AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W153.2188801.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2018, Zl. 1114045710-160638030, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.07.2018 zu Recht erkannt: zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) aus Mauretanien brachte am 07.05.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Damals gab er an aus Mali zu stammen.
Am selbigen Tag gab der BF in der Erstbefragung an, dass er seine Eltern im Krieg verloren habe und dass er und sein Bruder Angst gehabt hätten in den Krieg mithineingezogen zu werden.
Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme am 13.10.2017 durch Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der BF an, dass bei der ersten Befragung in der Niederschrift stehe, dass er aus Mali sei, jedoch sei er aus Mauretanien. Diesbezüglich legte dieser auch seinen Reisepass vor, den er beim Aufenthalt in Istanbul verloren hätte und welcher ihm von einem Mann aus Mali nunmehr nachgeschickt worden sei. Der BF gab an, er sei in Mauretanien Händler gewesen und habe Kleidung verkauft. Ihm sei 2000, 2012 und 2014 Geld gestohlen worden. Aber er sei ins Gefängnis gekommen und von der Polizei auch misshandelt worden. Diese hätte ihm auf dem Handrücken eine Narbe zugefügt. Jetzt sei er in Österreich und wenn er nach Mauretanien zurückkehren müsse, würde er getötet werden. Weiters gab er an, dass er ein Visum in Mauretanien beantragt habe um in die Türkei zu kommen. Befragt zu Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass sein leiblicher Bruder in Frankreich lebe. Der in der Ersteinvernahme als Cousin bezeichnete XXXX sei kein Verwandter. Er habe diesen lediglich in Griechenland kennengelernt. Seine Eltern seien bereits im Krieg 1989 verstorben. Sein Cousin habe ihn dann aufgenommen, dieser sei aber 2013 gestorben. In Mauretanien habe er keine Familie mehr.
Am 15.02.2018 wurde eine Stellungnahme samt Accord-Anfragebeantwortung zur Lage von "schwarzen Mauren" und zum Risiko bei Rückkehr ohne familiäres Netzwerk in die Sklaverei zu geraten, vorgelegt. Es wurde ausgeführt, dass zusammenfassend gesagt werden könne, dass der BF ohne familiäres Netzwerk und Vermögen bei Rückkehr insbesondere aufgrund seiner gesamten Persönlichkeit rasch in ein Abhängigkeitsverhältnis geraten könne. Es drohe Versklavung, Diskriminierung und Folter.
Das BFA hat mit Bescheid vom 21.02.2018, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mauretanien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Gegen diese Entscheidung erhob der BF im Wege seines Rechtsvertreters am 07.03.2018 Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der BF als Kleiderhändler gearbeitet hätte und mehrfach ausgeraubt worden sei, ohne dass die mauretanischen Behörden etwas unternommen hätten. Vielmehr sei er selbst inhaftiert und sogar von der Polizei misshandelt worden. Deswegen sei der BF im Jänner 2016 aus seinem Heimatland geflohen.
Am 19.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der BF wurde ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Person befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person und den Fluchtgründen des BF
Der BF, ein mauretanischer Staatsbürger, gelangte im Jänner 2016 legal in die Türkei und von dort reiste er illegal nach Europa und von Griechenland weiter über Serbien und Ungarn bis nach Österreich, wo er am 07.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Identität des BF steht durch Vorlage seines Reisepasses fest. Bei Asylantragstellung gab er jedoch an, Staatsbürger Malis zu sein. Erst bei der Einvernahme vor dem BFA legte er seinen mauretanischen Reisepass vor.
Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Soninke und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Soninke. Er spricht auch die Sprachen Französisch und Hasalie sowie Fullah. Seit seiner Geburt lebte er in Nouakchott (5. Bezirk). Er besuchte keine Schule und arbeitete als Händler. Seine Eltern sind bereits verstorben und ein leiblicher Bruder lebt noch in Mauretanien, weiters hat er Verwandte/"Brüder" in Frankreich.
Es wird festgestellt, dass der BF in Mauretanien keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war. Er hat eine solche, im Falle einer Rückkehr, auch nicht zu befürchten. Er konnte nicht glaubwürdig darlegen, dass er als Angehöriger der "Schwarzen Mauren" versklavt war und, dass er bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Versklavung bedroht wäre. Ebenso war eine Inhaftierung und Misshandlung durch die Polizei nicht glaubwürdig.
Es wird festgestellt, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Mauretanien aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung droht.
Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland
Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Es ist ihm zumutbar, in der Hauptstadt Nouakchott, seinem Aufenthaltsort in Mauretanien, zu leben. Er hat dort als Händler gearbeitet, er ist gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat das nötige Einkommen erzielen kann, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. In Mauretanien lebt zumindest ein Bruder des BF. Auch wenn er Kontakte zu Personen in Mauretanien leugnet, ist davon auszugehen, dass er in Mauretanien über ein intaktes soziales Netzwerk verfügt.
Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. In Mauretanien herrschen weder Krieg, Bürgerkrieg noch Hungersnot.
Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen in Kenntnis gesetzt.
Zum Privat- und Familienleben des BF
Der BF reiste Anfang Mai 2016 illegal in Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf.
In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers. Der strafrechtlich unbescholtene BF verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Er ist ledig und lebt in keiner Lebensgemeinschaft. Integrationsmaßnahmen hat er keine gesetzt und er spricht nicht Deutsch. Kontakte zu Österreichern bestehen nicht. Untergebracht ist er in einem Flüchtlingsheim, er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Zur Situation in Mauretanien werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem BFA-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie eine Accord-Anfragebeantwortung zur Lage von "schwarzen Mauren" und zum Risiko bei Rückkehr ohne familiäres Netzwerk in die Sklaverei zu geraten, zitiert:
"Kurzumriss der politischen Lage in Mauretanien
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch aktuelle Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Mauretanien als Präsidialrepublik in ihrer Verfassung Volkssouveränität, Gewaltenteilung und Grundrechte garantiert. Seit Anfang 2016 wird über eine dritte Amtszeit für Präsident Aziz spekuliert, obwohl die Verfassung nur eine Wiederwahl vorsieht. Die Demokratie in Mauretanien steht erneut am Scheideweg seit im August 2017 1,4 Mio. registrierte Wähler aufgerufen wurden, über die Abschaffung des Senats, der zweiten Kammer des Parlaments abzustimmen. An seine Stelle soll ein Regionalrat mit gewählten Vertretern aus dem ganzen Land treten. Fast 86% der Wahlberechtigten stimmten für die vorgeschlagenen Verfassungsänderungen. Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 56%. Im Vorfeld der Abstimmung kam es zu Demonstrationen und gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei. Ein großes Oppositionsbündnis hat zum Boykott der Abstimmung aufgerufen. Es bleibt abzuwarten, ob die Opposition in den politischen Prozess zurückfindet.
Einzelquellen:
Das Auswärtige Amt Deutschland berichtet Folgendes zur allgemeinen politischen Lage:
Mauretanien ist eine Präsidialrepublik. Die Verfassung garantiert Volkssouveränität, Gewaltenteilung und Grundrechte. Der Islam ist Staatsreligion. Der Präsident ist alleiniger Träger der exekutiven Gewalt (fünfjähriges Mandat, Wiederwahl für eine zweite Amtsperiode möglich). Er bestellt die Regierung und kann sie jederzeit entlassen. Die Regierung kann durch das Parlament gestürzt werden. Regierungsmitglieder müssen nicht dem Parlament angehören. Abgelöst werden kann der Präsident nur durch eine Verurteilung des in der Verfassung vorgesehenen Hohen Gerichtshofs wegen Hochverrats.
AA - Auswärtiges Amt (11.2017a): Mauretanien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/-/219206 , Zugriff 7.12.2017
Des Weiteren kann dem folgenden Bericht der Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit entnommen werden:
Die Präsidentschaftswahlen 2014 führten zu einer weiteren Stabilisierung der innenpolitischen Lage.
Der Bertelsmann Transformationsindex von 2016 sieht Mauretanien im Bereich Demokratische Entwicklung auf Rang 85 von 129 bewerteten Ländern mit einem Wert von 4,27 Punkten (von max. 10). Das ist eine erhebliche Verbesserung gegenüber 2010 (3,63), erreicht aber nicht den Wert der Vor-Putsch-Ära (4,57).
Im Ibrahim Index of African Governance liegt Mauretanien im Overall Governance Ranking auf Rang 41 von 54 Staaten. Für die vergangenen fünf Jahre verschlechtert sich der Wert kontinuierlich.
