B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2116666.1.00
Spruch:
W200 2116666-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2015, Zl. 1047205608 - 140244304, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.04.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012
als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, wurde im Iran geboren, war zu keinem Zeitpunkt in Afghanistan aufhältig, reiste am 02.12.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung gab er an am 01.01.1999 geboren zu sein und nicht zu wissen, warum seine Eltern vor seiner Geburt aus Afghanistan geflohen sein. Im Iran würden Afghanen schlecht behandelt und hätten keine Chance auf Bildung. Er möchte hier etwas lernen und der Regierung dienen. Persönlich verfolgt oder bedroht wäre er in seiner Heimat nicht. Dies sei sein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst hätte er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- oder Asylgründe.
Im Fall seiner Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Er hätte niemanden in Afghanistan. In seiner Heimat hätte er aber keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei.
Aufgrund der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers sein. Das Sachverständigengutachten vom 18.02.2015 ergab zusammengefasst unter Zugrundelegung einer Anamnese, eines Zahnstatus, eines Handröntgens, eines Schlüsselbein-CT, ein nicht unterschreibbares Mindestalter von 17,6 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt.
Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum entspräche einem Lebensalter von 15,66 Jahren zum Untersuchungsdatum. Das festgestellte Mindestalter von 17,6 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergibt den 14.07.2015 als fiktiven 18. Geburtstag. Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter unterschreitet um 1,94 Jahre das festgestellte Mindestalter und ist mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar.
Im Zuge einer Stellungnahme sprach sich der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers gegen die Änderung des Geburtsdatums im Sinne des Ergebnisses des Gutachtens aus und verwies in einer ergänzenden Stellungnahme darauf, dass der Beschwerdeführer über eine iranische Aufenthaltskarte mit Geburtsdatum 31.03.1378 verfügt. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers (multiple kartilaginäre Exostosen) könne in seinem Individualfall nicht einer adäquater Altersfeststellung dienen, weshalb eine medizinische Begutachtung als nicht aussagekräftig und unschlüssig gelten müsse.
In einer neuerlichen Stellungnahme vom 19.08.2015 wurde unter Verweis auf die Mangelhaftigkeit und Unschlüssigkeit des Gutachtens und auf das vorgelegte iranische Dokument der Antrag au Feststellung der Identität des minderjährigen Beschwerdeführers, insbesondere dessen Geburtsdatums gestellt.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.09.2015 wiederholte der Beschwerdeführer, dass er das festgelegte Gutachten nicht zur Kenntnis nehme. Aus der Kopie seines iranischen Ausweises gehe das Geburtsdatum 21.06.1999 hervor.
Befragt, warum er dann bei der Erstbefragung den 01.01.1999 als Geburtsdatum bekannt gegeben hätte, antwortete er, nicht genau nach seinem Geburtsdatum gefragt worden zu sein. Man hätte gefragt, wie alt er sei. Er hätte 15 gesagt und dann hätte man den 01.01.1999 geschrieben.
Aufgefordert, die iranische Aufenthaltskarte im Original vorzulegen, da es sich nur um einen A4-Ausdruck sehr schlechter Qualität handle, antwortete er, dass er seit drei Jahren diese Karte nicht mehr besitze. Er hätte eine Kopie gemacht zum Zwecke der Schuleinschreibung. Das hätte nicht geklappt und die Kopie hätte er behalten. Nach dem Zweck der Ausstellung der Karte befragt, antwortete er, dass sie vor etwa drei bis vier Jahren ausgestellt worden sei, jedoch nicht verlängert worden sei, da er sich unberechtigterweise in Teheran aufgehalten hätte. Die Grundlage für die Ausstellung des Dokuments wisse er nicht.
Zu seinen Lebensverhältnissen in Afghanistan befragt, antwortete er, dort nie gewesen zu sein. Seine Eltern seien vor der Geburt in den Iran gegangen und er wisse nicht warum. Vielleicht seien irgendwelche Familienstreitigkeiten gewesen. Die Familie stamme ursprünglich aus der Provinz Baghlan. Er kenne keine sonstigen Familienangehörigen in Afghanistan.
Befragt, ob die Familienangehörigen im Iran legal leben würden, antwortete er, dass seine Eltern und sein Bruder Aufenthaltskarten besäßen, sein jüngerer Bruder nicht. Er wisse nicht warum.
Er telefoniere ca. alle drei Wochen über das Internet mit seinen Angehörigen. Seine Mutter hätte vor ca. drei Wochen den Iran verlassen und sei gegenwärtig mit den Brüdern in der Türkei. Der Vater lebe weiterhin illegal im Iran.
Darauf hingewiesen, dass er zuvor ausgesagt hätte, dass die Familie aufenthaltsberechtigt gewesen sei, antwortete er, dass die Karten nur Gültigkeit in XXXX hätten. Er wisse nicht, warum der Vater nach Teheran gegangen sei. Dort sei er jedenfalls illegal.
Er wolle im Iran nicht länger leben, da er dort massive Probleme hätte. Im Alter von acht oder neun Jahren sei er auch von einem Iraner vergewaltigt worden und im Anschluss von anderen geschlagen worden. Die Polizei hätte nicht geholfen und als Konsequenz hätten sie den Wohnort gewechselt. Sie seien nach XXXX gezogen und hätten dort bis zur Flucht gelebt.
Befragt, warum sein Vater eine Aufenthaltsberechtigung für XXXX haben sollte, wenn die Familie den Lebensmittelpunkt in XXXX gehabt hätte, antwortete er, dass sie dort ursprünglich gewohnt hätten.
Afghanistan kenne er nicht, hätte dort niemanden und für schiitische Hazara sei es dort sowieso schlecht. Er würde dorthin nie zurückgehen. Befragt, ob es irgendeinen Grund zur Annahme gäbe, dass man ihn persönlich in Afghanistan verfolge, ihm etwas Böses antun möchte, antwortete er: "Nein, aber als Schiite fühle ich mich dort nicht sicher."
