BVwG W203 2101508-1

BVwGW203 2101508-118.3.2015

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §15 Abs4
StudFG §15 Abs6
StudFG §19 Abs1
StudFG §19 Abs2
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §15 Abs4
StudFG §15 Abs6
StudFG §19 Abs1
StudFG §19 Abs2
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2101508.1.00

 

Spruch:

W203 2101508-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Universität Wien, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 16.10.2014, Dok. Nr. 320172101, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2015, Zl. 0607987, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15 Abs. 4 und 6 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, i.d.g.F. abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat im Wintersemester 2006/07 an der Universität Wien das Bakkalaureatsstudium Soziologie und das Diplomstudium Pädagogik aufgenommen.

2. Am 22.09.2006 beantragte der BF erstmals Studienbeihilfe, wobei er anlässlich der Antragstellung "Pädagogik" als Hauptstudium und "Soziologie" als Zweitstudium angab.

3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 03.10.2006 wurde dem BF Studienbeihilfe für sein Studium "Pädagogik" bewilligt.

4. In der Folge hat der BF bis einschließlich Sommersemester 2009 Studienbeihilfe für das Diplomstudium Pädagogik beantragt und bezogen, ab dem Wintersemester 2009/10 beantragte der BF Studienbeihilfe für sein Masterstudium "Soziologie" und hat dafür bis einschließlich Wintersemester 2011/12 Studienbeihilfe bezogen.

5. Der BF hat den ersten Abschnitt seines Diplomstudiums "Pädagogik" am 03.10.2008, und den zweiten Studienabschnitt am 11.06.2012 abgeschlossen. Der BF hat das Bakkalaureatsstudium "Soziologie" am 23.11.2009 und das Masterstudium "Soziologie" am 07.04.2014 abgeschlossen.

6. Im Sommersemester 2014 begann der BF sein Doktoratsstudium der Philosophie, Dissertationsgebiet Bildungswissenschaft, an der Universität Wien, und beantragte dafür am 30.04.2014 Studienbeihilfe.

7. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 08.05.2014, Dok. Nr. 311670901, mit der Begründung abgewiesen, dass zwischen dem Abschluss des Diplomstudiums Pädagogik am 11.06.2012 und der Aufnahme des Doktoratsstudiums mehr als 12 Monate liegen würden, und somit die in § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG vorgesehene Frist überschritten worden sei.

8. Am 19.05.2014 erhob der BF Vorstellung gegen den Bescheid vom 08.05.2014 und begründete diese damit, dass der Abschluss des Diplomstudiums alleine für das geplante Dissertationsvorhaben nicht ausreichend gewesen wäre, und er sich deswegen die ausständigen Methodenkenntnisse im Masterstudium Soziologie erworben habe. Erst mit der Approbation der Masterarbeit im Masterstudium Soziologie habe er sämtliche erforderlichen Qualifikationen erworben, und die Zulassung zum Doktoratsstudium im Sommersemester 2014 sei somit zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgt. Außerdem brachte er vor, für sein Masterstudium einen siebenmonatigen Auslandsaufenthalt absolviert zu haben.

9. Am 30.05.2014 machte der BF mittels Formblatt SB 2/2013/14 gegenüber der Stipendienstelle Wien "außergewöhnliche Studienbelastung" als wichtigen Grund für eine Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung geltend, ohne näher darauf einzugehen, worin diese Belastung bestanden habe bzw. in welchem Zeitraum er dadurch im Studienfortgang beeinträchtigt gewesen wäre.

Gleichzeitig ersuchte der BF die Stipendienstelle Wien, seine Angelegenheit ohne Erlassung einer Vorstellungsvorentscheidung dem Senat zur Entscheidung vorzulegen.

