BVwG W153 1435496-2

BVwGW153 1435496-227.7.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W153.1435496.2.00

 

Spruch:

W153 1435496-2/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Senegal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl. 616721509-1612268, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG

2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste nach Österreich ein, stellte hier am 29.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen. Hierbei gab er an, sich zum muslimischen Glauben zu bekennen und zur Volksgruppe der Serere zu gehören. Er stamme aus ärmlichen Verhältnissen. Seine Mutter sei bereits verstorben. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater und seinen zwei jüngeren Brüdern im Senegal gelebt. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass er nicht mehr für ihn sorgen könne. Zudem sei der Beschwerdeführer von Verbrechern aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, um kriminell zu werden. Da sich der Beschwerdeführer bedroht gefühlt und Angst um sein Leben gehabt habe, habe er seine Heimat verlassen.

 

Am 24.04.2013 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, in der Heimat sechs Jahre lang die Grundschule, zwei Jahre lang die Hauptschule und dann noch ein Jahr lang das Gymnasium besucht zu haben. Sein Vater sei zunächst als Maurer tätig gewesen und die Mutter habe sich um die Familie gekümmert. Nach deren Tod habe der Vater aufgehört zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe nicht gearbeitet und sei bis zuletzt von seiner Mutter versorgt worden. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, nach dem Tod seiner Mutter die Schule verlassen zu haben. In seinem Heimatdorf gebe es eine große Gruppe von Aggressoren, die junge Leute suche, deren Lebenssituation sehr schwierig sei. Sie würden diese Jugendlichen zu Kriminellen ausbilden, die stehlen und Einbrüche sowie Morde verüben würden. Den Beschwerdeführer hätten sie auf der Straße angesprochen und versucht, ihn zu rekrutieren. Nachdem sie bemerkt hätten, dass er dies nicht gewollt habe, seien sie ihm gegenüber aggressiv geworden. Sein Vater sei der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer mit diesen kriminellen Betätigungen Geld verdienen könnte und habe von ihm verlangt, mitzumachen. Der Beschwerdeführer habe überlegt, sich an die Polizei zu wenden, dann jedoch mangels Vertrauen in diese davon abgesehen, weil sie inhaftierte Personen nach kurzer Zeit wieder freilasse. In anderen Dörfern gebe es wieder andere Gruppen. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer das Haus der Familie verlassen, auf dem Markt geschlafen und versucht, kleine Arbeiten zu verrichten und kleine Sachen auf der Straße zu verkaufen. Als er eine bestimmte Summe Geld verdient gehabt hätte, habe er sich einer Gruppe angeschlossen, die das Land verlassen habe. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe.

 

Mit Bescheid vom 14.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Zusammenfassend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass den Beschwerdeführer der Wunsch nach einer Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation zum Verlassen seiner Heimat bewogen habe. Weiters sei in der Republik Senegal eine elementare Grundversorgung von Rückkehrern anzunehmen. Durch den unbedenklichen Gesundheitszustand und die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die landestypischen Verhältnisse sei in Verbindung mit seinem verwandtschaftlichen Umfeld sowie seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit jedenfalls gewährleistet, dass er seinen Lebensunterhalt so wie bisher aus eigenem werde bestreiten können. In Österreich führe er kein Familienleben sowie kein schutzwürdiges Privatleben und habe keine erkennbare Integration aufzuweisen.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

 

Am 19.09.2013 langten beim Asylgerichtshof Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung für einen Fußballklub ein.

 

Am 01.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ÖSD-Zertifikat Deutsch Niveau B1 des Beschwerdeführers ein.

 

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2018 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.05.2013 - nach einer durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2017 sowie unter Berücksichtigung der beiden eingebrachten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 13.06.2017 und 12.09.2017 - gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Senegal ernstlich Gefahr liefe, zukünftig intensive Übergriffe jener kriminellen Organisation zu erleiden, welcher er den Beitritt verweigert habe. Nachdem diese kriminelle Organisation versucht habe, eine Vielzahl von Jugendlichen zu rekrutieren, sei ihre primäre Absicht nicht darin gelegen, gerade den Beschwerdeführer zu rekrutieren, sondern ihr Personal insgesamt zu mehren. Zudem habe der Beschwerdeführer nie den Anführer der Vereinigung kennengelernt, sei nur mit einfachen Mitgliedern der Organisation konfrontiert gewesen und habe sich auch nie an die Behörden gewandt. Im Übrigen sei er mittlerweile 22 Jahre alt und demnach kein Jugendlicher im engeren Sinn mehr, was auch gegen ein künftiges Interesse der kriminellen Vereinigung an seiner Person sprechen würde. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig und verfüge über eine fortgeschrittene Schulbildung. Im Senegal bestehe derzeit auch keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zuletzt wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer etwa fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalte, über ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau B1 verfüge und sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung gut auf Deutsch ausdrücken habe können. Er habe auch den Versuch unternommen, im Profifußball erwerbstätig zu werden, was an rechtlichen Grenzen gescheitert sei. Er absolviere derzeit eine Ausbildung, um seinen Pflichtschulabschluss nachzuholen. Der Beschwerdeführer engagiere sich auch ehrenamtlich und führe freundschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, darunter auch zu österreichischen Staatsangehörigen. Andererseits habe er keine familiären bzw. beruflichen Bindungen zu Österreich. Trotz der im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer von knapp fünf Jahren fortgeschrittenen sozialen Integration und guten Deutschkenntnissen sei mithin davon auszugehen, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes Beschwerdeführers im Bundesgebiet seine privaten Interessen an einem Verbleib hier noch überwiegen würden.