Nach Vorhalt der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführers an:
Ich kann als Schiite in Afghanistan nicht leben.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich er Zuerkennung des Status des Asylberechtigen abgewiesen, diesem jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde nach Wiedergaben zur Ausführung zur Altersfeststellung, der Niederschrift über die Erstbefragung und der Niederschrift über die Einvernahme beim BFA die afghanische Staatsbürgerschaft festgestellt. Nicht festgestellt wurde die Identität. Weiters wurde festgestellt, dass das behauptete Lebensalter sich als unrichtig erwiesen hätte. Dieses könne zum Untersuchungszeitpunkt aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. Zum Untersuchungszeitpunkt hätte es ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 17,7 Jahren gegeben und unter Zugrundelegung des medizinischen Sachverständigengutachtens stehe mittlerweile die Volljährigkeit fest.
Die Eltern hätten Afghanistan vor seiner Geburt verlassen, er sei im Iran geboren und hätte bis zur Flucht nach Europa den Lebensmittelpunkt gemeinsam mit den Angehörigen im Iran gehabt. In Afghanistan hätte er sich niemals aufgehalten und er hätte auch keinerlei familiären bzw. auch keine sonstigen Anknüpfungspunkte in Afghanistan.
Er hätte keine Verfolgung durch den Herkunftsstaat oder durch Drittpersonen in Afghanistan geltend gemacht. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher nicht feststellbar. Die Motivation den Iran zu verlassen sei nicht Prüfungsgegenstand des Antrages auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Beschwerde wurde ausgeführt, dass das BFA vollkommen außer Acht lasse, aus welchen Gründen die Eltern Afghanistan verlassen hätten. Die Behörde hätte es verabsäumt, diesbezügliche Erhebungen einzuholen. In der Beweiswürdigung sei sein junges Alter nicht gewürdigt worden, vielmehr sei auf dieses von der Behörde in keiner Weise Rücksicht genommen worden. Weiters verwies er auf seine schiitische Religionszugehörigkeit.
Im Zuge der am 20.04.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes wiederholte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines nunmehr auch in Österreich aufhältigen Vaters als Vertrauensperson im Verhandlungssaal Afghane, Hazara und Schiite zu sein. Er gehöre den Sadat an. Er sei in XXXX geboren und hätte bis zu meiner Ausreise nach Österreich in XXXX, einem Teil von Teheran, im Iran gelebt. Sie hätten einen Garten bewacht. Sein Vater hätte als Gärtner gearbeitet und geachtet, dass niemand dort etwas stehle. In diesem Garten hätten sie auch in zwei Zimmern gelebt.
Er hätte sechs Jahre im Iran die Schule besucht und drei Jahre im Iran als Zahntechniker gearbeitet.
Nach dem Grund für seine Reise nach Europa befragt, gab er an, im Iran keine Perspektive für die Zukunft gehabt zu haben. Er hätte nicht arbeiten dürfe, jeden Augenblick hätten ihn die iranischen Behörden nach Afghanistan abschieben können.
In weiterer Folge wurde der Vater des Beschwerdeführers auf Wunsch des Beschwerdeführers und auch, da es immer wieder zu Wortmeldungen gekommen war, aufgefordert den Verhandlungssaal zu verlassen.
Die Polizei hätte ihn verhaftet, weil er keine Aufenthaltsgenehmigung gehabt hätte. Er sei in
Teheran von der Polizei festgenommen, nach XXXX geschickt worden und von dort wollte man ihn nach Afghanistan "deportieren". Dann sei sein Vater nach XXXX gekommen, hätte der Polizei Geld gegeben und die Polizei hätte ihn dann freigelassen. Seine Aufenthaltsgenehmigung sei nicht mehr gültig gewesen, er hätte auch nicht mehr arbeiten können.
Darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Einvernahme nie davon gesprochen, das man ihn bereits "deportieren" wollte, antwortete er, dass man zu dieser Zeit über diese Angelegenheiten nicht ausführlich gesprochen hätte.
Das BFA hätte ihm nur eine kurze Frage gestellt und eine kurze Antwort erwartet.
Darauf hingewiesen, dass er zuvor gesagt hätte, keine Perspektive im Iran zu haben und dass ihm die Abschiebung nach Afghanistan gedroht hätte, antwortete er, dass er im Iran keine Zukunftsperspektive hätte und jeden Augenblick die Gefahr der Abschiebung nach Afghanistan bestanden hätte, wo sein Leben in Gefahr sei.
Nach der ihn persönlich in Afghanistan drohend Gefahr befragt und aufgefordert eine konkrete Bedrohung zu schildern bzw. befragt, wer ihm konkret etwas antun sollte, antwortete er, dass es täglich Bomben- und Minenexplosionen gebe. Er habe in Afghanistan niemanden. Es könnte möglich sein, dass die Taliban ihn festnehmen würden und ihn auf ihre Art und Weise zu missbrauchen oder auf Grund seiner Religion verfolgt werde, da er Schiite und Hazara sei. Er könne kein Selbstmordattentäter sein, er wolle das nicht machen.
Wiederholte befragt, wer ihm konkret etwas antun sollte - es gehe genau um ihn als Person - gab er an, dass vor 40 Jahren die Fehden in Afghanistan entstanden seien. Diese seien noch immer aktuell. In diesen Auseinandersetzungen seien viele Schiiten ermordet worden und sie hätten auch viele Gegner - Sunniten - getötet. Schiiten hätten gegen Sunniten gekämpft, es hätte auf beiden Seiten viele Tote gegeben. Sein Großvater lebe noch im Iran. Die ganze Großfamilie sei da verfolgt worden und in den Iran geflüchtet. Wenn er jetzt zurück nach Afghanistan gehe und die Gegner erfahren würden, dass er das Mitglied dieser Familie sei, dann würden sie ihn gleich umbringen.