10. Aus einer Bestätigung von XXXX vom Institut für Bildungswissenschaft an der Universität Wien vom 29.07.2014 geht hervor, dass der BF für sein Dissertationsvorhaben "fundierte Kenntnisse in den Methoden und der Praxis qualitativer Sozialforschung" benötige. Diese Kompetenzen habe er erst durch ein Masterstudium im Fach Soziologie erworben. Durch sein Masterstudium Soziologie habe der BF somit in hohem Maß dissertationsrelevante Zusatzqualifikationen erworben.

11. Mit Bescheid vom 16.10.2014, Dok. Nr. 320172101, hat der bei der Stipendienstelle Wien eingerichtete Senat der Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung des BF vom 19.05.2014 keine Folge gegeben und dessen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe vom 30.04.2014 abgewiesen.

Begründend wird ausgeführt, dass hinsichtlich des dem Doktoratsstudium vorangegangenen Diplomstudiums Pädagogik einerseits die 12-Monate-Frist im Sinne des § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG überschritten worden ist, und andererseits der BF die für den zweiten Abschnitt des Diplomstudiums vorgesehene Studienzeit um mehr als 2 Semester überschritten habe, weswegen auch die im § 15 Abs. 4 Z 2 StudFG vorgesehene Frist überschritten worden wäre.

Würde man das Doktoratsstudium als an das Masterstudium Soziologie anschließend betrachten, wäre festzuhalten, dass die "Mindeststudiendauer" um sechs Semester überschritten worden wäre, weswegen ebenfalls eine Überschreitung der im § 15 Abs. 4 Z 2 StudFG vorgesehenen Frist vorliegen würde.

Der Bescheid des Senates wurde am 31.10.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

12. Am 25.11.2014 brachte der BF Beschwerde gegen den Bescheid des Senates vom 16.10.2014 ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Auf das Argument der dissertationsrelevanten Zusatzqualifikation sei überhaupt nicht eingegangen worden. Ein "parallel" betriebenes Studium bzw. der Erwerb einer Zusatzqualifikation im Rahmen einer Masterarbeit könne aber als "außergewöhnliche Studienbelastung" im Sinne des § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG angesehen werden.

Außerdem habe er im Diplomstudium Pädagogik die Studienzeit des zweiten Abschnittes nicht um vier, sondern lediglich um drei Semester überschritten, weil er die erste Diplomprüfung am 03.10.2008, somit zu Beginn seines bereits fünften Studiensemesters, abgelegt habe. Auch habe er die für beide Studienabschnitte vorgesehene Studienzeit nicht um mehr als vier Semester überschritten. Es sie ihm auch die Studienzeitüberschreitung im zweiten Abschnitt des Diplomstudiums nachzusehen, weil er durch sein "parallel betriebenes" Bakkalaureats- bzw. Masterstudium einer erhöhten Studienbelastung ausgesetzt gewesen sei.

Es sei auch nicht korrekt, dass er für sein Masterstudium 10 Semester benötigt habe. Vielmehr habe er dieses bereits in der Nachfrist des 9. Semesters abgeschlossen.

Insgesamt sei dem Vorwurf der Studienzeitüberschreitung zu entgegen, dass sämtliche "parallel" betriebenen Studien (Diplom, Bakkalaureat, Master) insgesamt eine Mindeststudiendauer von 9 Jahren ergeben würden, und er somit die "Mindeststudienzeit" für alle Studien gemeinsam um drei Semester unterschritten habe.

Schließlich sei in der Entscheidung des Senates der Auslandsaufenthalt des BF, der ebenfalls als Argument für eine Fristverlängerung verwendet werden könne, nicht berücksichtigt worden.

