BVwG W203 2209914-1

BVwGW203 2209914-131.5.2019

B-VG Art. 133 Abs4
PersGV 2014 §1 Z3
StubeiV 2004 §2b Abs3
StubeiV 2004 §3
UG §61 Abs3 Z4
UG §91 Abs1
UG §92
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W203.2209914.1.00

 

Spruch:

W203 2209914-1/8E

 

Ausfertigung des am 17.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 29.06.2018, GZ. 0112551 SoSe17, SoSe18, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2019 zu Recht erkannt:

 

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 91 Abs. 1 UG

und § 1 Z 3 PersGV 2014 id im SoSe 2018 geltenden Fassung sowie § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 teilweise stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.10.2018 dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

 

"1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Rückerstattung des für das Sommersemester 2018 entrichteten Studienbeitrages stattgegeben. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin den für das Sommersemester 2018 entrichteten Studienbeitrag rückzuerstatten.

 

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Rückerstattung des für das Sommersemester 2017 entrichteten Studienbeitrages als unbegründet abgewiesen."

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine iranische Staatsangehörige, begann am 01.02.2011 ein neunmonatiges Praktikum an der Internationalen Atomenergiebehörde in Wien (im Folgenden: IAEA) und hält sich seitdem ununterbrochen in Österreich auf. Sie war während des Praktikums bei der " XXXX " versichert, bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger ist die BF seit dem 02.01.2012 versichert.

 

2. Im Wintersemester 2016/17 wurde die BF erstmals zum interdisziplinären Masterstudium "Wissenschaftsphilosophie und Wissenschaftsgeschichte" an der Universität Wien zugelassen. Sie entrichtete für das Sommersemester 2017 und für das Sommersemester 2018 einen Studienbeitrag in der Höhe von jeweils 726,72 Euro.

 

3. Am 27.04.2018 beantragte die BF die Rückerstattung der für das Sommersemester 2017 und für das Sommersemester 2018 entrichteten Studienbeiträge. Sie begründete den Antrag damit, dass sie einen zu hohen Studienbeitrag eingezahlt habe, und begehrte die Rückerstattung des Differenzbetrages. Sie legte ihrem Antrag ein Dienstzeugnis der IAEA, eine Meldebestätigung, einen Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung und einen "Nachweis zur Gleichstellung mit EU-/EWR-BürgerInnen zur Neuberechnung des Studienbeitrages für nicht-EU-/EWR-BürgerInnen" bei.

 

4. Mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.06.2018 wurde I. der Antrag der BF auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2018 als unbegründet abgewiesen und II. der Antrag der BF auf Erlass des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die BF nicht unter die in der PersGV aufgezählten Personengruppen falle, weil diese nur über eine temporäre und zweckgebundene Aufenthaltsbewilligung "Studierende" verfüge, und hinsichtlich Spruchpunkt II, dass der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages erst nach dem 30. September 2017 und somit verspätet gestellt worden sei.

 

Der Bescheid wurde der BF am 30.07.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

 

5. Am 21.08.2018 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2018 und begründete diese damit, dass auch Personen mit dem Aufenthaltstitel "Studierende" unter die Regelungen der PersGV fallen würden und dass sie sich vor der erstmaligen Zulassung zu einem Studium an der Universität Wien bereits länger als 5 Jahre in Österreich aufgehalten habe. Daran, dass sie den Antrag erst am 27.04.2018 und somit nach Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich des Sommersemesters 2017 verspätet gestellt habe, treffe sie kein Verschulden.