 

Am 24.01.2018 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen. Hierbei führte er im Wesentlichen Folgendes aus (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

 

"...

 

LA: Haben Sie Kontakt in Ihr Heimatland?

 

VP: Nein.

 

LA: Welche Angehörigen haben Sie in Senegal?

 

VP: Mein Vater und meine zwei Brüder.

 

LA: Wo wohnen Ihre Angehörigen?

 

VP: Ich weiß nicht, wo sie momentan wohnen.

 

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Vater und Ihren Brüdern?

 

VP: Nein, seit meiner Ausreise habe ich keinen Kontakt.

 

LA: Haben Sie noch andere Verwandte in Senegal?

 

VP: Nein.

 

LA: Wann hatten Sie zuletzt mit jemand aus Ihrem Herkunftsland Kontakt?

 

VP: Ich kann mich nicht erinnern. Seit langem habe ich nur Kontakt zu Leuten aus Salzburg.

 

LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt und wovon bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt im Heimatland?

 

VP: Fliesenleger und Bauarbeiter.

 

LA: Was haben Sie im Senegal gearbeitet?

 

VP: Ich habe nur in den Ferien als Bauarbeiter gearbeitet. Fliesenleger habe ich in Österreich gelernt.

 

LA: Welche Schulbildung haben Sie?

 

VP: Bis zum Gymnasium.

 

LA: Sind Sie nach wie vor ledig?

 

VP: Ja.

 

LA: Seit wann sind Sie in Österreich?

 

VP: Bald 5 Jahre, seit 2013.

 

LA: Wo wohnen Sie in Österreich?

 

VP: Immer in Salzburg, schon seit 5 Jahren.

 

LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

 

VP: Ich bekomme jeden Monat 335 Euro von der Caritas. Ich habe nach Arbeit gefragt, aber es gibt keine.

 

LA: Wo haben Sie gefragt?

 

VP: Tanja, sie arbeitet seit langem bei der Caritas. Ich habe Fußball gespielt im Profibereich bei XXXX im Jahr 2015.

 

LA: Haben Sie als Fußballspieler Geld verdient?

 

VP: Ich habe bei XXXX gespielt, dann bei XXXX. Normalerweise hätte ich Geld bekommen müssen, aber ich wurde nicht bezahlt von Gerhard Storger (phon.)

 

LA: Haben Sie in Hallein hobbymäßig gespielt?

 

VP: Ich habe dort in der Landesliga gespielt. Bei XXXX habe ich in der Salzburgliga gespielt.

 

LA: In Hallein haben Sie durch Fußball kein Geld verdient?

 

VP: Nein.

 

LA: Hatten Sie bei XXXX einen Vertrag, in welchem stand, dass Sie Geld bekommen?

 

VP: Ich hatte dort einen Vertrag.

 

LA: Sind Sie arbeitsfähig?

 

VP: Ja.

 

LA: Was würden Sie gerne arbeiten?

 

VP: Ich kann als Fliesenleger arbeiten, ich kann am Bau arbeiten.

 

LA: Würden Sie auch andere Arbeiten als Profifußballer verrichten?

 

VP: Ja. Fußball war ein Hobby. Wenn ich eine Arbeit habe, arbeite ich gerne.

 

LA: Waren Sie bei AMS?

 

VP: Nein.

 

LA: Haben Sie in Österreich schon mal ehrenamtlich gearbeitet?

 

VP: Nein.

 

LA: Warum nicht?

 

VP: Die Caritas hat gesagt, ich soll beim Roten Kreuz fragen. Ich habe gefragt, ob ich freiwillig arbeiten kann. Momentan ist aber alles voll.

 

LA: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich? Wie oft sehen Sie diese?

 

VP: Nein, nur Freunde.

 

LA: Leben Sie in einem Quartier?

 

VP: Ich wohne mit einem Freund zusammen und wir teilen uns die Miete.

 

LA: Besteht zu einer der genannten Personen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

 

VP: Früher hat mir jemand viel geholfen, jetzt aber nicht mehr.

 

LA: Haben Sie Freunde in Österreich?

 

VP: Ich habe viele Freunde. Bei Austria habe ich ein Team, ich habe viele Freunde. Wir treffen uns jede Woche. Ich treffe mich mit Rafael Sammer (phon.), er ist aber beschäftigt.

 

LA: Haben Sie sonstige Kontakte zur österreichischen Gesellschaft geknüpft?

 

VP: Ja. Ich habe auch Freunde bei XXXX. Thomas und Phillip. Letzterer arbeitet bei der XXXX.

 

LA: Spielen Sie noch immer Fußball?

 

VP: Ich hatte eine Knieverletzung. Ich hatte Physiotherapie. Die Ärzte haben gesagt, ich darf lange nicht spielen. Eineinhalb Jahre habe ich nicht gespielt. Ich suche jetzt einen neuen Verein.

 

LA. Bei Austria können Sie nicht mehr spielen?

 

VP: Der Verein ist jetzt unten, ich versuche es jetzt bei Anif.

