BVwG W143 2012345-1

BVwGW143 2012345-12.6.2015

B-VG Art.133 Abs4
MinroG §119
MinroG §80
UVP-G 2000 Anh.1 Z25
UVP-G 2000 Anh.1 Z46
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs3
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WRG 1959 §34
WRG 1959 §35
WRG 1959 §37
B-VG Art.133 Abs4
MinroG §119
MinroG §80
UVP-G 2000 Anh.1 Z25
UVP-G 2000 Anh.1 Z46
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs3
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs1 Z1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WRG 1959 §34
WRG 1959 §35
WRG 1959 §37

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W143.2012345.1.00

 

Spruch:

W143 2012345-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 08.08.2014, Zl. AUWR-2014-17379/19-St/Frö, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Neuaufschluss der Quarzkiesgrube XXXX, XXXX" der XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 31.01.2014 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Schärding der Oberösterreichischen Landesregierung als belangte Behörde den Antrag der XXXX vom 09.01.2014 betreffend den Neuaufschluss der Quarzkiesgrube "XXXX" in der XXXX mit dem Ersuchen um Einleitung eines Feststellungsverfahrens im Hinblick auf § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF. In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass die Einreichung einer weiteren Quarzkiesgrube im unmittelbar benachbarten XXXX seitens der XXXX geplant sei.

Mit E-Mail vom 18.02.2014 übermittelte die XXXX als Antragstellerin der belangten Behörde die Projektunterlagen für das Vorhaben "Quarzkiesgrube XXXX, Gewinnungsbetriebsplan gemäß § 80 Mineralrohstoffgesetz, Einreichprojekt gemäß § 119 Mineralrohstoffgesetz, gemäß § 5 OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und gemäß Forstgesetz 1975, GZ 1305152".

Mit Schreiben vom 18.03.2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit, dass das geplante Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder E nach Anhang 2 UVP-G 2000 liege. Zum schutzwürdigen Gebiet gemäß Kategorie E nach Anhang 2 UVP-G 2000 wurde bemerkt, dass laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der XXXX in einem Abstand von rund 720 m zum geplanten Abbaugebiet der Fa. XXXX auf dem Grundstück Nr. XXXX, KG XXXX, die Grundstücke Nr. XXXX und XXXX, KG XXXX, liegen würden, welche als Wohngebiet XXXX bzw. gemischtes Baugebiet XXXX gewidmet seien.

Im Umkreis von 1 km zu den gegenständlichen Rodungsflächen würden bei der Forstrechtsabteilung der BH Schärding nachstehende bewilligte Rodungen aufliegen:

Zudem wurden nachstehende Kiesabbaugebiete, die in der Nähe zum Vorhaben liegen würden, angeführt:

"Quarzkiesgrube XXXX":

Diese befinde sich in der Marktgemeinde XXXX, KG XXXX, sowie in der Gemeinde XXXX, KG XXXX, in einer Entfernung von ca. 7 km (Luftlinie).

Den Abbau betreffend seien nachstehende Genehmigungsbescheide erlassen worden:

"Quarzkiesgrube XXXX der XXXX":

Diese befinde sich in der Gemeinde XXXX, KG XXXX, in einer Entfernung von ca. 3 km (Luftlinie).

Den Abbau betreffend seien nachstehende Genehmigungsbescheide erlassen worden:

"XXXX":

Diese befinde sich auf dem Grundstück Nr. XXXX, KG XXXX und habe laut Flächenwidmungsplan bzw. Katasterplan ein Ausmaß von rund 0,9 ha.

Bei der "XXXX" handle es sich um eine lokale Schotterentnahmestelle, welche nach keinem Rechtsgebiet über eine Bewilligung oder Feststellung verfüge. Diese falle nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung in das landwirtschaftliche Nebengewerbe und dürfe bewilligungsfrei betrieben werden.

"Revitalisierung XXXX":

In einem Abstand von rund 2.8 km (Luftlinie) befinde sich direkt an der Donau die "XXXX".

Für die im dortigen Bereich geplante bzw. laufende Revitalisierung sei

a) mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 05.10.2009, Wa-XXXX, die wasserrechtliche Bewilligung;

b) mit Bescheid der BH Schärding vom 14.10.2009, ForstXXXX, die Rodungsbewilligung (dauernd ca. 26.650 m², befristet ca. 57.620 m²) und

c) mit Bescheid der BH Schärding vom 14.10.2009, XXXX, die naturschutzrechtliche Feststellung ausgesprochen worden.

Laut Projekt sei im do. Bereich vorgesehen, die beim Bau des Kraftwerkes XXXX geschaffene Schotterdeponie zu entfernen und ein Gewässersystem zu schaffen. Gemäß Mengenangabe würden rund 17.500 m³ Feinsediment in der Donau verklappt sowie rund 360.000 m³ kiesigen Materials abgebaut und über den Wasserweg zur weiteren Verwendung abtransportiert. Die Bauvollendungsfrist für das Projekt sei mit 30.09.2014 bewilligt, wobei ein Fristverlängerungsantrag bis 31.12.2017 gestellt worden sei und in Bearbeitung sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.04.2014 wurde die Bezirkshauptmannschaft Schärding um Mitteilung ersucht, ob sich das geplante Vorhaben in einem Wasserschutz- oder Schongebiet befinde, da laut Angabe der XXXX im Projektgebiet Grundwasser in dem Bereich von 26 m bis 34 m Tiefe gefunden worden sei.

Mit Schreiben vom 09.04.2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit, dass das geplante Vorhaben in keinem Wasserschutz- oder Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 liege.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.05.2014 wurde zum geplanten Vorhaben Parteiengehör eingeräumt.

Mit Schreiben vom 28.05.2014 erstattete die XXXX eine Stellungnahme und führte aus, dass die Quarzkiesgrube XXXX mit einer Flächeninanspruchnahme von 3,1 ha bzw. 3,7 ha keiner UVP-Pflicht unterliege, da die im Anhang 1 Z 25 und Z 46 UVP-G 2000 formulierten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. überschritten werden würden.

Mit Schreiben vom 06.06.2014 erstattete die XXXX, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte OG, nachstehende Stellungnahme:

"ln den gegenständlichen Projektsunterlagen wird durch die Antragstellerin dargestellt, dass auf den genannten Grundstücken in der XXXX auf einer Fläche von 2,6 ha Abbaugebiet zzgl. 1 ha Abraumaußenlager/Manipulationsfläche als Ergänzung zu der ebenfalls durch die Antragstellerin XXXX betriebenen Grube XXXX die Gewinnung mineralischer Rohstoffe, nämlich von Quarzkies im Gesamtausmaß von 460.000 m3 während 15 Jahren bei einer Abbaumächtigkeit von 30 m in etagenartigem Abbau bei einer Betriebszeit von Montag bis Samstag sowie der Abtransport zur Weiterverarbeitung in der Grube Silbering beabsichtigt ist.

I. Zur UVP-Pflicht gem. Anhang 1 Zif. 25 Tagbau:

Im UVP-G wird die Vorhabensgruppe "Bergbau" in den Ziffern 25 bis 29 des Anhang 1 geregelt.

Zif. 25 normiert den Tagbau, also die Entnahme von mineralischen Rohstoffen (Lockergestein, privilegierte Abbauformen von Festgestein und Torf). Die Zif. 25 gliedert sich in vier Tatbestände. Einerseits paart sich ein Grundtatbestand für Neuvorhaben (lit. a) und für Erweiterungsvorhaben (lit. b), in Spalte 1, andererseits spiegelt sich jeder Tatbestand der Spalte 1 in einem Tatbestand für schutzwürdige Gebiete (lit. c und d), in Spalte 3.

Bei Neuvorhaben (lit. a) ist für die UVP-Pflicht eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 20 ha (bzw. 10 ha in schutzwürdigen Gebieten (lit. c)) ausreichend. Bei der Erweiterung (lit. b) muss die in den letzten 10 Jahren bestehende oder genehmigte Abbaufläche mindestens 20 ha (bzw. 10 ha in schutzwürdigen Gebieten (lit. d)) und die aktuelle Erweiterung mindestens 5 ha (bzw. 2,5 ha in schutzwürdigen Gebieten) betragen.

Der Begriff Entnahme weicht von der Diktion des MinroG ab, umfasst aber jedenfalls das Gewinnen mineralischer Rohstoffe im Sinne des § 1 Zif. 2 MinroG, nämlich das Lösen und Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe aus dem Boden. Die Aufbereitungstätigkeiten können der UVP- Pflicht unterliegen, wenn sie im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem UVP- pflichtigen Entnahmevorhaben stehen und somit Teil des Gesamtvorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 sind oder einen eigenständigen Tatbestand des Anhang 1 erfüllen.

Gem. Anhang 1 Fußnote 5 sind bei der Flächenberechnung die Aufschluss- und Abbauflächen heranzuziehen, die in den Lageplänen angeführt sind, welche für den Gewinnungsbetriebsplan vorzulegen sind. Hinsichtlich des Flächenkriteriums wird somit an das MinroG angeknüpft. Es sind daher die in den (für den Gewinnungsbetriebsplan vorzulegenden) Lageplänen gem. § 80 Abs. 2 Zif. 8 bzw. § 113 Abs. 2 Zif. 1 MinroG bekanntzugebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. Maßgebliche Flächen sind daher nicht (nur) die Flächen des (offenen) Abbaugebiets, sondern die Betriebsfläche einschließlich der sonstigen Betriebseinrichtungen gem. den Aufschluss- und Abbauabschnitten. Aufschlussflächen sind Flächen für vorbereitende Tätigkeiten (z. B. Abschieben der Humusschicht). Abbauflächen sind jene Flächen, auf denen das tatsächliche Freisetzen und Lösen des mineralischen Rohstoffs aus der Lagerstätte erfolgt.

Den Projektunterlagen der XXXX ist zu entnehmen, dass die gesamte Abbaufläche eine Größe von ca. 2,6 ha umfasst und daneben ein Abraumaußenlager sowie eine Manipulationsfläche von ca. 1 ha errichtet werden soll.