 

6. Am 19.10.2018 erstattete der Senat der Universität Wien zu der Beschwerde der BF ein Gutachten gemäß § 46 UG, dem zu Folge der Aufenthaltstitel "Studierende" kein Hindernis dafür darstelle, bei Erfüllung der PersGV dennoch die Gleichstellung mit UnionsbürgerInnen erlangen zu können. Die BF erfülle aber die Voraussetzungen der PersGV insofern nicht, als sie nicht wenigstens 5 Jahre vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an der Universität Wien in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gehabt habe. Der erstmalige Antrag auf Zulassung sei am 05.02.2016 gestellt worden, die BF habe den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen aber erst seit dem 02.11.2011 - somit weniger als 5 Jahre vor dem maßgeblichen Zeitpunkt - in Österreich. In der Zeit vor dem 02.11.2011 sei die BF nämlich weder in Österreich gemeldet noch bei einem österreichischen Versicherungsträger sozialversichert gewesen. Mangels Gleichstellung sei daher § 91 Abs. 2 UG auf die BF nicht anzuwenden, weswegen diese zu Recht für das Sommersemester 2018 einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 Euro entrichtet habe. Da es sich bei der Antragsfrist gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV um eine materiell-rechtliche Frist handle, sei auch eine am 27.04.2018 beantragte Rückerstattung des für das Sommersemester 2017 entrichteten Studienbeitrages nicht möglich.

 

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde begründend im Wesentlichen auf das Gutachten des Senats vom 19.10.2018 Bezug genommen.

 

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der BF am 05.11.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

 

8. Am 13.11.2018 beantragte die BF, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.

 

9. Am 05.12.2018 wurde der BF die Hälfte des für das Sommersemester 2018 entrichteten Studienbeitrages von der belangten Behörde im Wege einer "faktischen Entsprechung" rückerstattet.

 

10. Am 17.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

 

Dabei führte die BF aus, dass sie Ende 2010/Anfang 2011 mit einem Touristenvisum aus den USA kommend erstmals in Österreich eingereist sei. Ende Jänner 2011 habe sie die Gelegenheit eines neunmonatigen Praktikums an der IAEA wahrgenommen, in der Zeit von Ende Jänner 2012 bis Februar 2013 sei sie bei einer österreichischen Firma beschäftigt gewesen. Sie habe auch bereits im Oktober 2011 ein PhD-Studium an der TU Wien begonnen, im Februar 2016 habe sie erstmals die Aufnahme an der Universität Wien beantragt. Nachgefragt gab die BF an, sie sei Ende 2010/Anfang 2011 deswegen nach Österreich gekommen, weil sie von der IAEA bereits eine "inoffizielle Zusage" gehabt habe. Davor habe sie weltweit nach einem Arbeitsplatz gesucht, an dem sie ihre Unabhängigkeit ausleben hätte können. Sie habe von September 2009 bis Dezember 2010 in den USA und davor im Iran gelebt. Seit 2011 sei sie - abgesehen von einwöchigen Reisen - immer in Österreich aufhältig gewesen. Sie habe den Iran im September 2009 verlassen und sei seitdem nur für einen einwöchigen Besuch im Jahr 2013 nochmals im Iran gewesen. In Österreich habe sie von Jänner bis Mai 2011 bei einer Tante gewohnt, von Mai bis Oktober 2011 habe sie eine private Wohnung angemietet. Von November 2011 bis April 2015 habe sie ein ihrer Tante gehörendes Apartment gemietet. Im Februar 2016 habe sie erstmals die Zulassung zu einem Studium an der Universität Wien beantragt, im Wintersemester 2016/17 sei sie dann auch zum beantragten Studium zugelassen worden. Sie habe zunächst einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro gezahlt, ab dem Sommersemester 2017 und im Wintersemester 2017/18 hätten sich aber "die Regeln geändert" und sie habe pro Semester einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 Euro gezahlt. Davon habe sie für das Sommersemester 2018 einen Betrag in der Höhe von 363,36 Euro von der Universität rückerstattet bekommen. Nachgefragt gab die BF an, dass sie der Ansicht sei, sie habe seit dem 31.12.2010 den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich. Sie habe von Beginn an einen Deutschkurs besucht, spiele Ping-Pong und Tennis und gehe regelmäßig laufen. Sie pflege Kontakte sowohl zu Österreichern als auch zu internationalen Freunden und Bekannten.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde gab an, dass der BF im Dezember 2018 die Hälfte des für das Sommersemester 2018 zunächst entrichteten Studienbeitrags rückerstattet worden sei, weil es dafür eine universitätsinterne Ausnahmeregelung gebe. Ein Rechtsanspruch darauf bestehe aber nicht. Die PersGV sei auf die BF anzuwenden, die BF falle aber nicht unter die In § 1 Z 3 PersGV (in der im Sommersemester 2018 geltenden Fassung) genannte Gruppe der Personen, die vor der erstmaligen Antragstellung auf Studienzulassung in Österreich bereits mindestens 5 Jahre den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gehabt haben. Es gebe diesbezüglich eine Empfehlung des Bundesministeriums, der zu Folge werde hinsichtlich "Wohnsitz" primär auf den Meldezettel und hinsichtlich Lebensunterhalt primär auf eine sozialversicherungsrechtlich der Republik Österreich zurechenbare Erwerbstätigkeit abgestellt. Es würden bei der Beurteilung immer sowohl die persönlichen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person herangezogen. Ihrer Ansicht nach habe die BF jedenfalls ab Jänner 2012 den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich gehabt, davor aber mangels Versicherung bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger nicht.