 

LA: In Zukunft wollen Sie wieder Fußball spielen?

 

VP: Ja, aber es ist ein Hobby für mich.

 

LA: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?

 

VP: Deutsch A1, A2, Pflichtschulabschluss, B1.

 

LA: Sie machen derzeit den Pflichtschulabschluss - welche Fächer haben Sie bereits abgeschlossen?

 

VP: Ich habe das Zertifikat Gesundheit und Soziales gemacht. Ich muss das selber wie B1 bezahlen, daher habe ich noch nicht weiter gemacht.

 

LA: Besuchen Sie im Moment die Schule?

 

VP: Nein, nur den Deutschkurs in der Bibliothek Salzburg.

 

LA: In welchen Organisationen sind und waren Sie Mitglied in Österreich?

 

VP: In keiner. Ich habe auch freiwillig in XXXX im Berg gearbeitet. Ich war im Heim XXXX, ich habe die Straße gesäubert.

 

LA: Stimmt es, dass Sie ein Fußballturnier organisiert haben?

 

VP: Ja, das ist jedes Jahr bei der Polizei.

 

LA: Was haben Sie dort gemacht?

 

VP: Wir hatten unsere eigene Mannschaft, wir haben Leute eingeladen und informiert.

 

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

 

VP: Fitnessstudio, laufen und Freunde treffen.

 

LA: Schildern Sie bitte Ihren Tagesablauf.

 

VP: Unter der Woche gehe ich zwei Mal in die Bibliothek am Dienstag und Donnerstag. Am Montag gehe ich laufen, danach ins Fitnessstudio, dann treffe ich Freunde.

 

LA: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen?

 

VP: Ich will immer etwas machen, ich will nicht jeden Tag nichts tun. Ich will arbeiten. Ich versuche immer, ich lese viel, ich habe Bücher zu Hause. Ich lese auch über Politik, ich schaue viele Nachrichten, ich versuche, immer gut deutsch zu reden.

 

LA: Waren Sie in Österreich straffällig?

 

VP: Einmal habe ich eine Strafe bekommen, ich hatte kein Busticket. Ich habe das schon bezahlt.

 

LA: Wie haben Sie den B1 Kurs und den Pflichtschulabschluss finanziert?

 

VP: Ich habe weniger Lebensmittel gekauft und gespart.

 

LA: Sind Sie in Österreich oder in einem anderen Land vorbestraft?

 

VP: Nein.

 

LA: Wie möchten Sie in Österreich Ihr Leben gestalten?

 

VP: Ich kenne die Leute hier, ich kann nicht sagen, dass ich 100 Prozent integriert bin, aber ich verstehe die Leute und ich kann mit ihnen reden. Ich kenne viele Leute in Salzburg. Ich habe viele Freunde hier. Ich will hier Arbeit finden. Für meine Zukunft will ich viel lernen.

 

Verfahrensleitende Verfügung:

 

Ihnen werden nun mit Quellenangaben versehene landeskundliche Feststellungen zum Staat Senegal ausgehändigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt diese Unterlagen zur Entscheidungsfindung in Ihrem Asylverfahren heranzuziehen. Es steht Ihnen frei dazu binnen zwei Wochen bis 08.02.2018 ohne Setzung einer Nachfrist eine Stellungnahme abzugeben. Zum Umstand, dass Sie in deutscher Sprache zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden, wird auf Folgendes hingewiesen:

 

Die VP wird darauf hingewiesen, dass er die Stellungnahme dazu auf Deutsch einbringen muss und sich hierfür an die Caritas oder Rechtsberatung wenden kann. § 39a AVG regelt nur den mündlichen Verkehr mit der Behörde, begründet aber keinen Anspruch auf die Verwendung einer fremden Sprache im Schriftverkehr mit den Beteiligten; insbesondere ist die Beifügung einer Übersetzung eines Schriftstückes nicht vorgesehen (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330). Aufgrund der Verweisungsnorm des § 23 AsylG gilt dies auch im Asylverfahren.

 

LA: Wollen Sie diese landeskundliche Feststellungen ausgehändigt haben?

 

VP: Ja.

 

LA: Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen?

 

VP: Ja. Ich werde bald hier 5 Jahre sein. Ich hatte hier keine Probleme, ich mache auch keine Probleme, ich bin nicht kriminell, ich versuche immer, zu arbeiten. Ich darf nicht arbeiten.

 

LA: Gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

 

VP: Nein.

 

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?

 

VP: Ja.

 

LA: Wollen Sie noch etwas hinzufügen?

 

VP: Nein.

 

Anm.: Die meisten Fragen wurden vom Asylwerber auf DEUTSCH verstanden und auf Deutsch beantwortet.

 

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt. Sie haben danach die Möglichkeit, noch etwas richtig zu stellen, Ergänzungen anzufügen bzw. hinzuzufügen.

 

VP: Ja.

 

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

 

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Fragen bzw. Einwendungen, Ergänzungen vorzubringen?

 

VP: Nein.

 

Anmerkung: Die Ergänzung wird rückübersetzt.

 

Anmerkung: Der VP wird eine Kopie der Niederschrift ausgefolgt.

 

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der

 

Niederschrift und die Rückübersetzung! VP: Ja.

 

[...]"

