masud Sobirow als Vorsitzenden der Demokratischen Partei Tadschikistans (Regnum, 14. November 2011) Das russische Nachrichtenportal Lenta.ru berichtet im September 2010, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall von Machmadrusi Iskanderow, einem tadschikischen Oppositionellen, eine Entscheidung gegen Russland gefällt habe. Iskanderow, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels in Tadschikistan in Haft sei, sei 2005 in der Russischen Föderation unter Beihilfe der russischen Behörden entführt worden. Nach seiner Überführung nach Tadschikistan sei Iskanderow zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden. Iskanderow sei früher der Vorsitzende der oppositionellen Demokratischen Partei gewesen. 2004 sei er von der tadschikischen Staatsanwaltschaft des Bandentums, des Terrorismus, der illegalen Aufbewahrung von Waffen und anderer Verbrechen beschuldigt worden, weshalb Iskanderow nach Russland gezogen sei, wo man ihn auf Anweisung aus Tadschikistan bald verhaftet habe. Iskanderow habe Berufung eingelegt und um politisches Asyl in Russland gebeten, worauf man ihn 2005 freigelassen habe. Kurz nach seiner Freilassung sei Iskanderow von unbekannten Personen entführt und mit dem Flugzeug nach Tadschikistan gebracht worden. Dort sei er inhaftiert worden. Nach Angaben von Iskanderow sei er in Haft mehrmals geschlagen und gezwungen worden, ein Geständnis zu unterzeichnen. Der Oberste Gerichtshof Tadschikistans habe ihn zu 23 Jahren Haft verurteilt. Die russische Nachrichtenagentur Ria Nowosti berichtet im August 2011, dass in Tadschikistan ein vom Präsidenten initiierter Gesetzesentwurf verabschiedet worden sei, der eine Amnestie für 15.000 Personen vorsehe. Der Gesetzesentwurf sehe für acht Personengruppen eine Freilassung vor und für vier Personengruppen eine Haftverkürzung. Die Haftdauer von Machmadrusi Iskanderow werde verkürzt (Ria Nowosti, 19. August 2011).
Im Staatenbericht Tadschikistans vom Juli 2011 an die Arbeitsgruppe zum Universal Periodic Review des UNO-Menschenrechtsrates (HRC) findet sich die Information, dass es momentan acht politische Parteien in Tadschikistan gebe, eine davon sei die Demokratische Partei. Der Staatenbericht informiert über die Ergebnisse der Parlamentswahlen in den Jahren 2005 und 2010. Dabei wird die Demokratische Partei nicht erwähnt (HRC, 19. Juli 2011, S. 14).
Regnum berichtet im Mai 2008, dass nach Angaben eines Gerichtsvollziehers aus dem Bezirk Ismoil Somoni in Duschanbe das Büro der von Machmadrusi Iskanderow angeführten Demokratischen Partei versiegelt worden sei. Diese Entscheidung sei gemäß dem Urteil, das vom Gericht des Bezirks Schochmansur zur Übergabe des Eigentums der Demokratischen Partei an den neuen Vorsitzen gefällt worden sei, getroffen worden. Die von Iskanderow angeführte Demokratische Partei habe gegen die offizielle Anerkennung der von Sobirow angeführten Demokratischen Partei durch das Justizministerium Beschwerde eingelegt. Das Gericht habe diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zudem habe das Gericht die Entscheidung getroffen, dass das Eigentum der Demokratischen Partei der neuen Parteiführung übergeben werden müsse. Der stellvertretende Vorsitzende der von Iskanderow angeführten Demokratischen Partei habe erklärt, dass die Gerichtsvollzieher kein Recht gehabt hätten, das Parteibüro zu versiegeln, und betont, dass die von Iskanderow angeführten Demokraten ihre Arbeit fortsetzen und bei ihrer Position bleiben würden. Iskanderow war nach Angaben der Nachrichtenagentur 2005 zu 23 Jahren Arbeitslager verurteilt worden. Daraufhin hätten die Anhänger von Sobirow einen außerordentlichen Parteikongress abgehalten und Sobirow zu ihrem Vorsitzenden gewählt. Die Partei von Sobirow sei vom Justizministerium als legal anerkannt worden. Später habe noch eine weitere Gruppe von Demokraten einen Kongress abgehalten und Sajiddschaffar Ismonow zu ihrem Vorsitzenden gewählt, das Justizministerium habe sich aber geweigert, die Anhänger von Ismonow offiziell anzuerkennen (Regnum, 16. Mai 2008).
ACCORD: Anfragebeantwortung a-7180 vom 7. April 2010 (Auszüge, AS 191ff):
Informationen zur Demokratischen Partei (Existenz, Funktionäre;
Situation und Aktivitäten von Anhängern der Demokratischen Partei;
verbotene Partei?)
Die deutsche Hanns-Seidel-Stiftung geht in einem im März 2010 veröffentlichten Bericht auf die Demokratischen Partei Tadschikistans (DPT) ein. Demnach sei es nach der Verhaftung des Parteiführers Mahmadrusi Iskandarow zu einer (weiteren) Spaltung der Partei gekommen. Der von Iskandrow angeführte Parteiflügel sei vom Justizministerium nicht zugelassen worden, während der gegenüber der politischen Führung loyale Flügel als offizielle Partei registriert worden sei.
Die tadschikische Nachrichtenagentur Asia-Plus erwähnt in einer Meldung vom September 2009, dass der von Iskandrow angeführte Flügel der DPT aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr dazu berechtigt sei, sich "Demokratische Partei" zu nennen. Weiters wird ein ehemaliger Vize-Vorsitzender der Partei namens Rahmatullo Walijew erwähnt (Asia-Plus, 18. September 2009).