Die Ausdehnung der Projektsfläche wird mit ca. 3,1 ha angegeben. Die gesamte beanspruchte Waldfläche mit ca. 3,7 ha.

Zum Begriff des Vorhabens normiert § 2 Abs. 2 UVP-G, dass neben der Errichtung auch der Betrieb der Anlage vom Vorhabensbegriff umfasst ist, zum Vorhaben auch sämtliche damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen zählen und ein Vorhaben nach dem UVP-G auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, Voraussetzung ist dabei stets, dass die im Vorhaben zusammenzuziehenden Anlagen oder Eingriffe sowohl in einem räumlichen als auch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Dahinter steht das Ziel, die Umgehung der UVP-Pflicht durch Aufteilung eines Gesamtvorhabens auf einzelne Teile zu verhindern. Für die Frage des Auslösens der UVP-Pflicht hat § 2 Abs. 2 interpretationsleitende Bedeutung. Für den Umfang der UVP-Pflicht hingegen normative Bedeutung. Der Grundsatz der Einheit der Anlage gilt im UVP-Regime somit in noch weiterem Umfang als im sonstigen Anlagenrecht. Auch Projekte verschiedener Projektwerber können ein einheitliches Vorhaben bilden, wenn durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ein gemeinsamer Betriebszweck verfolgt wird.

Im Wege einer Einzelfallbetrachtung ist die Frage nach dem räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang von Vorhaben zu beantworten, wobei ein räumlicher Zusammenhang anzunehmen ist, wenn durch die verschiedenen Eingriffe Überlagerungen von Umweltauswirkungen (im Sinne kumulativer und additiver Effekte) zu erwarten sind. Für einen sachlichen Zusammenhang sprechen insbesondere ein einheitlicher Betriebszweck und ein Gesamtkonzept. Indizien für die Absicht eines einheitlichen Betriebszweckes sind z. B. gemeinsam genutzte Anlagenteile, gemeinsame Dispositionsbefugnisse, gemeinsame Verkehrskonzepte, gemeinsame Planung, eine gemeinsame Vermarktung, der einheitliche optische Eindruck usw.

Jedenfalls stellen die beiden Abbauvorhaben der Antragstellerin ein einheitliches Vorhaben dar, zumal auch ein Abtransport zur anderen Grube beabsichtigt ist, um dort weitere Verarbeitungsschritte durchzuführen.

Im Sinne des Kumulationstatbestands des § 3 Abs. 2 UVP-G sind bei der Frage, ob der Schwellenwert (oder das Kriterium) des Anhang 1 erreicht ist, die Kapazitäten, sohin die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens bzw. der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben zusammenzurechnen. Das beantragte Vorhaben muss zumindest 25 % des Schwellenwerts erreichen, um den Kumulationstatbestand auslösen zu können. Im Falle offenkundiger Umgehungsabsicht ist diese 25%-Regel jedoch nicht anzuwenden. Hat die Einreichung als getrennte Projekte nach der erkennbaren Absicht nur den Zweck, das Vorhaben einer UVP durch Aufsplittung zu entziehen, so geht die Spruchpraxis regelmäßig von einem einheitlichen Vorhaben aus. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH darf das Ziel der UVP-Richtlinie nicht durch die Aufsplittung eines Projektes umgangen werden und die Nichtberücksichtigung der kumulativen Wirkung mehrerer Projekte in der Praxis nicht zur Folge haben, dass die Projekte insgesamt der Verpflichtung zur UVP entzogen werden, obwohl sie zusammen genommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

Unzweifelhaft ist die Kumulationsregel auf Vorhaben, die annähernd gleichzeitig zur Genehmigung eingereicht werden und in einem räumlichen Zusammenhang stehen, anzuwenden.

Darüber hinaus sind unter dem Vorhabensbegriff des UVP-G ganz generell auch bestehende Anlagen zu subsumieren.

Liegt ein Kumulationstatbestand vor, so ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen, Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung ist, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung führt demnach zur UVP-Pflicht. Die Einzelfallprüfung ist obligatorisch. Sofern ein örtlicher Zusammenhang eines Vorhabens mit einem oder mehreren anderen Vorhaben des gleichen Vorhabentyps gegeben ist, muss nach dem Gesetzeswortlaut eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden. Dies auch dann, wenn es einerseits selbstverständlich oder andererseits von Vorhinein ausgeschlossen ist, dass aufgrund der Kumulierung der Wirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Wie der Antragsteller korrekt ausführt, ist das gegenständliche Schottervorkommen des "XXXX" bereits an mehreren Stellen erschlossen.

Die geplante Quarzkiesgrube XXXX liegt am östlichen Rand der mehrere Kilometer langen Schotterzunge. In unmittelbarer Nähe liegen die Kiesgrube XXXX sowie die Kiesgrube XXXX. Des Weiteren ist auf der Parzelle XXXX, KG XXXX, ein Abbauvorhaben vorhanden. Des Weiteren befindet sich jedoch auf Grundstück Nr. XXXX der KG XXXX XXXX die Schottergrube der Familie XXXX und auf Grundstück XXXX der KG XXXX die Schottergrube im Eigentum der Eheleute XXXX und XXXX. Im XXXX wird weiters entlang der Donau eine Revitalisierung der XXXXdurchgeführt, bei der ebenfalls große Mengen Schotter abgebaut werden und gibt es in den benachbarten Gemeinden XXXX und XXXX sowie XXXX ebenso Abbauvorhaben, die sich im Hinblick auf die Auswirkungen überschneiden und daher im Zuge der Kumulation zu berücksichtigen sind.

Wie die zuständige Behörde bereits korrekt berücksichtigte, befindet sich in der KG XXXX der XXXX ein weiteres Kiesabbauvorhaben, welches ebenso bereits im Stadium einer Projekteinreichung und Antragstellung hinsichtlich des Nichtvorliegens einer UVP-Pflicht steht. Dabei handelt es sich um das gewaltige Abbauvorhaben der Fa.XXXX auf einer Abbaufläche laut Projektunterlagen von 15,2 ha in der KG XXXX, sohin ebenfalls im Bereich des XXXX der XXXX.

Nach dem Vorhabensbegriff des UVP-G ist aufgrund des Vorliegens eines gemeinsamen räumlichen und sachlichen Zusammenhangs von einem Vorhaben des Abbaus betreffend das Vorkommen des XXXX auszugehen. Um eine Umgehung der UVP-Pflicht durch Aufteilung eines Gesamtvorhabens auf einzelne Vorhaben zu vermeiden, ist eine Gesamtschau vorzunehmen und sind selbst Projekte verschiedener Proiektwerber als einheitliches Vorhaben zu beurteilen. Unter diesem Aspekt ergibt sich, dass tatsächlich sämtliche Vorhaben im räumlichen und sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang stehen und insgesamt der Schwellenwert der Zif. 25 des Anhang 1 zum UVP-G überschritten wird. Obwohl selbst vom Überschreiten des Schwellenwerts von 20 ha der Spalte 1 auszugehen ist, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass in schutzwürdigen Gebieten der Schwellenwert bei 10 ha liegt (Spalte 3).

Entscheidend ist weiters, dass gemäß Zi. 25 Anh. 1 Sp. 3 der UVP-G für die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein-, Nass- oder Trockenbaggerung, ...) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E und für Nassbaggerungen und Torfgewinnung auch Kategorie C mit einer Fläche von mindestens 10 ha eine UVP-Pflicht besteht. Als schutzwürdige Gebiete der Kategorie A (besondere Schutzgebiete) sind beispielsweise nach der Vogelschutzrichtlinie und der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ausgewiesene Schutzgebiete sowie Bannwälder, Nationalparks und Naturschutzgebiete maßgeblich. Die Kategorie E umfasst Siedlungsgebiete, die im Umkreis von 300 m um das Abbauvorhaben liegen, in denen Grundstücke als Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- und Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten) oder Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichartige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

Zur Kategorie A ist auszuführen, dass als FFH-Gebiet "Oberes Donautal und Aschachtäler" östlich unmittelbar an die Projektsfläche angrenzt. Das XXXX liegt teilweise im Europaschutzgebiet "Oberes Donautal und Aschachtäler", welches sich aus zwei Teilgebieten, nämlich einerseits dem Tal der Donau mit ihren Einhängen zwischen der Staatsgrenze bei Passau und Aschach und andererseits der Schluchtstrecke der Aschach zwischen Waizenkirchen und Hartheim, zusammensetzt. Der Landschaftscharakter wird durch Schluchtwälder und felsige Einhänge geprägt. In flachen Hanglagen gehen die trockenen und feuchten Hang- und Schluchtwälder, die Eichen-, Hainbuchen- und Buchenwälder in Mischwälder über, die stärker mit Nadelhölzern durchsetzt sind. Es handelt sich auch bei den gegenständlichen Wäldern in der Projektsfläche um bedeutende Lebensräume für bedeutende Tier- und Pflanzenarten. Auf Grund der unmittelbaren Nähe des Abbaugebiets zum FFH-Gebiet "Oberes Donautal und Aschachtäler" kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Vorhabensfläche kein Schutzgebiet der Kategorie A berührt. Vielmehr ergibt sich ein relevanter Schwellenwert von 10 ha, der in einer Gesamtschau mit den weiteren Abbauvorhaben jedenfalls überschritten wird.

Beweis:

Auch Siedlungsgebiete der Kategorie E liegen im unmittelbaren Umkreis des Abbauvorhabens.

Einer detaillierteren Überprüfung bedarf auch die Angabe der Projektwerberin, wonach das Abbauvorhaben mit Trockenbaggerungen erfolgt.