13. Mit Beschwerdevorentscheidung des Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 26.01.2015, Zl. 0607987, wurde erstens der Antrag auf Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung abgewiesen und zweitens die Beschwerde abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich Spruchpunkt eins (Abweisung des Nachsichtantrages) festzuhalten wäre, dass eine Nachsicht der im § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG festgelegten Frist im Studienförderungsgesetz nicht vorgesehen wäre. Der Nachsichtantrag des BF könne aber auch dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auf die Überschreitung der Studienzeit im zweiten Abschnitt des Diplomstudiums beziehe. Eine Studienzeitüberschreitung im Sinne des § 19 Abs. 6 StudFG beginne gemäß § 13 Abs. 2 StudFG bereits mit Überschreitung der gesetzlichen Studienzeit, die für den zweiten Abschnitt des vom BF absolvierten Diplomstudiums Pädagogik 4 Semester betragen habe. Durch die Ablegung der zweiten Diplomprüfung am 11.06.2012, somit im Sommersemester 2012, habe der BF für die Absolvierung des zweiten Studienabschnittes 8 Semester benötigt, und es liege daher eine Studienzeitüberschreitung von 4 Semestern vor. Da der Auslandsaufenthalt des BF erst im Wintersemester 2012 stattgefunden habe, könne dieser nicht kausal für die Studienzeitüberschreitung des am 11.06.2012 abgeschlossenen zweiten Abschnittes des Diplomstudiums sein.

Allenfalls könnte der Auslandsaufenthalt für eine Studienzeitüberschreitung des am 07.04.2014 abgeschlossenen Masterstudiums Soziologie kausal gewesen sein. Da aber im Masterstudium eine Studienzeitüberschreitung von 6 Semestern vorliege und durch den siebenmonatigen Auslandsaufenthalt die Studienzeitüberschreitung höchstens im Ausmaß von 2 Semestern gerechtfertigt sein könne, sei dieser nicht für das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung kausal gewesen.

Dem Vorbringen des BF, er habe sein Masterstudium Soziologie innerhalb der Nachfrist des neunten Semesters abgeschlossen, sei entgegenzuhalten, dass "zum Zeitpunkt der Antragstellung (18. Mai 2014)" noch insofern eine andere Rechtslage gegolten habe, als § 15 Abs. 6, letzter Satz StudFG erst seit dem 01.09.2014 in Kraft wäre.

Dem Vorbringen des BF, er habe die Studienzeit seines Diplomstudiums für beide Abschnitte insgesamt um nicht mehr als vier Semester überschritten, sei entgegenzuhalten, dass § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG nicht auf die gesamte Studiendauer, sondern auf jeden Studienabschnitt einzeln abstelle.

Spruchpunkt zwei wurde wie folgt begründet: Wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 StudFG, die dazu führten, bestimmte Zeiten in die Frist des § 15 Abs. 4 Z 2 StudFG nicht einzurechnen, würden nicht vorliegen.

Damit ein weiterführendes Doktoratsstudium gefördert werden könne, sei es notwendig, dass die Entscheidung für das weiterführende Studium zügig getroffen werde. Dies bedeute, dass die 12-Monate-Frist des § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG an den ersten Studienabschluss am 11.06.2012 anknüpfe.

Die Beschwerdevorentscheidung des Senates der Studienbeihilfenbehörde wurde dem BF am 04.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt.

14. Am 12.02.2015 ersuchte der BF um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 24.02.2015 samt dem zugehörigen Verwaltungsakt einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Folgende Rechtsgrundlagen sind anzuwenden:

Gemäß § 6 Z 2 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat.

Gemäß § 13 Abs. 2 StudFG ist unter der vorgesehenen Studienzeit jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.

Gemäß § 15 Abs. 4 StudFG besteht Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums und eines an ein Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende 1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat, 2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bakkalaureatsstudiums oder des daran anschließenden Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.

Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind in die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen.

Gemäß § 19 Abs. 2 StudFG sind wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1:

Krankheit des Studierenden, wenn sie durch fachärztliche Bestätigung nachgewiesen wird,

Schwangerschaft der Studierenden, und

Jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG ist

bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder

bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums, die Überschreitung der Studienzeit des Bakkalaureatsstudiums oder des Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 und 4) nachzusehen,

wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten und Universitäten der Künste dem Studiendekan, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Zulassung des BF zum Diplomstudium Pädagogik geltenden Studienplan umfasst das Diplomstudium Pädagogik 8 Semester und ist in zwei Studienabschnitte mit je 4 Semestern gegliedert.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Curriculums für das Masterstudium Soziologie an der Universität Wien beträgt die Studiendauer für das Masterstudium Soziologie 4 Semester.