Im "Fragile States Index" des Fund for Peace liegt Mauretanien 2017 weiterhin auf Rang 28, was einem hohen Risiko des Staatszerfalls entspricht. Der Indexwert hat sich leicht verbessert.
Seit Anfang 2016 wird über eine dritte Amtszeit für Präsident Aziz spekuliert, obwohl die Verfassung nur eine Wiederwahl vorsieht.
Im August 2017 sind 1,4 Mio. registrierte Wähler aufgerufen, in einem von Präsident Aziz initiierten Verfassungsreferendum über die Abschaffung des Senats, der zweiten Kammer des Parlaments abzustimmen. An seine Stelle soll ein Regionalrat mit gewählten Vertretern aus dem ganzen Land treten. Außerdem stimmten die Bürger über eine neue Landesflagge und eine neue Nationalhymne ab. Fast 86% der Wahlberechtigten stimmten für die vorgeschlagenen Verfassungsänderungen. Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 56%. Im Vorfeld der Abstimmung kommt es zu Demonstrationen und gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei. Ein großes Oppositionsbündnis hat zum Boykott der Abstimmung aufgerufen.
Die Demokratie steht in Mauretanien erneut am Scheideweg. Es bleibt abzuwarten, ob die Opposition zurückfindet in den politischen Prozess. In ersten Demonstrationen gegen die Verfassungsänderungen wird die Verfassung als "rote Linie" bezeichnet und ein ergebnisoffener Dialog gefordert.
Der Vertreter der UNO für Westafrika fordert in Gesprächen mit Präsident Aziz einen neuen Dialog mit der Opposition um die innenpolitische Stagnation zu beenden.
Berichtet wird außerdem über regelmäßige Demonstrationen von Anti-Sklaverei-Aktivisten, die das Thema in die Öffentlichkeit tragen und für die Freilassung ihres inhaftierten Präsidenten eintreten. Im Mai hebt der Oberste Gerichtshof das Urteil gegen Biram Dah Abeid und Brahim Ould Bilal auf und sie müssen nach 16 Monaten Haft freigelassen werden. Sie standen unter Anklage wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Biram Dah Abeid war bei den Präsidentschaftswahlen 2014 der Zweitplatzierte.
Es folgen weitere Demonstrationen, die von der Polizei zum Teil gewaltsam aufgelöst wurden. Die Verhaftung von 17 Aktivisten der Anti-Sklaverei-Organisation IRA-Mauritanie wird weltweit von Menschenrechtsorganisationen, als Versuch bewertet, die IRA-Mauritanie systematisch zu zerschlagen.
Im August 2016 werden 23 Anti-Sklaverei-Aktivisten zu Gefängnisstrafen zwischen 3 und 15 Jahren verurteilt.
Ein Dossier in Jeune Afrique und eine Analyse von IFRI beleuchten die aktuellen Entwicklungen und Zukunftsperspektiven Mauretaniens.
GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2017):
Aktuelle innenpolitische Lage,
https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/ , Zugriff 7.12.2017
Kurzumriss der aktuellen Sicherheitslage in Mauretanien
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch aktuelle Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm
Zusammenfassung:
Die Sicherheitslage in der Sahelzone wurde immer mehr in den Fokus der Politik der europäischen und der Vereinigten Staaten gerückt wegen islamistischen Kräften wie der AQIM. Aufgrund Mauretaniens Rolle als Transitland für afrikanische Migranten auf dem Weg nach Europa und Drogen aus Südamerika nach Europa ist es zu Kooperationen zwischen den Sahel Staaten gekommen.
Mit den Ländern Mali, Niger und Algerien kooperiert Mauretanien im CEMOC (Comité d'état-major opérationnel conjoint); Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Sicherheitslage in der Region und die Bekämpfung der Aktivitäten von Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQMI). Seit Februar 2014 arbeitet Mauretanien in der "G5 Sahel"; im Mittelpunkt steht die Verbesserung der Sicherheitslage im Sahel.
Das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen nach Mauretanien, wie auch das Auswärtige Amt Deutschland und rät zudem auch davon ab, sich in entlegene oder nicht hinreichend durch die Präsenz von Sicherheitskräften gesicherten Gebiete der Sahara, wie auch ihrer Randbereiche und der Sahelzone zu begeben.
Ferner wirkt sich die unsichere Lage im Norden Malis auch auf Mauretanien aus, wie auch das Grenzgebiet zu Algerien. Des Weiteren kann es zu terroristischen Anschlägen im ganzen Land kommen.
Einzelquellen:
Gemäß dem folgenden Bericht der GIZ, kann davon ausgegangen werden, dass Militär und paramilitärische Einheiten wie die Gendarmerie für die innere Sicherheit zuständig sind. Die Sicherheitslage, insbesondere an der Grenze zu Mali und Algerien, gilt weiterhin als sehr angespannt.
Für innere Sicherheit sind Militär und paramilitärische Einheiten wie die Gendarmerie zuständig. Eine eindeutige Trennung der Aufgaben besteht nicht. [...] Die Sicherheitslage insbesondere an der Grenze zu Mali und Algerien gilt weiterhin sehr angespannt, obwohl es der Armee in den letzten Jahren gelungen ist das Eindringen islamistische Terroristen auf mauretanisches Territorium zu verhindern. [...]
Mit den Ländern Mali, Niger und Algerien kooperiert Mauretanien im CEMOC (Comité d'état-major opérationnel conjoint); Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Sicherheitslage in der Region und die Bekämpfung der Aktivitäten von Al-Qaida im Islamischen Maghreb (AQMI).
Seit Februar 2014 arbeitet Mauretanien in der "G5 Sahel" mit Mali, Burkina Faso, Niger und Tschad der Entwicklungs- und Sicherheitspolitik zusammen. Im Mittelpunkt steht die Verbesserung der Sicherheitslage im Sahel. [...]
Die Sicherheitslage in der Sahelregion durch das Erstarken islamistischer Kräfte wie der AQIM und Mauretaniens Rolle als Transitland für afrikanische Migranten auf dem Weg nach Europa und von Drogen aus Südamerika nach Europa haben Mauretanien in den Fokus der Politik der europäischen Staaten und der Vereinigten Staaten gerückt.
GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2017):
Geschichte & Staat,
https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/ , Zugriff 22.12.2017
Das österreichische Außenministerium berichtet folgendes über die Sicherheitslage in Mauretanien:
Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6) im ganzen Land! Es wird vor allen Reisen nach Mauretanien gewarnt.
Die unsichere Lage im Norden Malis wirkt sich auch in Mauretanien aus. Daneben besteht Entführungsgefahr durch terroristische Gruppen. Die Regierung trägt den Sicherheitsrisiken durch ein dichtes Netz von Kontrollpunkten an Hauptverkehrsstraßen und Ortseingängen Rechnung. Fahrten bei Dunkelheit sollten unterbleiben.
BMEIA (7.12.2017): Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/mauretanien/ , Zugriff 7.12.2017
Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen in ungesicherte Gebiete der Sahara, sowie auch ihrer Randbereiche in der Sahelzone. Des Weiteren, kann es zu terroristischen Anschlägen im ganzen Land kommen. Auch auf die Gefahr von Entführungen durch die Al-Qaida wird hingewiesen. Die Sicherheitslage wird darüber hinaus auch durch grenzüberschreitend operierende Banden erheblich gefährdet. Zwischen diesen Banden und den Sicherheitskräften kann es zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommen. Die Kriminalität und die Gefahr, Opfer von bewaffneten Überfällen zu werden, hat in den letzten Jahren zugenommen.
Von Reisen in entlegene oder nicht hinreichend durch wirksame Polizei- oder Militärpräsenz gesicherte Gebiete der Sahara, ihrer Randbereiche und der Sahelzone wird dringend abgeraten.
...
Kriminalität
Die Kriminalität und die Gefahr, Opfer von bewaffneten Überfällen zu werden, hat in den letzten Jahren zugenommen. Überfälle auf Autos und Einbrüche in Häuser kommen in Nouakchott vor. Ausländer sind keine bewussten Ziele, aber in gleichem Maß davon betroffen.