Unter Trockenbaggerungen sind Baggerungen zu verstehen, die einen höchsten Grundwasserstand nicht erreichen, das heißt, das Grundwasser oder den Grundwasserschwankungsbereich nicht berühren. Man spricht also von Trockenbaggerungen, wenn die gewachsene Sohle stets soweit über dem höchsten Grundwasserspiegel liegt, dass eine hinreichende (natürliche) Deckschicht erhalten bleibt. Auch bloß geringfügige Eingriffe in den Grundwasserschwankungsbereich (vorübergehende Sohlabsenkung, Austausch der Deckschicht) führen zu einer Einstufung des Vorhabens als Nassbaggerung. Es ist dabei auch auf die Art und Zusammensetzung sowie das Schadstoffrückhaltevermögen einer verbleibenden Deckschicht Bedacht zu nehmen. Die Projektwerberin macht überhaupt keine Angaben dazu, weshalb sie gegenständliches Abbauvorhaben als Trockenbaggerung und nicht als Nassbaggerung einstuft. Es wird lediglich auf eine Abbaumächtigkeit von ca. 30 m Bedacht genommen. Aus den beiliegenden Unterlagen ergibt sich jedoch, dass im Zuge der Aufschlussbohrung vom 29.03.2012 bis 30.03.2012 durch die Firma XXXX lediglich bis in eine Tiefe von 20 m gebohrt wurde.

Dabei ergibt sich eine Differenz von 10 m, die im Zuge der Erkundungsbohrungen für einen Kiesabbau nicht aufgeschlossen wurden. Es ist damit nicht abschließend feststellbar, ob in diesem Bereich Grundwasser vorkommt und ob tatsächlich eine Nass- oder eine Trockenbaggerung beabsichtigt ist.

Es ergibt sich dadurch eine Eignung des gegenständlichen Abbauvorhabens, das Grundwasser oder den Grundwasserschwankungsbereich zu berühren und ist es daher korrekterweise als Nassbaggerung einzustufen. Dies ist insbesondere deshalb von Relevanz, da das Abbaugebiet nahe einem Schutzgebiet der Kategorie C, nämlich eines Wasserschutz- und Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG liegt. Die XXXX bezieht durch die Ortswasserleitung das Wasser aus dem Gebiet um das Abbauvorhaben im XXXX, womit ca. 1.400 Personen versorgt werden. Darüber hinaus ist die Verstärkung der ortseigenen Wasserversorgung durch Fassung einer weiteren Quelle am Grundstück XXXX, KG XXXX, geplant, da das bestehende Schutzgebiet räumlich nicht mehr den derzeit gültigen Richtlinien entspricht. Die Auswirkungen auf Wasserqualität und Versorgung der XXXX mit Wasser sind evident und ist das gegenständliche Vorhaben als Nassbaggerung in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C in Gesamtschau mit den weiteren Abbauvorhaben bescheidmäßig der UVP-Pflicht zu unterziehen.

Beweis: - hydrologisches und bergbautechnisches Gutachten,

Das Projektsgebiet bzw. die Projektsgebiete mitten im XXXX grenzen an das ausgewiesene Europaschutzgebiet "Oberes Donautal und Aschachtäler" an, welches für viele bedeutende Tier- und Pflanzenarten einen schützenswerten Lebensraum bildet. Der XXXX stellt für die Bewohner der XXXX und die umliegenden Gemeinden sowie den Großraum Passau ein Erholungsgebiet dar. Das Abbauvorhaben belastet die gesamte Flora und Fauna und zerstört die Landschaftselemente des Erholungsgebiets. Das Erholungsgebiet ist zudem leicht zugänglich und durch Wanderwege und sonstige Einrichtungen erschlossen, sodass es für die Allgemeinheit nutzbar ist. Bislang ist die Projektsfläche völlig emissionsfrei und ruhig gelegen. Der XXXX wird touristisch genutzt und stellt für die XXXX als Tourismusgemeinde im Donautal eine wesentliche Naturlandschaft dar. Es bestehen Sportanlagen (Fußballplatz, Asphaltstockanlage und Golfplatz), ebenso führt der Freinberger "Trimm-Dich-Pfad" durch das Erholungsgebiet des XXXX. Der Severin-Rundwanderweg wird ebenso wie die Reit- und Wanderwege der XXXX, die durch den XXXX führen, von einer Vielzahl von Spaziergängern und Erholungssuchenden genutzt.

Durch die Zerstörung des Erholungsgebiets im XXXX bei Verwirklichung des bzw. der Abbauvorhaben würde die Tourismusgemeinde nachhaltige Einbußen erfahren müssen, was sich insbesondere für die Gastronomiebetriebe im Gemeindegebiet von XXXX auswirken würde. Darüber hinaus gefährdet die Umweltauswirkung des Abbauvorhabens die Trinkwasserversorgung der Gemeindebevölkerung von XXXX. Die Quelle, die die Ortswasserleitung speist, wird aus dem großen Speicher, den der XXXX darstellt, gespeist. Viele Anrainer sind auch auf die Trinkwasserversorgung über ihre Hausbrunnen angewiesen, die durch die massiven Eingriffe in die Natur und Umwelt aufgrund gegenständlichen Abbauvorhabens gefährdet würden.

Eine Grundwasserbelastung ist zu befürchten und die Abdeckung der Wasserversorgung der Gemeindebevölkerung aufgrund des enormen Wasserbedarfs der geplanten Anlagen enorm gefährdet.

Darüber hinaus wird auf die Qualität des Grundwassers durch den Abbau der Schotterschichten, die zur Reinigung dienen und die Reinheit des Grundwassers gewährleisten, aufgrund der Reduktion der Schotterschichten minimiert.

Eine zusätzliche Belastung stellt der im Zusammenhang mit dem Abbauvorhaben bestehende Schwerverkehr dar. Der geplante Abtransport auf der XXXX Landesstraße gefährdet aufgrund der Anzahl (nach Angaben der Projektwerber jedenfalls 15 Fahrten betreffend die Quarzkiesgrube XXXX und weitere 40 Fahrten betreffend das Abbauvorhaben XXXX zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr wochentags bzw. bis 15.00 Uhr selbst samstags) die Umwelt durch Abgase, Lärmerschütterung und Feinstaub. Auch der lokale Verkehr wird durch diese Fahrten zum Abtransport erheblich beeinträchtigt, da die Breite der XXXX Landesstraße nicht ausreicht, um zwei LKW's passieren zu lassen, sodass es zu Behinderungen kommen wird. Die entlang der Transportroute angesiedelten Einwohner der XXXX haben erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen durch den zu- und abfahrenden LKW-Verkehr zu erwarten. Eine massive Gesundheitsbeeinträchtigung erwartet die Bevölkerung der XXXX darüber hinaus durch den beim Aufbereiten und Abbauen entstehenden Feinstaub, welcher massive Gesundheitsfolgen auslöst. Es handelt sich dabei um Quarzfeinstaub mit krebserzeugender Wirkung. Zudem kann eine Pneumokoniose auftreten. Selbst bei Befeuchtung der Wege ist eine starke Verschmutzung und Austragung auf die XXXX zu befürchten. Auch ein ausreichender Sichtschutz wird nicht gewährleistet, da Rodungen vorgenommen werden.

Durch das Abbauvorhaben wird überdies der in der betreffenden Region charakteristische und typische Waldbestand weitflächig vernichtet, was zu erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild führt. Auch der im Zuge der Rekultivierung zurückbleibende Trichter stellt eine gänzlich atypische Landschaftsform dar. Durch den Verlust der Waldfläche wird zwangsläufig der Lebensraum und das Nahrungsangebot der Tiere, welche letztlich aus dem XXXX vertrieben würden, minimiert. Von diesen Auswirkungen sind auch die Tiere und Pflanzen im unmittelbar angrenzenden Europaschutzgebiet "Oberes Donautal und Aschachtäler" betroffen.

Auf Grund des Einsatzes von Siebanlagen ist einerseits mit Abwässern und andererseits mit zusätzlichem Lärm zu rechnen.

Zusammenfassend stellen die Emissionen des Schotterabbaus eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds und somit des Erholungswertes des touristischen genutzten XXXX dar, wird der charakteristische und typische Waldbestand, der maßgeblich das Landschaftsbild im betreffenden Bereich prägt, lokal vernichtet und stellt der zurückbleibende Trichter eine untypische Landschaftsform dar. Durch den Verlust der Waldfläche werden zwangsläufig die Hölzer und der Unterwuchs dezimiert und ergibt sich damit eine Verringerung des Lebensraums und des Nahrungsangebots für die Wildtiere. Die Trinkwasserversorgung und Gesundheit der Bevölkerung der XXXX wird wesentlich beeinträchtigt durch Emissionen (Lärm- und Staubentwicklung, Erschütterung und Abgase der Transportfahrzeuge).

Darüber hinaus bleiben die Abbaugebiete für die Allgemeinheit einsehbar und zerstören daher den Erholungswert des XXXX. Aus diesen Gründen ist eine Kumulierung mit den oben angeführten umliegenden Abbauvorhaben durchzuführen, da die Auswirkungen im Wesentlichen vergleichbar sind und die Schwellenwerte ebenfalls nach Hektar bestimmt und daher vergleichbar sind. Aufgrund der räumlichen Nähe und des Umstandes, dass eine direkte Sichtbeziehung der jeweiligen Rohstoffentnahmestellen besteht, ist auch eine räumliche Kumulierung gegeben und sind die Umweltauswirkungen der umliegenden Rohstoffentnahmestellen insgesamt erheblich und zerstören, gefährden bzw. beeinträchtigen schutzwürdige Lebensräume und Erholungsgebiete nachhaltig.

Darüber hinaus wurde in der XXXX aufgrund der in der Vergangenheit bereits durchgeführten Abbaumaßnahmen zum Schutz der Umwelteinwirkungen bereits im ÖEK 2014 festgehalten, dass im Gemeindegebiet der gegenständlichen Projektsfläche keine weiteren Abbauvorhaben mehr gestattet sind, um eine weitere Einschränkung des Erholungsgebiets XXXX zu verhindern. Derzeit wird auch an einer Änderung des Flächenwidmungsplans der XXXX gearbeitet, die die Ausweisung eines Naherholungsgebiets in XXXX und damit auch an der gegenständlichen Projektsfläche zum Ziel hat.

Zumal die angeführten Vorhaben insgesamt als einheitliches Abbauvorhaben zu qualifizieren sind, jedenfalls aber im Wege einer Kumulierung die Umweltauswirkungen der Rohstoffentnahmen die Schwellenwerte der Zif. 25 des Anhang 1 UVP-G erreicht werden, ist durch die Behörde eine Einzelfallprüfung und eine UVP vorzunehmen.