 

Mit Bescheid des BFA vom 27.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG in den Senegal zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

 

Zusammengefasst führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder Familienangehörige habe noch würden sich in Österreich aufenthaltsberechtigte Personen befinden, zu denen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache auf B1 Niveau, die Sprache seines Herkunftslandes jedoch auf Muttersprachenniveau. Der Beschwerdeführer habe in Österreich hobbymäßig Fußball gespielt, jedoch kein Einkommen durch diese Tätigkeit erzielt und sei demnach auch nicht in der Lage gewesen, sich selbst zu versorgen. Er habe sich auch nicht nachweislich um Arbeit bemüht und sei nicht beim Arbeitsmarktservice vorstellig gewesen, um sich dort nach eventueller Arbeit zu erkundigen. Er habe zunächst verneint, ehrenamtliche Tätigkeiten in Österreich verrichtet zu haben, später jedoch angeführt, freiwillig im Bergbau und in der Straßenreinigung gearbeitet zu haben. Er habe diesbezüglich jedoch keine Nachweise vorlegen können. Insgesamt gesehen hätten während der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich keine Hinweise dafür festgestellt werden können, dass in sprachlicher, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht besondere Umstände hervorgekommen wären, die auf eine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich hinweisen würden.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer halte sich durchgehend seit fünf Jahren im Bundesgebiet auf, sei gut integriert und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er sei bemüht, in Österreich den Pflichtschulabschluss zu absolvieren. Er spreche Deutsch auf B1 Niveau und erfülle zumindest einen Teil der gesetzlichen Voraussetzungen, die eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Plus rechtfertigen würden. Während des Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer seine bisherige Integration durch die Einreichung einer Reihe an Dokumenten bestätigt. Der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied beim Verein XXXX und sei derzeit in Gesprächen mit einem namentlich genannten Fußballverein; er wolle in einer höheren Liga spielen. Zudem sei der Beschwerdeführer arbeitswillig und würde gern arbeiten, wenn die gesetzlichen Regelungen es zulassen würden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Senegals, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 29.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass er eine Lebensgemeinschaft führt.

 

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Ein Beschäftigungsverhältnis wurde nicht aufgezeigt.

 

Er spricht gut Deutsch und hat bereits das Niveau B1 erreicht. Der Beschwerdeführer absolviert einen Lehrgang für den Pflichtschulabschluss und hat zumindest einen Teil der Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden (Zertifikat Gesundheit und Soziales). Der Beschwerdeführer hat freiwillig im Bereich Bergbau und Straßenreinigung geholfen und spielt hobbymäßig Fußball.

 

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

 

Eine schwere Erkrankung liegt beim Beschwerdeführer nicht vor.

 

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

 

Zur maßgeblichen Situation im Senegal:

 

"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

 

KI vom 17.8.2017, Parlamentswahlen am 31.7.2017 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)

 

Bei der Parlamentswahl am 31.7.2017 im Senegal hat das Parteienbündnis von Präsident Macky Sall nach vorläufigen Ergebnissen die meisten Sitze gewonnen. Es habe 125 der 165 Sitze erhalten, meldete die senegalesische Nachrichtenagentur APS unter Berufung auf die Wahlbehörde. Das stärkste Oppositionsbündnis war demnach das des früheren Präsidenten Abdoulaye Wade mit 19 Mandaten. Das Bündnis des Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, habe sieben Sitze erhalten (DS 5.8.2017; vgl. JA 5.8.2017). Die Wahlergebnisse wurden unter Ablehnung einer Petition der Oppositionsparteien am 14.8.2017 durch das senegalesische Verfassungsgericht bestätigt (TP 16.8.2017).

 

Der Wahlkampf war von Gewalt überschattet. Bei Zusammenstößen zwischen Unterstützern des Präsidenten und des wegen Veruntreuung von Geldern inhaftierten Bürgermeisters der Hauptstadt Dakar, Khalifa Sall, hatte die Polizei in den vergangenen Tagen dutzende Menschen festgenommen und Tränengas eingesetzt (DS 5.8.2017; vgl. NZZ 2.8.2017). Wades Anhänger waren offenbar an der Zerstörung von 145 Wahllokalen beteiligt, unter den Dutzenden von Verhafteten am Wahltag waren auch mindestens drei seiner Anhänger (NZZ 2.8.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Politische Lage

 

Der Senegal ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Der Präsident wird in allgemeiner, direkter und freier Wahl vom Volk für sieben Jahre gewählt. Den Regierungsvorsitz hält der Premierminister, welcher, so wie auch die Fachminister, direkt vom Präsidenten ernannt wird (GIZ 6.2015a, vgl. AA 10 .2015a). Das Land verfügt über ein lebendiges Mehrparteiensystem, das 1976 etabliert wurde und in dem etwa 180 Parteien zugelassen sind. Artikel 3 der senegalesischen Verfassung garantiert das allgemeine Wahlrecht. Über Wahlkämpfe berichten die Medien umfassend und fair. Die Gewaltenteilung ist in Senegal rechtlich garantiert. In der Praxis kann eine Einflussnahme durch die Exekutive nicht ausgeschlossen werden (AA 21.11.2015).