Der Beschwerdeführer legt ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor und verwies im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel.
Befragt, ob er meine, dass 40 Jahre nicht genug seien, damit die Geschichte in Vergessenheit gerate, antwortete er, dass man diese Geschichte in Afghanistan nicht vergesse. Seine Familie sei nach Kabul gegangen, dann hätte man erfahren, dass die ganze Familie in Kabul sei. Dann sei die ganze Familie in den Iran.
Die Beschwerdeführervertreterin führte aus, dass ihrem Verständnis nach es sich um einen sehr großen Konflikt gehandelt hätte, in dem mehrere Kleinfamilien verwickelt gewesen seien. Auch könnte es immer noch ungeklärte Ansprüche auf ziemlich große Grundstücke geben.
Darauf hingewiesen, dass nicht reiche, dass eine Möglichkeit bestehe, sondern es eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung geben müsse sowie, dass die Familie nicht in ihre Heimatregion zurückkehren müsse, sondern z. B. auch, in Kabul leben könnte sowie dass angezweifelt werde, dass die ganze Familie nach 40 Jahren in ganz Afghanistan verfolgt werde und es sich um private Fehden handle, insbesondere, wenn es dabei um Grundstücksstreitigkeiten gehe, verwies die Beschwerdeführervertreterin auf einen spezifisch religiösen Konflikt zwischen der sunnitischen Mehrheit und der schiitischen Minderheit, weshalb es sich um eine asylrelevante Verfolgung handle. Im gegenständlichen Verfahren sei nur die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers relevant und es sei dem Beschwerdeführer als alleinstehendem jungen Mann, der nie in Afghanistan gelebt hätte und dort über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, auf keinen Fall zumutbar, auf eine Wohnmöglichkeit in Kabul zu verweisen.
Der Beschwerdeführer gab an im Iran geboren und dort aufgewachsen zu sein, es sei für ihn schwer, sich an die afghanische Mentalität und die Bräuche anzupassen.
Er könne keine Namen von Personen nennen, die ihn verfolgen würden.
Darauf hingewiesen, dass er keine Ahnung habe, wer ihm wo etwas antun sollte und dass - selbst wenn er damals bei der Einreise nach Österreich und bei der Einvernahme noch minderjährig gewesen sei - man erwarten könnte, dass er konkret sage, wer ihn in Afghanistan verfolgen sollte, antwortete er, dass er diese Leute nicht kenne, aber wenn er dorthin gehe, würden sie - die Leute, die mit seiner Familie verfeindet wären - ihn wiedererkennen und umbringen.
Zum Gesundheitszustand, konkret seiner Exostosen-Krankheit, gab er an, dass er mit seinem Bein Probleme habe. Er könne nicht gut sitzen. Wenn er jetzt nach Afghanistan gehe, sei er in Afghanistan nicht willkommen. Er spreche das afghanische Dari nicht gut, weil er im Iran aufgewachsen sei. In Afghanistan sei Farsi nicht willkommen. Er sei ein armer Mensch, weil alle beiden Sachen zusammenkämen. Es könne auch ein Grund für meine "physische Vernichtung" sein. Seine Körperbehinderung und sein Farsi seien sein Problem.
Beim Gehen hätte er auch Probleme. Dies sei in Afghanistan nicht willkommen. Vor der Operation in Österreich hätte er Schwierigkeiten beim Gehen gehabt und auch nicht sitzen können, jetzt sei es ein bisschen besser. Er benötige noch immer Behandlungen, sei kurz vor Weihnachten 2015 operiert worden. Es könne auch wieder schlechter werden. Es bestehe die Möglichkeit gelähmt zu werden.
Unter Afghanen oder in der afghanischen Gesellschaft falle er auf. So habe er auch in Österreich mit einem Afghanen Schwierigkeiten. Wäre er jetzt in Afghanistan, hätte er auch mit Afghanen Schwierigkeiten. Er hätte mit ihnen keine Schwierigkeiten, aber sie mit ihm.
Im Iran würden Iraner die Afghanen als "Hunde" beschimpfen.
Die Afghanen hätten altes Gedankengut, sie seien in alten Traditionen "versunken". Aber im Allgemeinen habe er keine guten Informationen über die afghanische Gesellschaft. Die Beschwerdeführervertreterin führte aus, dass es verständlich sei, dass der
Beschwerdeführer seine Verfolger nicht benennen könne, weil er nie in Afghanistan gewesen sei. Vielmehr erhöhe sich dadurch seine Gefährdung.
Er wäre auf Grund seiner Alleinstellungsmerkmale, individuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt. Die maßgebliche Gefahr gehe einerseits von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung anderseits spezifisch von extremistischen Gruppen, insbesondere der Taliban aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Der im Iran geborene nunmehr volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiite, war immer im Iran wohnhaft, reiste am 02.12.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet an einer hereditären Exostosenerkrankung.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt nunmehr ebenfalls in Österreich. Er verfügt über keine engen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zu Afghanistan:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2016
Laut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren(Business Standard 28.7.2016; vgl. Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum von
17. - 23. Juli 2016 3.371 Flüchtlinge im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogrammes in ihre Häuser zurückgekehrt sind, während sich die Zahl derer, die seit Jänner zurückgekehrt sind, auf 2.691 Familien bzw. 12.309 Individuen beläuft (Dawn 28.7.2016).