Das US Department of State (USDOS) erwähnt im Länderbericht zur Menschenrechtslage vom März 2010, dass die Demokratische Partei Tadschikistans weiterhin zersplittert sei (USDOS, 11. März 2010, Sek. 3)
Das Central Asia Caucasus Institute (CACI) erwähnt in einer Ausgabe ihrer Publikation CACI Analyst vom März 2010 bezüglich der Unterhauswahlen vom 28. Februar 2010, dass unter anderem die Demokratische Partei (DPT) den Einzug in das Parlament nicht geschafft habe (CACI,18. März 2010).
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) erwähnt in einer im März veröffentlichten Erklärung vom 28. Februar 2010, dass die DPT keine Sitze im derzeitigen Parlament innehabe. Weiters hätten unter anderem Vertreter der DPT die OSZEWahlbeobachtungsmission darüber informiert, dass ihre Wahlplakate an vielen Orten während der letzten Wahlkampfwoche entfernt worden seien (Asia Plus: Tajik opposition gloomy about chances in coming parliamentary polls, 18. September 2009).
Quellen:
CACI - Central Asia Caucasus Institute (CACI Analyst): Presidential Party Wins Landslide in Tajik Parliamentary Election, 18. März 2010 http://www-cadanal st.org/?q=node/5292
CIA - Central Intelligence Agency: CIA World Factbook - Tajikistan, 24. März 2010 (letzte
Aktualisierung)
https://www.cia.qov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html
Eurasianet: Tajikistan before the Presidential Elections, ohne Datum http://www.eurasianet.orq/departments/eiection/taiikistan/taiikparties.html
HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Tadschikistan: Die Ergebnisse der Parlaments- und Kommunalwahlen vom 28. Februar 2010,12. März 2010 http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/Berichte/100315 Tadschikasten Wahlen 2010.pdf
OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa:
Statement of preliminary findings and conclusions on the 28 February 2010 parliamentary elections in Tajikistan, 1. März 2010 (veröffentlicht auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/file upload/1002 1267957246 tajik.pdf
USDOS - US Department of State: Background Notes - Tajikistan, Oktober 2009 http://www.stqte.gOv/r/pa/ei/bgn/5775.htm
USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Tajikistan, 11. März 2010 http://www.state.qov/q/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136094.htm Quellen:
(Zugriff auf alle Quellen am 7. April 2010)
c) Informationen betreffend die beschwerdeführenden Parteien:
Anfragebeantwortung der ÖB XXXX vom 5.September 2012, XXXX (AS 221f)
[ ] Laut öffentlichen (allgemein zugänglichen) Informationen des primären Exekutivkommitees der Demokratischen Partei Tadschikistans am Wohnort, sowie der Zentrale dieser Partei wird die Mitgliedschaft der Ehegatten XXXX und XXXX bei der Demokratischen Partei Tadschikistans nicht bestätigt.
[ ] Öffentliche (allgemein zugängliche) Informationen bezüglich der Fahndung nach den oben genannten Bürgern wegen der Mitgliedschaft bei der erwähnten Partei oder wegen der Organisation und Planung von Demonstrationen (Aufständen von Jugendlichen) fanden bei der Abteilung für innere Angelegenheiten Sino-1 und Sino-2 (ehemaliger einheitlicher XXXX der Stadt Duschanbe), sowie bei der Verwaltung für innere Angelegenheiten der Stadt Duschanbe keine Bestätigung.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Parteien 1) – 5) nicht festgestellt werden.
Die Daten der Antragstellung und der Verfahrenslauf ergeben sich aus den Akteninhalten.
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Herkunft, Schulbildung und Berufstätigkeit in Tadschikistan sowie zu den in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen ergeben sich teilweise bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde, sowie aus den in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Betreffend den angeblich fehlenden Kontakt zu Familienangehörigen verweisen die beiden ersten beschwerdeführenden Parteien auf ihre angeblichen Probleme in Tadschikistan. Da diese vom Bundesverwaltungsgericht nicht geglaubt werden, wie gleich weiter unten begründet wird, kann auch ein gänzlicher Entfall von Kontakten zu Familienangehörigen in der Heimat oder in XXXX nicht festgestellt werden, da der Grund dafür fehlt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien basieren auf den vorgelegten Unterlagen und ihren Angaben im Laufe des Verfahrens.
Die Feststellungen zu Deutschkenntnissen, zu den Schulbesuchen, zu den Empfehlungsschreiben, sozialen Kontakten und sonstigen Aktivitäten gründen sich auf die vorgelegten Unterlagen, wie sie oben unter 1.1.5. angeführt sind.
2.3. Die die beschwerdeführenden Parteien betreffenden Angaben zu den fluchtauslösenden Gründen, nämlich die angebliche Mitgliedschaft der beschwerdeführenden Partei 1) in einer von den tadschikischen Behörden als oppositionell eingestuften Organisation, die sich selbst als "Demokratische Partei Tadschikistans (DPT)" bezeichnet, blieben schließlich außergewöhnlich vage und unkonkret und konnten nicht glaubhaft gemacht werden.
Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei 1) sich schon im Rahmen der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX .2012 in grobe Widersprüche bezüglich ihre Parteimitgliedschaft verwickelte, die ihre Erzählung ihre Fluchtgründe betreffend insgesamt wenig nachvollziehbar machten. Etwa behauptete sie zunächst, sie sei einmal Mitglied der DPT gewesen sei, habe diese aber XXXX wieder verlassen. Wenig später erklärte sie jedoch von Dezember XXXX bis Juni XXXX Mitglied der Partei gewesen zu sein (AS 78). Auch in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
XXXX .2015 bekräftigte sie dies mehrmals (AS 441). Befragt in welcher Form sie Mitglied der Partei geworden sei, gab sie an, sie habe im Dezember XXXX einen schriftlichen Antrag gestellt. Formell ausgetreten sei sie nie. Nachdem sie von Parteifreunden erfahren habe, dass nach ihnen gesucht werde, habe sie ihre oppositionellen Aktivitäten einfach eingestellt (AS 79). Merkwürdig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass die beschwerdeführende Partei 1) in derselben Einvernahme angab, keine Oppositionsparteien zu kennen, ja überhaupt ein unpolitischer Mensch zu sein (AS 80). Auch über die Organisationsstruktur konnte sie keinerlei Angaben machen. Wenn die beschwerdeführende Partei 1) in ihrer Beschwerde vom XXXX .2012 darauf hinwies, dass das Verständnis eines Parteimitglieds in ihrer Heimat stark von dem abweiche, was man in Österreich unter diesem Begriff verstehe, so mag dies durchaus zutreffen, derartiges faktisches Unwissen über Arbeit und Modalitäten der Partei lässt sich jedoch dadurch nicht erklären. Nach Einlangen der Rechercheergebnisse der ÖB XXXX , die eindeutig besagten, dass weder die beschwerdeführende Partei 1) noch die beschwerdeführende Partei
2) jemals Mitglieder der DPT gewesen sind, zeigten sich diese darüber verwundert und zweifelten die Ergebnisse am XXXX .2012 an. Dieser verwirrende Zustand, in dem nicht klar ist, inwiefern die beschwerdeführende Partei 1) in oppositionelle Aktivitäten verstrickt gewesen sein soll, und durch welche sie in den Fokus der tadschikischen Machthaber geraten sein soll, konnte auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht vollends aufgeklärt werden. Zur Veranschaulichung aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
XXXX .2017:
"[ ] R: Waren Sie ein Mitglied der DPT – Demokratische Partei Tadschikistan?
BF1: Ja.
R: Wie wurden Sie Mitglied?
BF1: Ende XXXX wurde ich Mitglied. Dann hat die Regierung begonnen, eine Stromproduktion zu planen/bauen. Und dafür haben sie von dem Volk Geld verlangt.
R wiederholt die Frage.
BF1: Das ist das Problem, ich konnte das bisher nicht erklären.
R wiederholt nochmals die Frage.
BF1: Das war eine verbotene Partei, der Führer war verhaftet (2005). Es gab keine Aufnahme in diesem Sinne.
R: Von welcher Partei reden Sie?
BF1: Von der Demokratischen Partei, und der Führer Mohammad Iskandarow war inhaftiert.
R: 2005 wurde der Führer inhaftiert. Dann folgte Masud Sobirow und wurde von der Partei gewählt.
BF1: Sobirow wurde durch das Regime installiert.
R: Ich möchte von Ihnen wissen, wie Sie Parteimitglied wurden, wie wurden Sie Parteimitglied, die Partei hatte 2012 10.000 Mitglieder und ein Hauptquartier in Duschanbe.
BF1: Das Regime und Sobirow, ich habe damit nichts zu tun.
R: Von welcher Partei wurden Sie 2009 Mitglied?
BF1: Ich bin Mitglied dieser Partei geworden, die von der Regierung verboten wurde. Jene Demokratische Partei, dessen Führer Iskandarow verhaftet wurde. Wir wurden heimlich Mitglied/Anhänger. Diese Partei war damals verboten.
R: Was genau haben Sie im Rahmen Ihrer Arbeit für diese Organisation gemacht? Erzählen Sie mir das ganz genau.
BF1: Ich bin heimlich in die Provinzen gefahren zu den Universitäten, in die Dörfer und habe mit den Jugendlichen gesprochen. Das war alles im Verborgenen von der Regierung.
R: Was haben Sie mit den Jugendlichen gesprochen?
BF1: Ich habe diese Jugendlichen ermutigt, sich dagegen zu wehren und es nicht zu akzeptieren, dass die Regierung sie dazu zwingt z.B. für diese Stromproduktionspläne zu bezahlen.
R: Erzählen Sie mir das genauer. Gab es Treffen, wie haben sie sich untereinander organisiert?
BF1: Wir sind zu dritt zu einer Universität gegangen, wir haben uns dann dort verteilt und mit z.B. zehn Personen gesprochen. Über diese zehn Personen haben dann hunderte. [ ]"
Und später:
"[ ] R: Was war das politische Ziel dieser Organisation? Ich nenne es nicht mehr Partei, wobei Sie schon früher im Verfahren hätten sagen könne, dass Sie nicht die DPT gemeint haben.
BF1: Ich habe bis jetzt nie die Gelegenheit gehabt mich dazu zu äußern. Jedes Mal, wenn ich dazu angefangen habe, hat man mir gesagt, ich solle entweder Ja oder Nein sagen. Der Führer war damals verhaftet worden. Ich war Mitglied einer verbotenen Partei.
RV: Zur Erklärung: Sie haben im Verfahren nie gesagt, dass es eine Spaltung der Partei gegeben hat.
BF1: Man hat mir bis jetzt nie wirklich zugehört.
R: Die Frage war, was war das Ziel dieser politischen Organisation?
BF1: Der Führer der Partei war in der Opposition, das ist eine lange Geschichte.
R: Sie sind 2009 einer Organisation beigetreten. Welche Ziele hatte sie damals?
BF1: Das Ziel war durch die Demonstrationen das Regime stürzen.