AA - Auswärtiges Amt (22.12.2017): Mauretanien - Landesspezifische Sicherheitshinweise - Teilreisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/mauretaniensicherheit/219190#content_1 , Zugriff 22.12.2017
Kurzumriss zu Folter und unmenschliche Behandlung in Mauretanien
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch aktuelle Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm
Zusammenfassung:
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, aber nichtstaatliche Organisationen berichteten, dass es zu Folter durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbeamte gekommen ist. Es gab glaubwürdige Berichte über Missbrauch, bzw. Misshandlungen, über Folter, Schlägen, dem Ausziehen von Kleidung und die Verweigerung von Nahrung in polizeilichen Haftanstalten und weiteren Gefängnissen im ganzen Land, wie auch in Gendarmerie- und Militäreinrichtungen. Darüber hinaus wurde im August 2015 ein Gesetz gegen Folter, das die Einrichtung eines Mechanismus zur Prävention vorsieht, von der Regierung verabschiedet. Dieses Gesetz betrachtet Folter, Folterungen und unmenschliche oder erniedrigende Strafen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Gesetz umfasst insbesondere Aktivitäten in Gefängnissen, Rehabilitationszentren für Minderjährige in Konflikt mit dem Gesetz, Sorgerechtsorte, psychiatrische Einrichtungen, Haftanstalten, Transitgebiete und Grenzübergangsstellen.
Einzelquellen:
Amnesty International berichtet, dass der UN-Sonderberichterstatter im Januar und Februar 2016 unter anderem die Einführung eines neuen Gesetzes gegen Folter und die Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus begrüßte. Des Weiteren macht Amnesty darauf aufmerksam, dass es zum Einsatz inoffizieller Hafteinrichtungen und zur Verweigerung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand kommen kann. Zudem berichteten Gefangene, dass sie sowohl in Gewahrsam als auch von Gefängnismitarbeitern gefoltert oder anderweitig misshandelt wurden. Neben dem Erzwingen von Geständnissen mittels Folter, werden Inhaftierte auch nachts verhört, Schlafentzug ausgesetzt und ihnen wird der Zugang zur Toilette verweigert. Andere berichteten, dass sie entkleidet, beschimpft und mit dem Tod bedroht wurden. Trotz des neuen Nationalen Präventionsmechanismus zur Überwachung von Hafteinrichtungen wurde einem Mitarbeiter der Behörde der Zugang zu IRA-Mitgliedern, die in Haft ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten wurden, verweigert.
Nach seinem Besuch Mauretaniens im Januar und Februar 2016 begrüßte der UN-Sonderberichterstatter über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Entwicklungen im Rechtswesen, zu denen u. a. die Einführung eines neuen Gesetzes gegen Folter und die Einrichtung eines Nationalen Präventionsmechanismus gehörten. Er betonte, dass die Judikative ihre Bemühungen verstärken solle, diese Schutzmaßnahmen umzusetzen, und wies auf unterlassene Ermittlungen bei Foltervorwürfen hin. Er machte auch auf den Einsatz inoffizieller Hafteinrichtungen und die Verweigerung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand für Zeiträume von bis zu 45 Tagen in terrorismusbezogenen Fällen aufmerksam.
Gefangene berichteten Mitte des Jahres 2016, dass sie sowohl in Polizeigewahrsam als auch von Gefängnismitarbeitern gefoltert oder anderweitig misshandelt worden seien. Ein Gefangener, dem eine terrorismusbezogene Straftat vorgeworfen wurde, gab an, dass er nach seiner Festnahme im März 2016 mit hinter dem Rücken zusammengebundenen Händen und Füßen geschlagen worden sei, um ihn zu zwingen, ein "Geständnis" abzulegen.
Die im Juni und Juli 2016 inhaftierten IRA-Mitglieder wurden voneinander getrennt in geheimen Hafteinrichtungen festgehalten und erhielten keinen Zugang zu ihren Familien und zu Rechtsanwälten. Sie wurden nachts verhört, Schlafentzug ausgesetzt, und ihnen wurde der Gang zur Toilette verweigert. Mindestens vier von ihnen mussten stundenlang mit zusammengebundenen Händen und Füßen in schmerzhaften Positionen verharren und wurden mit Seilen so an der Decke befestigt, dass ihre Füße den Boden nicht berührten. Andere wurden entkleidet, beschimpft und mit dem Tod bedroht. Trotz des neuen Nationalen Präventionsmechanismus zur Überwachung von Hafteinrichtungen wurde einem Mitarbeiter der Behörde der Zugang zu IRA-Mitgliedern, die in Haft ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten wurden, verweigert.
AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Mauritania,
http://www.ecoi.net/local_link/336567/494590_de.html , Zugriff 21.12.2017
Im August 2015 verabschiedete die Regierung ein Gesetz gegen Folter, das die Einrichtung eines Mechanismus zur Prävention vorsah. Dieses Gesetz betrachtet Folter, Misshandlung und unmenschliche oder erniedrigende Strafen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die keiner Verjährung unterliegen. Das Gesetz umfasst insbesondere Aktivitäten in Gefängnissen, Rehabilitationszentren für Minderjährige in Konflikt mit dem Gesetz, Sorgerechtsorte, psychiatrische Einrichtungen, Haftanstalten, Transitgebiete und Grenzübergangsstellen.
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, aber nichtstaatliche Organisationen (NGOs) berichteten, dass es zu Folter durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbeamte gekommen ist. Es gab glaubwürdige Berichte über Missbrauch, bzw. Misshandlungen, über Folter, Schlägen, dem Ausziehen von Kleidung und die Verweigerung von Nahrung in polizeilichen Haftanstalten und weiteren Gefängnissen im ganzen Land, wie auch in Gendarmerie- und Militäreinrichtungen. Die Angeklagten berichteten, dass die Polizei sie an den Strand brachte, sie teilweise begrub und sie einer Scheinexekution unterzog.
Im April schuf die Regierung den Nationalen Mechanismus zur Prävention von Folter (National Mechanism for Prevention of Torture, MNP) als unabhängiges Regierungsorgan, das mit der Untersuchung glaubwürdiger Foltervorwürfe beauftragt wird. Die MNP hatte bis zum Jahresende keine Untersuchung eingeleitet.
Am 9.8.2016 berichtete die Initiative for the Resurgence of the Abolitionist Movement (IRA), eine aktive Anti-Sklaverei- und "Haratine Rights"-NGO, dass 13 ihrer Mitglieder gefoltert wurden. Diese Personen wurden im Zusammenhang mit einem Aufstand vom 29.6.2016 in Nouakchott, bei dem mehrere Polizeibeamte verletzt wurden, festgenommen und verurteilt. Die IRA beschwerte sich, dass die Behörden diese Aktivisten fast zwei Wochen lang in Isolationshaft festhielten. Die IRA erklärte auch, dass ihre Aktivisten regelmäßig gefoltert und gedemütigt wurden, während sie sich in Polizeigewahrsam befanden. Die Angeklagten, ihre Anwälte und mehrere andere IRA-Mitglieder sagten, dass sie wiederholt die Aufmerksamkeit der Behörden und der MNP auf diese angeblichen Missbräuche gelenkt hätten, ohne dass die Gefängnisverwaltung, die MNP oder der Staatsanwalt darauf reagiert hätten.
Am 7.12.2016 berichtete die Nachrichtenwebsite al-Akhbar, dass Kinderhäftlinge im Zentralgefängnis von Nouakchott regelmäßig gefoltert wurden. Die Strafvollzugsbehörde verleugnete dies.
Am 2.2.2017 berichtete die Nachrichtenwebsite Cridem, dass der UN-Berichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen am Ende eines zehntägigen Besuchs im Land die Behörden aufgefordert hat, bestehende Gesetze umzusetzen und Verdächtige und Inhaftierte vor Folter und Misshandlungen zu schützen. Cridem berichtete auch, dass der UN-Berichterstatter erklärte, dass einige Gefangene, insbesondere salafistische Terroristen, gefoltert wurden. Es wurden keine Untersuchungen dieser Anschuldigungen von Seite der Behörden durchführt.
Die Vereinten Nationen berichteten, dass sie im Jahr bis zum 20.12.2016 zwei Anschuldigungen wegen sexueller Ausbeutung und Missbrauchs gegen mauretanische Friedenstruppen erhalten haben, die sich angeblich im Laufe des Jahres ereignet haben sollen. Die Anschuldigungen betrafen Personal, das für die multidimensionale integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik eingesetzt wurde. Nach Angaben der Vereinten Nationen waren beide Behauptungen zum Jahresende von den Vereinten Nationen und der Regierung Mauretaniens untersucht worden.
...