2.2. Zur Abweisung der Beschwerde:

Zu prüfen ist im verfahrensgegenständlichen Fall die Frage, ob der BF Anspruch auf Gewährung von Studienbeihilfe für sein im Sommersemester 2014 aufgenommenes Doktoratsstudium hat.

Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß der Systematik, die dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegt, Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums ist. (vgl. § 6 Z 2 StudFG). Seinen ersten Studienabschluss hat der BF bereits durch die erfolgreiche Absolvierung des Bakkalaureatsstudiums Soziologie am 23.11.2009 erreicht.

Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligen Studienabschluss sieht § 15 StudFG nur in Ausnahmefällen vor, was sich unmittelbar aus der darin gewählten Formulierung ("trotz Absolvierung" eines Bachelorstudiums, Masterstudiums oder Diplomstudiums...) ergibt.

Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diesen Ausnahmecharakter des § 15 StudFG, wenn es in der einschlägigen Regierungsvorlage wie folgt heißt: "Die Ausnahmebestimmungen des § 15 StudFG, die sich derzeit ausschließlich auf ein Doktoratsstudium beziehen, sind für die künftige dreistufige Struktur des Universitätsstudienwesens zu erweitern." (vgl. RV 2000a, 184 BlgNR 21. GP ). Auch für die Auslegung des § 15 StudFG und für die Absicht, die der Gesetzgeber damit verfolgte, lässt sich aus dieser RV viel gewinnen, wenn es weiter wie folgt heißt: "Dabei ist insbesondere auch auf die Judikatur zu Fragen des Unterhaltsanspruches studierender volljähriger Kinder zu achten. Diese sieht grundsätzlich den Erstabschluss eines Studiums als Ausschließungsgrund für den weiteren Anspruch auf Unterhalt vor. Nur in Fällen besonderer Eignung der studierenden Kinder und besonderer finanzieller Leistungsfähigkeit der Eltern sieht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern vor, die ein Doktoratsstudium betreiben.

Da sich die Studienförderung grundsätzlich an der Systematik des Unterhaltsrechtes orientiert, erscheint es angebracht, die bisherige Regelung beim Übergang vom Diplom- zum Doktoratsstudium auch für den Übergang vom Bakkalaureats- zum Magisterstudium und weiter zum Doktoratsstudium in den Grundzügen beizubehalten. Nur bei einer zügigen Absolvierung des bisherigen Studiums und einer raschen Aufnahme des weiterführenden Studiums wird die Studienförderung auch für dieses weiterführende Studium zu gewähren sein.

Als einheitliche Regelung wird - wie schon bisher beim Doktoratsstudium - gefordert, dass die Überschreitung der gesetzlichen Studiendauer des vorangegangenen Studiums bzw. der beiden vorangegangenen Studienabschnitte jeweils nicht mehr als zwei Semester umfasst. Außerdem ist eine rasche Entscheidung für die Aufnahme des weiterführenden Studiums erforderlich."

Somit ergeben sich - neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 6 StudFG -zwei wesentliche zusätzliche Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium zu haben, nämlich:

Die zügige Absolvierung des dem Doktoratsstudium vorangehenden Studiums, und

Die rasche Aufnahme des Doktoratsstudiums im Anschluss an das vorangehende Studium.