R: Gab es jetzt 2009 eine Protestaktion oder eine Kundgebung, bei der Sie beteiligt waren?
BF1: Es war geplant, aber nein.
R: Warum haben Sie das damals gesagt, dass sie stattgefunden hat?
BF1: Ich schwöre, das habe ich damals nicht gesagt. Mitte XXXX haben sie erfahren, dass so etwas geplant war, und dann sind wir geflüchtet. [ ]"
Tatsächlich wurde der Führer der DPT, Mahmadruzi Iskandarov, 2005 verhaftet und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt, woraufhin es zu einer Spaltung innerhalb der Partei in ein seinem Nachfolger Masud Sobirov treues Lager, und in eines das diesen nicht anerkennt, kam, da dieser unter Verdacht steht, von der Regierung eingesetzt worden zu sein (vgl. oben unter 1.5.). Dass die beschwerdeführende Partei 1) letzterem angehörte, brachte sie in keiner der vorangehenden mündlichen Befragungen vor. Auch findet sich in keiner der Stellungnahmen und Beschwerden ein Hinweis darauf, welcher Organisation sie konkret angehörte. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb die beschwerdeführende Partei 1) derart lange zuwartete, bis sie darlegte, wem sie politisch zuzuordnen ist; dies insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass sie schon am XXXX 2012 mit den Ermittlungsergebnissen der ÖB XXXX hinsichtlich ihrer (vorgebrachten) Parteimitgliedschaft konfrontiert wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die beschwerdeführende Partei 1) genau darlegen können und müssen, für welche oppositionelle Organisation sie tätig war. Sie hätte spätestens damals sagen können und müssen, dass sie kein Mitglied der "offiziellen" DPT unter Sobirov gewesen sei, sondern ein Anhänger der abgespaltenen Gruppe.
Wenn nun die beschwerdeführende Partei 1) vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt, sie habe bis zur zweiten mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern, so ist dies entschieden zurückzuweisen. Die politischen Aktivitäten der beschwerdeführenden Partei 1) stellen den Kern ihres Fluchtvorbringens dar, wozu sie ausführlich und mehrfach sowohl von der belangten Behörde bzw. dem Bundesasylamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht befragt wurde. Trotz intensiver Bemühungen, Klarheit hinsichtlich dieses Themas zu schaffen, scheiterte dieses Unterfangen mehrmals, da die beschwerdeführende Partei 1) zu ihren politischen Aktivitäten äußerst vage und unkonkret blieb, sehr unklare Andeutungen machte, die sie dann nicht weiter ausführte und ihre Angaben mehrmals änderte. Zu hinterfragen ist in diesem Zusammenhang auch, warum die beschwerdeführende Partei 1), wie schon zuvor erwähnt, einmal sagte, sie habe einen schriftlichen Antrag zur Aufnahme in die Partei gestellt, um später auszuführen, sie sei heimlich Mitglied einer verbotenen Gruppierung gewesen, nämlich des nicht anerkannten abgespalteten Flügels der DPT.
Dieses Muster wiederholte sich auch hinsichtlich der angeblich geplanten Demonstration gegen ein Staudammprojekt. Gab die beschwerdeführende Partei 1) in der zweiten mündlichen Verhandlung an, sie habe nie behauptet, die Protestaktion habe stattgefunden, so muss auf die Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom XXXX .2012 verwiesen werden, in welcher sie erklärte, diese sei niedergeschlagen worden und sie habe Probleme mit der Polizei bekommen. Damals gab sie auch an, sie sei mehrmals festgenommen, gefoltert und missbraucht worden (AS 78). Zwar revidierte die beschwerdeführende Partei 1) ihre zuvor gemachten Aussagen wenig später noch in der gleichen Einvernahme, jedoch bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Protokolls jener Einvernahme. Es bleibt unerklärt, warum die beschwerdeführende Partei 1) einmal von einer stattgefunden habenden Demonstration sowie Mitnahmen gesprochen hat, diese Angaben dann korrigiert und später meinte, nie davon gesprochen zu haben. Im Übrigen geht auch aus dem Protokoll der Erstbefragung vom XXXX .2012 hervor, dass die beschwerdeführende Partei 1) dort angegeben hat, sie habe protestiert und sei mehrmals von der Polizei mitgenommen worden (AS 17). Diese Angaben zeigen die allgemeine Schwäche des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei
1) auf, dem es an einer nachvollziehbaren Stringenz in vielen Bereichen fehlt.