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mauritania,
http://www.ecoi.net/local_link/337207/479969_de.html , Zugriff 21.12.2017
Kurzumriss der allgemeinen Menschenrechtslage in Mauretanien
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch und Englisch aktuelle Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm
Zusammenfassung:
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass Bürgerrechte in Mauretanien generell gewahrt werden. Zudem wurden auch bei der Vereinigungsfreiheit große Fortschritte gemacht, und Parteien und Organisationen können ohne große Probleme agieren. Auch die Versammlungsfreiheit ist im Großen und Ganzen gewährleistet. Dennoch kommt es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen, welche insbesondere die Anti-Sklaverei-Initiativen betrifft, sowie Verdächtige, die unter das neue Anti-Terrorismus-Gesetz fallen. Weitere problematische Themen sind die Todesstrafe und die Bestrafung von Homosexualität. 2012 wurden mindestens sechs Todesurteile gefällt; Hinrichtungen hat es allerdings seit 1987 keine mehr gegeben. Im Juni 2016 wurden die Mitglieder des neu gegründeten Nationalen Gremiums zur Verhinderung von Folter vereidigt.
Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Inhaftierung von Kindern mit erwachsenen Häftlingen, der Einfluss der Regierung auf die Justiz, willkürliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, Korruption in der Öffentlichkeit und Einschränkungen der Religionsfreiheit. Nach dem Gesetz dürfen nur Muslime Bürger sein. Andere gemeldete Menschenrechtsverletzungen umfassten geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Diskriminierung von Frauen, weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), frühe und Zwangsheirat, politische Marginalisierung von ethnischen Gruppen südlich der Sahara (nicht arabisch) und der Haratine-Kaste von Sklavennachkommen. Des Weiteren zählen Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersexuellen (LGBTI) Personen mit HIV/AIDS; Kinderarbeit; und unangemessene und selektive willkürliche Durchsetzung von Gesetzen, einschließlich des Arbeitsrechts zu den Menschenrechtsverletzungen.
Die Regierung unternimmt bescheidene Schritte, um Beamte zu bestrafen, die Verstöße begangen und eine Reihe von Verletzern verfolgt haben, aber bleiben zumeist ungestraft.
Einzelquellen:
Die deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit berichtet:
Das UN-Kommissariat für Menschenrechte dokumentiert die Entwicklung der Lage der Menschenrechte in Mauretanien. Der Bertelsmann Transformationsindex bescheinigt Mauretanien, dass sich die Lage der Menschenrechte seit 2005 verbessert hat. Bürgerrechte werden generell gewährt. Bei der Vereinigungsfreiheit wurden große Fortschritte gemacht, und Parteien und Organisationen können ohne große Probleme agieren. Auch die Versammlungsfreiheit war im Großen und Ganzen gewährleistet.
Einen Berichte zur Lage der Menschenrechte verfasste 2017 auch die Nationale Menschenrechtskommission. Das UN-Kommissariat für Menschenrechte veröffentlichte außerdem einen Bericht zum Schwerpunktthema "Extreme Armut".
Auch die amerikanische Regierung veröffentlicht jährliche Berichte zur Lage der Menschenrechte in Mauretanien.
Amnesty International dagegen weist daraufhin, dass es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen kommt von denen insbesondere Anti-Sklaverei-Initiativen betroffen sind, sowie Verdächtige, die unter das neue Anti-Terrorismus-Gesetz fallen. Weitere problematische Themen sind die Todesstrafe und die Bestrafung von Homosexualität. 2012 wurden mindestens 6 Todesurteile gefällt; Hinrichtungen hat es seit 1987 aber keine mehr gegeben. Homosexualität ist in Mauretanien stark tabuisiert und auf homosexuelle Handlungen steht als Höchststrafe die Todesstrafe.
Sklaverei besteht in der Praxis bis heute. Sie wurde bereits 1981 abgeschafft und gilt seit August 2007 als Straftatbestand; im Mai 2016 kam es zur ersten Verurteilung wegen Sklaverei.
Lokale Nichtregierungsorganisationen, wie S.O.S. Esclaves und die "Initiative für die Wiederbelebung der Bewegung zur Abschaffung der Sklaverei in Mauretanien" (L'Initiative pour la Résurgence du Mouvement Abolitionniste en Mauritanie - IRA Mauritanie) setzen sich für die Befreiung der Sklaven ein. Sie gehen davon aus, dass 600.000 Menschen unter Bedingungen leben, die Sklaverei genannt werden müssen. Der Global Slavery Index 2016 listet Mauretanien auf Rang 7 von 167 Staaten.
Im Juni 2016 wurden die Mitglieder des neu gegründeten Nationalen Gremiums zur Verhinderung von Folter vereidigt. Das Gremium hat 12 Mitglieder und einen Vorsitzenden; Menschenrechtsorganisationen stellen 5 Mitglieder. Im Oktober fand ein Besuch des UN-Expertenkomitees statt.
GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2017):
Geschichte & Staat Menschenrechte, https://www.liportal.de/mauretanien/geschichte-staat/ , Zugriff 7.12.2017
USDOS Berichtet, dass die wichtigsten Menschenrechtsprobleme die Anwendung von Folter durch Strafverfolgungsbeamte, willkürliche Verhaftungen, das Festhalten von Personen in langwieriger Untersuchungshaft und Isolationshaft, raue, überfüllte und gefährliche Haftbedingungen, anhaltende Sklaverei und sklavereibezogene Praktiken sowie Menschenhandel sind. Auch Verstöße gegen die Presse-, Vereinigungs- und Gewissensfreiheit bleiben Anlass zu ernster Besorgnis.
Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Inhaftierung von Kindern mit erwachsenen Häftlingen, der Einfluss der Regierung auf die Justiz, willkürliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, Korruption in der Öffentlichkeit und Einschränkungen der Religionsfreiheit. Nach dem Gesetz dürfen nur Muslime Bürger sein. Andere gemeldete Menschenrechtsverletzungen umfassten geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Diskriminierung von Frauen, weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), frühe und Zwangsheirat, politische Marginalisierung von ethnischen Gruppen südlich der Sahara (nicht arabisch) und der Haratine-Kaste von Sklavennachkommen; Rassendiskriminierung und ethnische Diskriminierung; Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transgender und intersexuellen (LGBTI) Personen mit HIV/AIDS; Kinderarbeit; und unangemessene und selektive willkürliche Durchsetzung von Gesetzen, einschließlich des Arbeitsrechts.
Die Regierung unternimmt bescheidene Schritte, um Beamte zu bestrafen, die Verstöße begangen und eine Reihe von Verletzern verfolgt haben, aber bleiben zumeist ungestraft.
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Gemäß dem folgenden Bericht von Amnesty International kann folgendes hinzugefügt werden:
DISKRIMINIERUNG - HARATIN UND SCHWARZAFRIKANISCHE MAURETANIER
Der UN-Sonderberichterstatter über extreme Armut und Menschenrechte, der Mauretanien im Mai 2016 einen Besuch abstattete, kritisierte, dass Haratin und schwarzafrikanische Mauretanier so gut wie keine Machtpositionen bekleideten und aus vielen Bereichen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens ausgeschlossen wurden. So war es ihnen u. a. nicht möglich, einen mauretanischen Personalausweis zu erhalten. Die beiden Bevölkerungsgruppen machen zwei Drittel der Gesamtbevölkerung aus. Der Sonderberichterstatter wies darauf hin, dass in der Präambel der Verfassung zwar wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erwähnt würden, es jedoch keinerlei rechtliche Regelungen gebe, um diese zu konkretisieren. Des Weiteren stellte er heraus, dass in einigen ländlichen Regionen lediglich 10 % der Kinder weiterführende Schulen besuchten und die Müttersterblichkeitsrate Mauretaniens weiterhin eine der höchsten in der Welt sei. Im Jahr 2015 starben Angaben der Weltbank zufolge 602 Mütter je 100000 Lebendgeborene.
SKLAVEREI
Obwohl die Sklaverei in Mauretanien offiziell bereits im Jahr 1981 abgeschafft wurde und in der nationalen Gesetzgebung als Straftat eingestuft wird, kritisierten Menschenrechtsorganisationen wie SOS Esclaves und IRA regelmäßig das Fortbestehen dieser Praxis.
Im Mai 2016 wurde in Néma das Sondertribunal gegen Sklaverei eröffnet. Im selben Monat wurden zwei ehemalige Sklavenhalter zu einer einjährigen Freiheitsstrafe und einer vierjährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Zudem ordnete das Gericht an, dass sie Entschädigungszahlungen an zwei weibliche Opfer zahlen müssen. Im selben Monat leugnete Präsident Mohamed Ould Abdel Aziz die Existenz von Sklaverei in Mauretanien und richtete einen Aufruf an die Haratin, bei denen es sich um ehemalige Sklaven und deren Nachkommen handelt, weniger Kinder zu gebären, um somit das Erbe von Sklaverei und Armut zu überwinden.
AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Mauritania,
http://www.ecoi.net/local_link/336567/494590_de.html , Zugriff 21.12.2017
Kurzumriss der Grundversorgung / Wirtschaft in Mauretanien
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch aktuelle Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm
Zusammenfassung:
Gemäß einschlägigen Entwicklungsindikatoren gehört Mauretanien zu den ärmsten Ländern der Welt. Über 80% des Landes besteht aus Wüste, bewässerbare Ackerflächen werden unzureichend genutzt. Mauretanien ist zu 70% von der Einfuhr von Nahrungsmitteln abhängig. Kaum vorhanden ist verarbeitendes Gewerbe. Ein großer Teil der mauretanischen Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, lebt unterhalb der Armutsgrenze und bestreitet ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Tätigkeiten in der Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und weiterer Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit ein ernstes Problem dar. Gemäß einer Untersuchung des Office National de la Statistique (ONS) zur Lage der Beschäftigung liegt die Erwerbsquote 2014 bei 44,6% (Männer 64% - Frauen 36%). Kinderarbeit ist rückläufig, trotzdem liegt der Anteil der 5-14-Jährigen, die arbeiten laut Unicef bei 14,6%. Die hohe Jugendarbeitslosigkeit stellt ein gravierendes soziales Problem dar, das sich zunehmend negativ auf die Sicherheitslage auswirken kann. Eine Studie der Universität Nouakchott stellt fest, dass nur 6% der Hochschulabsolventen eine Arbeit haben, die ihrem Abschluss entspricht; 62% sind arbeitslos und 31% arbeiten unter ihrer Qualifikation.
Einzelquellen:
Zur Wirtschaft in Mauretanien:
Die einschlägigen Entwicklungsindikatoren zeigen deutlich, dass Mauretanien zu den ärmsten Ländern der Welt gehört.
Es gehört zur Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries, LLDC) und der hochverschuldeten armen Länder (HIPC: Highly Indebted Poor Countries).
Ein vom IWF zuletzt im März 2017 durchgeführter Review konstatiert einen ernsten Terms-of-Trade-Schock. [...]
Mauretanien überstand 2011/12 schwere externe Schocks. Das Wirtschaftswachstum war stabil trotz der Dürre, die 2011 die gesamte Sahelregion erfasste und sinkender Eisenerzpreise 2012. Der Bergbau wuchs und auch die Landwirtschaft konnte die Produktion im zweiten Jahr steigern, da es erhebliche Regenfälle gab. Niedrige Eisenerzpreise konnten durch sinkende Erdöl- und Nahrungsmittelpreise kompensiert werden. Die Krise ist 2015 auch in Mauretanien angekommen. Das Wachstum des BIP sank auf 3,1% bedingt durch die sinkende Eisenerzproduktion. Das BIP wuchs 2014 noch um beachtliche 6,6%. Trotzdem erwartet der IWF für 2016 und 2017 wieder ein Wachstum des BIP von 4,2%.
2015 lag Mauretanien auf Platz 157 von 188 Staaten, deren Entwicklungsfortschritte im Weltentwicklungsbericht der Vereinten Nationen jährlich gemessen werden. Seit Jahren sind die stagnieren sowohl die Index-Werte und als auch der Rang.
GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (11.2017):
Wirtschaft & Entwicklung,
https://www.liportal.de/mauretanien/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 7.12.2017
Des Weiteren berichtet die GIZ noch folgendes zur sozialen Lage in Mauretanien:
Ein großer Teil der mauretanischen Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, lebt unterhalb der Armutsgrenze und bestreitet ihren Lebensunterhalt weitestgehend durch Tätigkeiten in der Agrarwirtschaft und zunehmend auch im informellen Sektor. Nur 13,6% der Beschäftigung findet im formellen Sektor statt.
Die Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz im modernen Wirtschaftssektor (Industrie und Dienstleistungen) zu finden, beschränken sich weitgehend auf die Städte. Aufgrund der Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und weiterer Zuwanderung aus dem ländlichen Raum stellt die Arbeitslosigkeit ein ernstes Problem dar. Gemäß einer Untersuchung des Office National de la Statistique (ONS) zur Lage der Beschäftigung liegt die Erwerbsquote 2014 bei 44,6% (Männer 64% - Frauen 36%). Kinderarbeit ist rückläufig, trotzdem liegt der Anteil der 5-14-Jährigen, die arbeiten laut Unicef bei 14,6%.
Die Weltbank schätzt die Arbeitslosenquote bei Frauen zwischen 15 und 24 Jahren auf 38,7%. Die hohe Jugendarbeitslosigkeit stellt ein gravierendes soziales Problem dar, das ich zunehmend negativ auf die Sicherheitslage auswirken kann. Eine Studie der Universität Nouakchott stellt fest, dass nur 6% der Hochschulabsolventen eine Arbeit haben, die ihrem Abschluss entspricht; 62% sind arbeitslos und 31% arbeiten unter ihrer Qualifikation. Es ist bekannt, dass islamistische Gruppen insbesondere die AQIM unter den Unzufriedenen gezielt nach Anhängern sucht. Von Arbeitslosigkeit betroffen sind auch Hochschulabsolventen. Siehe dazu auch das Programm der ILO zur Förderung der Beschäftigung und eine Studie der Weltbank zum Beitrag von Mikrokrediten zur Armutsminderung in Mauretanien.
Aktuelle Wirtschaftslage (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes):
Nach Jahren soliden Wachstums (z.B. 6,6 Prozent 2014) hat der Verfall der Eisenerzpreise Wachstum und wirtschaftliche Perspektiven beeinträchtigt. Das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts Mauretaniens lag laut IWF 2016 nur noch bei ca. 1,7 Prozent. Nach dem Weltentwicklungsbericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (Human Development Index 2016), gehört Mauretanien weiterhin zu den Ländern mit einer geringen Entwicklung (157. Stelle von 188 Ländern). Grundlegende Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit, fehlende Effizienz der öffentlichen Verwaltung und Korruption, mangelnde Diversifizierung der Wirtschaft sowie Defizite in der Basisversorgung und staatlichen Infrastruktur auf dem Land bestehen weiterhin. Die Haupteinnahmen erzielt Mauretanien aus dem Export v.a. von Eisenerz und der Fischerei, mit zahlreichen Staaten (u.a. der EU) hat Mauretanien Fischereiabkommen abgeschlossen. Als Rohstoffexporteur hängt Mauretanien von den schwankenden Weltmarktpreisen ab. Es gibt umfangreiche Phosphatvorkommen, die aber zum größten Teil nicht erschlossen sind. Über 80 Prozent des Landes besteht aus Wüste, bewässerbare Ackerflächen werden unzureichend genutzt. Mauretanien ist zu 70 Prozent von der Einfuhr von Nahrungsmitteln abhängig. Kaum vorhanden ist verarbeitendes Gewerbe.
Eine Modernisierung des mauretanischen Außenhandelsregimes (Zollwert, Investitionsschutz und öffentliches Beschaffungswesen) wurde ansatzweise in Angriff genommen, ein Investitionsförderungsgesetz besteht nicht.
AA - Auswärtiges Amt (11.2017): Mauretanien, Wirtschaft und Umwelt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mauretanien-node/wirtschaft/219192 , Zugriff 21.12.2017
Kurzumriss betreffend eine Behandlung nach Rückkehr in Mauretanien
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Englisch und Französisch aktuelle Informationen gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird entsprechend den Standards der Staatendokumentation im Folgenden zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Quellenbeschreibung zu einigen der verwendeten Quellen findet sich unter http://www.ecoi.net/5.unsere-quellen.htm
Zusammenfassung:
Verfassung und Gesetz sehen die Bewegungsfreiheit im Landesinneren, der Auslandsreisen, der Auswanderung und der Wiedereinbürgerung vor und die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte. Auch eine Zusammenarbeit mit dem UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und weiteren humanitären Organisationen ist gegeben. Zusätzlich wurden auch Informationen zur Lage, bzw. Unterstützung von Flüchtigen auf der Webseite von IOM, der International Organization for Migration, zusammengefasst.
Einzelquellen:
USDOS berichtet, dass Verfassung und Gesetz die Bewegungsfreiheit im Landesinneren, der Auslandsreisen, der Auswanderung und der Wiedereinbürgerung vorsehen. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, es kommt auch zu Ausnahmen.
Die Regierung arbeitet mit dem UN-Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) und weiteren humanitären Organisationen zusammen, um Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose, gefährdete Migranten oder andere bedenkliche Personen bereitzustellen. Allerdings reichen die von der Regierung bereitgestellten Mittel nicht aus, um den Bedarf an Hilfsgütern dieser Bevölkerungsgruppen zu decken.