Beweis: - natur- und landschaftsschutzrechtliches, bodenschutzrechtliches, lärmtechnisches, verkehrstechnisches, hydrologisches, umweltmedizinischen, jagd- und forstwirtschaftliches SV-Gutachten

II. Zur UVP-Pflicht gem. Anhang 1 Zif.46/Rodung:

Unter Rodung wird die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für die Waldkultur bezeichnet. Auch eine vorübergehende Rodung fällt unter Zif. 46, weil das Gesetz nicht differenziert und auch eine vorübergehende Rodung bis zur Wiederbewaldung erhebliche Umweltauswirkungen hat.

Zum tatsächlichen Flächenausmaß der Projektsfläche wird auf obige Ausführungen verwiesen. Da die angeführten Vorhaben nicht aufgrund des beabsichtigten Umgehens der UVP-Pflicht als ein gesamtes Vorhaben mehrerer Projektwerber anzusehen ist, ist der Schwellenwert von 20 ha tatsächlich erreicht und ein UVP-Verfahren durchzuführen.

Darüber hinaus wird auf die obigen Ausführungen hinsichtlich des Liegens der Projektsflächen innerhalb von schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, C und E verwiesen, sodass korrekterweise der Schwellenwert von 10 ha maßgeblich ist, welcher jedenfalls überschritten wird. Jedenfalls aber im Wege einer Kumulation, bei welcher auf einen jedenfalls deutlich mehr als 1.000 m umliegenden Umkreis um die Vorhabensfläche Rücksicht zu nehmen ist, sodass das gesamte zusammenhängende Waldgebiet des XXXX als Teil des XXXX maßgeblich ist. Es ergibt sich, dass im Gebiet der XXXX in den vergangenen 10 Jahren, insbesondere durch den forstwirtschaftlichen Betrieb der Familie XXXX, eine Vielzahl von Rodungen durchgeführt wurde. Diese Rodungsflächen betreffen weiters die bereits bezeichneten im Umkreis liegenden Schottergruben der Familie XXXX, XXXX, XXXX sowie den weiteren Tagbau der Fa. XXXX in Silbering und den Tagbau XXXX der Fa. XXXX sowie die XXXX und natürlich das Vorhaben der Fa. XXXX. Darüber hinaus sind durch Kumulierung die zum Zweck der Revitalisierung der XXXX erteilte Rodungsbewilligung und die für die Probebohrungen erteilten vorübergehenden Rodungsbewilligungen miteinzubeziehen. Da der Waldbestand vernichtet wird, sind die Umweltauswirkungen erheblich. Es bleibt eine untypische Landschaftsform zurück und der Lebensraum und das Nahrungsangebot für die Wildtiere wird verringert, sodass diese vertrieben werden.

Beweis: - forstwirtschaftliches- und naturschutzrechtliches SV-Gutachten,

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass gegenständliches Abbauvorhaben insgesamt jedenfalls einer UVP-Pflicht unterliegt und darüber hinaus eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, sodass über den Antrag der BH Schärding betreffend das Projekt Quarzkiesgrube XXXX bescheidmäßig die UVP-Pflicht festzustellen ist.

Die XXXX als XXXX stellt daher den Antrag, der Projektwerberin aufzutragen, die fehlenden Gutachten aus dem Fachbereich Natur- und Landschaftsschutz, Vermessungstechnik, Forst- und Jagdwirtschaft, Hydrologie, Hydrogeologie, Umweltmedizin, Lärmtechnik, Verkehrstechnik, Bodenschutz, Biologie und Bergbau einzuholen und vorzulegen bzw. diese Gutachten von Amts wegen beizuschaffen.

Die XXXX als XXXX beantragt weiters zur Wahrung des Parteigehörs, binnen angemessener Frist zu sämtlichen eingeholten bzw. vorgelegten Verfahrensschritten, Ermittlungsergebnissen und Gutachten weitere Stellungnahmen abgeben zu können."

Im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens führte das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit Schreiben vom 06.06.2014 aus, dass sich die geplante Quarzkiesgrube "XXXX" mit einer Gesamtabbaufläche von ca. 3,1 ha außerhalb von wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten befinde. Nach dem derzeitigen Informationsstand könne im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Berührungspunkte von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, weil durch das gegenständliche Vorhaben die im Anhang 2 des UVP-G 2000 festgehaltenen schutzwürdigen Gebiete der Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiet) nicht berührt werden würden. Sollte sich herausstellen, dass innerhalb des 60-Tagesbereiches wasserrechtlich bewilligte Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen und auch bewilligungsfreie Hausbrunnen und Quellen situiert seien, sei der Schutz des Grundwassers für eine zukünftig einwandfreie Trinkwasserversorgung durch entsprechende Vorschreibungen von Auflagen in den durchzuführenden Behördenverfahren sicher zu stellen.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 08.08.2014, Zl. AUWR-2014-17379/19-St/Frö, wurde festgestellt, dass für das Vorhaben der XXXX, "Neuaufschluss der Quarzkiesgrube XXXX" mit einer Abbaufläche von 3,1 ha und einer Rodungsfläche von 3,7 ha, gelegen auf Flächen der Gst. Nr. XXXX, alle KG XXXX, XXXX, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt: Das Abbauvorhaben solle auf Flächen der Gst. Nr. XXXX, alle KG XXXX, realisiert werden. Die gesamte Abbaufläche weise eine Größe von 31.396 m², also ca. 3,1 ha auf. Die Gst. Nr. XXXX seien Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes mit einer Fläche von 27.107 m², also rund 2,7 ha. Daneben sollen auf einer Fläche von rund 1 ha auf dem Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, ein Abraumaußenlager sowie eine Manipulationsfläche errichtet werden. Das Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, sei zur Gänze Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, sodass für diesen Anlagenteil eine Waldfläche von ca. 1 ha in Ansatz zu bringen sei. Die beanspruchte Waldfläche betrage somit insgesamt ca. 3,7 ha. Das Vorhaben liege in keinem schutzwürdigem Gebiet der Kategorie A, C oder E nach Anhang 2 UVP-G 2000. Das geplante Vorhaben erfülle nicht die Tatbestände der Z 25 (Entnahme von mineralischen Rohstoffen) oder der Z 46 (Rodungstatbestände) des Anhanges 1 UVP-G 2000, da das Vorhaben weder die bergrechtlich noch die forstrechtlich relevanten Schwellen (jeweils 20 ha) übersteige. Eine UVP-Pflicht bestehe aus diesem Grund daher nicht. Ebenso lasse sich die Frage verneinen, ob das Vorhaben im Sinne von § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 die genannten Schwellenwerte nach Z 25 lit. a und Z 46 lit. a des Anhang 1 leg.cit. gemeinsam mit anderen Vorhaben übersteige, zumal das Vorhaben 25 % von keinem der jeweils relevanten Schwellenwerte erreiche, sodass auch im Wege der "Kumulierung" keine UVP-Pflicht entstehen könne. Betrachte man des Weiteren das gegenständliche Vorhaben nach den Bestimmungen von Anhang 1 Spalte 3 UVP-G 2000, prüfe man also die Relevanz von Vorhaben im Lichte schutzwürdiger Gebiete nach Anhang 2 UVP-G 2000, so lasse sich ebenfalls die Aussage treffen, dass dieses Vorhaben für sich die jeweiligen Schwellenwerte nach den einschlägigen Bestimmungen von Z 25 lit. c bzw. Z. 46 lit. e nicht erreiche. Daneben entfalle der jeweilige Tatbestand nach Spalte 3 schon deshalb, weil das Vorhaben in keinem relevanten schutzwürdigen Gebiet liege. Daraus resultiere letztlich auch, dass nicht mehr zu prüfen sei, ob allenfalls ein anderes Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang zum gegenständlichen Vorhaben stehe, mit welchem dieses gemeinsam den Tatbestand nach Anhang 1 Z 25 lit. c bzw. Z. 46 lit. e UVP-G 2000 erfülle. Zu den Einwendungen der XXXX wurde festgehalten, dass eine Vorhabenseinheit von dem geplanten Vorhaben und der Quarzkiesgrube Silbering nicht vorliege: Grundsätzlich könne zwischen diesen beiden Vorhaben insofern ein sachlicher Zusammenhang gesehen werden, als nach dem im Projekt für die Quarzkiesgrube XXXX enthaltenen Konzept, insbesondere Materialien von höherer Qualität in das Kieswerk am Standort Silbering zur Veredelung verbracht werden sollen. Worin jedoch der - unter den von der XXXX im Rahmen ihres Vorbringens bezüglich Umgehung der UVP-Pflicht bzw. auch im Lichte des Kumulierungstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erforderliche - räumliche Zusammenhang von zwei Vorhaben mit einer Entfernung von 3 km Luftlinie gelegen sein solle, sei von der Behörde nicht ersichtlich und werde auch von der XXXX nicht dargelegt. An diesem Punkt müsse darauf hingewiesen werden, dass die Aspekte des Vorliegens eines Vorhabens und die Frage der Kumulierung nicht vermischt werden dürften, sondern es sich dabei um sich gegenseitig ausschließende Tatbestände handele. Würden nämlich zwei Vorhaben vorliegen, so könnten diese miteinander in kumulierende Beziehung treten. Würden sie hingegen ein Vorhaben bilden, liege schon der nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 "tatbildliche Plural" ("Bei Vorhaben.....") nicht vor. Es könne daher ein und derselbe Sachverhalt nicht als "ein Vorhaben" und gleichzeitig als "zwei Vorhaben" qualifiziert werden. Daher könne es nicht zutreffen, dass im Falle offenkundiger Umgehungsabsicht die 25 %-Regel nicht anzuwenden sei. Liege nämlich eine Umgehungsabsicht derart vor, dass nicht von zwei Vorhaben auszugehen sei, so handle es sich eben um ein Vorhaben und die 25 %-Klausel sei irrelevant. Würden demgegenüber zwei Vorhaben vorliegen, so könnten sie - zumal sie nicht ein Vorhaben sind - sehr wohl in eine kumulierende Beziehung treten, sodass die 25 %-Klausel zu berücksichtigen sei. Im konkreten Fall führe dies je nach Sichtweise dazu, dass im Fall der Annahme von zwei selbstständigen Vorhaben die Kumulierungsfrage mit dem Hinweis darauf, dass das Vorhaben Quarzkiesgrube XXXX die 25 %-Schwelle nicht erreiche, zu beantworten sei. Würde man so wie die XXXX aufgrund des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ein Vorhaben annehmen, würde dann jedoch das gegenständliche Vorhaben Quarzkiesgrube XXXX als Erweiterungsvorhaben der Quarzkiesgrube Silbering zu betrachten sein. Einschlägig wäre jedoch dann nicht der Tatbestand nach Ziffer 25 lit. a, sondern nach Ziffer 25 lit. b des Anhanges 1 UVP-G 2000. Dieser wiederum normiere, dass eine UVP-Pflicht jedenfalls solange nicht gegeben sei, als die Erweiterung 5 ha nicht erreicht. Somit wäre eine UVP-Pflicht eben wegen Nicht-Erreichung dieser Größe zu verneinen. Im Ergebnis könne also auch die Quarzkiesgrube Silbering die getroffenen Feststellungen nicht zu beeinflussen. Bezüglich des Vorbringens einer Vorhabenseinheit des geplanten Vorhabens mit dem noch nicht genehmigten Vorhaben der XXXX müsse festgehalten werden, dass jene zuletzt angestellten Überlegungen zum möglichen Vorliegen eines Erweiterungsvorhabens nicht anwendbar seien, zumal beide Vorhaben noch nicht existieren würden. Unbestritten könne der räumliche Zusammenhang als gegeben erachtet werden, zumal die beiden Abbauvorhaben tatsächlich in unmittelbarer Nähe situiert seien; der sachliche Zusammenhang der gesplitteten Vorhaben könne jedoch nach der Aktenlage nicht objektiviert werden. Weder das geplante Projekt noch das Projekt der XXXX beinhalte irgendwelche Konzepte eines Zusammenwirkens der beiden Abbaue. Hinsichtlich einer möglichen Kumulierung müsse wiederum darauf verwiesen werden, dass das Vorhaben XXXX eben die nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 relevanten 25 % nicht erreiche.