 

Nach Beendigung der mündlichen Verhandlung verkündete der zuständige Richter das gegenständliche Erkenntnis.

 

11. Am 30.04.2019 beantragte die BF eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt bis August 2009 im Iran, anschließend von September 2009 bis Dezember 2010 in den USA. Sie hält sich seit spätestens Jänner 2011 ununterbrochen in Österreich auf.

 

Sie absolvierte vom 01.02.2011 bis zum 31.10.2011 ein Praktikum bei der IAEA und war von Jänner 2012 bis Februar 2013 bei einem österreichischen Arbeitgeber angestellt.

 

Die BF ist seit 02.11.2011 in Österreich gemeldet und seit 02.01.2012 bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger sozialversichert.

 

Die BF hat seit dem Jahr 2011 mehrere Studien an verschiedenen österreichischen Universitäten betrieben. Am 05.02.2016 beantragte sie erstmals die Zulassung zu einem Studium an der Universität Wien und wurde zu diesem Studium ab dem Wintersemester 2016/17 zugelassen. Sie hat für das Sommersemester 2017 einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 Euro entrichtet. Für das Sommersemester 2018 entrichtete sie ebenfalls einen Studienbeitrag in dieser Höhe, wobei ihr die Hälfte des Betrages von der Universität Wien im Dezember 2018 aus Kulanzgründen rückerstattet wurde.

 

Am 27.04.2018 beantragte die BF die Rückerstattung sowohl des für das Sommersemester 2017 als auch des für das Sommersemester 2018 entrichteten Studienbeitrags.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.

 

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage in Zusammenschau mit den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei festgestellt werden.

 

Die Feststellung, dass die BF sich seit spätestens Jänner 2011 ununterbrochen in Österreich aufhält, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, aus dem Umstand, dass sie seit Februar 2011 ein Praktikum an der IAEA absolviert hat sowie - für den Zeitraum ab November 2011 - aus dem Auszug aus dem Melderegister.

 

Die Feststellungen betreffend die Versicherungszeiten ergeben sich aus einem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

 

Die Feststellungen betreffend die Studienzeiten und die jeweils entrichteten Studienbeiträge ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Studienzeitbestätigungen und einem Auszug aus dem Studienbeitragsportal der Universität Wien sowie den diesbezüglich gleichlautenden und somit glaubhaften Angaben sowohl der BF als auch der Vertreterin der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung.

 

Das Datum des Antrags auf Rückerstattung des Studienbeitrages ergibt sich aus den Angaben in dem im Akt aufliegenden entsprechenden Antragsformular.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.

 

Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.

 

Gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.

 

Gemäß § 29 Abs. 5 kann - wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt - das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

 

3.2. Zu Spruchpunkt A)

 

3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBL. I Nr. 120/2002 idgF lauten wie folgt:

 

"Studienbeitrag

 

§ 91. (1) Ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit

 

1. eines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen [...]

 

um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10vH.