 

Die senegalesische Bevölkerung hat in einem von internationalen Beobachtern anerkannten und demokratisch glaubwürdigen Wahlprozess am 25.3.2012 den bisherigen Präsidenten Wade abgewählt, dessen dritte Kandidatur umstritten war. Neuer Präsident wurde der erfolgreichste Oppositionskandidat Macky Sall. Am 1.7.2012 wurde ein neues Parlament gewählt, in dem die Koalition um Präsident Sall die Mehrheit erringen konnte, aber auch die Opposition vertreten ist (AA 21.11.2015). Die Regierung begann auf Grundlage ihres Regierungsprogramms "Yonnu Yokkute" zahlreiche Reformen. Sie hat ferner Verfahren eingeleitet, in denen Korruption und Unterschlagungen der vergangenen Jahre aufgearbeitet werden sollen. Seit Juli 2014 liegt der Schwerpunkt der Regierung auf der Umsetzung eines umfangreichen Programms zur Entwicklung der Infrastruktur ("Plan Sénégal Emergent") (AA 10 .2015a).

 

Quellen:

 

 

 

 

Sicherheitslage

 

Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 19.2.2016). Gemäß französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien [in beiden letztgenannten Regionen erhöhtes Sicherheitsrisiko aufgrund von Operationen terroristischer Gruppen in der Sahelzone, zu der Mali und Mauretanien gehören] erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 19.2.2016, vgl. AA 19.2.2016, EDA 19.2.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

Rechtsschutz/Justizwesen

 

Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf. Formal ist die Justiz natürlich unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 6.2015a). Alle Richter werden vom "Conseil Supérieur de la Magistrature" (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regeln und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Die fehlende bzw. unzureichende Ahndung krimineller Delikte wird von vielen internationalen Beobachtern kritisiert. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 21.11.2015).

 

Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 6.2015a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 21.11.2015).

 

Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind. Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen (AA 21.11.2016).

 

Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch das Mandat wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 21.11.2016).

 

Quellen:

 

 

 

Sicherheitsbehörden

 

Polizei und Gendarmerie (letztere untersteht dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Korruption und Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Die Polizei hält sich in der Regel an diese Vorschrift (AA 21.11.2015).

 

Quellen:

 

 

 

Korruption

 

Die Aufarbeitung von Korruptionsfällen und Veruntreuungen des alten Regimes gehört zu einer der Prioritäten von Präsident Macky Salls (GIZ 6.2015a). Im Kampf gegen Korruption und Amtsmissbrauch reaktivierte die neue Regierung das bereits bestehende Sondergericht gegen illegale Bereicherung ("Cour de répression contre l'enrichissement illicite" - CREI. Laufende Ermittlungen wurden in Einzelfällen in die Öffentlichkeit getragen, auch von Regierungsmitgliedern (AA 21.11.2015, vgl. GIZ 6.2015a).

 

Quellen:

 

 

 

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

 

Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 6.2015a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 21.11.2015). Die NGOs sind im nationalen Dachverband CONGAD vereint (GIZ 6.2015a). Vertreter von Menschenrechtsgruppen können sich kritisch in der Öffentlichkeit äußern. Von Drangsalierungen, wie sie teilweise vor dem Machtwechsel 2012 vorkamen, ist nichts bekannt (AA 21.11.2015). Die Menschenrechtsorganisationen RADDHO (Rencontre Africaine pour la Défense des Droits de l'Homme) und ONDH (Organisation Nationale des Droits de l'Homme au Sénégal) sowie einige andere Organisationen, die sich zu einem Netzwerk zusammengeschlossen haben, verteidigen die Wahrung der Menschenrechte im Land (GIZ 6.2015a).

 

Quellen:

 

 

 

 

Allgemeine Menschenrechtslage

 

Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 6.2015a). Die Republik Senegal zeichnet sich durch rechtsstaatliche und demokratische Strukturen aus. Sie gewährleistet grundlegende Freiheitsrechte, insbesondere die in der laizistischen Verfassung ausdrücklich geschützte Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit (AA 10 .2015a). Die Menschenrechtslage ist für weite Bevölkerungsgruppen weiterhin befriedigend und hat sich nach dem demokratischen Machtwechsel im Frühjahr 2012 deutlich entspannt. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat. Bisher zeigten Versuche religiöser Kreise in oder außerhalb Senegals, dies zu ändern, keine erkennbare Wirkung, es gibt jedoch im Land eine spürbare, substanzielle Besorgnis vor islamistischem Terrorismus (AA 21.11.2015).

 

Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und der folgenden UN-Menschenrechtskonventionen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 21.11.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

Meinungs- und Pressefreiheit

 

Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert, und sind auch in der Praxis im Allgemeinen gewährleistet (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 21.11.2015, FH 28.1.2015). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen ("Radio Télévision Sénégal") senden sechs private Unternehmen. Auch die der jetzigen Oppositionspartei PDS nahestehenden Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Verstöße gegen das Pressegesetz bleiben aber trotz gegenteiliger Appelle zum Teil kriminalisiert. Der freie Zugang zum Internet ist u.a. durch Internet-Cafés gewährleistet, die zunehmend auch außerhalb von Dakar zu finden sind. In Dakar etabliert sich eine wachsende Bloggerszene. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch (AA 21.11.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

 

Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 21.11.2015) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015). Einige Gruppen beschwerten sich über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

Haftbedingungen

 

Die Haftbedingungen sind auf Grund von überfüllten Zellen, fehlender gesundheitlicher Versorgung und Hygiene sowie Mangel an Nahrungsmitteln problematisch. Gemäß USDOS gab es Ende 2012 ca.