Zur Anspruchsvoraussetzung "zügige Absolvierung des vorangehenden Studiums": Zunächst ist bei einem Doppel- oder Mehrfachstudium zu klären, was unter dem "vorangehenden Studium" zu verstehen ist. § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG verwendet dafür den Ausdruck "des vorangegangenen Studiums", während Z 2 leg.cit. auf die vorgesehene Studienzeit "des Diplomstudiums", "des Magisterstudiums", usw. abstellt. Diese Bestimmungen beziehen sich somit ihrem Wortlaut nach auch bei Doppel- oder Mehrfachstudien immer nur auf ein bestimmtes dem Doktoratsstudium vorangegangenes Diplom- oder Masterstudium. Aus den bereits dargestellten Ausführungen in der Regierungsvorlage lässt sich ableiten, dass nur jenes von mehreren vorangegangenen, für das Doktoratsstudium facheinschlägigen Studien maßgeblich sein kann, das als erstes abgeschlossen worden ist, weil ab diesem Zeitpunkt erstmals für den BF die Möglichkeit für eine Zulassung zum Doktoratsstudium bestanden hat, und ausgehend von diesem Zeitpunkt auch zu beurteilen ist, ob eine ausreichend "rasche Aufnahme" des Doktoratsstudiums erfolgt ist.

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist somit unter dem vorangegangenen Studium das Diplomstudium Pädagogik zu verstehen, das einerseits das für das Doktoratsstudium der Philosophie, Dissertationsgebiet Bildungswissenschaft, facheinschlägige Vorstudium darstellt, und das andererseits durch dessen Abschluss am 11.06.2012 dem BF erstmals die Zulassung zu einem Doktoratsstudium ermöglichte.

Im maßgeblichen vorangegangenen Diplomstudium Pädagogik hat der BF die erste Diplomprüfung am 03.10.2008 und die zweite Diplomprüfung am 11.06.2012 abgeschlossen. Somit hat der BF für die Absolvierung des zweiten Studienabschnittes insgesamt 7 Semester, 3 Monate und 9 Tage benötigt. Da die gesetzliche Studienzeit für den zweiten Studienabschnitt 4 Semester beträgt, liegt eine Studienzeitüberschreitung im Sinne des § 15 Abs. 4 Z 2 StudFG im Ausmaß von 3 Semestern, 3 Monaten und 9 Tagen vor. (zur Berechnung der Studienzeitüberschreitung vgl. auch VwGH 15.12.2008, 2003/10/0147; 03.11.2008, 2007/10/0052; 19.09.2003, 2000/12/0009; 19.07.2001, 2000/12/0066; 29.11.1993, 93/12/0251). Es müssten demnach wichtige Gründe für eine Studienverzögerung in Sinne des § 15 Abs. 6 StudFG im Ausmaß von mindestens 1 Semester, 3 Monaten und 9 Tagen vorliegen, damit keine schädliche Studienzeitüberschreitung im Sinne des Abs. 4 Z 2 leg.cit. vorliegen würde.

Dem Beschwerdevorbringen des BF lassen sich aber keine Gründe entnehmen, die unter die Bestimmung des § 15 Abs. 6 StudFG zu subsumieren wären. Dem Vorbringen des BF, der Erwerb von "dissertationsrelevanten Zusatzqualifikationen" stelle eine "ähnlich außergewöhnliche Studienbelastung" im Sinne des § 19 Abs. 6 Z 1 StudFG dar, ist entgegenzuhalten, dass darunter nur solche Belastungen fallen können, die unmittelbar mit der Absolvierung des Studiums, in dem die Studienzeit überschritten worden ist, im Zusammenhang stehen, bei denen es sich also um eine "Belastung durch das Studium" handelt (VwGH 14.09.1994, 93/12/0318; 07.10.1998, 97/12/0196; 11.11.1998, 93/12/0267). Das neben dem Diplomstudium Pädagogik betrieben Bachelor- bzw. Masterstudium Soziologie kann demnach keine aus dem Studium Pädagogik resultierende außergewöhnliche Studienbelastung darstellen. Vielmehr haben Studierende "alles ihrer Dispositionsfreiheit Übertragene so zu gestalten, dass sie ihr Studium innerhalb der vorgeschriebenen Zeit vollenden. Andere Interessen haben sie diesem Interesse hintanzustellen." (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 27.05.1991, 90/12/0253). Das neben dem Diplomstudium Pädagogik betriebene Bachelor- bzw. Masterstudium Soziologie vermag somit die Überschreitung der Studienzeit des zweiten Abschnittes des Diplomstudiums Pädagogik im Sinne des § 15 Abs. 4 Z 2 StudFG nicht zu rechtfertigen, unabhängig von der Frage, ob durch die Absolvierung der Studienrichtung Soziologie eine dissertationsrelevante Zusatzqualifikation erworben wurde oder nicht.