Nach Aussage von Beamten, die mit der Aufgabe der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus Khyber Pakhtunkhwa betraut sind, hat diese an Eigendynamik gewonnen, nachdem die Bundesregierung den Aufenthalt der Flüchtlinge bis Dezember 2016 verlängert hat (Dawn 28.7.2016). In einem überraschenden Zug - welcher von geostrategischen Expert/innen als positive Entwicklung gewertet wurde - hat die afghanische Regierung eine nationale Kampagne gestartet, um ihre Bevölkerung von der Rückkehr in die Heimat zu überzeugen. Innerhalb der letzten zwei Dekaden ist dies der erste Versuch der afghanischen Regierung, eine formelle Kampagne zu starten, um die Bürger/innen zu ermutigen, ihr Flüchtlingsleben in Pakistan aufzugeben. Das afghanische Ministerium für Grenzen, Nationen und Stammesangelegenheiten sowie dessen diplomatische Mission in Peshawar haben gemeinsam die Kampagne "Khpal Watan" gestartet, die in Pakistan in den Medien ausgestrahlt wurde (Daily Times 18.7.2016).
Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vgl. Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016).
Quellen:
- Business Standard (28.7.2016): 10, 000 Afghan refugees return from Pak in four days amid increasing pressure, http://www.business-standard.com/article/news-ani/10-000-afghan-refugees-return-from-pak-in-four-days-amid-increasing-pressure-116072800566_1.html , Zugriff 28.7.2016
- Daily Times (26.7.2016): 5000 Afghan refugees return home in one week,
http://dailytimes.com.pk/pakistan/26-Jul-16/5000-afghan-refugees-return-home-in-one-week , Zugriff 28.7.2016
- Daily Times (18.7.2016): Kabul's plan for Afghan refugees, http://dailytimes.com.pk/editorial/18-Jul-16/kabuls-plan-for-afghan-refugees , Zugriff 28.7.2016
- Dawn (28.7.2016): Repatriation of Afghan refugees gaining momentum,
http://www.dawn.com/news/1273734/repatriation-of-afghan-refugees-gaining-momentum , Zugriff 28.7.2016
- Dawn (1.7.2016): Pakistan to hold talks with Kabul, UNHCR for early return of refugees,
http://www.dawn.com/news/1268266/pakistan-to-hold-talks-with-kabul-unhcr-for-early-return-of-refugees?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed: dawn-news (Dawn+News), Zugriff 28.7.2016
KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2016
Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).
Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016
Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).
Militärische Auseinandersetzungen
Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).
ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces
Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Hezb-e Islami
Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).
IS/ISIS/Daesh
In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).
Taliban
Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).
Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).
Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).
Andere Gruppierungen
Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).
Drogenanbau
UNODC berichtet in dessen Report, dass der Bruttowert der Opiate in Afghanistan um 45% geschrumpft ist, aber weiterhin 7% des BIP (im Gegensatz zu 13% im Jahr 2014) ausmacht. Diese signifikante Schrumpfung ist auf eine substantielle Reduzierung der Opiumkultivierung und -produktion, sowie einem Rückgang des durchschnittlichen Ab-Hof-Preises für getrocknetes Opium im Jahr 2015, zurückzuführen (GASC 10.6.2016).
Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an - ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung - gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vgl. Welthungerhilfe o.D.).
Quellen:
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.6.2016):
Briefing Notes. Per E-Mail.
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.6.2016):
Briefing Notes. Per E-Mail.
- BBC (26.5.2016): Who are the Taliban?, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-11451718 , Zugriff 30.6.2016
- BBC (18.5.2016): Afghanistan signs draft deal with militant Hekmatyar, http://www.bbc.com/news/world-asia-36326691 , Zugriff 29.6.2016
- BBC (6.6.2015): Afghan women hold historic talks with the Taliban, http://www.bbc.com/news/world-asia-33035268 , Zugriff 30.6.2016
- GASC - General Assembly Security Council (10.6.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/n1616020.pdf , Zugriff 29.6.2016
- Kleine Zeitung (26.6.2016): Rosenöl statt Heroin: Zarter Neustart in Afghanistan,
http://www.kleinezeitung.at/k/lebensart/5034053/Rosenol-statt-Heroin_Zarter-Neustart-in-Afghanistan , Zugriff 30.6.2016
- Reuters (18.5.2016): Afghanistan signs draft accord with militant leader,
http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-hekmatyar-idUSKCN0Y91FR , Zugriff 29.6.2016
- The Guardian (25.5.2016): Afghan Taliban appoint Mullah Haibatullah Akhundzada as new leader, https://www.theguardian.com/world/2016/may/25/taliban-new-leader-death-confirm-mullah-mansoor-haibatullah-akhundzada , Zugriff 29.6.2016
- The Guardian (22.5.2016): US drone strike in Pakistan kills Taliban leader Mullah Mansoor,
https://www.theguardian.com/world/2016/may/21/us-airstrike-taliban-leader-mullah-akhtar-mansoor , Zugriff 29.6.2016
- USDOD - United States Department of Defense (2.3.2016):
Afghanistan's Security Forces Making Progress, Centcom Chief Says, http://www.defense.gov/News-Article-View/Article/684146/afghanistans-security-forces-making-progress-centcom-chief-says , Zugriff 30.6.2016
- Welthungerhilfe (o.D.): Rosen für die Zukunft Afghanistans, http://www.welthungerhilfe.de/informieren/projekte/projektberichte/afghanistan/afghanistan-rosen-als-alternative.html , Zugriff 30.6.2016
KI vom 5.4.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q1.2016
Zivile Opfer im Jahr 2015
Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).
Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).
Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).
Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).
Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).
Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016
Militärische Auseinandersetzungen
Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).
Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).
In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).
Taliban
Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).
Quellen:
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016):
Briefing Notes. Per E-Mail.
- Der Spiegel (23.3.2016): Offensive in Afghanistan: Taliban kündigen Angriffe auf Großstädte an, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-kuendigen-angriffe-auf-grosse-staedte-an-a-1083876.html , Zugriff 5.4.2016
- UNAMA - United Nation Assistance Mission in Afghanistan (2.2016):
Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html , Zugriff 4.4.2016
- UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218 , Zugriff 4.4.2016
- UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (10.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/report_of_the_secretary-general_the_situation_in_afghanistan_and_its_implications_for_international_peace_and_security.pdf , Zugriff 5.4.2016
2. Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Drogenanbau
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).