 

(2) Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, haben einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.

 

Gemäß § 2b Abs. 3 Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55/2004 idgF ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens 31. Oktober bzw. 31. März des betreffenden Semesters zu stellen, soferne von der jeweiligen Universität keine abweichende Regelung getroffen wird. Können die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht nachgewiesen werden, so ist der Studienbeitrag zu entrichten. Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig; die Dauer eines allfälligen Verbesserungsauftrages darf eine zur Behebung des Mangels erforderliche angemessene Frist nicht überschreiten.

 

Gemäß § 1 Z 3 Personengruppenverordnung 2014 (PersGV), BGBl. II Nr. 340/2013 in der bis zum 04.03.2019 geltenden Fassung gilt gemäß § 61 Abs. 3 Z 4 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, für Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an der jeweiligen Universität in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist, die allgemeine Zulassungsfrist gemäß § 61 Abs. 1 UG.

 

3.2.2. Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der Rückerstattung des für das Sommersemester 2018 entrichten Studienbeitrags:

 

Die BF hat für das Sommersemester 2018 einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,26 Euro für ihr Studium an der Universität Wien entrichtet und am 27.04.2018 - somit rechtzeitig iSd § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 - dessen Rückerstattung beantragt.

 

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich verpflichtet war, für das Sommersemester 2018 einen Studienbeitrag zu entrichten, oder ob sie unter eine der in § 91 Abs. 1 UG genannten Personengruppen fällt und somit von der Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrages befreit gewesen wäre.

 

Verfahrensgegenständlich ist insbesondere zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin - eine iranische Staatsangehörige - unter die Personengruppe gemäß PersGV 2014 fällt, im Speziellen, ob sie fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an der jeweiligen Universität in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatte. Da die erstmalige Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an der hier maßgeblichen Universität Wien am 05.02.2016 erfolgte, wäre Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 05.02.2011 bis 05.02.2016 in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatte.

 

Unstrittig ist, dass dies für den Zeitraum Dezember 2011 bis 05.02.2016 zutrifft.

 

Laut Ansicht der belangten Behörde hatte die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2011 den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht in Österreich, weil sie in diesem Zeitraum weder in Österreich gemeldet noch bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger sozialversichert war.

 

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

 

Gemäß ständiger Judikatur des VwGH (Anmerkung: diese erging überwiegend zu steuerrechtlichen Fragen - nach Ansicht des erkennenden Gerichts besteht aber kein Grund, diese Erwägungen nicht auch für die Auslegung des gleichlautenden Begriffs der PersGV anzuwenden) ist unter dem Begriff "Mittelpunkt der Lebensinteressen" der Ort zu verstehen, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt (VwGH vom 19.03.2002, 98/14/0026; 20.02.2008, 2005/15/0135; 25.07.2013, 2011/15/0193). Dabei sind unter den persönlichen Beziehungen jene Beziehungen zu verstehen, die den "eigentlichen Sinn des Lebens" ausmachen (z.B. Geburt, Staatszugehörigkeit, Familienstand, Betätigungen religiöser und kultureller Art). Bei einer Familie mit getrennter Haushaltsführung kommt es auf die "Umstände der Lebensführung", wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt oder gesellschaftliche Bindungen an (VwGH vom 30.01.1990, 89/14/0054). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist durch eine "zusammenfassende Wertung aller Umstände" zu ermitteln (VwGH vom 25.07.2013, 2011/15/0193). Bei der Beurteilung ist ein Vergleich zwischen den Beziehungen zu den in Betracht kommenden Staaten zu ziehen (VwGH vom 30.01.1990, 89/14/0054; 28.10.2008, 2008/15/0114; 25.07.2013, 2011/15/0193). Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze haben, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen (VwGH vom 28.10.2008, 2008/15/0114; 28.10.2009, 2008/15/0325). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen wird nicht alleine durch den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt bestimmt (VwGH vom 28.10.2008, 2008/15/0114). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Aufenthalt ein ständiger oder - z.B. zu Studienzwecken - begrenzt ist (VwGH vom 27.01.2010, 2009/16/0124).