8.400 Gefangene (AA 21.11.2015, vgl. USDOS 25.6.2015), obwohl die 37 Gefängnisse des Landes für nur ca. 3.000 Insassen ausgelegt seien. Die Versorgung der Insassen mit Nahrung und medizinischer Betreuung ist auch nach senegalesischen Standards nicht ausreichend. Problematisch sind vor allem der Drogenkonsum sowie Fälle von Vergewaltigungen durch andere Inhaftierte (AA 21.11.2015). Weitere Probleme sind Nahrungsmittel von schlechter Qualität, erdrückende Hitze und Insektenbefall (USDOS 25.6.2015). Inhaftierten wird gewöhnlich nicht erlaubt, sich zu beschweren bzw. Untersuchungen zu den Haftbedingungen zu beantragen. Sie unterliegen der Zensur. Sie dürfen Besuch erhalten und können ihre Religion ausüben. Die Regierung strebt eine Reform des Justizwesens und eine deutliche Verbesserung der Haftbedingungen an. Justizminister Sidiki Kaba hat die Verbesserung der Haftbedingungen und die Regulierung der Untersuchungshaft zu einem Schwerpunkt seiner Arbeit erklärt. Fortschritte sind allerdings noch nicht erkennbar (AA 21.11.2015).

 

Die Regierung gestattet lokalen Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern Gefängnisbesuche. Mitglieder des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz haben im Jahr 2013 Gefängnisse in Dakar und in der Casamance besucht. Die Regierung hat Schritte eingeleitet, um die Haftbedingungen zu verbessern (USDOS 25.6.2015).

 

Quellen:

 

 

 

Todesstrafe

 

Mit Gesetz 2004-38 vom 28.12.2004 hat das Parlament einstimmig die Abschaffung der Todesstrafe beschlossen (AA 21.11.2015). Gemäß AI gehört Senegal somit zu jenen Staaten, welche die Todesstrafe gänzlich abgeschafft haben (AI 20.7.2015).

 

Quellen:

 

 

 

Religionsfreiheit

 

Etwa 94 Prozent der Bevölkerung sind Muslime. Diese gehören vorwiegend Sufi-Orden an. Es gibt auch Sunniten und Schiiten. Etwa 5 Prozent der Bevölkerung sind Christen. Das restliche eine Prozent gehört indigenen Religionen an oder hat kein Religionsbekenntnis (USDOS 14.10.2015, vgl. GIZ 6.2015b). Muslime sind eher im Norden Senegals angesiedelt, Christen eher im Westen und Süden (USDOS 14.10.2015).

 

Die Verfassung definiert den Senegal als säkularen Staat. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert und die Regierung respektiert dieses Grundrecht auch in der Praxis (USDOS 14.10.2015, vgl. AA 21.11.2015). Es gibt keine signifikanten gesellschaftlichen Entwicklungen, welche die Religionsfreiheit beeinträchtigen (USDOS 14.10.2015). Wie die ethnischen haben auch die religiösen Minderheiten ungehinderten Zugang zu Regierungs- und hohen Verwaltungsämtern (AA 21.11.2015). Was Islam und Christentum im Senegal auszeichnet, ist ihr friedvolles Miteinander. Christen und Muslime leben in friedlicher Nachbarschaft, besuchen und beschenken sich zu den jeweiligen Feiertagen (sowohl muslimische als auch christliche Feiern sind gesetzliche Feiertage) und Ehen über die konfessionellen Grenzen hinweg sind keine Seltenheit, sodass es in fast allen Familien auch Mitglieder der anderen Konfession gibt. Natürlich geht das bei einer so überwältigenden Mehrheit, wie der muslimischen, nicht ganz ohne unterschwellige Konflikte, und die Christen klagen oft über eine gewisse Diskriminierung und verfügen über schon allein zahlenmäßig geringere Seilschaften (GIZ 6.2015b).

 

Der Senegal ist bisher weitgehend frei von islamistischen Einflüssen, gegen die sich nicht nur die Regierung, sondern auch die muslimischen Bruderschaften im Land wehren. Es gibt allerdings vereinzelt fundamentalistische Kräfte, die eine Islamisierung des Landes anstreben (z.B. Einführung der Scharia). Ein gewisses Potenzial für islamistische Tendenzen wird von internationalen Beobachtern in der hohen Zahl unterbeschäftigter oder arbeitsloser Jugendlicher, zum Teil mit Bildungsabschlüssen, gesehen (AA 21.11.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

Ethnische Minderheiten

 

Der Senegal ist von einer großen ethnischen und linguistischen Vielfalt geprägt. Auf senegalesischem Staatsgebiet leben mehr als 20 Ethnien mit einer entsprechenden Anzahl an Sprachen und untergeordneten Dialekten. Die traditionellen Siedlungsgebiete hatten sich in verschiedenen Migrationsbewegungen in vorkolonialer Zeit herauskristallisiert und gefestigt. Heute kommt es durch die erneuten großen Migrationsbewegungen in den ländlichen Gebieten und vor allem in die Städte zu einer größeren Vermischung. Das friedliche Zusammenleben verschiedener Ethnien und Religionen ist generell ein Kennzeichen der senegalesischen Gesellschaft, dazu findet man heute in fast jeder Familie "eingeheiratete" Mitglieder verschiedener Ethnien, wobei bestimmte Ethnien wie die Fulbe (Peulhs) den reinen innerethnischen Zusammenhalt höher halten als andere (GIZ 6.2015b).