3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Quellen:
- BBC (5.1.2016): Why are the Taliban resurgent in Afghanistan?, http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478 , Zugriff 12.1.2016
- BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province 'kills 11 soldiers', http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094 , Zugriff 12.1.2016
- BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125 , Zugriff 27.10.2014
- CRS (22.12.2016): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 12.1.2016
- CRS - Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 27.10.2014
- DS - The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,
http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/ , Zugriff 13.1.2016
- DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448 , Zugriff 27.10.2014
- EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf , Zugriff 21.1.2016
- Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence,
http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821 , Zugriff 27.10.2014
- Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf , Zugriff 12.1.2015
- Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014):
Sicherheitslage, per E-Mail.
- NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0 , Zugriff 27.10.2014
- Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh:
NDS,
http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds , Zugriff 12.1.2016
- Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country,
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- Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to 'put their house in order' to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urges-afghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/ , Zugriff 13.1.2016
- Security Council Report (9.2015): September 2015 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015-09/afghanistan_14.php?print=true , Zugriff 13.1.2016
- The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan,
http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php , Zugriff 30.11.2015
- Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents , Zugriff 12.1.2016
- Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-to-mountains-after-commanders-eliminated-muslimyar , Zugriff 12.1.2016
- UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015):
Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942 , Zugriff 4.1.2016
- UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG Reports/SG_Report_September_2015.pdf , Zugriff 17.11.2015
- UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015):
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- UNOCHA (28.12.2015): AFGHANISTAN: Administrative Divisions January 2014. Via E-Mail.
- USDOD - Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan,
http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf , Zugriff 8.1.2016
- WP - The Washington Post (27.12.2015). A year of Taliban gains shows that 'we haven't delivered,' top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html , Zugriff 13.1.2016
4. Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 6.11.2015).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015). Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 25.6.2015). Laut Freedom House Report 2015 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 25.6.2015 vgl. FH 28.1.2015).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 25.6.2015). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014). Präsident Ghani verfügte eine Reihe von Justizreformen, sodass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellt aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist (USDOS 25.6.2015). Insbesondere in den ländlichen Gebieten wird von einem Großteil der Bevölkerung auf traditionelle Justizmechanismen oder Selbstjustiz zurückgegriffen (FH 28.1.2015).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 25.6.2.2015). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf , Zugriff 13.10.2015
- BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf , Zugriff 13.10.2015
- FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/298953/435505_de.html , Zugriff 13.10.2015
- SZ - Süddeutsche Zeitung (29.9.2014): Große Reformen in Afghanistan,
http://www.sueddeutsche.de/politik/ende-der-aera-karsai-in-afghanistan-der-zieher-geht-die-strippen-bleiben-1.2150136-2 , Zugriff 13.10.2015
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
5. Sicherheitsbehörden
Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).
Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)
Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr
1.370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).
Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und
10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).
Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).
Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).
Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf , Zugriff 20.10.2015
- CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 20.10.2015
- NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2015): A new chapter in NATO-Afghanistan relations from 2015, www.nato.int/...2015.../20150622_1506-media-bckgr-afghanistan.pdf , Zugriff 15.10.2015
- NYT - The New York Times (16.10.2015): Afghan Plan to Expand Militia Raises Abuse Concerns,
http://www.nytimes.com/2015/10/17/world/asia/afghan-local-police-taliban.html , Zugriff 20.10.2015
- NYT - The New York Times (22.7.2015): Afghan Security Forces Struggle Just to Maintain Stalemate, http://www.nytimes.com/2015/07/23/world/asia/afghan-security-forces-struggle-just-to-maintain-stalemate.html , Zugriff 20.10.2015
- SCR- Security Council Report (9.2015): September 2015 Monthly Forecast,
http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015-09/afghanistan_14.php?print=true , Zugriff 20.10.2015
- USDOD - US Department of Defense (6.2015): Report on Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/June_1225_Report_Final.pdf , Zugriff 15.10.2015
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
6. Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/297302/434263_de.html , Zugriff 21.10.2015
7. Religionsfreiheit
80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).
Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).
Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- Afghan Embassy - Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Ottawa (18.3.2015): Ambassador Bathija received a farewell by officials at the Department of Foreign Affaires of Canada http://www.afghanemb-canada.net/public-affairs-afghanistan-embassy-canada-ottawa/news-reports-afghanistan-embassy-canada-ottawa/2015/Farewell Sham Lal Bathija.htm , Zugriff 5.11.2015
- CIA - Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook
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https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html , Zugriff 22.10.2015
- FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html , Zugriff 21.10.2015
- Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf , Zugriff 11.9.2014
- RFERL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html , Zugriff 5.11.2015
- The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted',
http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print , Zuriff 5.11.2015
- USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF Annual Report 2015 (2).pdf , Zugriff 22.10.2015
- USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html , Zugriff 23.10.2015
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
- Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf
7.1. Schiiten
Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).
Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf , Zugriff 20.10.2015
- CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf , Zugriff 27.10.2015
- FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html , Zugriff 21.10.2015
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan,
http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF Annual Report 2015 (2).pdf , Zugriff 22.10.2015
- USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/53d907b814.html , 10.9.2014
- USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html , Zugriff 23.10.2015
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
- Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf
8. Ethnische Minderheiten
Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).
Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index,
http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en , Zugriff 27.10.9.2015
- CIA - Central Intelligence Agency (24.6.2014): The World Factbook Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html Zugriff 11.9.2014
- CIA - Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook: Afghanistan,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html , Zugriff 22.10.2015
- CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf , Zugriff 27.10.2015
- DW - Deutsche Welle (26.4.2014): Abdullah ist keine Integrationsfigur für Afghanistan, http://www.dw.de/abdullah-ist-keine-integrationsfigur-für-afghanistan/a-17593741 , Zugriff 11.9.2014
- GIZ (10.2015): Afghanistan,
http://liportal.giz.de/afghanistan/gesellschaft/ , Zugriff 27.10.2015
- Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf , Zugriff 27.10.2015
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
8.1. Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).
Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index,
http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en , Zugriff 27.10.2015
- CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf , Zugriff 20.10.2015
- CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf , Zugriff 27.10.2015
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
- Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf
9. Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Wirtschaft_node.html , Zugriff 2.11.2015
- IMF - International Monetary Fund (9.6.2015): Afghanistan: Reforms to Build Self Reliance and Prosperity, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf , Zugriff 2.11.2015
- IMF - International Monetary Fund (5.2015): Islamic republic of Afghanistan staff-monitored program-press release; and staff report, https://www.imf.org/external/pubs/ft/scr/2015/cr15140.pdf , Zugriff 2.11.2015
- - Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents,
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents , Zugriff 12.1.2016
- UNDP - United Nations Development Programm (2014): Human Development Report 2014,
http://hdr.undp.org/sites/default/files/hdr14-report-en-1.pdf , Zugriff 2.11.2015
- UN GASC - United Nations General Assembly (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security : report of the Secretary-General, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG Reports/SG_Report_September_2015.pdf , Zugriff 14.10.2015
- WB - The Worldbank (10.2015): Afghanistan Overview, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview , Zugriff 30.10.2015
- WB - The World Bank (4.2015): Afghanistan Country Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/04/17/000333037_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf Zugriff 30.10.2015
10. Medizinische Versorgung
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner, können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen, auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.201). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 2.3.2015).
Die Sterberate von Kindern unter 5 Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebengebburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner, erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstaten mit weiblichem Personal (WB 4.2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung, sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.6.2015)
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung
Artikel 52, (Max Planck Institute 27.1.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft und die Patient/innen sind gezwungen die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 2.7.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pahrmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansässige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 7.1.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 7.7.2014, (Unverändert gültig seit: 8.5.2014)
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5 , Zugriff 9.8.2013
- BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf , Zugriff 22.9.2014
- BMJ - British Medical Journal (17.6.2014): Afghanistan: a healthy future?, http://dx.doi.org/10.1136/bmj.g3950 , Zugriff 7.7.2014
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/ , Zugriff 28.10.2015
- IJACMEC - (10.2014): Independent Joint Anti -Corruption Monitoring and Evaluation Committee,
http://www.mec.af/files/2014_11_19_Pharmaceutical_VCA_ENGLISH.pdf , Zugriff 19.1.2016
- IRIN (2.7.2014): Stark choice for many Afghans: sickness or debt, http://www.irinnews.org/report/100295/stark-choice-for-many-afghans-sickness-or-debt , Zugriff 7.7.2014
- Max Planck Institute (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf , Zugriff 30.10.2015
- Save the children (2014): State of the World Mother¿s 2014, http://www.savethechildren.org/atf/cf/{9def2ebe-10ae-432c-9bd0-df91d2eba74a}/SOWM_2014.PDF , Zugriff 7.7.2014
- The Guardian (7.1.2015): Killing, not curing: deadly boom in counterfeit medicine in Afghanistan, http://www.theguardian.com/world/2015/jan/07/counterfeit-medicine-afghanistan-corruption-border-controls-drugs-poor , Zugriff 19.1.2016
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
- WB - The World Bank (4.2015): Afghanistan Country Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2015/04/17/000333037_20150417090116/Rendered/PDF/954240REVISED00425B0AF0CU0APR150WEB.pdf Zugriff 30.10.2015
- The World Bank (2014a): Maternal mortality ratio (modeled estimate, per 100,000 live births), http://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.MMRT , Zugriff 7.7.2014
- The World Bank (2014b): Mortality rate, infant (per 1,000 live births), http://data.worldbank.org/indicator/SP.DYN.IMRT.IN , Zugriff 7.7.2014
- The World Bank (1.7.2014): World Development Indicators, http://data.worldbank.org/sites/default/files/wdi-2014-book.pdf , Zugriff 7.7.2014
11. Behandlung nach Rückkehr
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
- BFA Staatendokumentation (9.2015): FFM Bericht Pakistan, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/PAKI_FFM Report_2015_09.pdf , Zugriff 30.10.2015
- DW - Deutsche Welle (19.10.2015): Funds shortage may trigger Afghan refugee exodus, says UNHCR, http://www.dw.com/en/funds-shortage-may-trigger-afghan-refugee-exodus-says-unhcr/a-18790962 , Zugriff 29.10.2015
- SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (8.2015): Afghan Refugees and Returnees: Corruption and Lack of Afghan Ministerial Capacity Have Prevented Implementation of a Long-term Refugee StrategySIGAR 15-83-AR/, https://www.sigar.mil/pdf/audits/SIGAR-15-83-AR.pdf , Zugriff 29.10.2015
- UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (29.10.2015): Afghan returness, Per E-Mail.
- USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632 , Zugriff 13.10.2015
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 20.04.2016 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen. Feststellungen über die Identität konnten mangels Dokumenten nicht getroffen werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungs¬gerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck. Wie auch bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, weshalb sie als unglaubwürdig bzw. als nicht nachvollziehbar eingestuft wurden.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an nicht zu wissen, warum seine Eltern vor seiner Geburt aus Afghanistan geflohen sein. Grund für seine Ausreise aus dem Iran sei, dass Afghanen dort schlecht behandelt würden und keine Chance auf Bildung hätten. Dies sei sein einziger Flucht- und Asylgrund. Sonst hätte er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- oder Asylgründe. Er gab konkret an, dass er in Afghanistan persönlich weder verfolgt noch bedroht werde, sondern hier (gemeint wohl in Österreich) etwas lernen und der Regierung dienen möchte. Persönlich verfolgt oder bedroht wäre er in seiner Heimat nicht.