Mit Schreiben vom 11.09.2014 erhob die XXXX, vertreten durch Holter-Wildfellner Rechtsanwälte OG, das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie den Antrag, es möge festgestellt werden, dass das geplante Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege.

Es wurde wortgleich der Inhalt der Stellungnahme vom 06.06.2014 sowie wiederholt die Auffassung wiedergegeben, dass das gegenständliche Vorhaben UVP-pflichtig sei, bzw. eine Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung bestehe. Dies erläuterte die Beschwerdeführerin damit, dass einzelne Tatbestände nach Anhang 1 Z 25 bzw. Z 46 UVP-G 2000 erfüllt würden, was insbesondere darin begründet sei, dass das gegenständliche Vorhaben mit anderen Vorhaben zusammen "ein Vorhaben" bilde. Hierzu wird im Beschwerdevorbringen ergänzend ausgeführt, dass das zeitgleich eingereichte Projekt derXXXX im unmittelbaren Nahbereich liege und ein sachlicher Zusammenhang mit dem geplanten Projekt bestehe: Beide Anlagen würden hinsichtlich des Verkehrskonzeptes einen Abtransport über die XXXX Landstraße XXXX vorsehen und durch das Verkehrsaufkommen beider Vorhaben würde es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Natur und der Bevölkerung kommen. Zudem entstehe die Möglichkeit einer gemeinsamen Vermarktung der gewonnenen Produkte und der optische Eindruck eines einheitlichen Projektes mit dem gemeinsamen Betriebszweck des Abbaus von Quarzkies aus dem Vorkommen des XXXX. Die UVP- Pflicht dürfe durch Splittung des Projektes auf zwei Projektanten nicht umgangen werden. Daneben misst die Beschwerdeführerin auch dem Vorliegen schutzwürdiger Gebiete im Sinne von Anhang 2 UVP-G 2000 Bedeutung bei.

Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte im Rahmen einer Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG die Beschwerde der Antragstellerin, der XXXX, der XXXX, der Bezirkshauptmannschaft Schärding und dem Wasserwirtschaftlichen Planungsorgan zur Stellungnahme.

Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 02.12.2014 mit, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Aspekte vorgebracht habe. Alle Einwendungen seien bereits im Feststellungsbescheid behandelt worden. Zudem wurde ausgeführt, dass das geplante Vorhaben 3 km nordwestlich der Betriebsstätte Silbering, die ebenfalls von der Antragstellerin betrieben werde, liege. Die minimale Entfernung auf mit LKW befahrbaren Straßen liege bei ca. 9 km. Eine Kumulation dieser beiden Kiesgruben könne daher in ihren Auswirkungen nicht abgeleitet werden. Das Europaschutzgebiet "Oberes Donau- und Aschachtal" liege in einer minimalen Entfernung von 800 m zur Projektfläche und verfolge gänzlich andere Schutzziele als jene im Projektgebiet. Darüber hinaus sei dem Feststellungsbescheid zu entnehmen, dass nur Flächen innerhalb eines Schutzgebietes als schutzwürdige Gebiete der Kategorie A gelten würden. Hinsichtlich der Behauptung, dass Siedlungsgebiete der Kategorie E unmittelbar im Umkreis des Bauvorhabens liegen würden, sei auf die Bestimmungen in Anhang 2 des UVP-G 2000 zu verweisen, wonach allenfalls vorhandene Einzelgehöfte und Einzelbauten ausgenommen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Antragstellerin plant den Neuaufschluss der Quarzkiesgrube "XXXX" in der XXXX, mit einer Abbaufläche von 3,1 ha und einer Rodungsfläche von 3,7 ha.

Das Abbauvorhaben der XXXX wird auf Flächen der Gst. Nr. XXXX, alle KG XXXX, XXXX, realisiert. Die gesamte Abbaufläche weist eine Größe von 31.396 m², also ca. 3,1 ha auf. Die Gst. Nr. XXXX sind Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes mit einer Fläche von 27.107 m², also ca. 2,7 ha. Daneben wird auf einer Fläche von rund 1 ha auf dem Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, ein Abraumaußenlager sowie eine Manipulationsfläche errichtet. Das Gst. Nr. XXXX, KG XXXX, ist zur Gänze Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, sodass für diesen Anlagenteil eine Waldfläche von ca. 1 ha in Ansatz zu bringen sein wird. Die beanspruchte Waldfläche beträgt somit insgesamt ca. 3,7 ha.

Das geplante Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigem Gebiet der Kategorie A ("besonderes Schutzgebiet"), C ("Wasserschutz- und Schongebiet") oder E ("Siedlungsgebiet") nach Anhang 2 UVP-G 2000.

Das Vorhaben verwirklicht mangels Erreichen der Schwellenwerte von jeweils 20 ha weder den Tatbestand der Z 25 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 noch den Tatbestand der Z 46 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000. Das Vorhaben weist lediglich eine Abbaufläche von 3,1 ha und eine Rodungsfläche von 3,7 ha auf.

Das geplante Vorhaben und das zeitnah eingereichte Projekt der XXXX bilden kein einheitliches Vorhaben: Es besteht zwar ein räumlicher Zusammenhang, da die beiden Vorhaben im unmittelbaren Nahbereich liegen. Ein sachlicher Zusammenhang ist jedoch nicht gegeben, sodass von zwei selbstständigen Vorhaben auszugehen ist.

Es liegt zudem kein Erweiterungstatbestand für die bestehende Quarzkiesgrube "Silbering" der Antragstellerin durch das geplante Vorhaben vor: Das geplante Vorhaben bildet keine Projektsänderung zur Quarzkiesgrube "Silbering", da kein räumlicher Zusammenhang besteht. Unabhängig davon ist der Änderungs- Tatbestand der Z 25 lit. b bzw. der Z 46 lit. b des Anhanges 1 UVP-G 2000 mangels der Erreichung des Schwellenwertes von 5 ha nicht erreicht.

Da das geplante Vorhaben keine Kapazität von 25% der jeweils relevanten Schwellenwerte (5 ha von jeweils 20 ha) gemäß Z 25 lit. a bzw. nach Z 46 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 aufweist, war keine Prüfung vorzunehmen, ob das geplante Vorhaben gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 die genannten Schwellenwerte nach Z 25 lit. a und Z 46 lit. a des Anhang 1 gemeinsam mit anderen Vorhaben überschreitet. Der Kumulierungstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 wird nicht verwirklicht. Eine offenkundige Umgehungsabsicht im Sinne einer Stückelung von mehreren Projekten, durch welche die 25%- Regel unangewendet zu bleiben habe, kann in Bezug auf das geplante Vorhaben der XXXX de facto nicht vorliegen.

Die Beschwerde der XXXX gegen den verfahrensgegenständlichen Feststellungsbescheid wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs. 4 VwGVG) bei der belangten Behörde (§ 12 VwGVG) und als Partei des Feststellungsverfahrens eingebracht, sodass diese zulässig ist. Sie erfüllt die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Projektausführung des geplanten Vorhabens und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen, dass das Vorhaben in keinen schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A, C oder E des Anhanges 2 UVP-G 2000 liegt, ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft Schärding und des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans. Die Stellungnahmen sind widerspruchsfrei, folgerichtig, in sich schlüssig und mängelfrei, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei auf die erstatteten Ausführungen stützen und sich diesen anschließen konnte:

Mit Schreiben vom 18.03.2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft Schärding mit, dass das geplante Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder E nach Anhang 2 UVP-G 2000 liegt. Hinsichtlich des schutzwürdigen Gebietes gemäß Kategorie E liegen laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der XXXX in einem Abstand von rund 720 m zum geplanten Abbaugebiet der Antragstellerin auf dem Grundstück Nr. XXXX, KG XXXX, die Grundstücke Nr. XXXX und XXXX KG XXXX XXXX, welche als Wohngebiet (XXXX) bzw. gemischtes Baugebiet (XXXX) gewidmet sind.