Auch aus dem Vorbringen, er habe die für seine beiden Studien in Summe vorgesehene Studienzeit von 9 Jahren sogar um 3 Semester unterschritten, lässt sich für den BF nichts gewinnen, da die Studienförderung immer an ein bestimmtes Studium anknüpft. Im Falle von Doppel- oder Mehrfachstudien hat sich ein Studienbeihilfenwerber zu entscheiden, für welches der mehreren Studien er die Beihilfe beantragen möchte. (vgl. § 14 Abs. 1 StudFG). Nur bezogen auf dieses eine Studium sind auch die im StudFG für die Gewährung einer Studienbeihilfe vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen wie z.B. Studienerfolg und Einhaltung der Anspruchsdauer zu prüfen. Wiederum gilt das bereits oben Gesagte, nämlich, dass Studierende ihr Studium so zu gestalten haben, dass sie es innerhalb der vorgesehenen Zeit auch abschließen können. Unter dieser Prämisse steht es einem Studienbeihilfenbezieher zwar frei, neben dem geförderten Studium ein anderes Studium oder mehrere andere Studien zu betreiben, allerdings können diese zusätzlich betriebenen Studien nicht als Grund für eine Überschreitung der Studienzeit ins Treffen geführt werden. Somit ist bei Doppel- oder Mehrfachstudien bei der Prüfung einer etwaigen für die Förderbarkeit eines Doktoratsstudiums schädlichen Studienzeitüberschreitung immer auf die vorgesehene Studienzeit des maßgeblichen Studiums, und nicht auf die Summe der vorgesehenen Studienzeiten aller "parallel" betriebenen Studien abzustellen.

Schließlich geht auch das Argument, der im Wintersemester 2012/13 absolvierte Auslandsaufenthalt habe zur Studienverzögerung beigetragen, ins Leere. Wie nämlich bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, können nur Ereignisse, die innerhalb des von der vorgesehenen Studienzeit umfassten Zeitraumes stattgefunden haben, ursächlich dafür gewesen sein, dass es nicht möglich war, diese vorgesehene Studienzeit einzuhalten. Die vorgesehene Studienzeit von 4 Semestern des im Wintersemester 2008/09 begonnen zweiten Studienabschnittes das Diplomstudiums Pädagogik war bereits vor Antritt des Auslandsaufenthalts im Wintersemester 2012/13 abgelaufen, sodass die erforderliche Kausalität im verfahrensgegenständlichen Fall jedenfalls zu verneinen ist.

Zur Anspruchsvoraussetzung "rasche Aufnahme des Doktoratsstudiums im Anschluss an das vorangehende Studium:

Auch hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entscheidend für den Beginn des Laufes der im § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG vorgesehenen 12-monatigen Frist der erstmalige Studienabschluss, der zur Aufnahme eines Doktoratsstudiums berechtigt, ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die obigen Ausführungen zum Thema "vorangegangenes Studium" zu verweisen. Der BF hat das hier maßgebliche Diplomstudium Pädagogik am 11.06.2012 abgeschlossen. Zur Einhaltung der 12-Monate-Frist wäre demnach das anschließende Doktoratsstudium spätestens im Sommersemester 2013 aufzunehmen gewesen. Der BF hat sein Doktoratsstudium erst im Sommersemester 2014, also am 01.03.2014, aufgenommen, und somit die im § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG vorgesehene Frist um 8 Monate und 19 Tage überschritten. Eine vom BF im Rahmen seiner Vorstellung begehrte "Nachsicht" von der Überschreitung dieser Frist ist im Studienförderungsgesetz nicht vorgesehen, allerdings sind im § 15 Abs. 6 leg.cit. eine Reihe von Tatbeständen genannt, die dazu führen, dass bestimmte Zeiten nicht in die Frist eingerechnet werden. Unter anderem würde dafür durch den Verweis auf § 19 Abs. 2 StudFG auch "jedes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis, wenn den Studierenden daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft", in Frage kommen. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF jedoch nicht gelungen, das Vorliegen solcher Ereignisse nachzuweisen. Nach der dem Gesetzeswortlaut nach vergleichbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 AVG ist ein Ereignis dann unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Dem gleichzustellen sind alle jene Fälle, in denen der physisch möglichen Ausübung eines auf den Nichteintritt des Ereignisses gerichteten Willens ein Rechtsgebot entgegensteht. Diese Unabwendbarkeit ist nach der Lage des Einzelfalles und nach dem Zweck des Gesetzes, das an das Vorliegen des unabwendbaren Ereignisses eine Rechtsfolge knüpft, zu beurteilen (VwGH 24.04.2002, 96/12/0377; 24.01.1996, 94/12/0179). Dies trifft weder auf das zwischen dem Abschluss des Diplomstudiums und der Aufnahme des Doktoratsstudiums betriebene Masterstudium Soziologie noch auf den Auslandsaufenthalt im Wintersemester 2012/13 zu. Beide Ereignisse sind weder unvorhergesehen noch unabwendbar im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG.

Zwar ist die bis 15.02.2005 in Geltung stehende Bestimmung, der zu Folge alleine das Betreiben eines anderen Studiums zwischen Abschluss des vorangegangenen Studiums und Aufnahme des Doktoratsstudiums zum Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe für das Doktoratsstudium geführt hat, mit BGBl. I Nr. 11/2005 beseitigt worden, weil dies im Sinne der Förderung besonders leistungsorientierter Studierender als nicht zielführend erkannt worden ist, in den Gesetzesmaterialien findet sich aber kein Hinweis darauf, dass Zeiten eines zwischenzeitig betriebenen Studiums als wichtiger Grund nicht in die 12-Monate-Frist des § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG einzurechnen wären. Vielmehr heißt es Im Initiativantrag wie folgt: "...Daher soll künftig die Überprüfung eines zwischenzeitig, nach Abschluss des Grundstudiums betriebenen weiteren Studiums entfallen...Damit wird ein weiterführendes Studium dann gefördert, wenn das vorangegangene Studium besonders rasch absolviert und die Entscheidung für das weiterführende Studium zügig getroffen wurde."

(NR, GP XXII, IA 488/A).

Die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht, weil der BF sowohl im für die Beurteilung des Anspruches auf Studienbeihilfe für das Doktoratsstudium der Philosophie, Dissertationsgebiet Bildungswissenschaft, maßgeblichen Diplomstudium Pädagogik die Studienzeit des zweiten Studienabschnittes um mehr als 2 Semester überschritten als auch das Doktoratsstudium verspätet im Sinne des § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG aufgenommen hat. Beide Fristen wurden unstrittig überschritten und, und es liegen weder wichtige Gründe für eine Nachsicht von der Studienzeitüberschreitung im Sinne des § 19 Abs. 6 Z 2 StudFG noch Zeiten, die in die Fristen gemäß § 15 Abs. 6 StudFG nicht einzurechnen wären, vor.

Aus den eingangs dargestellten Erwägungen zur Frage, was unter dem "vorangehenden Studium" zu verstehen ist, kann auch dahingestellt bleiben, ob bzw. in welchem Ausmaß im Masterstudium Soziologie eine Studienzeitüberschreitung vorliegt, weil dies für die hier zu beurteilende Frage, ob Anspruch auf Studienbeihilfe für das Doktoratsstudium besteht, nicht von Relevanz ist.

Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Entscheidung der belangten Behörde, die Beschwerde abzuweisen, zu Recht erfolgte. Eine mündliche Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien auch nicht beantragt und konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils zitierten Entscheidungen des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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