Auch im Zuge der Einvernahme am 30.09.2015 beim BFA gab er an nie in Afghanistan gewesen zu sein. Seine Eltern seien vor seiner Geburt in den Iran gegangen und er wisse nicht genau warum. Vielleicht seien irgendwelche Familienstreitigkeiten gewesen. Er wolle im Iran aufgrund massiver Probleme nicht länger leben. Die Polizei hätte ihm als Kind als Opfer einer Vergewaltigung nicht geholfen und als Konsequenz hätten sie den Wohnort gewechselt.
Zu Afghanistan führte der Beschwerdeführer ausschließlich aus, dort niemanden zu kennen und dass es für schiitische Hazara dort sowieso schlecht sei. Vom BFA befragt, ob es irgendeinen Grund zur Annahme gäbe, dass man ihn persönlich in Afghanistan verfolge, ihm etwas Böses antun möchte, antwortete er: "Nein, aber als Schiite fühle ich mich dort nicht sicher."
Im Rahmen der Verhandlung des BVwG am 20.04.2016 gab er als Steigerung erstmals unglaubwürdig an, in Teheran von der Polizei festgenommen, nach XXXX geschickt worden zu sein und dass man ihn nach Afghanistan "deportieren" hätte wollen. Gegen eine Geldleistung seines Vaters hätte ihn die Polizei dann freigelassen. Auf den Vorhalt, dass er im Rahmen der Einvernahme nie von der geplanten Deportation gesprochen hätte, versuchte er sich dahingehend zu rechtfertigen, dass man zu dieser Zeit über diese Angelegenheiten nicht ausführlich gesprochen hätte. Diese Rechtfertigung geht jedoch insofern ins Leere, als gerade eine geplante Deportation umso mehr eine Gefährdung des Beschwerdeführers begründen hätte können. Selbst von einem Minderjährigen ist zu erwarten, dass er ein derart gravierendes geplantes Ereignis, dass zu einer behaupteten Gefahr für den Beschwerdeführer in Afghanistan führen würde, unverzüglich geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer beschränkte sich jedoch sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme auf Ausführungen, warum er nicht im Iran leben könne, und antwortete erst auf die konkrete Frage des BFA, ob es irgendeinen Grund zur Annahme gäbe, dass man ihn persönlich in Afghanistan verfolge, ihm etwas Böses antun möchte,: "Nein, aber als Schiite fühle ich mich dort nicht sicher." Er erwähnte zu keinem Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren jemals, dass ihn eine Abschiebung nach Afghanistan erwarte. Für das BVwG ist diese Behauptung eindeutig als Konstrukt zu werten, um die plötzlich behauptete Gefährdung in Afghanistan erstmals aktuell zum Gegenstand der Schilderung zu machen. Der Beschwerdeführer konnte auch auf die Frage nach der ihn persönlich in Afghanistan drohenden Gefahr nur allgemein tägliche Bomben- und Minenexplosionen, eine potentielle Festnahme durch die Taliban und dass diese ihn eventuell als Selbstmordattentäter verwenden würden, sowie eine Verfolgung aufgrund seiner Religion als Schiite und Hazara vorbringen.
Zur Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ist in diesem Zusammenhang nach aktueller (Angehörige der Volksgruppe der Hazara betreffende Vorfälle und Übergriffe) Berichtslage Folgendes zu berücksichtigen:
In der südafghanischen Provinz Zabul wurden am 21.11.15 erneut 14 bis 20 Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara entführt. Die unbekannten Angreifer hielten mehrere Busse an und suchten gezielt Hazara. Am Folgetag wurden neun der Entführten freigelassen.
[...]
Auszug aus "Briefing Notes" des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.11.2015:
[...] In Zabul wurden am 08.11.15 drei Männer und drei Frauen nach ihrer Entführung enthauptet. Die Opfer sollen schiitische Hazara gewesen sein, die Täter Anhänger des IS.
Auszug aus "Briefing Notes" des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.09.2015:
[...] Am 04.09.15 töteten im Distrikt Sari in der nördlichen Provinz Balkh Unbekannte 13 Insassen von zwei Fahrzeugen. Die Angreifer hielten die Fahrzeuge an und erschossen alle männlichen Passagiere. Bei den Opfern handelt es sich um Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara. Die Taliban bestritten, für die Tat verantwortlich zu sein.
Laut dem "EASO Country of Origin Information Report, January 2016" (Seite 26), kam es im Jahr 2014 unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu 3699 Toten und 6849 Verletzten. Der Volksgruppe der Hazara gehören schätzungsweise ca. drei Millionen Menschen in Afghanistan an und es kann angesichts der geschilderten Einzelfälle nicht davon ausgegangen werden, dass Angehörige der Hazara einer systematischen Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wären.
Schließlich ist noch auf das aktuelle Urteil des EGMR vom 05.07.2016 (EGMR AM/NL, 5.7.2016, 29.094/09) zu verweisen, das insbesondere feststellt, auch die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara führt nicht dazu, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde.
Die wesentlichen Aussagen des Urteils lauten wie folgt:
"(...) Art 3 (iVm Art 13) verlangt auch im Zusammenhang mit Asylantragstellern nicht die Einrichtung eines mehrstufigen Instanzenzuges. Es reichte daher aus, dass dem Bf im gegenständlichen Fall gegen die negative behördliche Asylentscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht mit automatischer aufschiebender Wirkung bestand, wobei das Gericht eine umfassende Prüfungsbefugnis hatte. Dass das Rechtsmittel gegen die Entscheidung dieses Gerichts an das Höchstgericht keine automatische aufschiebende Wirkung hat und daher in diesem Zusammenhang nicht als effektives Rechtsmittel angesehen werden kann, ändert daran nichts.