Mit Schreiben vom 09.04.2014 teilte die Bezirkshauptmannschaft Schärding zudem mit, dass das geplante Vorhaben in keinem Wasserschutz- oder Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 liegt. Auch das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan stellte mit Schreiben vom 06.06.2014 fest, dass sich die geplante Quarzkiesgrube mit einer Gesamtabbaufläche von ca. 3,1 ha außerhalb von wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten befindet. Durch das gegenständliche Vorhaben werden die im Anhang 2 des UVP-G 2000 festgehaltenen schutzwürdigen Gebiete der Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiet) nicht berührt.

Die Feststellung, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um keine Projektsänderung des Vorhabens "Silbering" handelt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Projektsunterlagen. Aus den Projektsunterlagen zum geplanten Vorhaben ergibt sich zweifelsfrei, dass in Bezug auf die Quarzkiesgrube "Silbering" im Sinne einer möglichen Projektänderung zwar ein sachlicher Zusammenhang gesehen werden kann, da das für die geplante Quarzkiesgrube enthaltene Konzept festlegt, dass insbesondere Materialien von höherer Qualität in das Kieswerk am Standort Silbering zur Veredelung verbracht werden sollen. Zudem werden sämtliche Arbeitsmaschinen aus dem Gewinnungsbetrieb "Silbering" der XXXX in die geplante Quarzkiesgrube antransportiert. Ein räumlicher Zusammenhang kann im Sinne der Projektsunterlagen jedoch nicht entnommen werden, da -wie die Bezirkshauptmannschaft Schärding schlüssig ausführt- diese zwei Vorhaben eine Entfernung von 3 km Luftlinie aufweisen.

Zudem ist den Projektsunterlagen zu entnehmen, dass keine Vorhabenseinheit mit dem geplante Vorhaben der XXXX vorliegen kann, da aufgrund des unmittelbaren Nahbereichs in der KG XXXX zwar ein räumlicher Zusammenhang zu bejahen ist, ein sachlicher Zusammenhang dieser geplanten Vorhaben im Sinne eines einheitlichen Betriebskonzeptes jedoch nicht festgestellt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Trotz eines dementsprechenden Antrags konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Nach Anhang 1 Spalte 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 ist die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche von mindestens 20 ha jedenfalls UVP-pflichtig und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) zu unterziehen.

Nach Anhang 1 Spalte 1 Z 25 lit. b UVP-G 2000 liegt bei Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt, ein Änderungstatbestand vor und es ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Nach Anhang 1 Spalte 2 Z 46 lit. a UVP-G 2000 sind Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha jedenfalls UVP- pflichtig und einem UVP- Verfahren in einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen.

Nach Anhang 1 Spalte 2 Z 46 lit. b UVP-G 2000 liegt bei Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt, ein Änderungstatbestand vor und es ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Ein Vorhaben nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden.

Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Anhang 1 Spalte 3 Z 25 lit. c und lit. d UVP-G 2000 lauten:

c) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche von mindestens 10 ha;

d) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;

Ausgenommen von Z 25 sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten.

Anhang 1 Spalte 3 Z 46 lit.c-f UVP-G 2000 lauten:

c) Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;

d) Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;

e) Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;

f) Erweiterungen von Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;

sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt.

Für diese Vorhaben in Spalte 3 hat ab dem angegebenen Mindestschwellenwert eine Einzelfallprüfung und gegebenenfalls ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

Anhang 2 UVP-G 2000 definiert schutzwürdige Gebiete und teilt diese in Kategorien:

Die besonderen Schutzgebiete der Kategorie A umfassen folgende Gebiete:

Die schutzwürdigen Gebiete der Kategorie C umfassen Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959.

Die schutzwürdigen Gebiete der Kategorie E umfassen Siedlungsgebiete in oder nahe Siedlungsgebieten. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die XXXX. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die XXXX kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.

Verfahrensgegenständlich war daher festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllt wird.

Zudem war zu prüfen, ob ein einheitliches Vorhaben mit der geplanten Quarzkiesgrube der XXXX besteht bzw. ob in Hinblick auf die bestehende Quarzkiesgrube "Silbering" der Antragstellerin ein Änderungstatbestand erfüllt wird.

In Bezug auf die Prüfung, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfüllt wird, ist festzuhalten, dass das Vorhaben mangels Erreichen der Schwellenwerte von jeweils 20 ha weder den Tatbestand der Z 25 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 noch den Tatbestand der Z 46 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 verwirklicht.

Hinsichtlich der Prüfung, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 Spalte 3 UVP-G 2000 verwirklicht wird und somit das Vorhaben in einem Schutzgebiet liegt, ist auszuführen, dass für bestimmte Vorhabenstypen des Anhanges 1 in Spalte 3 ein niedrigerer Schwellenwert festgelegt wird, wenn das betreffende Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet gemäß Anhang 2 des UVP-G 2000 liegt. Im Sinne des Wortlautes der Spalte 3 müssen sich die Vorhaben innerhalb des jeweiligen Schutzgebietes befinden. Es ist hierbei zu beachten, dass nicht das gesamte Vorhaben in einem Schutzgebiet zum Liegen kommen muss: Auch wenn nur Teile der Anlage im Schutzgebiet liegen, ist das gesamte Vorhaben unter die Tatbestände der Spalte 3 subsumierbar. Ein Vorhaben im Nahbereich, aber außerhalb des schutzwürdigen Gebietes unterliegt nicht der Spalte 3, selbst wenn die Auswirkungen des Vorhabens das schutzwürdige Gebiet beeinträchtigen sollten (Baumgartner/ Petek, UVP-G 2000, 485). In diesem Sinne hat der Umweltsenat ausgesprochen, dass Vorhaben, welche sich bloß in der Nähe eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A befinden und auf dieses nur von außen einwirken, nicht unter den Tatbestand der Z 25 lit. c zu subsumieren sind. Dies lasse sich nach Ansicht des Umweltsenates auch nicht aus dem Unionsrecht ableiten. Ebenso geht der Umweltsenat davon aus, dass Anhang II Z 2 lit. a der UVP-RL durch Anhang 1 Z 25 li.t a und c des UVP-G 2000 korrekt umgesetzt ist (US 10.08.2012, 8A/2011/19-53 Allhartsberg).

Im verfahrensgegenständlichen Fall kommt das geplante Vorhaben außerhalb von Schutzgebieten der Kategorie A, C und E des Anhanges 2 des UVP-G 2000 zu liegen, sodass kein Tatbestand nach Anhang 1 Spalte 3 UVP-G 2000 erfüllt wird.

Das Vorhaben liegt 720 m von einem Wohngebiet bzw. Bauland entfernt, sodass der Umkreis von 300 m im Sinne des Nahbereichs eines Siedlungsgebietes gemäß Kategorie E weit überschritten wird. Zudem ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass "auch Siedlungsgebiete der Kategorie E im unmittelbaren Umkreis des Abbauvorhabens liegen" würden, vage bzw. ohne konkrete Angaben gehalten und stellt somit kein substantiiertes Vorbringen dar.

Hinsichtlich der Beurteilung, ob es sich bei dem geplanten Vorhaben und dem Vorhaben der XXXX um ein einheitliches Vorhaben handelt, ist nachstehendes auszuführen:

Der Vorhabensbegriff des UVP-G umfasst - dem Grundsatz der Einheit der Anlage folgend - das gesamte zu verwirklichende Projekt, das auch alle damit in sachlichem und räumlichem Zusammenhang stehende Maßnahmen miteinschließt. Die Frage, ob mehrere Maßnahmen als Gesamtprojekt gemeinsam zu bewerten sind, kann nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabenstyps und des eingereichten Projekts beantwortet werden. Zu prüfen ist, ob es durch die verschiedenen Eingriffe zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte kommen kann (Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP 57). Der Umweltsenat verfolgt in dieser Frage - gestützt auf den Wortlaut des § 2 Abs. 2 und die UVP-RL - eine großzügige Auslegung (vgl Baumgartner/Niederhuber, RdU 2000, 134; dies, RdU 2004, 126 mit Hinweis auf US 14.06.2000, 9/2000/6-13 Baumbachtal; US 23.02.2001, 1/2000/17-18 Pasching; US 02.03.2001, 3/2000/5-39 Ort/Innkreis; US 27.05.2002, 7B/2001/10-18 Sommerein). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist das bloße Bestehen eines Zaunes zwischen den verschiedenen Teilen eines durch den gemeinsamen Betriebszweck verbundenen Vorhabens ebenso wie unterschiedliche Öffnungszeiten oder unterschiedliche Zugangsbedingungen zu einzelnen Gebäudeteilen nicht geeignet, einen örtlichen Zusammenhang auszuschließen (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218; Altenburger/Berger, UVP, § 2 Rz 24). Eine Entfernung von 100 bis 3000 Metern zwischen zwei Hotelgebäuden wurde hingegen als ausreichend angesehen, um zu verhindern, dass die beiden Anlagen als in einem räumlichen Zusammenhang stehend und somit als einheitliches Gesamtvorhaben gewertet wurden (VwGH 23.05.2001, 99/06/0164); ebenso bei einer Entfernung von rund 900 Metern Luftlinie zwischen zwei Projekten (US 27.11.2008, 4A/2008/11-59 Klagenfurt Seeparkhotel) (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 2 Rz 9).

Im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang mehrerer Maßnahmen stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob diese durch einen gemeinsamen Betriebszweck verbunden sind. Diesbezüglich ist der klar deklarierte Wille des Projektwerbers zu beachten (US 04.07.2004, 5B/2001/1-20 Ansfelden II). Ein gemeinsamer Betriebszweck wird dann angenommen, wenn ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels vorliegt. Maßgebliche Kriterien sind zum einen die Struktur und Organisation der Betriebe (gemeinsame Dispositionsbefugnis, einheitliches Verkehrskonzept, gemeinsamer Betrieb nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept, gemeinsam genützte Parkplätze und Aufschließungsstraßen, Einplanung von Synergieeffekten, gemeinsame Vermarktung unter einer Dachmarke, vgl. VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218, 0219; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129, zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Gesamtkonzepts mehrerer Projekte), zum anderen die technischen Rahmenbedingungen der Projekte. Auch der einheitliche optische Eindruck verschiedener Maßnahmen kann nach der Rechtsprechung Berücksichtigung finden (US 04.07.2004, 5B/2001/1-20 Ansfelden II; US 08.07.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg, bestätigt durch VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129; US 04.07.2006, 5B/2006/8-6 Kramsach bestätigt durch VwGH 25.09.2007, 2006/06/0095) (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 2 Rz 10).