 

Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass eine Abwägung vorzunehmen ist, ob die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum Februar bis November 2011 engere Beziehungen zu Österreich oder zu einem anderen Staat - insbesondere zum Herkunftsstaat Iran - hatte.

 

Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen und Dokumenten und den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt, waren die persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin, die nicht verheiratet und kinderlos ist, im maßgeblichen Zeitraum, indem sie als Single ohne wesentlichen familiären Anschluss in Österreich gelebt und nur sporadisch Kontakt zu ihrer Kernfamilie im Iran hatte, weder zum Aufenthaltsstaat Österreich noch zum Herkunftsstaat Iran besonders ausgeprägt.

 

Demgegenüber überwiegen in der fraglichen Zeit die wirtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich eindeutig jene gegenüber dem Iran. Sie hat ab Februar 2011 für eine in Österreich ansässige internationale Organisation (IAEA) gearbeitet und mit den daraus erzielten Einkünften ihren Lebensunterhalt bestritten während zum Iran keinerlei derartige wirtschaftliche Beziehungen bestanden haben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraumes nicht bei einem österreichischen Versicherungsträger sozialversichert war, kann nichts daran ändern, dass sie stark ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen zu Österreich gepflogen hat.

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerdeführerin bereits ab Februar 2011 engere (persönliche und) wirtschaftliche Beziehungen zu Österreich als zu einem anderen in Frage kommenden Land hatte. Sie erfüllt somit die Voraussetzungen für eine Zuordnung zu den Angehörigen der Personengruppe iSd § 1 Z 3 PersGV 2014 (Mittelpunkt der Lebensinteressen wenigstens 5 zusammenhängende Jahre vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium an der Universität Wien). Da die Beschwerdeführerin im Sommersemester 2018 die Frist "vorgesehene Studienzeit zuzüglich 2 Semester" nicht überschritten hatte, erfüllt sie damit sämtliche Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines Studienbeitrages iSd § 91 Abs. 1 UG, sodass ihrem rechtzeitig gestellten Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2018 stattzugeben war.

 

Die belangte Behörde hat somit der BF den noch nicht refundierten Anteil des für dieses Semester entrichteten Studienbeitrags rückzuerstatten.

 

3.2.3. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2017:

 

Eine Rückerstattung des für das Sommersemester entrichteten Studienbeitrages ist gemäß § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 bis zum "nächstfolgenden 30. September" zulässig. Ein entsprechender Antrag für das Sommersemester 2017 wäre somit bis längstens 30.09.2017 zu stellen gewesen.

 

Bei der in § 2b Abs. 3 StubeiV geregelten Frist handelt es sich um eine "materiell-rechtliche Frist", bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgesehen ist. Eine Versäumung der Frist wirkt anspruchsvernichtend.

 

Die Beschwerdeführerin hat unstrittig die Rückerstattung erst am 27.04.2018 - und somit verspätet iSd § 2b Abs. 3 StubeiV - beantragt. Ob und inwieweit - dem Beschwerdevorbringen folgend - die Beschwerdeführerin tatsächlich ohne ihr Verschulden darin gehindert war, den Antrag rechtzeitig zu stellen, ist dabei nicht von Relevanz.

 

Die belangte Behörde ist somit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass sich eine inhaltliche Beurteilung dahingehend, ob der Studienbeitrag für das Sommersemester 2017 zu Recht vorgeschrieben wurde, erübrigt.

 

Sie hat daher diesbezüglich zu Recht den Antrag mit Bescheid vom 29.06.2018 zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.10.2018 bestätigt.

 

3.2.4. Zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zur Beschwerdevorentscheidung:

 

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, und zwar auch dann, wenn er eine zusätzliche Begründung enthält. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichtes macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

 

Ist - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid teilweise berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht teilweise stattzugeben und eine rechtwidrige, den Ausgangsbescheid zur Gänze bestätigende Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

 

3.2.5. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

 

3.3. Zu Spruchpunkt B)

 

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

 

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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