Der Bf im gegenständlichen Fall war während der kommunistischen Ära in Afghanistan Mitglied der Revolutionsgarden gewesen, die eng mit dem Geheimdienst zusammengearbeitet hatten, der für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich war. Später war er Mitglied einer Mudschaheddin-Gruppe gewesen, die ebenfalls Menschenrechtsverletzungen begangen hatte. Dennoch hatte er zunächst unbeanstandet in Afghanistan gelebt, auch nach seiner Flucht aus der Haft bei einer anderen Mudschaheddin-Gruppe hatte diese ihn nicht weiter gesucht. Daher drohte ihm insofern im Fall einer Abschiebung keine unmenschliche Behandlung. Auch dass er der Minderheit der Hazara angehört, führt nicht dazu, dass ihm im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde, unbeschadet der schlechten Situation dieser Minderheit. Schließlich ist die allgemeine Situation in Afghanistan - wie der EGMR schon wiederholt ausgesprochen hat - nicht so gelagert, dass der bloße Umstand einer Rückkehr dorthin ein reales Risiko einer gegen Art 3 verstoßenden Misshandlung begründen würde."
Erst auf die nochmalige Frage, wer ihm als Person konkret etwas antun könnte, schilderte er unvermittelt, dass vor 40 Jahren Fehden in Afghanistan entstanden seien. Diese seien noch immer aktuell. In diesen Auseinandersetzungen seien viele Schiiten ermordet worden und sie hätten auch viele Gegner - Sunniten - getötet. Schiiten hätten gegen Sunniten gekämpft, es hätte auf beiden Seiten viele Tote gegeben. Sein Großvater lebe noch im Iran. Die ganze Großfamilie sei da verfolgt worden und in den Iran geflüchtet. Wenn er jetzt zurück nach Afghanistan gehe und die Gegner erfahren würden, dass er das Mitglied dieser Familie sei, dann würden sie ihn gleich umbringen. Völlig unplausibel ist, dass der Beschwerdeführer dies zu keinem Zeitpunkt jemals vorgebracht hat. Es ist abermals darauf zu verweisen, dass er selbst als Minderjähriger entweder bei der Erstbefragung oder bei der Einvernahme am 30.09.2015 diese Vorgänge auch nur ansatzweise vorgebracht hätte. Jegliche Ausführungen der Beschwerdeführervertreterin zum Hinweis darauf, dass die - erstmals und noch dazu unglaubwürdig behaupteten Vorfälle sich bereits vor 40 Jahren ereignet hätte, waren hypothetischer Natur, reduzierten sich auf einen Glaubenskrieg zwischen Schiiten und Sunniten und beruhten ausschließlich auf Annahmen. ("Nach meinem Verständnis hat es sich um einen sehr großen Konflikt gehandelt,..... Auch könnte es immer noch ungeklärte Ansprüche auf ziemlich große Grundstücke geben.")
Völlig unplausibel ist auch, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Befragung nicht in der Lage war, seine potentiellen Verfolger zu benennen bzw. ansatzweise irgendwie, sei es zB durch einen Wohnsitz in irgendeinem Dorf, durch irgendeinen Beruf, zu beschreiben.
Die erstmals getätigten Behauptungen des Beschwerdeführers, dass es aufgrund seiner Sozialisierung im Iran schwer für ihn sei, sich an die afghanische Mentalität und die Bräuche anzupassen, sowie dass die von ihm gesprochene Sprache Farsi ihm in Afghanistan zum Nachteil gereichen würde, und er deshalb im Fall einer Rückkehr Probleme hätte, da sein Verhalten und das Auftreten mit den konservativen Wertvorstellungen der afghanischen Gesellschaft nicht konform gehen und eventuell als Provokation empfunden werden würden, gehen deshalb ins Leere, da der Beschwerdeführer erst im Dezember 2014 nach Österreich gelangte, im Iran - einem traditionell muslimischen Land - aufgewachsen ist, somit in einem Land sozialisiert wurde, in dem sich die enge Auslegung des Korans in Staat und Gesellschaft auswirkt. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens dort verbracht, weshalb ihm diese Gebräuche und Regeln bekannt sind. Das BVwG ist deshalb nicht der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer der bisher gepflegte muslimische Lebensstil - in einer vielleicht auch anderen Ausprägung - nicht wieder zumutbar sein soll. Es spricht auch nichts dagegen, sich die Sprache Dari - ein Dialekt des Farsi - anzueignen.
Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage im Iran diesen verlassen hat sowie, dass er aufgrund seiner Erkrankung im Fall einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, zumal er in Afghanistan derzeit aktuell auf keinen Familienverband zurückgreifen kann.
Die Länderfeststellungen beruhen auf den zitierten Quellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Wie zuvor bereits ausgeführt hat der Beschwerdeführer den Grund für das Verlassen des Iran glaubhaft gemacht. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er in seinen Herkunftsstaat nicht zurückkehren könne, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls in eine dem Art. 3 MRK widersprechende unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Jedoch ist diese nicht auf einen in der GFK taxativ aufgelisteten Fluchtgrund zurückzuführen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dazutun (VwGH 31.10.2002, 200/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiite auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenn gleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre.
Der EGMR hat sogar - wie unter II.2. ausgeführt - ausgeführt, dass die Angehörigkeit zur Minderheit der Hazara nicht dazu führt, dass im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung drohen würde.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798, sowie VwGH vom 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Die Erkrankung des Beschwerdeführers, die derzeit einer weiteren Behandlung bedarf, in deren Genuss der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht kommen würde, kann ebenso wenig zu einer Asylgewährung führen - es hier ist kein Anknüpfungspunkt zur GFK ersichtlich. Der Beschwerdeführer weist ein optisch völlig normales Erscheinungsbild auf. Im Gegenteil wird gerade dieser Sachverhalt durch die Subsumption unter Art. 3 MRK abgedeckt.
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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