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mauritania,
http://www.ecoi.net/local_link/337207/479969_de.html , Zugriff 21.12.2017
Die folgende Zusammenfassung des Newsletters von IOM (2.-5.2017), bietet eine einleitende Starthilfe, welche sich gezielt an marginalisierte, vulnerable Mitglieder der Gesellschaft richtet. In Mauretanien haben viele Menschen kaum oder gar keinen Zugang zu bestimmten Grundrechten wie dem Recht auf Leben, Gesundheit, Bildung oder Schutz. Diese Realität ist meist ausgeprägter für bestimmte Gruppen von Personen, die stärker gefährdet sind, wie Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchende, die durch die wichtigsten internationalen Verträge geschützt sind. Die Menschenrechte diesen Bevölkerungen bekannt zu machen, bedeutet, ihnen Werkzeuge des Verhaltens und des Anspruchs zu geben.
Dieser Leitfaden ist in drei Teile gegliedert: Der erste Teil stellt den rechtlichen Ansatz und die Referenztexte zum internationalen Menschenrechtsschutz vor; Im zweiten Teil werden die internationalen Konventionen zum Schutz von Migranten und Flüchtlingen und der mauretanischen Rechtsrahmen für Ausländer vorgestellt; Im dritten Teil werden die verschiedenen Schritte zur Umsetzung einer Advocacy-Aktion konkretisiert.
Der Advocacy Guide for the Defense of the Rights of Migrants, Refugees and Asylum Seekers wurde von der Mauritanian Association for Human Rights (AMDH) entwickelt, um die Fähigkeiten von Migranten zur Verteidigung ihrer Rechte zu stärken und die Schaffung von Brücken zwischen Migranten und Vereinigungen zur Unterstützung und Verteidigung der Menschenrechte zu fördern.
Die Probleme der Migranten in Mauretanien können nicht allein durch die Unterstützung humanitärer und karitativer Vereinigungen oder internationaler Hilfe gelöst werden, sondern erfordern eine Sensibilisierung der Migranten selbst. Deshalb richtet sich diese Hilfestellung in erster Linie an Migranten, einzeln und auch innerhalb ihrer Gemeinschaft oder mit der Gemeinschaft. Es richtet sich auch an Mitglieder von Vereinigungen, die Migranten unterstützen und die Menschenrechte fördern und sich an der Förderung der Rechte von Migranten beteiligen wollen.
Der Leitfaden schlägt eine konzeptionelle Methodik vor, die auf der richtigen Herangehensweise und Ermächtigung des Benutzers basiert. Es kann sowohl als theoretische Referenz als auch als praktisches Handbuch verwendet werden.
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IOM - International Organization for Migration (2018): Newsletter No. 7 - February 2017 - May 2017, https://www.iom.int/sites/default/files/mission_newsletter/file/Newsletter_FevrierMai2017_English-low.pdf , Zugriff 3.1.2018.
Auszüge aus der Accord-Anfragebeantwortung, a-10495, vom 13.02.2018, zur Lage von "schwarzen Mauren" und zum Risiko bei Rückkehr ohne familiäres Netzwerk in die Sklaverei zu geraten:
"Es konnten keine konkreten Informationen zur Rückkehr eines Hartani (Plural: Haratin) aus dem Ausland ohne familiäres Netzwerk nach Mauretanien gefunden werden. Die folgenden Quellen enthalten allgemeine Informationen zur Lage der Haratin, die als ehemalige Sklaven beziehungsweise in sklavenähnlichen Verhältnissen leben.
Die Human Rights Clinic Austin School of Law an der University of Texas veröffentlicht im April 2017 einen Bericht an den UNO-Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT), der unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen auf die Praxis der Sklaverei in Mauretanien sowie die Lage der Nachkommen von Sklaven (Haratin) eingeht. Die Sklaverei sei 1981 offiziell abgeschafft und 2007 strafrechtlich sanktioniert worden. Trotzdem befinde sich noch circa 1,17 Prozent der 3,5 Millionen Mauretanierlnnen in der Sklaverei. Weitere 46 Prozent der Bevölkerung seien aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihres wirtschaftlichen Status von Sklaverei und sklavereiähnlichen Verhältnissen bedroht. Die Nachkommen ehemaliger Sklaven seien weiterhin aufgrund von Armut und Mangel an Bildung und einkommensgenerierenden Fertigkeiten auf ihre ehemaligen Herren angewiesen.
Sklavereiähnliche Verhältnisse würden weiterhin existieren, da die ehemaligen Herren ihren ehemaligen Sklaven und deren Nachkommen den Zugang zu und den Besitz des Bodens, den sie traditionell bewirtschaftet hätten, verwehren würden. Darüber hinaus würden sich viele ehemalige Sklaven an ihre ehemaligen Herren binden, da sie glauben würden, dass ihr Sklavenstatus von Gott vorgegeben sei und ein Bruch der Verbindung zu ihren Herren eine göttliche Bestrafung nach sich ziehe. Ehemalige Sklaven seien sozialer Diskriminierung ausgesetzt, was sie oft dazu zwinge, körperliche Arbeiten für ihre ehemaligen Herren zu verrichten.
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(Human Rights Clinic at the University of Texas at Austin School of Law, 28. April 2017, S. 1-3)
Der Bericht erklärt, dass die Mehrheit mauretanischer Sklaven und deren in Freiheit lebende Nachkommen einer Gruppe angehören würden, die als "Haratin1' oder "schwarze Mauren" bezeichnet werde. Hierbei handle es sich um eine dunkelhäutige Gruppe, deren Vorfahren Jahrhunderte zuvor von der arabisch-berberischen Bevölkerung, den "weißen Mauren", versklavt worden sei. Die heutige gesellschaftliche Struktur Mauretaniens sei sehr hierarchisch und basiere auf der ethnischen Unterscheidung zwischen weißen und schwarzen Mauren. Die Haratin, unabhängig davon, ob sie versklavt oder frei seien, würden sich am unteren Ende der sozialen Hierarchie befinden und seien die am meisten mit Sklaverei in Verbindung gebrachte Bevölkerungsgruppe. In Freiheit lebende Nachkommen von Haratin-Sklaven würden weiterhin als Mitglieder der Sklavenkaste angesehen und seien von Ausgrenzung und ethnischer sowie anderen Formen von Diskriminierung betroffen. Haratin hätten keinen gleichberechtigten Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten und seien von vielen mittleren bis hochrangigen Ämtern im öffentlichen und privaten Sektor ausgeschlossen. In ländlichen und abgelegenen Gebieten lebende Haratin liefen insbesondere Gefahr, ausgebeutet zu werden, denn dort ließen sich sklavereiähnliche Verhältnisse viel leichter kaschieren. Sklaven würden nicht am Sklavenmarkt gekauft, sondern der Status werde über die Mutter an ihre Kinder weitergegeben. Sklaven blieben ihr Leben lang an ihren Herren gebunden.
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(Human Rights Clinic at the University of Texas at Austin School of Law, 28. April 2017, S. 3)
Der Bericht führt des Weiteren aus, dass die mangelnde Bildung der Haratin einer der Faktoren sei, der das hohe Armutsniveau innerhalb dieser Bevölkerungsgruppe erkläre. Die Armut habe nicht nur wirtschaftliche Dimensionen, sondern sei auch durch gesellschaftliche Ausgrenzung bedingt, die oft mit Diskriminierung zu tun habe. Obwohl die Regierung behaupte, dass es keine Diskriminierung aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit oder Rasse gebe, deute die unablässige Ausgrenzung von Haratin vom ökonomischen und sozialen Leben auf eine gegenteilige Realität hin. Ehemalige Sklaven seien oft von der Gesellschaft ausgeschlossen und würden nur mit Mühe eine geeignete Arbeit finden. Diejenigen, die in extremer Armut leben würden, hätten meist auch keinen Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung. Aufgrund von mangelnder Bildung und einkommensgenerierenden Fähigkeiten sowie Armut würden viele ehemalige Sklaven und deren Nachkommen weiterhin in Abhängigkeitsverhältnissen leben. Sie würden meistens in urbanen Gebieten als Bedienstete arbeiten oder körperliche Arbeit verrichten. In manchen Fällen würden ehemalige Sklaven und deren Nachkommen dazu gezwungen, gegen eine Kombination von Vergütung, Unterkunft, Nahrung oder medizinischer Versorgung für ihre alten Herren zu arbeiten. Obwohl der Staat bei der Verringerung von Armut moderate Fortschritte erzielt habe, würden einige ehemalige Sklaven und deren Nachkommen weiterhin in extremer Armut leben. Da sie keine andere Möglichkeit hätten, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, würden viele ehemalige Sklaven aufgrund von Diskriminierung wieder in die Sklaverei getrieben. Nach der Befreiung aus der Sklaverei würden ehemalige Sklaven oft in Hütten und notdürftigen Zelten wohnen. In größeren Städten würden Haratin meist in am Rande gelegenen Elendsvierteln wohnen. In ländlichen Gebieten sei ihre Lage meist noch schlimmer, dort würden sie weiterhin in der Nähe ihrer ehemaligen Herren wohnen, in Ghettos, die Adwaba genannt würden und in denen Armut und Analphabetismus allgegenwärtig seien.