Für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die unterschiedlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei 1) über die Zeit, in der sie sich angeblich vor der Polizei versteckt haben will. In der Einvernahme vor der Behörde am XXXX .2012 gab sie dazu an, sie habe sich bei einem Freund versteckt gehalten; der habe eine Datscha am Land, in der sie sich von Sommer XXXX bis Juli XXXX aufgehalten habe (siehe AS 74 und 75). Sie habe die Datscha nur nachts verlassen und sei zu ihrer Familie gegangen (AS 79). Im Rahmen der ersten Verhandlung vor dem BVwG meinte die beschwerdeführende Partei 1) dann, sie habe fast jeden Tag den Wohnsitz gewechselt; sie habe oft bei jenem Freund gelebt. Mit ihrer Frau habe sie telefonisch Kontakt gehalten und sei ab und zu in der Nacht zu ihr gekommen. Sie wisse nicht, wie oft, aber in der Nacht sei sie zu ihrer Frau gegangen (AS 449). Sie sei nicht jeden Tag zur Frau gegangen; sie habe dann immer geschaut, dass es keine Überwachung geben würde. Sie sei jedenfalls nicht jeden Tag zu ihrer Frau gegangen (AS 451). Im Rahmen der zweiten Verhandlung vor dem BVwG meinte die beschwerdeführende Partei 1) dann, sie habe ihre Familie jede Woche gesehen; sie habe kein Buch darüber geführt, wo sie gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei 2) bleibt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX .2017 ebenfalls sehr vage, was die Besuche ihres Mannes zu Hause zwischen XXXX und der Ausreise angeht und meinte, sie könne nicht sagen, wie oft er gekommen sei. 2012 meinte sie, sie habe ihn seit Mitte 2011 selten gesehen; er habe sie hin und wieder besucht (AS 369); in der ersten Verhandlung vor dem BVwG gab sie an, er habe sie ab und zu besucht (AS 475). Für die erkennende Richterin ist es nicht nachvollziehbar, warum die beiden ersten beschwerdeführenden Parteien in ihren Einvernahmen keine genaueren, konsistenten und plausiblen Angaben über den Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei 1) in jener Zeit, in der sie sich versteckt haben will, machen können. Ihren diesbezüglich ausweichenden und vagen und teilweise widersprüchlichen Angaben zum Aufenthalt und den Besuchen zu Hause gelingt es nicht, das Vorbringen glaubhaft zu machen.
Schließlich sind auch die Angaben der beschwerdeführenden Partei 1) zu ihrem Lebensunterhalt inkonsistent und unklar. So gab sie am XXXX .2012 an, seit Mai XXXX arbeitslos gewesen zu sein; sie habe bis dorthin als Friseur oder als Koch gearbeitet. Nach Mai XXXX hätten Freunde sie unterstützt (AS 74). Im Rahmen der ersten Verhandlung vor dem BVwG meinte die beschwerdeführende Partei 1), sie habe ihre Tätigkeiten als Koch und Friseur bis Ende XXXX ausgeübt. Danach habe sie einen großen Bekanntenkreis gehabt und bei Autohändlern geholfen. Sie habe gut gespart gehabt und Geld gehabt. Gute Freunde hätten geholfen (AS 421f). Im Rahmen der letzten Verhandlung vor dem BVwG meinte die beschwerdeführende Partei 1) nun, sie habe auch zwischen XXXX und XXXX als Koch und Friseur gelegentlich Geld verdient. Die beschwerdeführende Partei 1) machte damit zumindest unklare Angaben zu ihrer Berufstätigkeit.
Die beschwerdeführende Partei 1) bleibt auch mit ihrem Vorbringen während des gesamten Verfahrens oberflächlich und vage, was ihre politische Haltung und die Ziele ihrer angeblichen Organisation betrifft: als Beispiel aus dem Verhandlungsprotokoll vom XXXX 2017:
"[ ] R: Die Frage war, was war das Ziel dieser politischen Organisation?
BF1: Der Führer der Partei war in der Opposition, das ist eine lange Geschichte.
R: Sie sind XXXX einer Organisation beigetreten. Welche Ziele hatte sie damals?
BF1: Das Ziel war durch die Demonstrationen das Regime stürzen.
R: Gab es jetzt XXXX eine Protestaktion oder eine Kundgebung, bei der Sie beteiligt waren? [ ]"
Im Ergebnis gelang es den ersten beiden beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft zu machen, dass sich die beschwerdeführende Partei
1) entweder bei der DPT oder beim abgespaltenen Flügel der DPT zwischen XXXX und XXXX so politisch engagierte, dass sie in Folge polizeilich überwacht und gesucht wurde, dies deshalb, weil ihre Angaben zu den politischen Aktivitäten außergewöhnlich vage und oberflächlich geblieben sind, sie überhaupt erst in der Verhandlung am XXXX .2017 andeutete, wenn überhaupt, ein heimliches Mitglied des abgespaltenen Flügels der DPT gewesen zu sein, Widersprüche zu der Zeit zwischen XXXX und ihrer Ausreise auftauchen und sie schließlich keine kohärenten Angaben zu ihrer Berufstätigkeit zwischen XXXX und XXXX machen konnte.
Diese Unstimmigkeiten werfen auch Zweifel auf die später im Verfahren vorgebrachten Angaben betreffend den Bruder, den Vater der beschwerdeführenden Partei 1) und jene Liste, auf denen die beschwerdeführenden Parteien nunmehr angeblich stehen würden.
Die Angaben in der Verhandlung vom XXXX .2017 betreffend den Tod des Vaters der beschwerdeführenden Partei bleiben im Endeffekt unsubstantiiert. Da bereits eine politische Aktivität der beschwerdeführenden Partei 1) in Tadschikistan nicht geglaubt wird, können auch Übergriffe auf den Bruder und den Vater der beschwerdeführenden Partei 1) wegen dessen angeblicher politischer Aktivität nicht geglaubt werden und müssen als Schutzbehauptungen bzw. gesteigerte Vorbringen gewertet werden.
Die beschwerdeführende Partei gab während der mündlichen Verhandlung weiters an, sie stehe auf einer von der Regierung erstellten Liste von Personen, denen aufgrund ihres Aufenthalts in Europa eine Beteiligung an Protesten eine regimefeindliche Haltung unterstellt werde. Nachgefragt, wie sie dies erfahren habe, führte sie folgendes aus:
"[ ] R: Ich komme nochmal zu dieser Liste, auf der Sie stehen sollen wegen Aktivitäten in Europa, zurück: Können Sie mir genauer sagen, wie man davon erfahren kann: Sie müssen mir das genauer erklären, sonst kann ich es nicht berücksichtigen.
BF1: Auch Leute, die ohne Probleme ins Ausland gegangen sind, gelten als Gegner des Regimes. Das Regime geht deshalb in die Häuser und fragt nach den Verwandten im Ausland.