Sowohl der Umweltsenat als auch der VwGH gehen einheitlich davon aus, dass eine aufgeteilte Projektwerberschaft das Vorliegen eines UVP-pflichtigen Vorhabens nicht verhindern kann (VwGH 23.05.2001,

99/06/0164 = RdU 2002, 26 mAnm Hauer; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0047;

VwGH 18.11.2003, 2001/05/0918; VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218 = RdU

2005, 38 m Anm Schulev-Steindl; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0030; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129; VwGH 31.07.2007, 2006/05/0221; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281; VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; VwGH 23.06.2010, 2007/03/0160; US 07.01.1999, 5/1998/5-18 Perg-Tobra = RdU 1999, 70 mAnm Bergthaler/Wimmer; US 19.07.1999, 5/1998/6-46 Bad Waltersdorf; US 11.09.2001, 8A/2001/5-15 Twimberg; US 04.07.2002, 5B/2001/1-20 Ansfelden II; US 08.07.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg; US 22.6.2006, 5A/2004/2-70 Seiersberg II; US 20.12.2007, 7B/2007/5-33 Krimml/Wald; US 13.10.2008, 6A/2007/16-24 Krimml/Wald II; US 19.06.2009, 5A/2009/4-13 Graz Gries).

Zu beachten ist im Zusammenhang mit dem Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 insbesondere, dass dieser eine Umgehung der UVP-Pflicht durch eine unsachliche Aufsplitterung von Projekten in einzelne Teilvorhaben verhindern soll (VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129). Unsachliche Dispositionen bei der Gestaltung des Umfangs eines Genehmigungsansuchens dürfen daher nicht dazu führen, dass eine gesetzliche normierte UVP-Pflicht nicht wirksam wird. Ist nach objektiven Kriterien davon auszugehen, dass eine Einreichung in mehreren Vorhaben ausschließlich oder vorwiegend den Zweck hat, die UVP-Pflicht zu umgehen, so ist von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen und der Projektwerber so zu behandeln, als ob der den Schwellenwert, den er zu umgehen versucht, erreicht wird (vgl VwGH

07.09.2004, 2003/05/0218 = RdU 2005, 38 mAnm Schulev-Steindl; VwGH

29.03.2006, 2004/04/0129 = Rdu 2006, 209 mAnm Ennöckl; VwGH

25.08.2010, 2007/03/0027; US 08.07.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg; US 09.08.2004, 1A/2004/10-6 Scheffau; vgl Baumgartner/Niederhuber, RdU 2004, 127 f; Baumgartner, RdU 2009, 47) (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 2 Rz 14).

Der Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 enthält kein zeitliches Element; ein zeitlicher Zusammenhang mehrerer Vorhabensteile muss daher nicht vorliegen, damit diese als einheitliches Gesamtprojekt anzusehen sind (aA Schmelz/Schwarzer, UVP-G, § 2 Rz 28, 36).

Sowohl das geplante Vorhaben der Antragstellerin als auch das Vorhaben der XXXX stellen Vorhaben nach Z 25 des Anhanges 1 UVP-G 2000 dar und dienen der Entnahme von mineralischen Rohstoffen. Die Vorhaben wurden von unterschiedlichen Projektwerbern eingereicht. Aufgrund der Ausführungen in den Projektsunterlagen des geplanten Vorhabens steht zweifelsfrei fest, dass die zur Beurteilung eingereichten Projekte in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Das geplante Vorhaben befindet sich auf Flächen der Gst. Nr. XXXX, alle KG XXXX, XXXX. Das Vorhaben der XXXX befindet sich auf Flächen der Gst. Nr. XXXX, alle KG XXXX, XXXX. Die angegebenen Flächen befinden sich in einem unmittelbaren Nahbereich. Auch wenn daher von einem räumlichen Zusammenhang auszugehen ist, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen sachlichen Zusammenhang der geplanten Quarzkiesgruben: Ein einheitlicher Betriebszweck bzw. ein Gesamtkonzept der Vorhaben ist nicht erkennbar, vielmehr verfolgt das geplante Vorhaben das Konzept, das gewonnene Material in das - ebenfalls von der Antragstellerin betriebene - Kieswerk am Standort Silbering (und somit gerade nicht in die Anlagen der Quarzkiesgrube der XXXX) zur weiteren Verarbeitung zu verbringen. Darüber hinaus lässt allein die Nutzung derselben Landesstraße zum Abtransport kein einheitliches Verkehrskonzept erkennen.

Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Möglichkeit einer gemeinsamen Vermarktung der gewonnenen Produkte und der optische Eindruck eines einheitlichen Projektes mit dem gemeinsamen Betriebszweck des Abbaus von Quarzkies aus dem Vorkommen des XXXX entstehe, ist kein substantiiertes Vorbringen, um ein Gesamtkonzept der beiden Vorhaben belegen zu können. Die gemeinsame Vermarktung bzw. der optische Eindruck eines einheitlichen Projekts wird ohne nähere Begründung behauptet. Eine gemeinsame Vermarktung unter einer Dachmarke wird für die beiden Vorhaben im Sinne der Projektsunterlagen nicht beabsichtigt, sodass den jeweiligen Projektwerbern auch kein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken unterstellt werden kann. Zudem ist der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der optische Eindruck eines einheitlichen Projekts entstehe, zu entgegen, dass die Terminologie "optischer Eindruck" von Seiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Anlassfall falsch verwendet wurde: Diese Terminologie wird beispielsweise in der Entscheidung des Umweltsenats vom 08.07.2004, 5A/2004/2-48, Seiersberg, betreffend Errichtung eines Einkaufzentrums in jener Form verwendet, dass ein optischer Eindruck insbesondere durch die Bodenmarkierung für Parkplätze und die gleichmäßige Verteilung der Abstellplätze für Einkaufswagen entsteht und dies zum Ergebnis führt, dass ein einheitlicher Parkplatz für ein Einkaufszentrum vorliegt. Hierzu ist festzuhalten, dass zum einen der der zitierten Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt (Errichtung eines Gewerbeparks, Einkaufszentrums und Parkplatzes) sich wesentlich von dem hier vorliegenden (Errichtung einer Quarzkiesgrube) unterscheidet und zum anderen, dass ein durch bauliche Maßnahmen hervorgerufener optischer Eindruck (wie in der zitierten Entscheidung) de facto mangels dieser baulichen Maßnahmen bei dem geplanten Vorhaben und dem Vorhaben der XXXX nicht existiert.

Bei der Prüfung, ob es sich bei einem Vorhaben um ein selbständiges Vorhaben oder aber um die Änderung einer bestehenden Anlage handelt, ist auf eine umfassende Beurteilung der bestehenden Anlage sowie des neuen Projektes in ihrem Zusammenhang abzustellen. Im Hinblick auf die Änderungstatbestände des § 3a UVP-G 2000 gilt, dass der Begriff Vorhaben - ungeachtet des allgemeinen Sprachgebrauchs, der lediglich auf Zukünftiges gerichtet ist - vom UVP-G auch für bereits bestehende Anlagen verwendet wird. Daher sind im Rahmen eines Änderungsverfahrens sowohl der Altbestand als auch die neu zu errichtenden Teile einer gesamtheitlichen Betrachtung und Bewertung zu unterziehen (US 27.05.2002, 7B/ 2001/10-18 Sommerein; US 31.07.2009, 5A/2009/12-6 Schwechat Flughafen II). Wenn die bestehende Anlage und das neue Projekt im Fall ihrer gemeinsamen Neuplanung als Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen wären, dann ist auch ein neues Projekt in Bezug auf eine bestehende Anlage als dessen Änderung zu qualifizieren (US 23.12.1998, 8/1998/2-68 Hohenems; US 05.03.2001, 7/2001/1-13, Hohenau; VwGH 23.05.2001, 99/06/0164.)

Es ist zwar ein technischer Zusammenhang zwischen der bestehenden Quarzkiesgrube und der geplanten Quarzkiesgrube gegeben, es liegt aber keine in räumlicher Hinsicht einheitliche Anlage vor. Das Vorliegen eines räumlichen Zusammenhanges ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei bietet weder das UVP-G 2000 noch die Rechtsprechung eine eindeutige und allgemein gültige Maßeinheit. Im vorliegenden Fall liegt die Quarzkiesgrube "XXXX" 3 km vom geplanten Vorhaben entfernt, sodass im Sinne der Einzelfallbeurteilung und im Lichte der VwGH- Judikatur (vgl. VwGH 23.05.2001, 99/06/0164) zweifelsfrei kein räumlicher Zusammenhang besteht. Das geplante Projekt stellt daher ein selbständiges Vorhaben dar. Die Beschwerdeführerin vermag diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch deshalb nicht zu ändern, da das Beschwerdevorbringen gänzlich konkrete Ausführungen vermissen lässt, inwiefern ein räumlicher Zusammenhang zwischen dem geplanten Vorhaben und der Quarzkiesgrube "XXXX" bestehen solle.

Unabhängig davon würde - selbst wenn man von einem Änderungsvorhaben ausgeht- die kapazitätserweiternde Änderung nicht den festgelegten Schwellenwert von 5 ha erreichen und somit den Änderungstatbestand des Anhanges 1 Z 25 lit. b UVP-G 2000 nicht erfüllen. Nur dann, wenn die geplante Änderung selbst bereits die 100%-Schwelle für Neuerrichtungen des Tatbestandes erfüllt, ist § 3a Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 anwendbar und jedenfalls eine UVP durchzuführen. Dies verdeutlicht der letzte Halbsatz der Z 1 (die 100%-Schwelle gilt nicht bezüglich der spezifisch festgelegten Änderungstatbestände, sehr wohl jedoch für die beim selben Vorhabenstypus festgelegten Schwellen für die Neuerrichtung).