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(Human Rights Clinic at the University of Texas at Austin School of Law, 28. April 2017, S. 9-10)
Der Bericht des Sonderberichterstatters über extreme Armut und Menschenrechte an den UNO- Menschenrechtsrat (UN Human Rights Council, HRC) vom März 2017 merkt an, dass Haratin sowie Afro-Mauretanier von allen Positionen der Macht sowie vom wirtschaftlichen und sozialen Leben ausgeschlossen seien. Die Regierung müsse diese Diskriminierung bekämpfen und ihr Versprechen einhalten, die "Überreste der Sklaverei" zu beseitigen, indem sie besonders auf die fortdauernde Entmächtigung ("disempowerment") einer großen Zahl ehemaliger Sklaven eingehe.
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(HRC, 8. März 2017, S. 8-9)
Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Bericht zur Menschenrechtslage vom März 2017 (Berichtszeitraum: 2016), dass es Aufgabe der staatlichen Agentur zum Kampf gegen die Überreste der Sklaverei, für Reintegration und Armutsbekämpfung (Tadamoun) sei, die erneute Integration von zurückgeführten Flüchtlingen zu übernehmen und sie administrativ zu unterstützen. Zudem sei sie für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von Resettlement-Gebieten zuständig. Laut USDOS habe die Regierung trotz Nahrungsunsicherheit, Landkonflikten und unzulänglicher Gesundheits- und sanitärer Einrichtungen, Bildung und Infrastruktur moderate Fortschritte bei der Wiedereingliederung zurückgekehrter Flüchtlinge gemacht.
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(USDOS,
3, März 2017, Section 2d)
Das USDOS schreibt im Hinblick auf die Bemühungen der Regierung zur Beendigung der Sklaverei, dass die Bemühungen zur Umsetzung des Antisklavereigesetztes von 2007 weithin als unzulänglich eingestuft worden seien. Programme der staatlichen Agentur Tadamoun zur Bekämpfung der Sklaverei hätten wenig Nachweise dafür erbracht, direkt Sklaverei zu verhindern. Der Leiter von Tadamoun habe seine Absicht betont, das Problem eher durch indirekte Maßnahmen wie zum Beispiel bewusstseinsschaffende Kampagnen und lokale Landwirtschaftsprojekte anzugehen anstatt Fälle von Sklaverei an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Es habe weiterhin sklavereiähnliche Arbeitsverhältnisse von Kindern und Erwachsenen gegeben. Ehemalige Sklaven und deren Nachkommen hätten aufgrund von Armut, anhaltender Dürre und einem Mangel an einkommensgenerierenden Fähigkeiten weiterhin in Abhängigkeitsverhältnissen gelebt. Solche Verhältnisse habe es insbesondere in Gegenden gegeben, in denen das Bildungsniveau sehr niedrig gewesen sei oder es noch immer eine Tauschwirtschaft gegeben habe, sowie in urbanen Zentren, darunter Nuakschott, wo häusliche Sklaverei ein relativ häufiges Phänomen gewesen sei. Manche ehemalige Sklaven hätten Berichten zufolge weiterhin für ihre alten oder andere Herren in ausbeuterischen Verhältnissen gearbeitet, um weiterhin Zugang zur landwirtschaftlichen Fläche zu haben, die sie traditionell bewirtschaftet hätten. Obwohl das Gesetz vorsehe, Land an Besitzlose zu verteilen, darunter auch an ehemalige Sklaven, hätten Behörden diese Bestimmung nur selten umgesetzt. Beobachter von NGOs wie auch von staatlichen Stellen hätten angegeben, dass tief verankerte psychologische und tribale Verbindungen es für Nachkommen von Sklaven extrem schwer machen würden, ihre Verbindungen zu ihren alten Herren zu durchbrechen.
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(USDOS, 3. März 2017, Section 6b)
Die US-amerikanische Tageszeitung Washington Post (WP) berichtet im Februar 2018 über die ersten ehemaligen Sklaven, die ein Gerichtsverfahren gegen ihren ehemaligen Herren gewonnen hätten. Dieser sei auf Basis der Gesetzgebung von 2007 vom Strafgerichtshof in Nuakschott zu zwei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Urteil liege weit unter dem geforderten Strafmaß. Es gebe keine verlässlichen Angaben zur Anzahl von Sklaven im Land, da die Regierung diese nicht in ihren Zensus miteinschließe und die offizielle Ansicht vertrete, dass es seit dem 2007 verabschiedeten Antisklavereigesetz keine Sklaven mehr gebe. Der World Slavery Index schätze jedoch, dass mehr als ein Prozent der Bevölkerung Zwangsarbeit verrichte. In diesen Prozentsatz seien Personen, die in weniger eindeutigen Formen von Knechtschaft leben würden, nicht miteinbezogen.
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(WP, 7. Februar 2018)
Die britische Tageszeitung The Guardian veröffentlicht im Jänner 2018 ebenfalls einen Artikel zu oben erwähntem Prozess. (The Guardian, 29. Jänner 2018)
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Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 13. Februar 2018)
• Al-Araby Al-Jadeed: muritaniya - cubudiya taht sattar [Mauretanien - verschleierte Skaverei], 30. Juli 2016 https://www.alaraby.co.uk/society/
• HRC - UN Human Rights Council: Report of the Special Rapporteur on extreme poverty and human rights on his mission to Mauritania [A/HRC/35/26/Add.l], 8. Mär z2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1407808/1930 ,1496908200. q1705381.pdf
• Human Rights Clinic at the University of Texas at Austin School of Law (Autor), veröffentlicht von CAT - UN Committee Against Torture:
Review of the Second Periodic Report of Mauritania (2017), 28. April 2017
https://www.ecoi.net/en/file/local/1403859/1930 1499934872 int-cat-ico-mrt-27913-e.pdf
• The Guardian: Mauritania failing to tackle pervasive slavery, says African Union, 29. Jänner 2018
• USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Mauritania, 3. März 2017
https://www.ecoi.net/de/dokument/1394616.html
• WP - The Washington Post: Slavery is still alive in Mauritania. Can a new court ruling help change that?, 7. Februar 2018
https://www.washinQtonpost.com/news/worldviews/wp/2018/02/07/slavery-is-still-
alive-in-mauritania-can-a-new-court-rulinq-help-chanqe-that/?utm term=.ba96032d7fe1"
Bezüglich des Hinweises auf den Jahresbericht von Amnesty International 2017 zu Mauretanien zum Thema "Sklaverei" (https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/mauretanien ) in der Stellungnahme des BF vom 15.02.2018 wird auf die Informationen im BFA-Länderinformationsblatt, die im Wesentlichen auch auf die beschriebenen Ereignisse (Verfolgung von Aktivisten der IRA-Mauritanie, einer Anti-Sklaverei-Organisation) verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft stützen sich auf die Angaben des BF.
Die Identität steht aufgrund des vorgelegten mauretanischen Reisepasses fest. Außerdem machte der BF richtige Angaben über seinen Heimatstaat.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten vage, nicht plausibel und widersprüchlich blieben. Es wäre am BF gelegen, die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr im Rahmen der sehr ausführlichen Einvernahme durch das BFA bzw. nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht auch glaubhaft zu machen. Der BF hat jedoch von sich aus keine Einzelheiten vorgebracht, sondern lediglich über ständiges Nachfragen vage Angaben zu Protokoll gegeben. Die Behörde hat daher zu Recht den Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen die Glaubwürdigkeit komplett versagt.
In seiner Erstbefragung gab der BF fälschlicher Weise an, dass er aus Mali stamme und bei einer Rückkehr Tod durch den Krieg befürchte (vgl. AS 9).
Der BF hat somit vorerst die Behörde über seine Staatsangehörigkeit getäuscht. Erst in der Einvernahme am 13.10.2017 legte er seinen mauretanischen Reisepass vor. Seinen Angaben nach habe er den Pass in Istanbul verloren und dieser sei ihm nunmehr nachgeschickt worden.