RV wiederholt die Frage.
BF1: Ich möchte darüber nicht viel erzählen, aber diese Bekannte haben Beziehungen zum Sicherheitsdienst.
RV: Ich versteh, dass Sie wegen des Regimes Angst haben. Aber wenn Sie jetzt in Österreich sind, frage ich mich, warum Sie nicht darüber reden können, obwohl das so wichtig ist.
BF1: Sie vermuten nicht, sie wissen, dass ich auf der Liste stehe. Diese Bekannten in Russland haben Beziehungen zum Sicherheitsdienst, auch die Leute, die in dem Sicherheitsdienst tätig sind, sind nicht unbedingt für das Regime.
R: Wie haben Sie es erfahren hat? Über Facebook, WhatsApp?
BF1: Über das russische Facebook, das wird aber auch in Tadschikistan verwendet. Dieser Beitrag wurde geblockt.
R: Wieso wurde ein Beitrag in Russland geblockt?
BF1: Sie können in Google darüber lesen, dass viele geblockt werden. Das Regime möchte nicht, dass Tadschiken irgendwelche regimegegnerische Videos abschicken. Das Regime erfährt davon, wenn auch jemand in Russland einen Eintrag macht. Sicher ist man da nicht, aber sie sind vorsichtig, weil sie zurückkehren könnten. Ich präzisiere, mein Bekannter und ich habe den Eintrag geblockt, aus Sicherheitsgründen. Ich habe keine Unterlagen dazu.
R: Ich verstehe nicht, warum Sie keinen Screenshot machen, das ist doch wichtig für das Verfahren.
BF1: Passiert ist passiert. Ich habe jetzt auch keinen Kontakt. [ ]"
Damit bleibt die beschwerdeführende Partei 1) auch zu diesem Thema, das sie selbst aufbringt, vage und substantiiert ihr Vorbringen nicht. Trotz einer offensichtlichen Wichtigkeit des Themas für das gegenständliche Verfahren bleibt die beschwerdeführende Partei 1), was ihre Kontakte betrifft, ausgesprochen oberflächlich und löscht angeblich jeden Kontakt und jede Kommunikation, ohne einen Screenshot oder einen Ausdruck für das Verfahren zu machen. Dass zu entsprechenden Informationsquellen, wie auch zu Familienangehörigen, keinerlei Kontakt mehr hergestellt werden kann, ist nicht nachvollziehbar: Dagegen spricht bereits, dass die beschwerdeführende Partei 1) mit ihrem Cousin in Tadschikistan über das russische Facebook offenbar in Kontakt war, der sie angeblich über den Tod des Vaters informiert haben soll (siehe Annexprotokoll vom XXXX .2017). Damit begründet die beschwerdeführende Partei 1) ihr Vorbringen, sie stehe auf einer Liste von Regimegegnern, gar nicht, obwohl eine solche Möglichkeit eines Ausdrucks, einer Informationsquelle, und ähnliches nicht von vornherein unmöglich scheint. Das Vorbringen muss daher in Hinblick auf die sonstigen Unstimmigkeiten des angeblich fluchtauslösenden Vorbringens als ein gesteigertes und als Schutzbehauptung gewertet werden.
2.4. Feststellungen zum Kopftuch der beschwerdeführende Partei 2) erfolgen nicht, weil in der Verhandlung vom XXXX .2017 explizit ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei 2) das Kopftuch in Tadschikistan – tragen oder nicht tragen – nicht als Problem auffasste und thematisierte. Es wird daher weder eine entsprechende Feststellung dazu getroffen, noch die Frage des Kopftuchs in Tadschikistan einer weiteren Prüfung unterzogen.
Die beschwerdeführende Partei 2) brachte schließlich unsittliche und geschlechtsspezifische Übergriffe durch Polizeibeamte in ihrer Wohnung vor, die nach ihrem Mann gefragt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht davon überzeugt, dass konkrete Übergriffe auf die beschwerdeführende Partei 2) im Zuge von Wohnungsdurchsuchungen und Befragungen wegen ihres Mannes stattgefunden haben. Sie macht tatsächlich unterschiedliche Angaben darüber, ob sie nach den angeblichen Übergriffen nun ihre Geschwister, insbesondere ihren Bruder, besucht hat, oder nicht: So gab sie im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme, datiert mit XXXX .2014, an, sie hätte keine Möglichkeit gehabt, ihren Bruder und ihre Schwester zu besuchen, damit sie nicht deren Leben in Gefahr brächte (AS 790). Am XXXX .2012 gab sie an, sie sei im April 2012 zu ihrem Bruder übersiedelt, weil sie sich zu Hause nicht mehr wohlgefühlt hätte. Auf die Frage, ob sie ganz übersiedelt sei, meinte sie, nein, sie sei mal da und mal dort gewesen (AS 369). Vor dem BVwG meinte sie beim ersten Mal, sie sei beim Bruder gewesen, aber wieder nach Hause gegangen; nach Vorhalt ihrer eigenen Stellungnahme meinte sie, nicht gewollt zu haben, dass ihre Geschwister Probleme bekommen. Ihr Mann und ihr Bruder hätten ihr und den Kindern (finanziell) geholfen (AS 477). Am XXXX .2017 beim BVwG meinte sie bereits, sie sei zum Bruder auf Besuch gegangen, wisse nicht mehr, ob sie dort auch übernachtet habe. Sie sei hin und her gegangen aus Angst, dass ihr Bruder Probleme bekomme. Die beschwerdeführende Partei 2) bleibt darüber hinaus, was die folgenden Kontakte mit ihrem Mann vor der Ausreise betrifft, ausgesprochen vage und gibt mehrheitlich an, sich nicht erinnern zu können. Im Ergebnis können ihr im Lichte der Unstimmigkeiten des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei 1), ihrer eigenen vagen Angaben sowie ihrer Widersprüche, was den Kontakt zu ihren Geschwistern angeht, gezielte Übergriffe auf sie durch Polizei im Jahr 2012 nicht geglaubt werden.