 

Der Staat achtet gemäß Art. 1 und 5 der Verfassung darauf, dass keine ethnische Diskriminierung stattfindet. Ethnische Minderheiten sind in Parlament, Kabinett und in hohen Verwaltungsämtern vertreten und betätigen sich ungehindert in senegalesischen Menschenrechtsorganisationen. Die verschiedenen ethnischen Gruppen leben gleichberechtigt und ohne Spannungen zusammen. Das gilt auch für die Ethnie der Diola, die vor allem mit der Unabhängigkeitsbewegung in der Casamance in Zusammenhang gebracht wird und zu einem großen Teil der katholischen Minderheit angehört (AA 21.11.2015).

 

Die meisten senegalesischen Ethnien waren sozial streng stratifiziert und in ein kompliziertes Kastensystem unterteilt. Man wurde in diese Kasten hineingeboren, eine soziale Mobilität war unmöglich. Diese tatsächliche Unterteilung existiert heute nicht mehr, eine starke soziale Stratifizierung ist jedoch bis heute in der Gesellschaft zu spüren und die alten Kastenkategorien beeinflussen Gesellschafts- und Arbeitsbeziehungen. Vor allem Eheschließungen außerhalb der eigenen Kaste wird viel Widerstand entgegen gebracht (GIZ 6.2015b).

 

Quellen:

 

 

 

Bewegungsfreiheit

 

Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, sowie für Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz für intern Vertriebene, Flüchtlinge und staatenlose Personen (USDOS 25.6.2015).

 

Ein entwickeltes Meldewesen existiert nicht. Die Auseinandersetzungen in der Casamance lösten 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Teile der Zivilbevölkerung flohen aus den jeweiligen Kampfgebieten, nicht nur über die praktisch offenen Grenzen nach Guinea-Bissau und Gambia, sondern auch in die befriedeten Zonen, insbesondere in das Gebiet in und um die Regionalhauptstadt Ziguinchor sowie in den nördlichen, vom Konflikt nicht betroffenen Teil Senegals. Dort fanden sie meist Aufnahme bei Verwandten. Fluchtbewegungen wurden nicht behindert, und die Casamance-Flüchtlinge wurden staatlicherseits nicht behelligt. Nach UNHCR-Angaben lag die Zahl der Binnenvertriebenen ("IDPs") im Jahr 2013 bei ca. 20.000 (AA 21.11.2015).

 

Quellen:

 

 

 

Grundversorgung/Wirtschaft

 

Die Wirtschaft des Senegal mit seinen rund 14 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80 Prozent der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60 Prozent der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 10 .2015b). Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach (der sekundäre Sektor erwirtschaftet etwa 20 Prozent des BIP) und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Dennoch ist der Senegal als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEMOA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 6.2015c).

 

Die Erwartungen der Wählerschaft, dass sich ihre wirtschaftliche Situation durch den Regierungswechsel maßgeblich verbessert, konnte die Regierung bislang nur ansatzweise erfüllen. Insbesondere steigende Lebenshaltungskosten sowie Probleme in der Energieversorgung bergen das Potential für soziale Konflikte. Das Wachstum reicht wegen der demographischen Entwicklung nicht aus, die im Land verbreitete Armut (ca. 50 Prozent der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen (AA 21.11.2015). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt. Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der "Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 6.2015c).

 

Quellen:

 

 

 

 

Medizinische Versorgung

 

Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist sehr schlecht, vor allem außerhalb der Hauptstadt Dakar ist die Gesundheitsversorgung völlig unzureichend. Es gibt ein starkes Stadt-Land-Gefälle und etwa drei Viertel der Ärzte praktizieren in der Hauptstadt Dakar. Krankenhausbetten sind auf dem Land kaum vorhanden (GIZ 6.2015b). Trotz gut ausgebildeter Ärzte ist das staatliche Gesundheitssystem unzureichend, Patienten müssen ihre Medikamente, Operationen und Krankenhausaufenthalte selbst finanzieren. Dies verursacht vor allem Probleme bei chronischen Erkrankungen. Häufig muss in solchen Fällen die gesamte erweiterte Familie für die Behandlungskosten aufkommen. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung hat keinen Zugang zu parallel existierenden privaten Behandlungen, die für sie unerschwinglich sind. Das Angebot an meist aus Frankreich importierten Medikamenten ist umfassend. Obwohl wesentlich preiswerter als in Europa, sind die Medikamente für die große Bevölkerungsmehrheit kaum erschwinglich bzw. nicht über einen längeren Zeitraum finanzierbar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Märkten eine Vielzahl gefälschter Medikamente zirkuliert. Die Frage, ob und in welchem Umfang langwierige Behandlungen oder komplizierte Operationen in Senegal durchgeführt werden können, muss von Fall zu Fall beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass eine umfangreiche medizinische Behandlung mit relativ hohen Kosten und langen Wartezeiten verbunden ist. In vielen Fällen ist eine fachgerechte Behandlung nicht garantiert (AA 21.11.2015). Die niedrige Lebenserwartung, die hohe Sterblichkeitsrate bei Geburten und die hohe Säuglingssterblichkeit spiegeln diese Defizite wieder, so wie auch der ungenügende Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser und zu einer korrekten Sanitärversorgung (GIZ 6.2015b).