In Bezug auf die Prüfung, ob ein Vorhaben des Anhanges 1, das die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht oder Kriterien nicht erfüllt, mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder das Kriterium erfüllt (Kumulierungstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000), ist nachstehendes festzuhalten:

Da im gegenständlichen Fall von keinem einheitlichen Vorhaben (von dem geplanten Vorhaben und dem Vorhaben der XXXX) und von keinem Änderungsvorhaben zum Vorhaben "Quarzkiesgrube XXXX" auszugehen ist, ist zu klären, ob das geplante Vorhaben mit anderen Vorhaben (wie beispielsweise dem Vorhaben der XXXX) den Kumulationstatbestand erfüllt. Der Kumulationstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 soll eine missbräuchliche Aufsplittung eines Vorhabens, das für sich genommen einen Schwellenwert eines UVP- pflichtigen Tatbestands überschreitet, auf zwei oder mehrere Projekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen und daher einzeln betrachtet nicht UVPpflichtig sind, sowie das Einreichen eines Projektes knapp unter einem Schwellenwert des Anhanges 1 verhindern; dies insbesondere in jenen Fällen, in denen kein einheitliches Projekt im Sinne des Vorhabensbegriffs des § 2 Abs. 2 gegeben ist und es somit einer weiteren Bestimmung bedurfte, um derartigen Umgehungsabsichten wirksam begegnen zu können. Zudem können durch den Kumulationstatbestand auch additive Effekte von Vorhaben bei einer Entscheidung über die UVP- Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet (räumlicher Zusammenhang) ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 3 Rz 9).

Die Kumulationsbestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn ein Vorhaben für sich gesehen den anzuwendenden Schwellenwert des Anhanges I oder das entsprechende Kriterium nicht erfüllt. Es ist hierbei im Rahmen der Einwendungen der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass § 3 Abs. 2 daher nur subsidiär gilt, wenn sich eine UVP-Pflicht nicht schon aufgrund anderer Regelungen des UVP-G ergibt (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 3 Rz 10).

Zur Erfüllung des Kumulationstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 müssen nachstehende Voraussetzungen vorliegen:

Voraussetzung für eine Kumulierung ist, dass es sich bei den anderen Projekten um den gleichen Vorhabenstyp (gleiche Ziffer oder litera in Anhang 1) handelt, weil nur im Hinblick auf den gleichen Schwellenwert (das gleiche Kriterium) ein Zusammenrechnen in Betracht kommt (vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Baumgartner et al, RdU 2000, 127). Eine Kumulierung kann auch dann vorliegen, wenn die Schwellenwerte mehrerer Projekttypen in den gleichen Einheiten (z.B. Produktion in t/a, Anzahl der Stellplätze, Flächeninanspruchnahme etc.) ausgedrückt sind. Die Kumulation kann bei verschiedenen Vorhaben auch über einen gemeinsamen Tatbestand des Anhanges 1 schlagend werden. (Baumgartner/ Petek, UVP-G 2000, 72f).

Sind die Voraussetzungen des räumlichen Zusammenhangs mit anderen Vorhaben des gleichen Typs und des Erreichens des Schwellenwerts bzw. des Erfüllens des Kriteriums gegeben, ist für das neu hinzukommende Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist.

Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung ist nicht, ob das Vorhaben an sich wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt, sondern ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist (Ennöckl, RdU-UT 2009, 30; Raschauer, RdU-UT 2009, 22). Es ist zu fragen, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Erheblichkeit ist am Schutzzweck des jeweiligen Schutzgutes zu messen. Unter der Irrelevanzschwelle liegende Zusatzbelastungen sind nicht als "erheblich" einzustufen. Die Irrelevanzschwellen beruhen auf dem sog. "Schwellenkonzept" und sind auch in der Einzelfallprüfung heranzuziehen (z.B. US 02.07.2010, 9B/2010/9-16 Nußdorf/ Traisen; US 11.06.2010, 1A/2009/6-142 Heiligenkreuz; US 12.03.2010, 4A/2010/1-9 Wulkaprodersdorf; US 06.04.2009, 2A/2008/19-21 B1 Asten; US 26.02.2009, 6B/2006/21-150 Salzburg Flughafen; US 17.03.2008, 5A/2007/13-43 Vöcklabruck; US 16.08.2007, 5B/2006/14-21 Aderklaaerstraße).

Ergibt die Einzelfallprüfung im Rahmen des Feststellungsverfahrens, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation durchzuführen hat (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 37).

Im konkreten Anlassfall weist das geplante Vorhaben keine Kapazität von 25% der jeweils relevanten Schwellenwerte gemäß Z 25 lit. a bzw. nach Z 46 lit. a des Anhanges 1 UVP-G 2000 auf, sodass mangels Erreichen dieser Bagatellschwelle keine Kumulation nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 zu prüfen ist. Nur bei einer offensichtlichen Umgehungsabsicht durch die Antragstellerin gilt diese Schwelle nicht. Eine offensichtliche Umgehungsabsicht der Antragstellerin in Zusammenhang mit dem zeitnah eingereichten und in unmittelbarer Nähe liegenden Projekt der XXXX kann de facto jedoch gar nicht vorliegen:

Im Sinne des Beschwerdevorbingens muss klargestellt werden, dass keine Vermischung der Aspekte des Vorliegens einer Vorhabenseinheit (durch zwei Teilvorhaben) und der Erfüllung des Kumulierungstatbestandes erfolgen darf. Bilden zwei Projekte eine Vorhabenseinheit, kann diese Vorhabenseinheit nicht in kumulative Beziehung mit sich selbst treten. Der Kumulationstatbestand verlangt - wie bereits oben ausgeführt - das Vorliegen von mehreren Vorhaben.

Somit kann ein und derselbe Sachverhalt nicht als "ein Vorhaben" und gleichzeitig als "zwei Vorhaben" (um eine kumulierende Wirkung herzustellen) qualifiziert werden, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt: Der Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 soll eine Umgehung der UVP-Pflicht durch eine unsachliche Aufsplitterung von Projekten in einzelne Teilvorhaben verhindern. Würde eine Umgehungsabsicht für zwei Projekte - wie für das geplante Vorhaben und das Vorhaben der XXXX- derart vorliegen, dass nicht von zwei Vorhaben auszugehen ist, so handelt es sich eben um ein Vorhaben und die 25 %- Klausel ist irrelevant. Liegen demgegenüber zwei Vorhaben vor, so können sie - zumal sie nicht ein Vorhaben sind - sehr wohl in eine kumulierende Beziehung treten, sodass jedoch die 25 %-Klausel zu berücksichtigen ist. Hierbei ist hervorzuheben, dass ein Abgehen von der Bagatellschwelle von 25% aufgrund eines potentiellen Bestehens einer Umgehungsabsicht hinsichtlich der zwei geplanten Vorhaben nicht möglich ist, da bei Vorliegen einer derartigen Umgehungsabsicht bei diesen beiden Vorhaben ohnehin von einer Vorhabenseinheit nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auszugehen wäre.

Da bei dem geplanten Vorhaben und dem Vorhaben der XXXX von zwei selbstständigen Vorhaben auszugehen ist, muss die Kumulierungsfrage in Bezug auf diese zwei Vorhaben schlussfolgernd damit gelöst werden, dass das geplante Vorhaben die 25 %-Schwelle nicht erreicht.

Bezüglich der Prüfung der Erfüllung des Tatbestandes der Rodung nach Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 ist auf die oben dargestellten Ausführungen nach Anhang 1 Z 25 zu verweisen: Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine Vorhabenseinheit mit dem Vorhaben der XXXX bzw. eine Vorhabensänderung zum bestehenden Vorhaben "XXXX" vorliegen, gelten dieselbe Argumente wie bei der Prüfung der mineralrohstofflichen Aspekte. Zudem wird bereits weiter oben ausgeführt, dass auch hinsichtlich der Rodungen kein Kumulierungstatbestand erfüllt wird.

Hinsichtlich der angeblich vorliegenden Nassbaggerung muss klar gestellt werden, dass das UVP-G 2000 grundsätzlich nicht zwischen Trocken- und Nassbaggerung unterscheidet. Mit der UVP-G-Novelle 2004 (BGBl I 2004/153) wurde die bis dahin bestehende Trennung der Vorhabenstypen Nass- und Trockenbaggerung in 2 verschiedene Ziffern mit unterschiedlichen Schwellenwerten (Z 25 und 38) aufgegeben, da dies in der Vollzugspraxis seit 2000 erhebliche Probleme bereitet hatte. Es ist vorhabensinhärent, dass Vorhabensteile von Nassbaggerungen zum Teil auch den Tatbestand der Trockenbaggerung erfüllen. Ein Zusammenrechnen bei unterschiedlich formulierten Tatbeständen, sowohl was das Flächenausmaß als auch die Einrechnung der Zufahrtswege anbelangt, birgt ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit und vielfältige Umgehungsmöglichkeiten in sich. Dieser Missstand wurde beseitigt, indem in Z 25 einheitlich für die Entnahme von Lockergestein (als Nass- oder Trockenbaggerung) ein Tatbestand festgelegt wird (EBRV 648 BlgNR 22. GP ) (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G, Z 25 und 26 Rz 9).

Als einzige Ausnahme ist die Unterscheidung in den Tatbeständen nach Spalte 3 in Ziffer 25 Anhang 1 UVP-G 2000 geblieben. Demnach wird die Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung betreffend einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen innerhalb eines Wasserschutz- oder Wasserschongebietes dann ausgelöst, wenn eine Nassbaggerung mit einer Größe von mindestens 10 ha vorliegt und diese in einem Wasserschutz- oder Wasserschongebiet situiert werden soll.

Das geplante Vorhaben ist jedoch nicht innerhalb eines Kategorie C-Gebietes, also einem Wasserschutz- oder Wasserschongebiet, situiert, sodass sich jeder weitere Prüfung nach Spalte 3 in Ziffer 25 Anhang 1 UVP-G 2000 erübrigt. Die Beschwerdeführerin selbst gibt an, dass sich des geplante Vorhaben lediglich "nahe einem Schutzgebiet der Kategorie C" liegt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129; VwGH 25.09.2007, 2006/06/0095; VwGH 23.05.2001, 99/06/0164; VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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