2.5. Im Ergebnis konnten die beiden ersten beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft machen, dass die beschwerdeführende Partei
1) in Tadschikistan wegen politischer Aktivitäten ins Visier der Behörden gekommen sein soll, weshalb die beschwerdeführende Partei
2) von der Polizei bedroht und sexuell misshandelt sein soll und der Bruder und der Vater der beschwerdeführenden Partei 1) befragt und sogar misshandelt worden sein soll. Weiter kann ein Aufscheinen der Namen der beschwerdeführenden Parteien auf einer Liste von angeblich regimekritischen Tadschiken in Europa nicht geglaubt werden.
2.6. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderinformationen, sowie auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation und der ÖB XXXX , die in den Verwaltungsakten aufliegen und teilweise in den belangten Bescheiden rezipiert wurden. Sie sind oben unter 1.5. soweit relevant wiedergegeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung der Anträge auf Zuerkennung von Asyl:
Rechtsgrundlagen:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet des Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
3.1.4. Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei 1) aufgrund einer, auch nur unterstellten, politischen Gesinnung in ihrem Heimatstaat von Regierungsseite verfolgt wurde, noch, dass sie verfolgt werden würde. Daher kann eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Partei 1) aus Gründen einer (unterstellten) politischen Gesinnung im Falle einer Rückkehr nicht angenommen werden.
3.1.5. Die beschwerdeführende Partei 2) brachte eigene Fluchtgründe nicht vor, sondern bezog sich, auch Übergriffe auf sie betreffend, immer auf die Fluchtgründe ihres Mannes. Weder aus ihren Angaben, noch aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich ein Hinweis auf eine sie treffende drohende aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, wie sie in der GFK aufgezählt sind. Das gleiche trifft auf die Situation beschwerdeführenden Parteien 3) – 6) zu.
3.1.6. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, sind daher die Beschwerden zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten:
Rechtsgrundlagen:
3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
3.2.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
3.2.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
3.2.4. Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die beschwerdeführenden Parteien keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht, und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien in Tadschikistan eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.2.5. Dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, wobei dies auch nicht vorgebracht wurde.
Die beschwerdeführenden Parteien konnten sich in Tadschikistan bereits vor ihrer Ausreise ein ausreichendes Auskommen durch die Arbeit der beschwerdeführenden Partei 1) als Koch und Friseur verschaffen und verfügen darüber hinaus noch über Mitglieder ihrer Kernfamilien und weitere Verwandte, die ihnen im Falle einer Rückkehr wohl Unterstützung bei der Wiedereingliederung in das Leben vor Ort und den Arbeitsmarkt angedeihen lassen würden. Gesundheitliche Gründe stehen den beiden ersten beschwerdeführenden Parteien einer Arbeitsaufnahme in Tadschikistan nicht entgegen. In Hinblick auf die psychotherapeutische Behandlung der beschwerderführenden Partei 1) ist an dieser Stelle anzumerken, dass sie deswegen seit ca. drei Monaten keine Therapie mehr in Anspruch nimmt. Eine psychische Beeinträchtigung, die einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen würde, geht momentan aus den Feststellungen und Unterlagen nicht hervor.
Ohne die wirtschaftlich schlechte Lage in Tadschikistan banalisieren zu wollen, ergeben sich damit aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit den relevanten Länderberichten keine Hinweise darauf, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würden, sich zumindest einen notdürftigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt jedenfalls nicht vor.
3.2.6. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Tadschikistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tadschikistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tadschikistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.2.7. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und sind daher die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung bzw. zu den Spruchpunkten III. und IV. der angefochtenen Bescheide:
Rechtsgrundlagen:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
3.3.2. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet soweit wesentlich:
"(1) [ ]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn [ ]
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [ ]
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. [ ]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist:
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Der Begriff des "Familienlebens" besteht unabhängig vom nationalen Recht (EGMR, Marckx/Belgien, 13. Juni 1979, Serie A Nr. 31 , §§ 31 und 69). Folglich gilt, dass die Frage, ob ein "Familienleben" besteht, im Wesentlichen eine Frage der Tatsachen ist und von den tatsächlich bestehenden engen familiären Bindungen abhängt (K./Vereinigtes Königreich, Nr. 11468/85, Kommissionsentscheidung vom 15. Oktober 1986, DR 50). Der Begriff "Familie" in Artikel 8 bezieht sich nicht allein auf eheliche Verbindungen, sondern kann auch andere de facto "Familienbande" mitumfassen, wenn die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben (EGMR, Johnston und andere/Irland, 18. Dezember 1986, Serie A Nr. 112, § 56).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Anwendung dieser Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
3.3.4. Weder haben die beschwerdeführenden Parteien das Vorliegen eines der Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.5. Zur Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG:
Die beschwerdeführenden Parteien halten sich seit mittlerweile knapp vier Jahren und acht Monaten durchgehend in Österreich auf, wobei sich dieser Aufenthalt nur auf ein Asylverfahren stützt. An der Dauer dieses Verfahrens trifft die beschwerdeführenden Parteien keine Schuld.