 

Quellen:

 

 

 

Gesellschaft, http://liportal.giz.de/senegal/gesellschaft.html , Zugriff 22.2.2016

 

Behandlung nach Rückkehr

 

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen Senegal und der EU existiert nicht. Abgeschobene senegalesische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung keinen Repressionen ausgesetzt. Die Einreisebehörden erlauben die Einreise unter der Voraussetzung, dass die abgeschobene Person ihre senegalesische Staatsangehörigkeit nicht leugnet. Andernfalls werden Betroffene unmittelbar in das abschiebende Land zurückgesendet. Es wird daher empfohlen, für senegalesische Abzuschiebende ohne reguläre Reisedokumente zuvor immer ein "Sauf Conduit" (entspricht einem Laissez-passer) bei der senegalesischen Botschaft zu beantragen, um Schwierigkeiten bei der Einreise auszuschließen. In der Regel ist das Urkundenwesen zuverlässig (AA 21.11.2015).

 

Quellen:

 

 

Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass grundsätzlich keinerlei Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Senegal als unzulässig erscheinen lassen, zumal in diesem Staat weder eine objektiv extreme Gefahrenlage noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22.05.2017 und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2018, und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

 

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Bescheides an. Der Beschwerdeführer wurde am 22.05.2017 vom Bundesverwaltungsgericht einvernommen, um insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben Stellung nehmen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit ca. 5 1/2 Jahren in Österreich aufhält und sich in dieser Zeit auch um eine positive Integration im österreichischen Bundesgebiet bemüht hat, jedoch ergeben sich aus dem Verfahren keine Umstände für das Vorliegen einer solchen ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration des Beschwerdeführers in Österreich, sodass eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

 

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

 

Die festgestellten familiären und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage.

 

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Wie bereits das Bundesamt zu Recht festgestellt hat, liegen im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.

 

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Im vorliegenden Verfahren erfolgte eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und es ist kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Senegal kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Im vorliegenden Fall ist also im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung zu prüfen, ob ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zulässig ist.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39;

24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10;

01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;

12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

 

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015,Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

 

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

 

Ohne die vom Beschwerdeführer aufgezeigten integrationsbegründenden Umstände zu verkennen, sind im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau dennoch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im Ergebnis den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Im Entscheidungszeitpunkt haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, weshalb im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Art. 8 EMRK vorliegt.

 

Die Beschwerde bringt nochmals einige Aspekte vor, die bereits im hg. Erkenntnis vom 03.01.2018 angeführt bzw. auch im angefochtenen Bescheid berücksichtigt wurden. So wurden die Deutschkenntnisse, die Unbescholtenheit, die sozialen Kontakte, das Bemühen um die Absolvierung des Pflichtschulabschlusses und das hobbymäßige Fußballspielen des Beschwerdeführers umfassend gewürdigt.

 

Diesbezüglich ist darauf hingewiesen, dass selbst perfektes Deutsch und eine vielfältige soziale Vernetzung kein über das übliche Maß hinausgehende Integration aufzeigt (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029, mwN) und die Deutschkenntnisse sowie die soziale Vernetzung des Beschwerdeführers Eingang in der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes gefunden haben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Lehrgang für den Pflichtschulabschluss besucht und einen Teil positiv abgeschlossen hat, ist zwar positiv zu werten, vermag jedoch keine andere Entscheidung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine eigenen, den Lebensunterhalt deckenden, Mittel. Eigenen Angaben zufolge verdient er als Spieler in einem Fußballverein kein Geld; Fußball sei lediglich ein Hobby. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

 

Die durch den Beschwerdeführer ins Treffen geführten glaubhaft gemachten Anstrengungen zur Integration in Österreich durch seine gemeinnützige Arbeit im Bergbau und in der Straßenreinigung sind zwar ebenfalls positiv zu sehen, vermögen per se aber auch keinen hinreichenden Grund für den Ausspruch der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu bieten.

 

Selbst die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/18/0420).

 

Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit rund 5 1/2 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, wird das Gewicht des mehrjährigen Aufenthalts dadurch wesentlich relativiert, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen und Kontakte dadurch geschwächt wird, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Der Beschwerdeführer musste sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Er durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

 

Zur Aufenthaltsdauer darf an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, der ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN).

 

Im Besonderen ist in diesem Zusammenhang auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen selbst nach langjährigem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit;

Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt;

Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

 

Insgesamt gesehen kann aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einer derart nachhaltigen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich ausgegangen werden, sodass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

 

Zusammengefasst ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

 

Eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, ist nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Abs. 3 keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Darauf verweisend führte der Verwaltungsgerichtshof auch im rezenten Erkenntnis vom 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158-6, aus, dass das Gesetz (seit dem FrÄG 2015) keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen.

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

 

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Da derartige besondere Umstände im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit zwei Wochen festgelegt worden.

 

Nachdem alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

 

Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit (jüngst wieder VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht - im vorliegenden Fall erneut - von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rn. 12).

 

Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer - nach der bereits 22.05.2017 am Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung und zuletzt am 24.01.2018 vom Bundesamt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme - nochmals zu erörtern, wurde von einer neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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