In der Einvernahme vom 13.10.2017 gab der BF an, dass er nicht nach Mauretanien zurückkehren wolle, weil er dort getötet werden würde. Seine Eltern seien bereits getötet worden, als er noch ein Kind gewesen sei. Auf Nachfrage führte er weiter aus, dass ihm in den Jahren 2000, 2012 und 2014 Geld gestohlen worden sei. Er sei aber sonst nicht bedroht worden. Dann sprach er allgemein, dass es dort viele Sklaven geben würde. Erst auf Nachfrage gab er an, 2002 selbst als Sklave des Militärs gehalten worden zu sein. Er konnte aber keine näheren Details schildern und führte nur allgemein aus, dass vieles passiert sei. Die Schwarzen hätten kein Recht, deshalb seien sie Sklaven. Befragt, ob er jetzt auch noch Probleme mit dem Militär habe, gab er wiederum an, dass es jetzt nicht mehr so wie früher sei. Im Zusammenhang mit dem Diebstahl seines Geldes führte er auf neuerliche Nachfrage aus, dass er danach immer ins Gefängnis gekommen sei. Dort habe ihm die Polizei auch eine Verletzung am rechten Handrücken zugefügt.
In der mündlichen Verhandlung hatte der BF kein weiteres Vorbringen zu seinen Fluchtgründen. Befragt zur Sklaverei gab er wiederum sehr vage und allgemein an, dass es dort viele Sklaven gebe. Deswegen möge er Mauretanien nicht. Die Araber würden versklaven und er sei von 2012 bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise 2016 Sklave von einem Araber gewesen. Er konnte jedoch weder einen plausiblen Grund nennen, warum er in die Sklaverei geraten sei ("BF: Der Präsident, "Mohamed Aziz", ist ein Araber. Unter ihm passiert diese ganze Sklaverei.") noch konnte er einen glaubwürdigen Namen seines Sklavenhalters (phon.:"Mahammed") nennen. Gegen seine Stellung als Sklave spricht auch, dass er bereits seit 2015 einen Reisepass hatte. Außerdem ist der BF legal mit einem Ausreisestempel und einem türkischen Visum ausgereist.
Bezüglich seiner Verhaftung durch die Polizei konnte der BF nicht schlüssig darlegen, warum er als Opfer eines Raubes verhaftet worden sei. Weiters waren seine Angaben zur Narbe auf seinem rechten Handrücken widersprüchlich. Zuerst sagte er bei der Behörde aus, dass diese von einer Misshandlung durch die Polizei während der Haft stamme. In der mündlichen Verhandlung meinte er dann, sich die Verletzung durch ein Messer im Zuge eines Raufhandels zugezogen zu haben.
Auch seine Angaben zu seinen Familienverhältnissen waren äußerst widersprüchlich. Es ist dem BF jedoch nicht gelungen das Bundesverwaltungsgericht vom Fehlen eines sozialen Netzwerkes in Mauretanien zu überzeugen. Zumindest gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass sein leiblicher Bruder XXXX in Mauretanien lebe und er zu diesem Kontakt habe (vgl. VHP vom 19.07.2018 S 6). Außerdem kenne er noch genug Leute in Mauretanien, auch wenn er keinen Kontakt mehr dorthin haben wolle.
Lediglich die Angaben des BF zu seiner beruflichen Tätigkeit, nämlich mit Kleidung gehandelt zu haben, blieben durchgehend konstant und können daher als richtig gewertet werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch davon aus, dass er - wie in der Einvernahme vor der Behörde ausgesagt - für die Ausreisekosten von €
2.500 selbst aufgekommen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, ein Bruder habe ihm das Geld von Frankreich geschickt, sind unglaubwürdig.
Das Vorbringen des BF kann letztlich nicht einmal ansatzweise als detailliert und konsistent qualifiziert werden. Auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des BF, insbesondere seiner geringen Bildung, wäre eine wahrheitsgemäße und konkrete Schilderung tatsächlich erlebter Fluchtgründe zu erwarten gewesen. Das gesamte Fluchtvorbringen wird somit als unglaubwürdig beurteilt.
Die Feststellungen zum Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA und wurden vom BF auch nicht substantiell bestritten. Hinzu kommen Auszüge aus dem Amnesty-Bericht 2017 zu Mauretanien (Sklaverei) und die Accord-Anfragebeantwortung zur Lage von "schwarzen Mauren" und zum Risiko bei Rückkehr ohne familiäres Netzwerk in die Sklaverei zu geraten, die vom BF vorgelegt wurden. Hinsichtlich der Situation in Mauretanien hat sich seit den Länderfeststellungen im Bescheid nichts Wesentliches geändert und es können auch aufgrund der Beschwerde diesbezüglich keine verfahrensrelevanten Neuigkeiten erkannt werden.
Vor dem Hintergrund dieser Berichte kann nicht erkannt werden, dass in Mauretanien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Es herrschen weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Hungersnot. Ebenso lässt sich aufgrund der vorliegenden Berichte eine in den Raum gestellte Verfolgung als Angehöriger der Haratin und eine drohende Versklavung pauschal nicht feststellen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Problematik der Armut und der Stellung von dunkelhäutigen Mauretaniern im Allgemeinen bewusst, doch - anders als im Beschwerdeverfahren vorgebracht - gibt es im konkreten Fall keinerlei Hinweise, dass der BF in Mauretanien von Sklaverei bedroht wäre oder ihm bei der Rückkehr ein derartiges Schicksal drohen würde, das eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellt.
Der BF hat zwar keine Schulbildung und ist Analphabet, er spricht aber Französisch, Soninke Hasalie und Fullah, das sind sämtliche Sprachen seiner Heimatregion. Er hat bis Anfang 2016 ausschließlich in seinem Heimatstaat gelebt und dort bereits viele Jahre hindurch als Händler seinen Lebensunterhalt verdient. Außerdem lebt ein Bruder in Mauretanien und es kann auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass er in seinem Heimatstaat über ein soziales Netzwerk verfügt.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der BF in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und daher ist eine Rückreise zumutbar.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage bzw. den Angaben des BF. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen in Österreich sowie seinen Integrationsbemühungen stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Es ergeben sich daraus keine Umstände für das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration des BF in Österreich.
Die Feststellung, dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 11 AsylG 2005 lautet:
"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht vorliegt.
Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Mauretanien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Mauretanien lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten, denn eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall, wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, zu verneinen ist.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des BF aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist. Es kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer schlechthin, etwa aufgrund eines landesweiten Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden.
Wie oben in der Beweiswürdigung erläutert, lässt sich aus dem Vorbringen des BF sowie aus den vorliegenden Berichten keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfindet oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der BF hat dort bereits über Jahre hindurch seinen Lebensunterhalt als Händler verdient. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Mauretanien in seiner Existenz bedroht wäre. Außerdem hat er, wie jeder Rückkehrer, auch die Möglichkeit, Unterstützung bei der Familie, Verwandten und Bekannten zu suchen.
Letztlich stellen sich also die Gefahren für Rückkehrer nach Mauretanien in hohem Maße als spekulativ dar, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.
Zu Spruchpunkt III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Vorerst wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und es ist kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Mauretanien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl.I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Im vorliegenden Fall ist also im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zu prüfen, ob ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zulässig ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind zu berücksichtigen die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;
VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;
29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Die zeitliche Komponente spielt eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, führt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass der Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig zu beurteilen ist.
Der BF reiste Anfang Mai 2016 illegal in Österreich ein und hält sich seither nur aufgrund eines vorläufigen Aufenthaltsrechts als Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet auf.
In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers. Der strafrechtlich unbescholtene BF verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Er ist ledig und lebt in keiner Lebensgemeinschaft.
Im vorliegenden Fall ist auch keine ins Gewicht fallende Integration des BF in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit bzw. ein reguläres Beschäftigungsverhältnis oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, erkennbar. Die Ablegung einer Sprachprüfung oder Integrationsmaßnahmen werden nicht einmal behauptet. Insgesamt gesehen kann von keiner Integrationsverfestigung des BF in Österreich ausgegangen werden.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Nachdem alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, dies insbesondere deshalb, weil es hier sowohl bei der Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügbar und dem BF zumutbar ist, als auch bei der Frage, ob es ein im Hinblick auf Art. 8 EMRK besonders schützenswertes Privat- und Familienleben gibt, um Einzelfallbeurteilungen handelt, deren Bedeutung nicht über den konkreten Fall hinausgeht.
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