Die beschwerdeführende Partei 1) spricht und versteht kaum Deutsch, besuchte während der nun schon langen Aufenthaltsdauer in Österreich bloß zwei Deutschkurse und legte keine Prüfungen diesbezüglich ab. Sie ist strafrechtlich unbescholten und beteiligte sich an mehreren Veranstaltungen der Volkshilfe (Tag der offenen Tür, Nachbarschaftsfest, Fest der Kulturen) als Musiker bzw. Koch. Sie widmet sich weiters ein- bis zweimal monatlich der Grabpflege. Sie ist in keinem Verein tätig und zeigte sonst keine weiteren Integrationsbemühungen.
Die beschwerdeführende Partei 2) spricht sehr gut Deutsch, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 überzeugen konnte. Sie besuchte mehrere Deutschkurse und legte am 03.03.2017 die A1 Deutschprüfung ab. Sie ist im Konversationstreffpunkt der Volkshilfe unterstützend tätig.
Die beiden ersten beschwerdeführenden Parteien gehen in Österreich keiner Arbeit nach und leben von der Grundversorgung.
Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) haben im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich sicher Freundschaften geschlossen, was auch durch zahlreiche Unterstützungsschreiben bestätigt wurde, in denen sie als höflich und engagiert beschreiben werden. Es muss jedoch eine starke soziale Bindungen an ihre Heimat berücksichtigt werden, da sie beide dort hauptsozialisiert sind und bis zu ihrem 34ten bzw. 26ten Lebensjahr dort lebten. In Österreich bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehungen; in Tadschikistan hingegen leben sowohl Mutter und Schwester der beschwerdeführenden Partei 1) als auch Geschwister und weitere Verwandte der beschwerdeführenden Partei 2). Beide beherrschen sowohl die tadschikische als auch die russische Sprache. Aufgrund der Ausbildung der beschwerdeführenden Partei 1) und ihrer Berufserfahrung als Koch und Friseur sowie der noch im Land aufhältigen Familienmitglieder besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass eine Reintegration der beiden ersten beschwerdeführenden Parteien in der Heimat, trotz beinahe fünfjähriger Abwesenheit, wirtschaftlich wie sozial möglich sein wird. Weder der beschwerdeführenden Partei 1) noch 2) gelingt es, diesen starken Wurzeln in der Heimat entsprechende Verwurzelungen in Österreich entgegenzusetzen: Während sie fraglos Freundschaften auch mit Österreichern begründet haben, und sich in auch sozial etwas engagieren, ergeben die Ermittlungsergebnisse des Verfahrens keine Hinweise auf entsprechend starke soziale Bindungen in Österreich, die im Rahmen der gegenständlichen Prüfung berücksichtigt werden müssten.
Das Interesse der beschwerdeführenden Parteien an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die ersten beiden beschwerdeführenden Parteien bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) am Verbleib im Bundesgebiet.
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Jeunesse/Niederlande, 03.10.2014, 12738/10, § 109 mwN). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR, Darren Omoregie und andere/Norwegen, 31.07.2008, 265/07, § 66, Onur/das Vereinigte Königreich, 17.02.2009, 27319/07, § 60, und vom Omojudi/das Vereinigte Königreich, 24.11.2009, 1820/08, § 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass den minderjährigen beschwerdeführenden Parteien der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.).
Die beschwerdeführenden Parteien 3) (11 Jahre), 4 (9 Jahre) und 5) (7 Jahre) sind in Tadschikistan geboren. Die neun Monate alte beschwerdeführende Partei 6) ist in Österreich geboren. Die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien sind im Familienverband mit den Eltern aufgewachsen und sprechen Tadschikisch. Die beschwerdeführenden Parteien 3) bis 5) besuchen die Volksschule. Sie haben in Österreich sicher Freunde. Sie befinden sich jedoch alle drei (knapp) in einem anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), sodass ihnen die Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in denen sie vor ihrer Ausreise jeweils auch gelebt haben, bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in Tadschikistan noch lebenden weiteren Verwandten zugemutet werden kann. Die beschwerdeführende Partei 6) ist in Österreich geboren; ihre Sozialisation hat eben erst begonnen, weshalb sie nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, als dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal sie im Heimatland weiter in der Obsorge ihrer Eltern sein wird. Dass sich die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien 3) bis 5) während ihres Aufenthalts in Österreich bereits gut integriert haben und für sie die Rückkehr nach Tadschikistan eine Umstellung darstellen wird, wird nicht verkannt. Dennoch muss insbesondere in Hinblick auf ihr Alter, das sie alle noch in den Rahmen des "adaptable age" fallen lässt, davon ausgegangen werden, dass sie von einer Rückkehrentscheidung nicht entsprechend unverhältnismäßig in ihrem Recht auf Achtung von Privatleben getroffen sein werden.
Im Ergebnis überwiegen daher in einer Gesamtbetrachtung der starken Wurzeln der ersten beiden beschwerdeführenden Parteien in der Heimat, der demgegenüber nicht ausgesprochen entwickelten sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung in Österreich sowie des anpassungsfähigen Alters der minderjährigen Kinder derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ihre persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordneten Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3.3.6. Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 wie auch des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG liegen vor.
3.3.7. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 1 FPG wurde mit dieser Entscheidung zu oben unter 3.2., genauso wie das Vorliegen von Sachverhalten nach § 50 Abs. 2 FPG – siehe oben unter 3.1. -, verneint. Der Abschiebung steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).
Die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Tadschikistan ist daher zulässig.
3.3.8. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Besondere Umstände, die gegen die in § 55 Abs. 2 FPG vorgesehen Frist sprechen würden, wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet und sind auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind. Die Frist ist daher zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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